Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1956, Az.: BVerwG IV C 306.55
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 306.55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 14336
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Minden - 17.10.1955 - AZ: — KL 276/55
Rechtsgrundlagen
- § 332 LAG
- § 333 LAG
- § 338 LAG
- § 35 MRVO 165
- § 53 MRVO 165
- § 54 MRVO 165
Fundstellen
- BVerwGE 3, 273 - 275
- DVBl 1956, 731 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Rechtsmittelbelehrung, die beim Verwaltungsgericht zu erhebende Klage solle beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden, zur Fristwahrung genüge jedoch unmittelbare Einreichung beim Verwaltungsgericht, die Klage könne zur Niederschrift eingelegt werden und sei zu begründen, setzt die Klagfrist nicht in Lauf.
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Minden, 3. Kammer, vom 17. Oktober 1955 - Az.: 3 KL 276/55 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 800 DM festgesetzt.
Tatbestand:
I.
Das Landesverwaltungsgericht hat die Klage, die viel später als einen Monat nach Zustellung des Bescheides des Beschwerdeausschusses eingegangen ist, indem es die Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdeausschusses als ordnungsmäßig ansah und Wiedereinsetzung (Nachsicht) versagte, als unzulässig, nämlich verspätet abgewiesen, ohne eine Revision zuzulassen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin, mit dem sie sich vornehmlich gegen Versagung der Wiedereinsetzung wendet mit dem Vorbringen, sie sei in der maßgeblichen Zeit infolge Schwangerschaft kränklich gewesen.
Der Beklagte hält das Rechtsmittel für unbegründet.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich keinen Antrag gestellt. Er hegt gewisse Bedenken gegen die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtsmittelbelehrung und über die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Lastenausgleichssachen.
Gründe
II.
Das Rechtsmittel, das als zulassungsfreie Revision anzusehen ist, mußte Erfolg haben. Das Landesverwaltungsgericht verkennt die Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschwerdebescheid des Beschwerdeausschusses vom 18. Oktober 1954 lautet:
"Gegen diesen Beschluß können sowohl die Antragstellerin als auch der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht in Minden (Stadthaus) erheben. Die Anfechtungsklage soll beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden; die Frist ist jedoch auch gewahrt, wenn die Anfechtungsklage rechtzeitig unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingereicht wird. Die Anfechtungsklage kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden und ist zu begründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig mit der Einlegung der Anfechtungsklage erfolgt, kann sie in angemessener, gegebenenfalls festzusetzender Frist nachgeholt werden ... ".
Die Belehrung über die Möglichkeit, gegen einen Verwaltungsakt ein Verwaltungsgericht anzurufen, betrifft zunächst das Verfahren der Verwaltungsbehörden, nämlich die Form eines Verwaltungsaktes. Sie ist aber auch für die bei einer Verwaltungsgerichtsklage zu beobachtenden Förmlichkeiten wichtig, nämlich für den Lauf der Klagfrist. Sie stellt demnach gewissermaßen die Nahtstelle zwischen den beiden Gewalten - Verwaltung und Rechtsprechung - dar. Der für die Verwaltungsbehörden geltenden Ordnung obliegt es, die Ausgestaltung der Verwaltungsakte zu regeln. Die Verwaltungsgerichtsordnungen beschränken sich insoweit darauf vorzuschreiben, unter welchen Voraussetzungen die einem Verwaltungsakt beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung die Wirkung äußert, die Klagfrist in Lauf zu setzen. Damit gewinnen sie zwar praktisch auch Einfluß auf das Verfahren der Verwaltungsbehörden, aber eben doch nur mittelbar.
Für die hier zu treffende Entscheidung, ob die dem angefochtenen Beschwerdebescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung die Klagfrist in Lauf gesetzt hat, kommt es somit nicht so sehr auf § 332 Abs. 1 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - an, der es den Ausgleichsbehörden zur Pflicht macht, ihren Entscheidungen eine Belehrung anzufügen, ob, gegebenenfalls welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wobei unter Rechtsbehelf auch die Anfechtungsklage zu verstehen ist (Harmening Erläuterungswerk zum Lastenausgleich, Anm. 3 zu § 332 LAG). Maßgeblich sind vielmehr die nach § 333 LAG auch in Lastenausgleichssachen anzuwendenden Gerichtsverfahrensordnungen, so daß für die hier zu entscheidende Frage trotz bundesrechtlicher Regelung des Lastenausgleichsrechts die in den einzelnen Ländern geltenden verschiedenen Ordnungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens zum Zuge kommen. In den Ländern der britischen Zone ist das die Militärregierungs-Verordnung Nr. 165 - MRVO -. Deren § 35 legt der einem Verwaltungsakt angefügten Rechtsmittelbelehrung die Wirkung, die Klagfrist in Lauf zu setzen, nur dann bei, wenn sie den Rechtsbehelf, die zuständige Behörde - d.h. das zuständige Gericht - mit Angabe des Sitzes und die einschlägige Frist enthält. Daß die Anrufung der Verwaltungsgerichte gegen Entscheidungen der Ausgleichsbehörden "Anfechtungsklage" heißt, ist nun zwar wieder im Lastenausgleichsgesetz geregelt, nämlich in § 338, u.U. in Verbindung mit § 345 Abs. 3; ebendort ist auch vorgeschrieben, daß die Klagfrist stets einen Monat beträgt (zu vergl. IV B 61.54 Urteil vom 29. Oktober 1955), was beides für das in den Ländern der britischen Zone geltende Verwaltungsgerichtsverfahren keine Besonderheit bedeutet. Im übrigen bewendet es dort für die Einzelheiten der Klageerhebung bei der Vorschrift des § 53 und für den Inhalt der Klagschrift bei der des § 54 MRVO Nr. 165. Diesem Erfordernis ausreichender Aufklärung über Einzelheiten der Anfechtung durch Klage ist hier durch die dem Beschwerdebescheid beigegebene Belehrung nicht genügt. Diese ist in drei Punkten zu beanstanden:
1.
Eine Belehrung, die ans Verwaltungsgericht gehende Anfechtungsklage "solle beim Beschwerdeausschuß eingelegt werden", zur Fristwahrung genüge aber auch rechtzeitige unmittelbare Einreichung beim Verwaltungsgericht, verkehrt die gesetzliche Regel zur Ausnahme und rückt die gesetzliche Ausnahme in die erste Reihe. Diese Gewichtsverschiebung zu Lasten der Gerichte kann nicht als unerhebliche Nebensächlichkeit abgetan werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß durch die Hervorhebung der Klageinreichung bei der Verwaltungsbehörde ein Antragsteller den Eindruck gewinnt, das Schicksal seiner Klage ruhe, wie das seines vorangegangenen Rechtsbehelfs (Einspruch oder Beschwerde), zunächst wiederum bei der Verwaltungsbehörde, und daß er sich hierdurch von einer Anfechtung des für unrichtig gehaltenen Verwaltungsaktes abhalten läßt. Gerade in Lastenausgleichssachen, bei denen es sich meist um rechtsunkundige und ungewandte Leistungsbewerber handelt, ist der psychologischen Seite Bedeutung beizumessen, hier um so mehr, als die vom Beschwerdeausschuß angewendete Fassung die Gewaltentrennung verdunkelt.
2.
Von dem Satz, die Klage könne schriftlich "oder zur Niederschrift" eingelegt werden, ist nach dem Zusammenhang, in dem der Beschwerdeausschuß ihn stellt, die Form der Niederschrift auch, und zwar in erster Reihe, auf die Verwaltungsbehörde zu beziehen. Vorgesehen ist die Form der Niederschrift für die Klage nach § 53 Abs. 1 MRVO Nr. 165 aber nur für die Erhebung bei Gericht. Mangelt es an einer Rechtspflicht der Verwaltungsbehörde, eine bei ihr angebrachte Klage zur Niederschrift aufzunehmen, so erscheint es immerhin nicht ausgeschlossen, daß sich eine Verwaltungsbehörde weigert, eine solche Niederschrift aufzunehmen. Dazu kommt die Unklarheit, welcher Beamte der Verwaltungsbehörde für eine solche Niederschrift zuständig sein soll. Für die Erhebung bei Gericht ist im Gesetz ausdrücklich gesagt, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sei zuständig. An einer entsprechenden Vorschrift für Beamte der Verwaltungsbehörde fehlt es.
3.
In der hier angewendeten Rechtsmittelbelehrung heißt es, die Klage "ist zu begründen". Als Mußinhalt der Klagschrift ist in § 54 Abs. 1 MRVO Nr. 165 lediglich die Bezeichnung der Beteiligten und des Klagegegenstandes sowie ein bestimmter Antrag vorgeschrieben; von den zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismitteln hingegen heißt es im Gesetz nur, sie sollten angegeben werden. Die Verschärfung der Soll- zur Mußbegründung ist nicht so harmlos, wie es der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ansehen möchte. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, daß sich ein ängstlicher Leistungsbewerber einem Begründungszwang nicht gewachsen fühlt, die mit der Hilfe durch andere verbundenen Umständlichkeiten und etwaigen Kosten scheut und sich so davon abhalten läßt, eine an sich gewünschte Klage zu erheben.
Diese strengere Auffassung, die bei der immer mehr um sich greifenden Zersplitterung des Rechts allein die Belange des Rechtsuchenden wahrt und sich in der Rechtsprechung auch der Gerichte anderer Zweige der Gerichtsbarkeit immer mehr durchsetzt, steht nicht in Widerspruch zu dem vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung BVerwGE 1.192 eingenommenen, von Ehlers (RLA 1956, 85 [87]) gegen Klinger (3. Auflage, Anm. C 1 zu § 35 MRVO Nr. 165) gebilligten Standpunkt. Die strengere Auffassung ist hier um so mehr geboten, als das gemäß § 332 Abs. 1 Satz 3 LAG für Entscheidungen des Beschwerdeausschusses vorgesehene Formblatt LA 12 in der hier maßgeblichen Zeit nicht etwa die hier angewendete Fassung, sondern eine durchaus zutreffende Fassung aufweist, der ältere Bestände abweichenden Wortlauts nach der Verfügung des Bundesfinanzministers vom 28. April 1954 (MinBl. BFM 1954, 274) angepaßt werden sollten.
War die Klagfrist somit nicht in Lauf gesetzt, so bedarf es, da die Frist nicht versäumt ist, keiner Wiedereinsetzung oder Nachsicht. Es ist demnach nicht darauf einzugehen, ob die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts über die Rechtslage insoweit zutreffen. Die Sache war vielmehr an. das Landesverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses nunmehr über den Anspruch der Klägerin entscheide.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).