Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.11.1957, Az.: BVerwG VII C 9/57
Wirtschaftslenkung; Weineinfuhr; Verfahrensrecht; Rechtsschutzinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.11.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 9/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 08.02.1956 - AZ: II/2-151/54
Rechtsgrundlagen
- Art. I Gesetz Nr. 53 der Militärregierung (Neufassung vom 19. September 1949, BAnz. vom 27. September 1949 S. 2)
- JEIA-Anweisung Nr. 29 vom 28. Februar 1949 (Öff.Anz. 1949 Nr. 13) Ziff. 5
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- Art. 80 GG
Fundstellen
- BVerwGE 5, 334 - 339
- AS V, 334
- AWB 1958, 55
- DÖV 1958, 222-224 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 372
- NJW 1959, 500 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1958, 312-315 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- RdW 1958, 55
- WM 1958, 406
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 enthaltene Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen von dem allgemeinen Außenhandelsverbot des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung unterlag jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Überleitungsvertrages vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II, 405) nicht den innerdeutschen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit, da der Besatzungsgesetzgeber hieran nicht gebunden war.
- 2.
Das auf Grund dieser Ermächtigung eingeführte sog. Referenzverfahren zur Beschränkung des für die Beteiligung an Einfuhrkontingenten in Betracht kommenden Personenkreises war vor dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
- 3.
Ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht auch dann, wenn die Ausschreibungen, an denen eine Beteiligung begehrt wurde, sich durch Erschöpfung des Kontingents erledigt haben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VII. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Rapp, Dr. Dr. Breitfeld, Dr. Boerckel und Dr. Klamroth
in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 1957
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 1956 - II/2-151/54 - wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft gab durch Ausschreibung Nr. 30 2007 im Bundesanzeiger Nr. 194 vom 8. Oktober 1953 die Möglichkeit der Einfuhr von Dessertwein und anderen Weinen aus Italien und durch Ausschreibungen Nr. 30 2068 und Nr. 30 2069 im Bundesanzeiger Nr. 222 vom 17. November 1953 die Möglichkeit der Einfuhr von Dessert- und Trinkweinen aus Spanien, jeweils im Bundesstellenverfahren, bekannt. In den Ausschreibungen war bestimmt, daß die Importeure ihren Einfuhranträgen den Nachweis der Beteiligung und Berücksichtigung bei bestimmten früheren Ausschreibungen beizufügen hätten.
Die Klägerin beantragte bei der Außenhandelsstelle am 12. Oktober 1953 eine Einkaufsermächtigung auf Grund der Ausschreibung Nr. 30 2007 und am 23. November 1953 Einkaufsermächtigungen auf Grund der Ausschreibungen Nr. 30 2068 und 30 2069. Sie bemerkte, daß sie an den in den Ausschreibungen genannten früheren Einfuhren noch nicht teilgenommen habe, da sie erst am 1. Oktober 1952 ihren Betrieb aufgenommen habe. Den geforderten Nachweis könne sie daher nicht erbringen. Als Nachwuchsbetrieb mit vollwertiger Einrichtung bitte sie aber, ihre Anträge gleichwohl zu berücksichtigen.
Die Außenhandelsstelle lehnte mit Bescheiden vom 9. Dezember 1953 und 4. und 5. Januar 1954 die Anträge der Klägerin mit der Begründung ab, daß nach den "Besonderen Bestimmungen" der Ausschreibungen Anträge auf Erteilung von Einkaufsermächtigungen nur von solchen Firmen hätten gestellt werden können, die in der Vergangenheit nachweisbar schon Importe aus dem Ausland auf Grund der angeführten früheren Ausschreibungen durchgeführt hätten. Das sei bei der Klägerin nicht der Fall. Dem Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe nicht entsprochen werden können.
Gegen diese ihr ohne Rechtsmittelbelehrung übersandten Bescheide erhob die Klägerin am 15. Dezember 1953 und am 12. Januar 1954 Einspruch. Die Außenhandelsstelle wies die Einsprüche durch zwei Bescheide vom 22. Februar 1954 zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 4. März 1954 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide Einkaufsermächtigungen zur Einfuhr von Trink- und Dessertwein aus Italien und Spanien in angemessener Höhe zu erteilen, Im Laufe des Verfahrens hat die Klägerin ihren Antrag auf Anregung des Gerichts geändert und nunmehr beantragt festzustellen, daß die Ablehnungsbescheide vom 9. Dezember 1953 und 4. und 5. Januar 1954 unzulässig gewesen seien. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen:
Die Beklagte nehme seit dem 1. Januar 1952 regelmäßig in ihre Ausschreibungen im Bundesstellenverfahren die Bedingung auf, daß der Importeur den Nachweis der Beteiligung an früheren Einfuhren zu erbringen habe. Sie schlösse dadurch alle Firmen, die bis 1951 noch keine Einfuhren durchgeführt hätten, von der Beteiligung an den weiteren Einfuhren aus. Ein solches Verfahren sei unzulässig. Es verstoße gegen das Grundrecht der freien gewerblichen Betätigung und gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen: Als nach Kriegsende die Einfuhr wieder möglich geworden sei, sei die Zahl derjenigen, die sich um Devisen beworben hätten, so groß gewesen, daß eine Auswahl habe getroffen werden müssen. Das von der Klägerin angegriffene sogenannte Referenzverfahren finde seine rechtliche Grundlage in Ziff. 4 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 56/51 vom 15. Dezember 1951 (BAnz. Nr. 244 S. 1) - RA 56/51 - und der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 vom 28. Februar 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 13 S. 1). Es sei bei den gegebenen Verhältnissen volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wie im einzelnen dargelegt wird. Ein Monopol für bestimmte Importeure werde durch das Referenzverfahren nicht geschaffen, da 5 bis 10 % des vorhandenen Devisenbetrages zur Vermeidung von Härten verwendet würden. In diesem Rahmen könnten auch Nachwuchsfirmen berücksichtigt werden, wenn der Import der in Rede stehenden Warenart ihre Existenzgrundlage werden solle. Das treffe auf die Klägerin nicht zu, da sie neben dem Weinimport auch inländischen Weinhandel, die Herstellung von Wermut- und Kräuterweinen und den Weinexport betreibe. In ihrer freien gewerblichen Betätigung werde die Klägerin durch den Ausschluß von bestimmten Einfuhren nicht beeinträchtigt, da sie ihrem Gewerbe als Weingroßhändlerin nachgehen und sich an anderen außer den hier streitigen Einfuhren beteiligen könne.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 8. Februar 1956 der Klage stattgegeben und dahin entschieden, daß die Ablehnungsbescheide der Außenhandelsstelle vom 9. Dezember 1953 und vom 4. und 5. Januar 1954 unzulässig gewesen seien.
Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Mangelndes Rechtsschutzinteresse stehe ihr nicht entgegen. Zwar seien die hier streitigen Ausschreibungen bereits abgewickelt worden, wodurch sich die angefochtenen Ablehnungsbescheide erledigt hätten. Dem habe die Klägerin aber dadurch Rechnung getragen, daß sie ihren Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der angefochtenen Bescheide umgestellt habe. Ob die Erledigung vor oder nach Klageerhebung eingetreten sei, könne dahinstehen. Im letzteren Fall sei für den nachträglichen Feststellungsantrag ein besonderes Rechtsschutzinteresse nicht erforderlich. Im ersteren Fall müsse das Rechtsschutzbedürfnis bejaht werden. Die Klägerin habe wegen der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen und auch wegen der Gefahr, bei zukünftigen Ausschreibungen im Referenzverfahren erneut übergangen zu werden, ein Interesse an der Feststellung, daß die angefochtenen Ablehnungsbescheide unzulässig gewesen seien. Die Klage sei auch begründet. Die "Besonderen Bestimmungen" der streitigen Ausschreibungen, die zur Ablehnung der Anträge der Klägerin geführt hätten, habe der Einfuhrausschuß gemäß Ziff. 4 des RA 56/51 und Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 erlassen. Es handele sich bei ihnen aber nicht um alliierte, sondern um deutsche behördliche Willensäußerungen. Der Einfuhrausschuß sei spätestens seit Geltung des RA 56/51 als deutsches Organ tätig geworden. Er habe bei den Ausschreibungen nicht in Ausübung einer bindenden Weisung der Besatzungsmacht gehandelt. Seine Bestimmungen seien also, gleichviel, ob man sie als Rechtsnormen oder dienstliche Weisungen ansehe, deutsche und nicht alliierte Anordnungen. Bei dieser Sachlage habe der Einfuhrausschuß seine Anordnungen im Rahmen des deutschen Rechts halten müssen. Das habe er nicht getan. Die hier streitigen "Besonderen Bestimmungen" verstießen gegen das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG -. Durch das Referenzverfahren würden neue Bewerber vom Weinimport im wesentlichen ausgeschlossen und damit gehindert, den Beruf des Weinimporteurs zu ergreifen. Die geringen Zuteilungen für Nachwuchsimporteure reichten nicht aus, eine Verletzung des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG auszuschließen. Dabei werde nämlich auf die Existenzsicherung abgestellt, das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stehe aber jedem unabhängig davon zu, ob seine Existenz bereits gesichert sei oder nicht. Die Einschränkung des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG durch das Referenzverfahren lasse sich auch nicht mit dem Schutz der für den Bestand der Gemeinschaft notwendigen Rechtsgüter begründen, denn diese seien hier nicht gefährdet. Danach hielten die Bestimmungen des Einfuhrausschusses über das Referenzverfahren der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die darauf gestützten Ablehnungsbescheide seien daher fehlerhaft gewesen. Gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen (Gesetz vom 31. Oktober 1946 - GVBl. S. 194 -) in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) - VGG Hessen - habe deshalb ihre Unzulässigkeit festgestellt werden müssen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin Sprungrevision eingelegt. Sie beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die Klage anzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Die Sprungrevision ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie führte auch zum Erfolg.
Die besonderen Voraussetzungen des § 55 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - für die Zulässigkeit der Sprungrevision sind erfüllt. Der Bund ist durch die Außenhandelsstelle, eine Bundesbehörde, am Verfahren beteiligt, die schriftliche Zustimmung der Klägerin als Rechtsmittelgegnerin zur Einlegung der Sprungrevision liegt vor.
Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das angefochtene Urteil die Klage als zulässig angesehen hat. In diesem Punkt ist jedoch dem Verwaltungsgericht im Ergebnis beizupflichten. Allerdings haben sich die angefochtenen Bescheide selbst nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Erschöpfung des zur Verfügung stehenden Kontingents hat nur dazu geführt, daß den abgelehnten Anträgen der Klägerin nicht mehr stattgegeben werden kann. Das hat zur Folge, daß ihre Vornahmeklage gegenstandslos geworden ist. Denn diese Klage setzt einen Antrag auf Beteiligung an bestimmten Ausschreibungen voraus, der nach Erledigung der fraglichen Ausschreibungen nicht mehr gestellt werden konnte. Eine Klage auf Beteiligung an künftigen Ausschreibungen würde nicht zulässig sein, da mit einem solchen Klagebegehren kein Rechtsanspruch auf Erlaß eines bestimmten Verwaltungsaktes oder die Gewährung einer bestimmten Leistung geltend gemacht würde. Indessen war die Klägerin durch die Ablehnung ihrer Anträge auch nach Erschöpfung des Kontingents beschwert. Die auf Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsakte gerichtete Anfechtungsklage blieb daher weiterhin zulässig. Der Umwandlung seines Aufhebungsantrages in einen Feststellungsantrag bedurfte es nicht. Beide Anträge sind in ihrer Auswirkung gleichbedeutend. Auch der Erfolg des Aufhebungsantrages hängt von der unausgesprochen zu treffenden Feststellung der Unzulässigkeit der Ablehnung ab. Nachdem es jedoch das Verwaltungsgericht für sachdienlich gehalten hat, in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 VGG Hessen den Übergang zur Feststellungsklage anzuregen und die Klägerin der Anregung nachgekommen ist, ist für die Revisionsinstanz an diesem Antrage festzuhalten. Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Antrages macht es keinen Unterschied, ob sich das zu verteilende Einfuhrkontingent bereits vor oder nach Erhebung der Klage erschöpfte, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung besteht. Andernfalls würde die Gewährung von Rechtsschutz in diesen Fällen von Zufälligkeiten abhängig gemacht, auf die die klagende Partei ohne Einfluß ist. (Vgl. hierzu das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Stuttgart vom 11. Februar 1957 - DÖV 1957 S. 217 - und die zustimmenden Ausführungen von Menger, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verwaltungsrecht, Verwaltungsarchiv 1957 S. 352 [357], wegen des Rechtsschutzinteresses ferner Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz § 79 I, 2 b aa S. 241.) Es bestehen auch keine Bedenken, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, das in diesem Fall gleichbedeutend ist mit dem berechtigten Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit der ablehnenden Verfügungen, zu bejahen. Dabei kann die Frage dahingestellt bleiben, ob es wegen der beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gegeben ist. Diese Frage ist bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht einheitlich beurteilt worden (vgl. den Beschluß des V. Senatsvom 15. September 1956 - BVerwG V B 7.56 - mit weiteren Hinweisen, ferner Urteil des V. Senats vom 22. November 1956 - BVerwGE 4, 177 -, der in solchen. Fällen das Feststellungsinteresse grundsätzlich verneint, und das Urteil des I. Senatsvom 28. März 1957 - BVerwG I C 191.55 -, der es unter besonderen Umständen für gegeben hält). Im vorliegenden Fall ergibt sich das Feststellungsinteresse schon daraus, daß das den Ablehnungsbescheiden zugrunde liegende Referenzverfahren bei zahlreichen Ausschreibungen vor und nach dem hier streitigen angewandt worden ist und deshalb für die Klägerin als Importfirma ein grundsätzliches Interesse an der Klärung der Zulässigkeit eines solchen Verfahrens besteht. Dem kann nicht, wie die Revision es will, entgegengehalten werden, daß die begehrte Feststellung sich auf die Vergangenheit beziehe und daher für die zukünftige Anwendung des Referenzverfahrens ohne Bedeutung sei. Dieser Einwand wäre allenfalls dann berechtigt, wenn hier ein rechtliches Interesse verlangt würde, denn die rechtlichen Wirkungen des erstrebten Urteils würden sich allerdings auf die Vergangenheit beschränken. Im übrigen würde es aber für die weitere Handhabung der Ausschreibungen von Bedeutung sein. Diese tatsächliche Bedeutung des erstrebten Urteils ist für ein berechtigtes Interesse ausreichend. Eine andere Beurteilung würde auch praktisch zur Verweigerung des Verwaltungsrechtsschutzes führen, da bei der langen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel im Zeitpunkt der Entscheidung die streitigen Ausschreibungen abgewickelt sein werden. Würden die Gerichte in diesen Fällen immer unter Hinweis auf ein fehlendes Feststellungsinteresse die Sachentscheidung verweigern, so wäre damit der Verwaltungsrechtsschutz praktisch aufgehoben. Überdies ergibt sich in den Fällen, in denen - wie bisher - die Verletzung der in § 90 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) erwähnten Rechte geltend gemacht wird, das Feststellungsinteresse auch aus § 90 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes.
Bestehen mithin gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken, so hängt der Erfolg der Revision davon ab, ob das Verwaltungsgericht die streitigen Ablehnungsbescheide zu Unrecht für unzulässig erklärt hat.
Was zunächst die Zuständigkeit der Außenhandelsstelle zur Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Anträge auf Erteilung von Einkaufsermächtigungen betrifft, so ergibt sie sich aus Ziff. 7 a des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 56/51 (BAnz. Nr. 244 von 1951) - RA 56/51 - und auch aus § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl. I S. 967).
Die sachlichen Merkmale für ihre Entscheidung hat die Außenhandelsstelle aus den "Besonderen Bestimmungen" der streitigen Ausschreibungen, nach denen die Antragsberechtigung für Einkaufsermächtigungen zu den ausgeschriebenen Weineinfuhren nur durch den Nachweis der Beteiligung und Berücksichtigung an gleichartigen Ausschreibungen des Jahres 1952 oder der Jahre 1952 und 1953 geführt werden konnte, genommen. Von der Rechtswirksamkeit dieser Beschränkung des Kreises der antragsberechtigten Importeure hängt danach die Rechtmäßigkeit der streitigen Ablehnungsbescheide ab. Die "Besonderen Bestimmungen der streitigen Ausschreibungen hatte der Einfuhrausschuß, auf den die Ausschreibungen zurückgehen, festgelegt. Der Einfuhrausschuß war durch Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 als gemischtes deutsch-alliiertes Gremium ins Leben gerufen und mit -Aufgaben der Einfuhrlenkung betraut worden. Bei Erlaß der streitigen Ausschreibungen war der Einfuhrausschuß, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bereits ein rein deutsches Organ. Schon am 30. September 1949 war Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 dahin geändert worden, daß der Einfuhrausschuß sich nur noch aus deutschen Vertretern zusammensetzte (BAnz. 1949 Nr. 7 S. 2). Das war dann in den vom Bundesminister für Wirtschaft herausgegebenen Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 56/51, der die JEIA-Anweisung Nr. 29 ablöste, übernommen worden. Danach ist die Auffassung des angefochtenen Urteils, daß die streitigen Ausschreibungen des Einfuhrausschusses deutsche behördliche Willensäußerungen waren, nicht zu beanstanden. Die aus dieser Feststellung vom Verwaltungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß der Einfuhrausschuß sich deshalb bei seinen Anordnungen im Rahmen des deutschen Rechts habe halten müssen, ist jedoch nicht haltbar. Die gesetzliche Grundlage der Einfuhrregelung bildet nämlich das Besatzungsrecht, das in Jahre 1953 an die Einschränkungen deutschen Rechts, insbesondere des Grundgesetzes, nicht gebunden war. Nach Art. I des Gesetzes Nr. 53 der Militär regierung (Neufassung von 19. September 1949, BAnz. Nr. 2 S. 2) waren Aus- und Einfuhrgeschäfte grundsätzlich verboten. Die Befugnis, Ausnahmen von diesem Verbot zu erteilen, war durch Art. II Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53 der Militärregierung vom 19. September 1949 (Am.ABl.Ausg. 0 S. 25, Brit. ABl. Nr. 39 S. 17, Abl. AHK 1950 S. 525, BAnz. 1949 Nr. 2 S. 2) der Bundesregierung und von dieser durch Anordnung vom 30. November 1950 (BAnz. Nr. 241 S. 1) auf den Bundesminister für Wirtschaft weiter übertragen worden. Perner waren durch Art. I Abs. 1 des Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 (ABl. AHK 1950 S, 514) die Bundesminister der Finanzen und für Wirtschaft ermächtigt worden, im Rahmen ihres Geschäftsbereiches auch Verwaltungsvorschriften und -anweisungen zu erlassen (vgl. Urteil des I. Senatsvom 8. März 1956 - BVerwG I A 3.54 - BVerwGE 3, 199 [201]. Nach diesen besatzungsrechtlichen Vorschriften hatte der Bundesminister für Wirtschaft den RA 56/51, der die eine Grundlage für die "Besonderen Bestimmungen" in den streitigen Ausschreibungen des Einfuhrausschusses bildet, herausgegeben. Der RA 56/51 war, wie der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits wiederholt entschieden hat(Urteil vom 13. Oktober 1955 - BVerwG I C 5.55 - BVerwGE 2, 246 [248], Urteil vom 8. März 1956 - BVerwG I A 3.54 - BVerwGE 3, 199 [202], keine Rechtsverordnung, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Daraus folgt, daß auch die Ausschreibungen des Einfuhrausschusses keine Rechtsvorschriften, sondern Verwaltungsrichtlinien für die Erteilung von Einkaufsermächtigungen durch die zuständige Außenhandelsstelle darstellten. Waren danach die gesetzlichen Grundlagen der streitigen Ausschreibungen das grundsätzliche Außenhandelsverbot des Art. I des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung und die besatzungsrechtlichen Ermächtigungen an deutsche Stellen, Ausnahmen von diesem Verbot zu erteilen, so können die deutschen Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nur an dem sie tragenden Besatzungsrecht, nicht aber an deutschem Recht, insbesondere nicht am Grundgesetz, an das das Besatzungsrecht im Jahre 1953 nicht gebunden war, gemessen werden (vgl. Urteil des I. Senatsvom 13. Dezember 1956 - BVerwG I A 18.53 - NJW 1957 S. 922).
Daran ändert sich für den hier in Betracht kommenden Zeitraum auch nichts, wenn man die zweite Grundlage für die "Besonderen Bestimmungen" in den streitigen Ausschreibungen, die JEIA-Anweisung Nr. 29, in den Kreis der Betrachtungen einbezieht. Die hier maßgebliche Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29, die im RA 56/51 ausdrücklich aufrechterhalten worden war, ist, wie der I. Senat ebenfalls bereits in dem erwähnten Urteil vom 8. März 1956 entschieden hat, als ein besatzungsrechtlicher fortgeltender Rechtssatz anzusehen. Danach kann der Einfuhrausschuß für die Einfuhr jeder Ware Beschränkungen, Bestimmungen oder Anweisungen erlassen, die er für wünschenswert erachtet. Der Klägerin ist zuzugeben, daß diese fast unumschränkte besatzungsrechtliche Ermächtigung, wenn sie am deutschen Grundgesetz zu messen wäre, im Hinblick auf Art. 80 GG starken Bedenken begegnen müßte. Sie hat ferner mit Recht darauf hingewiesen, daß es nach den vom Bundesverwaltungsgericht in seinemUrteil vom 3. November 1955 - BVerwG I C 15.53 -(BVerwGE 2, 295) entwickelten Grundsätzen mit rechtsstaatlichen Erfordernissen nicht in Einklang steht, die Lösung eines allgemeinen Betätigungsverbots in das freie Ermessen einer Behörde zu stellen, sondern daß es erforderlich sei, die Voraussetzungen, unter denen die Schranken des Betätigungsverbots nicht gelten sollen, durch bestimmte Rechtsnormen festzulegen, die einen Anspruch auf die Erlaubnis zur Betätigung gewähren. Der Senat braucht im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 auch in der Zeit nach dem 26. März 1955, dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 405, 215) - Überleitungsvertrag -, als das fortgeltende Besatzungsrecht zur Disposition des deutschen Gesetzgebers stand, als rechtsgültige Grundlage für die von dem Einfuhrausschuß erlassenen "Besonderen Bestimmungen" angesehen werden kann; denn die Frage der Zulässigkeit der streitigen Ausschreibungen ist ausschließlich nach dem zur Zeit ihres Erlasses geltenden Recht zu beurteilen. Damals, d.h. Ende 1953/Anfang 1954, waren weder das allgemeine Außenhandelsverbot des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 noch die besatzungsrechtlichen Vorschriften, die zur Genehmigung von Ausnahmen hiervon ermächtigten, einschließlich der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5, an den innerdeutschen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit zu messen, da der Besatzungsgesetzgeber hieran nicht gebunden war. Die Geltung der in der JEIA-Anweisung enthaltenen Ermächtigung kann daher trotz des sehr weit gefaßten Ermessensspielraums für diesen Zeitraum nicht in Zweifel gezogen werden.
Beruhen aber die "Besonderen Bestimmungen" des Einfuhrausschusses und die hierauf Bezug nehmenden Ausschreibungen der Außenhandelsstelle auf einer gültigen besatzungsrechtlichen Ermächtigung, dann kann es für die Rechtswirksamkeit der angefochtenen Ablehnungsbescheide nur darauf ankommen, ob sich der Einfuhrausschuß und die Außenhandelsstelle bei ihren Maßnahmen im Rahmen dieser Ermächtigung gehalten und nicht gegen ihren Sinn und Zweck verstoßen haben. Der Meinung der Klägerin, es müsse, da die JEIA-Anweisung nur eine Ermächtigung, aber keinen Befehl enthalte, zwischen dieser Ermächtigung selbst und ihrer Handhabung durch die deutschen Dienststellen unterschieden werden, die dabei an das Grundgesetz gebunden seien, kann nur mit Einschränkung beigepflichtet werden. Es trifft zu, daß die deutschen Dienststellen, wenn sie von der Ermächtigung der JEIA-Anweisung Nr. 29 Ziff. 5 Gebrauch machen, dabei insofern an den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG gebunden sind, als sie verpflichtet sind, gleichliegende Tatbestände auch gleichartig zu behandeln. Die Ermächtigung gibt ihnen nicht das Recht, von dem für die Beteiligung an einer Ausschreibung einmal gesetzten Maßstab abzuweichen, weil sie im Einzelfall eine andere Regelung für wünschenswert halten. Das nur für eine bestimmte Ausschreibung gewählte Verfahren bindet die Außenhandelsstelle in der Weise, daß Abweichungen hiervon dann einen Verstoß gegen Art. 3 GG bedeuten würden, wenn sie nicht in einer sachlichen Verschiedenheit des Einzelfalles gegenüber dem in der Regel verlangten Sachverhalt ihre Rechtfertigung finden. Bei der Auswahl des Verfahrens selbst aber sind sie nur an den Sinn und Zweck der Ermächtigung gebunden, die ihnen einen weitgehenden Spielraum zur Differenzierung gewährt. Es kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, daß der Einfuhrausschuß und die Außenhandelsstelle dabei die Schranken zu beachten hätten, die das Grundgesetz einer Einschränkung der Freiheitsrechte, insbesondere des Rechts der freien Berufswahl und Berufsausübung, gesetzt hat. Diese Rechte können bei der Gewährung von Ausnahmen von dem allgemeinen Außenhandelsverbot des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 nicht beeinträchtigt werden, weil das Gesetz selbst ihre Ausübung auf dem Gebiete des Außenhandels rechtsgültig unterbunden hat. Jede Ausnahme von dem allgemeinen Handelsverbot bedeutet eine mindestens teilweise gewährte Wiederherstellung, nicht aber eine Einschränkung der Freiheitsrechte, so daß schon aus diesem Grunde ein Verstoß gegen diese Rechte durch keine wie auch immer gestaltete Regelung der Ausnahmengewährung denkbar ist. Aus dem gleichen Grunde kann eine solche Regelung auch nicht gegen die angloamerikanischen Gewerbefreiheitsdirektiven oder das Verbot der Behinderung der Wettbewerbsfreiheit verstoßen. Derartige Verstöße könnten nur in Betracht kommen, wenn der Besatzungsgesetzgeber statt des Systems des allgemeinen Außenhandelsverbot mit Erlaubnisvorbehalt ein System der grundsätzlichen Betätigungsfreiheit auf dem Gebiete des Außenhandels mit Verbotsvorbehalt gewählt hätte, da dann bei der Ausübung der Ermächtigung zu Verboten die in den allgemeinen Direktiven der Besatzungsmächte enthaltenen Freiheitsgebote zu beachten wären.
Ist aber davon auszugehen, daß für den hier in Betracht kommenden Zeitraum die deutschen Behörden durch das geltende Recht - abgesehen von der bereits erörterten Bindung an den Gleichheitsgrundsatz - nur gehalten waren, sich bei ihren Maßnahmen zur Verteilung der Einfuhrkontingente im Rahmen des Zwecks der ihnen erteilten Ermächtigung zu halten, so kann der Inhalt der "Besonderen Bestimmungen" und ihre Aufnahme in die umstrittenen Ausschreibungen nicht beanstandet werden. Die Ermächtigung bezweckte eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung der Beteiligung deutscher Handelsbetriebe und Einzelpersonen an Außenhandel. Unter diesen Gesichtspunkt ergänzt Ziff. 4 des RA 56/51 die Ermächtigung der Ziff. 5 der JEIA-Anweisung Nr. 29 dahin, daß der Einfuhrausschuß insbesondere anordnen könne, daß die Zuteilung nach Entscheidungsmerkmalen erfolge, die im Rahmen der Ausschreibung wirtschaftlich vertretbare Mengen und Werte ergäben, wenn sich bei einer Ausschreibung auf Grund der eingereichten Anträge für den einzelnen Antrag eine unwirtschaftliche Zuteilungsquote ergebe. Da infolge der die Einfuhrkontingente weit übersteigenden Importanträge eine Beschränkung des für die Zuteilung von Importquoten in Betracht kommenden Personenkreises erforderlich war, mußte der Einfuhrausschuß nach Maßstäben für eine solche Beschränkung suchen. Ob der von ihm eingeschlagene Weg des Referenzverfahrens zweckmäßig war oder ob sich ein besserer Weg hätte finden lassen, ist für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Handhabung des Einfuhrausschusses und der Außenhandelsstelle sachfremd oder willkürlich war oder irgendwelchen Zwecken diente, die durch die Ermächtigung nicht gedeckt waren, bestehen gegen ihre rechtliche Zulässigkeit in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum keine Bedenken.
Es war deshalb zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 15 000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] aus § 74 BVerwGG.
Rapp
Dr. Dr. Breitfeld
Dr. Boerckel
Dr. Klamroth