Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1956, Az.: BVerwG V B 7.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 7.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 02.12.1955
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 BVerwGG
- § 79 Abs. 1 Satz 2 Hess. VGG
Das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat - hat
durch
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz und Dr. Baring
am 15. September 1956
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben mit der Klage beim Verwaltungsgericht die Feststellung betrieben, daß die zugunsten des Beigeladenen ergangene Inanspruchnahme ihres Hauses vom April 1945 nichtig sei. Nachdem der Beigeladene im Berufungsverfahren das Haus geräumt hatte, haben sie den Klageantrag gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 31. Oktober 1946 (GVBl. S. 194) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) umgestellt. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerinnen hiergegen mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen werde; er hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen haben die Klägerinnen Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten.
Das Berufungsgericht hat die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen, weil den Klägerinnen ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unzulässigkeit einer solchen durch die Direktive der Militärregierung vom 30. Dezember 1948, betreffend die Freigabe von Wohnraum und Hausrat (GVBl. 1949 Beilage Nr. 1 S. 9), aufgehobenen Verfügung nicht zuzubilligen sei. Diese Entscheidung läßt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung offen. Sie steht vielmehr im Einklang mit dem Urteil des Senatsvom 9. Juli 1956 - BVerwG V C 93.54 -, durch das eine ebenfalls gegen ein Urteil des Berufungsgerichts gerichtete Revision zurückgewiesen worden ist. Das Urteil vom 9. Juli 1956 enthält u.a. den folgenden Ausspruch, wie ein ihm vorangestellter Leitsatz ergibt:
Ebenso wie nach § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO 165 ist dieser Antrag - nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Hess. VGG - nur dann zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung hat.
Daß über die von den Klägerinnen in ihrer Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfragen in einem künftigen Revisionsverfahren entschieden wird, ist schon deshalb nicht zu erwarten, weil es bei einer etwaigen Bestätigung des angefochtenen Prozeßurteils auf die von ihnen vorgetragenen materiellreclitlichen Zweifel nicht ankommt.
Die Klägerinnen weisen in ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich darauf hin, daß sie eine ihnen günstige verwaltungsgerichtliche Entscheidung deshalb begehren und zu benötigen meinen, weil sie darauf Schadensersatzansprüche entweder gegen die Beklagte oder gegen den Beigeladenen gründen wollen. Auch dieser Hinweis vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die ständige Rechtsprechung des Senats geht vielmehr dahin, daß mit dieser Begründung das Rechtsschutzbedürfnis für eine vorgängige verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht dargetan werden kann. Denn das ordentliche Gericht hat die Frage in eigener Zuständigkeit als Vortrage zu klären, ob die Inanspruchnahme vom April 1945 ein nichtiger Verwaltungsakt war, sofern es darauf für die Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobenen Schadensersatzansprüche ankommen sollte. In diesem Sinne hat der Senat wiederholt entschieden; vgl. außer dem bereits genannten Urteil vom 9. Juli 1956 das Urteil vom 7. Juni 1955 (BVerwGE 2, 142), den Beschluß vom 24. Januar 1956 (ZMR 1956 S. 180) und das Urteil vom 13. Juni 1956. - BVerwG V C 207.54 -.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat der Verwaltungsgerichtshof sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde der Klägerinnen war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 65 Abs. 1, 68 BVerwGG in Verbindung mit § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 600 DM festgesetzt.
Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG
gez. Lentz
gez. Dr. Baring