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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.01.1973, Az.: BVerwG II B 16.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Darlegungspflichten im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.01.1973
Aktenzeichen
BVerwG II B 16.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 13900
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.12.1971 - AZ: I OE 82/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 1973
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Der Entscheidung über diese Beschwerde sind nur die in den Schriftsätzen des Klägers vom 8. und 10. Februar 1972 enthaltenen Beschwerdegründe zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - "muß" nämlich schon "in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde können daher nur die Beschwerdegründe beachtlich sein, die innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen Frist gelterd gemacht worden sind (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966, 1331]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 14. Februar 1972 abgelaufen. Denn sie hat einen Monat betragen und bei Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) am 12. Januar 1972 begonnen; sie endete im Hinblick darauf, daß der 12. Februar 1972 ein Sonnabend war, am 14. Februar 1972. Der Inhalt des erst später bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes vom 27. März 1972 muß demzufolge unberücksichtigt bleiben, soweit er neue Beschwerdegründe enthält.

3

Dem Beschwerdevorbringen ist, soweit es beachtet werden darf, einer der Revisionszulassungsgründe nicht zu entnehmen.

4

1.

Zu Unrecht macht die Beschwerde den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchst richterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.68 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -).

5

In bezug auf diesen Zulassungsgrund hat die Beschwerde der durch § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmten Darlegungspflicht nicht Genüge geleistet. Die Darlegungspflicht zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert, daß in der Beschwerdeschrift wenigstens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet und außerdem der Grund angeführt wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden. Es genügt auch nicht der Hinweis, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht - etwa wegen zahlreicher Parallelfälle - eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Das gleiche muß für den nicht einmal so weit gehenden Hinweis der Beschwerde gelten, der Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung berühre nicht nur die Interessen des Klägers, sondern sei von allgemeiner Bedeutung.

6

Das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO würde übrigens, wenn es der Darlegungspflicht genügte, daran scheitern müssen, daß es eine Frage des auslaufenden Rechts betrifft. Aus der Anwendung auslaufenden Rechts sich ergebenden Rechtsfragen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (ebenso u.a. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG II B 3.67 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 53 mit Hinweisen] und vom 8. September 1970 - BVerwG VI B 49.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 72 mit Hinweisen]). Aus diesem Grunde ist auch im vorliegenden Fall die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu verneinen. Für den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Direktors des Landespersonalamts Hessen vom 13. April 1959 war nicht § 58 Abs. 1. VwGO, sondern - im Hinblick auf die Verweisung des § 136 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) auf die landesrechtlichen Vorschriften - § 39 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 30. Juni 1949 (GVBl. S. 137) - VGG - maßgebend, der folgenden Wortlaut hatte:

"Der Einspruch muß einen bestimmten Antrag enthalten. Die Beschwerdepunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden."

7

Diese Vorschrift, der die im Bescheid vom 13. April 1959 erteilte Rechtsmittelbelehrung übrigens in vollem Umfang entsprach, ist durch § 195 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d VwGO mit Wirkung vom 1. April 1960 aufgehoben worden. An diesem Tage ist die irrigerweise von der Beschwerde für maßgebend gehaltene Vorschrift des § 58 Abs. 1 VwGO in Kraft getreten. Aus der Anwendung des § 39 Abs. 1 VGG sich ergebenden Fragen kann daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mehr zukommen.

8

2.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde beruht das Berufungsurteil euch nicht auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1956 - BVerwG IV C 306.55 - (BVerwGE 3, 273), vom 26. März 1962 - BVerwG V B 78.61 - (DÖV 1962, 556; NJW 1962, 1363), vom 21. März 1966 - BVerwG III B 119.65 - (DÖV 1966, 431) und vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 10.65 - (BVerwGE 25, 191 [192, 193]). Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung kommt - was die Beschwerde offensichtlich verkannt hat - nur in Betracht, wenn in den angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen dieselbe Rechtsvorschrift unterschiedlich angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - [NJW 1960, 979]; BVerwGE 16, 53 und 27, 155). Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen aber nicht auf der Anwendung der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Vorschrift des § 39 Abs. 1 VGG, sondern auf Vorschriften des Lastenausgleichsrechts und des Kriegsgefangenenentschädigungsrechts in Verbindung mit § 58 Abs. 2 VwGO und § 35 der Verordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. brit. Zone 1948 S. 263).

9

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Schmitt
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch