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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.04.1966, Az.: BVerwG III B 80.65

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anforderungen an die Beschwerdeschrift; In Braunschweig im Jahr 1942 ausgesprochene Inanspruchnahme der Kraftfahrzeuge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1966
Aktenzeichen
BVerwG III B 80.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 30.04.1965 - AZ: III - A - 21/64

Fundstelle

  • NJW 1966, 1331-1332 (Volltext mit red. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. April 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 30. April 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Nach der zwingenden Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, der gemäß § 339 Abs. 2 LAG in Verbindung mit § 190 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO in Verfahren nach dem Lastenausgleichsgesetz entsprechend gilt, müssen in der Beschwerdeschrift oder in einem innerhalb der Beschwerdefrist nachzureichenden Schriftsatz die Gründe, die gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen können, dargelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, da sie lediglich den Standpunkt vertritt, die Ausschließung der Revision habe nicht erfolgen dürfen, "da hier Rechtsverletzungen vorliegen". Damit hat der Kläger weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, oder einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen könnte, bezeichnet (vgl. Redeker-von Oertzen, VwGO, 2. Aufl. 1965, § 132 Anm. 19 und 20 mit Rechtsprechungsnachweisen).

2

Im übrigen hätte die allein auf die Tatsache der in Braunschweig im Jahre 1942 ausgesprochenen Inanspruchnahme der Kraftfahrzeuge gestützte Beschwerde auch aus sachlichen Gründen keinen Erfolg gehabt. Die Rechtssache hat insoweit keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es handelt sich zwar bei der Inanspruchnahme der Kraftfahrzeuge um eine behördliche Maßnahme. Aus der ständigen, vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aber, daß sie nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Sinne des § 13 Abs. 3 LAG stand, sondern, wie von dem Verwaltungsgericht ausgeführt, der Behebung einer Mangellage diente. Das Urteil des Verwaltungsgerichts steht daher in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so daß auch der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfällt. Daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einem Verfahrensmangel beruhen könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt, läßt sich aber auch nicht feststellen. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher