Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1956, Az.: BVerwG I A 18.53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I A 18.53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Devisengesetz (Gesetz Nr. 53)
- Nr. 28/51 Runderlaß Außenwirtschaft
Fundstellen
- MDR 1957, 317
- MDR 1957, 314 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 922-923 (Volltext mit amtl. LS)
- Rinternat. Wirtsch/Beil BB 1957, 55
- WuW 1957, 583
Amtlicher Leitsatz
Zur rechtlichen Bedeutung der sogenannten Exportpreisspiegel.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 13. Dezember 1956
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
ohne erneute mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Überwachungsanordnung des Bundesministers für Wirtschaft vom 28. Februar 1953 - Gesch.Nr. Vale- 733/53 - wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Bundesminister für Wirtschaft erließ am 28. Februar 1953 an die Klägerin eine Überwachungsanordnung, wonach sie alle Ausfuhrerklärungen dem Ministerium für Wirtschaft und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vorzulegen habe, bevor der Antrag auf Zulässigkeitsprüfung bei der Binnenzollstelle gestellt werde. Der Bundesminister der Finanzen werde die zuständige Binnenzollstelle anweisen, Anträge der Klägerin nur anzunehmen, wenn ein zustimmender Vermerk des nordrhein-westfälischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr darauf angebracht sei. Der Bundesminister für Wirtschaft führte in dieser Überwachungsanordnung zu ihrer Begründung aus, daß die Klägerin verdächtig sei, gegen den Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 28/51 dadurch zuwiderzuhandeln, daß sie bei der Ausfuhr von Fahrradpedalen nicht den erreichbar günstigsten Preis fordere.
Hiergegen hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie hat den Antrag gestellt, die genannte Überwachungsanordnung aufzuheben. Zur Begründung trägt sie vor: Der Bundesminister für Wirtschaft werfe ihr vor, daß sie die Preise des von dem Exportausschuß festgelegten Preisspiegels nicht eingehalten habe. Dieser Preisspiegel sei aber nicht verbindlich. Er verstoße gegen die kartellrechtlichen Vorschriften der Besatzungsmächte. Die Preise seien darin zum Schütze der Erzeuger von Markenfabrikaten zu hoch festgesetzt. Sie selbst habe sich bemüht, bei der Ausfuhr von Fahrradpedalen die günstigsten Preise zu erzielen. Dies seien aber nicht die zu hoch festgesetzten Preise des Preisspiegels. Diese würden nicht nur von ausländischen Erzeugern, sondern auch von anderen deutschen Firmen unterboten, Außerdem gälten sie nur für bestimmte Länder, so daß Fahrradpedale, die in andere Länder zu niedrigeren Preisen ausgeführt worden seien, von dort zu ebenfalls niedrigeren Preisen in die Länder geliefert werden könnten und auch geliefert worden seien, für die der Preisspiegel habe gelten sollen. Bei dieser Sachlage habe sie durch ihre Weigerung, den Preisspiegel anzuerkennen, nicht gegen ihre Pflicht, den günstigsten Preis zu erzielen, verstoßen.
Die Beklagte bittet um Abweisung der Klage. Sie hält die Überwachungsanordnung für rechtmäßig. Der Preisspiegel habe nicht verbindlich sein seilen, deshalb verstoße seine Aufstellung nicht gegen kartellrechtliche Vorschriften. Er habe nur gutachtliche Bedeutung. Die Preise seien darin aber richtig festgelegt worden. Die Klägerin habe daher durch ihre Unterbietung gegen die ihr durch den erwähnten Runderlaß auferlegten Pflichten verstoßen.
Der Senat hat gemäß den Beweisbeschlüssen vom 8. September 1953, 26. Februar 1955 und 18. August 1955 Beweis erhoben durch Einholung von Gutachten und Vernehmung von Zeugen. Auf die Gutachten und die Niederschriften über die Aussagen der Zeugen wird verwiesen.
Die Parteien haben zu den Beweisergebnissen Stellung genommen und auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Im übrigen wird wegen der Vorträge der Parteien auf ihre bei den Akten befindlichen Schriftsätze verwiesen.
Die Akten des Bundesministers für Wirtschaft über die streitigen Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Klage mußte Erfolg haben.
Die streitige Überwachungsanordnung beruht auf dem Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 28/51 vom 20. September 1951 (Bundesanzeiger Nr. 185 vom 25. September 1951). Er wird durch die darin angeführten besatzungsrechtlichen Grundlagen gedeckt (vgl. BVerwGE 2, 246 [248] [BVerwG 13.10.1955 - BVerwG I C 5.55], 3, 199 [201]). Ob die weite Fassung der Ermächtigung in Ziff. 9 dieses Runderlasses den rechtsstaatlichen Anforderungen des Grundgesetzes im Sinne des Urteils des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1955 (BVerwGE 2, 114) genügen würde, braucht nicht entschieden zu werden, da die ihn tragenden besatzungsrechtlichen Rechtsnormen im Jahre 1951 und auch im Jahre 1953, als der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde, an die Einschränkungen des Grundgesetzes nicht gebunden waren, Nach Ziff. 8 Buchst. e Nr. 4 dieses Runderlasses ist der Ausführer dafür verantwortlich, daß im Einklang mit den Weltmarktpreisen der günstigste Preis für die verkaufte Ware erzielt wird. Nach Ziff. 9 kann der Bundesminister für Wirtschaft bei Verdacht von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung für einzelne Ausführer besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, um den Ausführern die Ermittlung des im Einklang mit den Weltmarktpreisen günstigsten Preises zu erleichtern, sind Exportausschüsse, bestehend aus Vertretern der beteiligten Firmen, gebildet worden, die sogenannte Preisspiegel aufstellen. Wenn die darin angegebenen Preise verbindlich sein sollten, würde in der Tat ein Verstoß gegen die kartellrechtlichen Vorschriften der britischen Militärregierungs-Verordnung Nr. 78 (ABl. brit.Mil.Reg. 1945 S. 413) in Betracht kommen. Der Bundesminister für Wirtschaft war nicht befugt, in einen auf das Devisengesetz gestützten Runderlaß zur Regelung das Ausfuhrverfahrens Bestimmungen aufzunehmen, die mit den kartellrechtlichen Vorschriften der Militärregierungen in Widerspruch ständen. Wie aber die Beklagte in ihrer Klagbeantwortung (freilich nicht mehr in ihrem Schriftsatze zur Würdigung der Beweisergebnisse) selbst vorgetragen hat, sollten die Preisspiegel nicht verbindliche Preise enthalten, sondern die Bedeutung von Gutachten haben, die die Ausführer über die Weltmarktpreise und die erzielbaren Preise unterrichten sollten. Unterbietet also ein Ausführer die Spiegelpreise, so bedarf es, um eine Überwachungsanordnung nach Ziff. 9 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 28/51 zu rechtfertigen, noch der besonderen Feststellung, daß der Ausführer gegen eine der ihm nach Ziff. 8 Buchst. c auferlegten Verpflichtungen verstoßen hat.
Diese Feststellung kann im vorliegenden Falle auf Grund der Beweisaufnahme nicht getroffen werden. Es ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß andere Firmen zu einem erheblichen Teil Fahrradpedale im Ausland zu den Preisen des Spiegels haben absetzen können. Andererseits hat die Beweisaufnahme auch die Behauptungen der Klägerin in beträchtlichem Umfange bestätigt. So war es für deutsche Firmen schwer, zu den Spiegelpreisen zu verkaufen, weil die ausländische Konkurrenz Fahrradpedale billiger anbot (vgl. Gutachter. Feil, Aussage Wehmeyer, auch Sachverständiger Dietrich bei der Vernehmung zur Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens, auch Bericht des Landesprüfers in den Akten der Beklagten Tz. 23-32, 34). Da der Spiegel nicht für alle Länder galt, konnte nicht verhindert werden, daß z.B. eine britische Firma Fahrradpedale, die aus Deutschland nach England, wo der Spiegel nicht galt, geliefert waren, zu niedrigeren Preisen weiter in Länder lieferte, in denen der Spiegel galt (vgl. Aussage Wehmeyer, Bericht des Landesprüfers). Demgemäß haben mehrere Zeugen ausgesagt, daß ihre Firmen, weil sie sich an die Preisspiegel hielten, nur in erheblich geringerem Umfang Fahrradpedale ausgeführt haben, als sie ohne Einhaltung der Spiegelpreise hätten ausführen können (vgl. Aussage Wagner, Wehmeyer, Peine, Kaiser). Dabei ist zu überlegen, ob nicht bei größerem Umsatz zu niedrigeren Preisen insgesamt ein höherer Devisenerlös erzielt worden wäre als bei niedrigem Umsatz zu höheren Preisen. Nur devisenwirtschaftliche Belange hatte der Bundesminister für Wirtschaft bei der Anwendung seines Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 28/51 und bei der Frage, ob eine Überwachungsanordnung zu erlassen sei, zu berücksichtigen. Ferner haben mehrere Zeugen ausgesagt, daß auch andere Firmen als die Klägerin die Spiegelpreise unterboten haben (Aussagen W., W., P., K., B., G.). Hier ist der Beklagten zwar zuzugeben, daß die Klägerin sich hierauf dann nicht berufen dürfte, wenn sie selbst zuerst die Spiegelpreise unterboten und dadurch selbst die Folge herbeigeführt hätte, daß auch andere Firmen sie unterboten. Wie aber die Beweisaufnahme ergeben hat, können diese Unterbietungen im vorliegenden Falle nicht ausschließlich hierauf zurückzuführen sein, sondern es sind auch andere Gründe dafür ursächlich gewesen, nämlich die niedrigen Preise der ausländischen Konkurrenz und die Möglichkeit des sogenannten Reexports über spiegelfreie Länder. Endlich wurde von dem Zeugen Wehmeyer auch die Behauptung der Klägerin bestätigt, daß die Spanne zwischen den Preisen der Gruppe A (Erzeuger von Markenfabrikaten) und der Gruppe B, zu denen die Klägerin gehört, zu gering war, so daß die Festsetzung der Spiegelpreise in kartellrechtlich bedenklicher Weise sich zum Vorteil der Erzeuger der Markenfabrikate auswirkte. Mögen nun auch die einzelnen Beweisergebnisse je für sich allein nicht ausreichen, um die Klägerin zu entschuldigen, so ergeben sie doch, im Zusammenhang gewürdigt, daß die Klägerin, indem sie sich weigerte, die Spiegelpreise anzuerkennen, nicht gegen ihre Verpflichtung nach Ziff. 8 Buchst. c Nr. 4 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 28/51 verstoßen hat.
Demgemäß war die angefochtene Überwachungsanordnung aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer