Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.03.1960, Az.: BVerwG VIII B 5.60
Vorliegen einer abweichenden Rechtsauffassung bei einer in mehreren Gesetzen in gleicher Weise auftauchenden Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 5.60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 07.08.1959 - AZ: II A 715/58
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG
- § 99 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- DVBl 1960, 364 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 44 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Keine Zulassung der Revision, wenn die abweichende Rechtsauffassung eine in mehreren Gesetzen in gleicher Weise auftauchende Rechtsfrage betrifft, die abweichende Entscheidung aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Maetzel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. August 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.030 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde 1945 "auf Anordnung der Militärregierung" in eine Wohnung im Hause der Beigeladenen eingewiesen. Er hat Klage erhoben auf Feststellung, daß die Einweisungsverfügung rechtswirksam ergangen und noch rechtswirksam sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Gültigkeit eines Verwaltungsakts nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Während des Berufungsverfahrens hob das Wohnungsamt die Verfügung vom Jahre 1945 auf. Der Kläger hat die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte hat der Erledigung widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, die Hauptsache sei durch die Verfügung des Wohnungsamts nicht erledigt worden, weil darin nur der Standpunkt zum Ausdruck komme, daß die Einweisungsverfügung keine Rechtsgrundlage mehr habe und deshalb aufgehoben werden müsse; sie beseitige die Einweisung nur mit Wirkung für die Zukunft. Sie erledige daher gerade nicht die Feststellung, ob die Einweisung rechtswirksam ergangen und bis zu ihrer Aufhebung rechtswirksam gewesen sei. Der Kläger habe dadurch die Berufung auf den Kostenpunkt beschränkt, diese sei jedoch, obwohl sie ursprünglich in zulässiger Weise eingelegt worden sei, nach dem entsprechend anwendbaren Grundgedanken des § 99 Abs. 1 ZPO durch die Beschränkung auf den Kostenpunkt unzulässig geworden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Bescheid des Oberverwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die angefochtene Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere ist von einem künftigen Revisionsverfahren nicht die Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage zu erwarten.
Ob das Landesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht die auf Feststellung des Fortbestehens der Wirksamkeit der Einweisungsverfügung gerichtete Klage zutreffend ausgelegt haben, wenn sie darin eine unzulässige Klage auf Feststellung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes gesehen haben, kann dahingestellt bleiben, weil es sich um die Auslegung des Klageantrags handelt und infolgedessen die Frage nur den Einzelfall betrifft und keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher noch nicht darüber entschieden, ob die einseitige Erledigungserklärung des Berufungsklägers in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 99 Abs. 1 ZPO als eine unzulässige Beschränkung der Berufung auf den Kostenpunkt zu behandeln ist. Eine Klärung dieser Rechtsfrage durch das Bundesverwaltungsgericht ist aber nicht mehr zu erwarten, weil die Entscheidung nur auf Grund der Militärregierungsverordnung Nr. 165 getroffen werden könnte, diese aber am 31. März 1960 außer Kraft tritt; das Oberverwaltungsgericht würde im Falle einer Zurückverweisung dieselbe Frage nur auf Grund der Vorschriften der dann in Kraft tretenden Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) entscheiden können (vgl. deren § 161 Abs. 2) und an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der inzwischen eingetretenen Rechtsänderung nicht mehr gebunden sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsfragen, die auslaufendes Recht betreffen, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr (vgl. Beschluß vom 24. September 1954 - BVerwG II C 238.53 -).
Es liegt auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wie der Kläger meint. Die von ihm angeführte Entscheidung vom 22. März 1957 - BVerwG VI C 89.56 - (MDR 1957, 375) ist ergangen nicht auf Grund der Militärregierungsverordnung Nr. 165, sondern auf Grund des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes; es handelte sich in jenem Falle um eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Erledigung der Hauptsache. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt jedoch nicht vor, wenn in mehreren Gesetzen eine gleichartige Rechtsfrage auftaucht, die angefochtene Entscheidung aber auf Grund eines anderen Gesetzes ergangen ist als desjenigen, das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt; denn die Divergenzrevision beruht auf dem Grundgedanken, daß nicht etwa allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftretende Rechtsfragen beantwortet werden sollen, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften gesichert werden soll (vgl. Beschluß vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 -).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.