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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1957, Az.: BVerwG VI C 89.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 89.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16456
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 08.12.1953 - AZ: 291/53
OVG Niedersachsen - 09.04.1954 - AZ: II OVG - A 5/54

Fundstellen

  • DVBl 1957, 510 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1961, 155 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1957, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Grundgedanke des § 91 a ZPO, daß die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache der Billigkeit entsprechen muß, gilt auch dann, wenn die Erledigung der Hauptsache streitig war.

  2. 2.

    Ein den Kläger ohne Vorbehalt klaglos stellendes, zur Erledigung der Hauptsache führendes Verhalten des Beklagten ist auch im Verwaltungsstreitverfahren bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - VI. Senat -
am 22. März 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt und
die Bundesrichter Tellenbach und Reimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Hauptsache ist erledigt. Die Urteile des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1953 - Nr. 291/53 - und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. April 1954 - II OVG - A 5/54 - sind gegenstandslos.

Der Beklagte hat die Kosten aller Rechtszüge zu tragen.

Gründe

1

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 60 DM als Teilbetrag der seit dem 1. Dezember 1952 fälligen Versorgungsbezüge eines Ministerialrats i.R. erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß die Oberjustizkasse in O. zur Zahlung dieser Bezüge verpflichtet sei. Der Beklagte hat die Klagforderung bestritten und erwidert, daß diese nicht ihm gegenüber, sondern nur gegen das Land B. geltend gemacht werden könne. Die Klage ist in erster und zweiter Instanz abgewiesen worden; das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen. Gegen das dem Kläger am 28. Juni 1954 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat der Kläger am 23. Juli 1954 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er beantragt,

unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach dem Klagantrag zu erkennen.

2

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

3

Während des Revisionsverfahrens hat der Oberlandesgerichtspräsident in O. dem Kläger durch eine förmliche Verfügung vom 19. September 1955 eröffnet, daß die Zuständigkeit der Oberjustizkasse in O. jetzt klargestellt sei; gleichzeitig sind die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt worden, und der Klaganspruch ist durch entsprechende Zahlung erfüllt worden. Hierauf hat der Kläger beantragt,

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, zu erklären und die Kosten aller Instanzen dem Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung führt der Kläger aus, daß der Beklagte den Klaganspruch anerkannt und vorbehaltlos erfüllt habe. Daher sei die Hauptsache erledigt, und der Beklagte sei kostenpflichtig.

4

Der Beklagte hat die Erledigung der Hauptsache bestritten und ist bei seinem bisherigen Antrag verblieben. Er führt aus, daß der Versorgungsfall des Klägers irrtümlich auf die Oberjustizkasse in O. übernommen worden sei, der Oberlandesgerichtspräsident in O. habe die in Unkenntnis vom Verwaltungsstreit erlassene Verfügung vom 19. September 1955 am 25. Januar 1956 widerrufen. Die Zuständigkeit für die Versorgung des Klägers sei nach wie vor streitig.

5

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden.

7

Da der Beklagte die Erledigung der Hauptsache bestritten hat, muß durch Urteil darüber entschieden werden, ob der Kläger den Klagantrag in der Revisionsinstanz mit Recht auf den Kostenpunkt beschränkt hat. Die Auffassung des Klägers trifft zu. Denn der Beklagte hat den mit der Klage erhobenen Zahlungsanspruch ohne Vorbehalt - der spätere Widerruf der Verfügung vom 19. September 1955 ist hierauf ohne Einfluß - erfüllt, so daß der Kläger diesen Anspruch nicht mehr geltend machen kann. Daher mußte er, um die Abweisung der Klage zu vermeiden, durch die Erledigungserklärung von seinem Klagantrag in der Hauptsache absehen. Der Beklagte seinerseits hat auf die Entscheidung zur Hauptsache prozeßrechtlich keinen Anspruch, nur die klagende Partei bestimmt auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Streitgegenstand, insbesondere unterscheiden sich beamtenrechtliche, auf Zahlung gerichtete Klagen auch nach den Inhalt des Klagantrages in keiner Weise vom Zivilprozeß. Somit sind die Urteile der Vorinstanzen gegenstandslos, es ist nur noch über die Kosten des gesamten Streitverfahrens zu entscheiden.

8

Dem Beklagten fallen die Kosten nicht schon deshalb zur Last, weil er der Erledigung der Hauptsache widersprochen hat. Da dem auf die Erledigung der Hauptsache abzielenden letzten Antrag des Klägers zu folgen ist, wird das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zur Hauptsache bedeutungslos, sein auf Abweisung der Klage gerichteter und bis zuletzt aufrechterhaltener Antrag auf Klagabweisung ist prozeßrechtlich nur noch für die Kostenfrage erheblich. Auch das Reichsgericht hat die Kostenentscheidung in diesem Falle mit Recht allein unter Berücksichtigung des Prozeßstandes getroffen (vgl. RGZ 114, 230 [232]; 156, 372 [376] und Hodes in der Zeitschrift für Zivilprozeß Bd. 66, 386 ff.). Die Gründe für die zu treffende Kostenentscheidung müssen auch bei Streit über die Erledigung der Hauptsache auf den Erwägungen beruhen, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 91 a ZPO anzustellen sind (Kostenentscheidung nach billigem Ermessen), wenn diese Vorschrift hier auch nicht unmittelbar angewendet werden kann, weil es an der übereinstimmenden Erklärung beider Parteien mangelt, daß die Hauptsache erledigt sei. Das Gericht muß bei der Kostenentscheidung also auf den Prozeßstand in der Hauptsache Bedacht nehmen. In die Prüfung der Rechtslage in der Hauptsache ist auch das Ereignis einzubeziehen, welches zur Erledigungserklärung des Klägers geführt hat. Stellt diese Erklärung in Wahrheit die Rücknahme des Antrages zur Hauptsache dar, so wird der Kläger auf Grund der positiven Vorschrift des § 65 Abs. 4 BVerwGG kostenpflichtig; damit wäre auch die Frage geklärt, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Von der Rücknahme der Klage kann aber in vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Andererseits muß auch ein Anerkenntnis des Beklagten berücksichtigt werden, wobei hierunter nicht nur eine Prozeßhandlung im Sinne von § 307 ZPO, sondern jedes den Kläger klaglos stellende, vorbehaltlose Verhalten des Beklagten zu verstehen ist. Daß derartige. Anerkenntnisse auch vor dem Verwaltungsgericht trotz des hier geltenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem in allen diesen Fällen beherrschenden - in § 91 a ZPO positiv verwirklichten - Grundgedanken, daß die Kostenlast in keiner unbilligen Weise verteilt werden darf; unbillig wäre es aber, trotz eines eindeutigen Verhaltens des Beklagten im Sinne eines Anerkenntnisses der Klagforderung dem Kläger die Streitkosten aufzuerlegen.

9

In der vorliegenden Sache hat der Beklagte durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in O. zwar kein Anerkenntnis im Sinne von § 307 ZPO erklärt, er hat den Kläger aber klaglos gestellt, indem die Rechtspflicht zur Zahlung in der Verfügung vom 19. September 1955 förmlich bestätigt und anerkannt und der eingeklagte Betrag gezahlt worden ist. Ob dies in Unkenntnis vom vorliegenden Rechtsstreit geschehen und später mit Recht widerrufen worden ist, ist unerheblich; entscheidend ist, daß der Kläger nach förmlicher und vorbehaltloser Anerkennung seines Rechtsstandes durch Zahlung befriedigt worden ist. Dieses Verhalten des Beklagten, der - durch welche Behörde er auch tätig geworden ist - gegenüber dem Kläger eine einheitliche Rechtsperson darstellt, rechtfertigt, wie dargelegt, nicht nur die Erledigungserklärung des Klägers, es macht auch entbehrlich, die Erfolgsaussichten der Klage bei der Kostenentscheidung im einzelnen nachzuprüfen. Denn selbst wenn die von der Vorinstanz zutreffend als zulässig erachtete Klage aus materiellrechtlichen Gründen auch in der Revisionsinstanz hätte erfolglos bleiben müssen, so wäre es angesichts der vorbehaltlosen Befriedigung des Klägers durch den Beklagten in höchsten. Maße unbillig, dem Kläger die Streitkosten aufzuerlegen. Diese müssen in entsprechender Anwendung des Grundgedankens des § 91 a ZPO den Beklagten treffen.

10

Das Urteil konnte infolge Verzichtes beider Parteien auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 35 BVerwGG).

11

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 60 DM festgesetzt.

gez. Dr. Fürst
gez. Schmidt
gez. Schmitt
gez. Tellenbach
gez. Reimer