Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.1966, Az.: BVerwG III B 119.65

Feststellung des Beginns einer Klagefrist bei fehlerhaftem Zusatz zu einer Rechtsmittelbelehrung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1966
Aktenzeichen
BVerwG III B 119.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 13197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 06.08.1965 - AZ: 55 III 64

Fundstellen

  • DÖV 1966, 431-432 (amtl. Leitsatz)
  • IFLA 1967, 63
  • MTBLBAA 1966, 530
  • WM 1966, 1094
  • ZLA 1966, 182

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen, die eine Rechtsmittelbelehrung erfüllen muß, um die Klagefrist in Lauf zu setzen, und zur Beurteilung von Zusätzen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking und Dr. Dodenhoff
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. August 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Frage, welche Anforderungen eine Rechtsmittelbelehrung erfüllen muß, um die Klagefrist in Lauf zu setzen, keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Eine Rechtsmittelbelehrung, in der die Art des Rechtsbehelfs, die Stelle, bei der er anzubringen ist, der Sitz dieser Stelle und die einzuhaltende Frist genannt worden sind, entspricht den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO und setzt die Klagefrist in Lauf (Beschluß vom 1. April 1965 - BVerwG III B 137.64 - mit weiteren Nachweisen).

3

Den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO entspricht die dem Kläger im Beschluß des Beschwerdeausschusses erteilte Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält allerdings weitere Zusätze, die der Kläger als teils mißverständlich, teils unverständlich und als teils falsch bezeichnet. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt aber keine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist bereits geklärt, daß eine Rechtsmittelbelehrung durch einen in ihr enthaltenen, über die genannten Anforderungen hinausgehenden Zusatz unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO werden kann (Urteil vom 18. Dezember 1957 [BVerwGE 6, 66]; Beschluß vom 26. März 1962 - Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 3 -). Ob das der Fall ist, kann nur nach dem Inhalt der jeweils in Rede stehenden Rechtsmittelbelehrung entschieden werden und ist demgemäß grundsätzlich keiner Klärung über den Einzelfall hinaus zugänglich. Sollte ein Zusatz in einer Rechtsmittelbelehrung, die einem Beschluß des Beschwerdeausschusses beigefügt worden ist, unrichtig sein und die Wirkung haben, daß die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist, so kann der Kläger die Zulassung der Revision für den Fall, daß das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begehren. Im vorliegenden Fall ist der entsprechende Antrag des Klägers aber unbegründet, weil die dem Beschluß des Beschwerdeausschusses beigefügte Rechtsmittelbelehrung keinen Zusatz enthält, durch den die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt worden ist.

4

Die Rechtsmittelbelehrung lautet:

Gegen diesen Beschluß kann binnen eines Monats nach Zustellung, vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe, Anfechtungsklage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Stephanstraße 2, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten; die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung.

Ein Rechtsmittel ist nur insoweit gegeben, als in dem zugrunde liegenden Bescheid des Ausgleichsamtes und in diesem Beschluß Änderungen ausgesprochen wurden.

Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben,

a)
...

b)
...

c)
wenn auch bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht gewährt werden könnten (§ 344 in Verbindung mit §§ 245 ff. des Lastenausgleichsgesetzes).

Ein von einem Beteiligten eingelegtes Rechtsmittel wirkt für und gegen alle übrigen Beteiligten.

5

Offensichtlich verfehlt ist das Vorbringen des Klägers, er habe aus Absatz 1 der Rechtsmittelbelehrung nicht entnehmen können, daß er neben dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ebenfalls zur Erhebung der Klage befugt sei. Sollte die Belehrung in Absatz 4 für einen Laien schwer verständlich sein, so ist sie, insbesondere ihr Absatz 4 sachlich nicht zu beanstanden und wäre im übrigen für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, auch nicht geeignet, den Kläger von der Erhebung der Klage abzuhalten. Schließlich macht auch der Zusatz in Absatz 5 unter Buchst. c die Rechtsmittelbelehrung nicht unrichtig mit der sich aus § 58 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolge. Diese Belehrung entspricht dem Wortlaut des § 344 LAG. Das räumt auch der Kläger ein. Er läßt aber vortragen, daß diese Vorschrift unrichtig sei und mit ihrer Anführung in der Rechtsmittelbelehrung diese ebenfalls unrichtig geworden sei. Entgegen dem Wortlaut des § 344 LAG könnte der Kläger nämlich auch dann, wenn bei erfolgreicher Durchführung des Rechtsmittelverfahrens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes nicht gewährt werden könnten, das Verwaltungsgericht anrufen; sein Klagebegehren sei dann allerdings unbegründet. Dieser rechtlichen Erwägung ist zwar beizupflichten. Sie führt aber nicht zu dem von der Beschwerde erstrebten Erfolg. Nicht jede Ungenauigkeit im juristischen Ausdruck bei einem in der Rechtsmittelbelehrung eingefügten Zusatz hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist. Diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn der Zusatz irreführend ist und auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausläuft (Beschluß vom 26. März 1962 - a.a.O. -). Hieran fehlt es.

6

Der Rechtskundige wird sich von dem Wortlaut des § 344 LAG nicht abhalten lassen, die Klage, zu erheben. Der Rechtsunkundige kennt die Unterscheidung von unzulässigen und unbegründeten Rechtsmitteln nicht. Ihm kommt es darauf an, ob er mit einem Rechtsmittel Erfolg haben kann oder nicht. Läßt er sich von der Begründung des ihm erteilten Bescheides überzeugen, daß er keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen hat als ihm zuerkannt sind, so wird er durch die Anführung des § 344 LAG in der Rechtsmittelbelehrung nicht in seinem Willensentschluß beeinträchtigt, also auch nicht irregeführt. Glaubt er hingegen, daß er einen Anspruch auf höhere Leistungen habe, hindert ihn der Wortlaut des § 344 LAG nicht, die Klage zu erheben.

7

Mit seinen Angriff gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist muß der Kläger ebenfalls scheitern.

8

Eine Zulassung der Revision wegen Grundsätzlichkeit scheidet aus, weil die Frage, ob das Verwaltungsgericht den Kläger die Wiedereinsetzung zu Recht verweigert hat, keine über den Einzelfall hinausgehende, also keine grundsätzliche Bedeutung hat.

9

Die Revision hätte zugelassen werden können, wenn die Versagung der Wiedereinsetzung auf einem Verfahrensmangel beruht, der mit der Beschwerdeschrift oder jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht worden ist (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzung ist indes nicht gegeben. Das Vorbringen des Klägers innerhalb der Beschwerdefrist enthält keine Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Verfahren des Verwaltungsgerichts fehlerhaft war. Mit Recht hat vielmehr das Verwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des Klägers in der Tatsacheninstanz die Wiedereinsetzung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht war insbesondere nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen, ob sonstige Wiedereinsetzungsgründe vorlagen; denn nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist es Sache des Antragstellers, die Tatsachen zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft zu machen.

10

Das Vorbringen des Klägers nach Ablauf der Beschwerdefrist und das nach Ablauf dieser Frist eingereichte ärztliche Attest kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht rechtfertigen, weil das Prüfungsrecht des Bundesverwaltungsgerichts insoweit auf das fristgemäße Vorbringen beschränkt ist. Die Vorschriften des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 VwGO lassen eine Zulassung der Revision selbst dann nicht zu, wenn die Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage (§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gegeben sein sollten und diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemacht werden.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff