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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1958, Az.: BVerwG V B 84.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1958
Aktenzeichen
BVerwG V B 84.58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 16301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 18.03.1958

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Zinser
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 18. März 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger, der während des zweiten Weltkrieges nicht der Wehrmacht angehörte, wurde im Jahre 1944 von seinem damaligen Wohnort Danzig durch den Reichstuberkuloseausschuß in ein deutsches Sanatorium nach Davos in der Schweiz eingewiesen, damit er sich dort einer Behandlung wegen einer Lungentuberkulose unterziehen sollte. Er erhielt zu Kurzwecken die Aufenthaltsgenehmigung. Bis Ende September 1947 war der Kläger in verschiedenen Sanatorien in Davos untergebracht. Zu diesem Zeitpunkt ordnete das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in Bern die Internierung des Klägers an. Die gleiche Stelle hob die Internierung am 25. Juni 1948 wieder auf.

2

Der Kläger beantragte Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 27. September 1947 bis einschließlich Juni 1948. Der Antrag wurde abgelehnt, auch die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Darauf hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde erhoben.

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - ist die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

5

1)

Weder § 2 Abs. 1 noch § 2 Abs. 2 KgfEG kommen dem Kläger zugute. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KgfEG sind Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes diejenigen Deutschen, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden oder werden. Es liegt zutage, daß der Kläger diese Voraussetzung nicht erfüllt. Nach § 2 Abs. 2 KgfEG gelten als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht festgehalten wurden, sowie diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit festgehalten wurden. In beiden Fällen wird im Gesetz weiter das Erfordernis aufgestellt, daß diese Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung stattgefunden hat.

6

Es kann unentschieden bleiben, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 und des Abs. 2 KgfEG als eine ausländische Macht allein ein solcher Staat betrachtet werden kann, der sich mit dem Deutschen Reich im Kriegszustand befunden hat; daran würde es der Schweizer Eidgenossenschaft gegenüber fehlen. Die Entscheidung der Vorinstanz beruht vielmehr auf der Erwägung und wird durch diese getragen, daß der Kläger nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden Sei. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung dieser tatsächlichen Feststellung, an die das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 2 BVerwGG grundsätzlich gebunden ist, im Einklang mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts gehalten. Dieses hat wiederholt dahin entschieden, daß weder die Stellung unter Polizeiaufsicht noch Ausreiseschwierigkeiten für sich allein den Begriff des "Festgehaltenwerdens" im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG erfüllen; vgl. insbesondere das Urteil vom 15. Januar 1958 - BVerwG V C 614.56 -. Deshalb muß der Anspruch des Klägers auch nach dieser Vorschrift des Gesetzes scheitern. Weder nach § 2 Abs. 1 noch nach § 2 Abs. 2 KgfEG läßt das Urteil der Vorinstanz eine rechtsgrundsätzliche Frage offen.

7

2)

Auch der Hinweis des Klägers, das Verwaltungsgericht habe anders entschieden als sonstige Gerichte, kann seiner Beschwerde nicht zum Erfolge verhelfen. Insofern scheint er diese auf einen Gesichtspunkt stützen zu wollen, der in § 53 Abs. 2c BVerwGG ausdrücklich festgelegt ist, daß nämlich die Revision immer dann zuzulassen ist, wenn die anzufechtende Entscheidung von einer Entscheidung entweder des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Diese Zulassung wegen sogenannter Divergenz kann an sich auch im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht angebracht sein, weil unterschiedliche Entscheidungen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 23 Abs. 1 KgfEG schließen lassen. Eine derartige Zulassung setzt indessen voraus, daß diejenigen Entscheidungen, die miteinander in Widerspruch geraten, zu demselben Rechtsgebiet ergangen sind. Daran fehlt es hier: Sowohl das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1955 - BVerwG IV C 026.55 - (BVerwGE 2, 279) als auch das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 1957, das die beklagte Behörde vergeblich mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten hat (vgl. den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1958 - BVerwG V B 243.57 -) beziehen sich nicht auf das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, sondern auf das Heimkehrergesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt dahin entschieden, daß die Personenkreise, die durch das eine oder durch das andere Gesetz erfaßt werden, sich zwar im wesentlichen gleichen, aber nicht völlig decken. Das dritte Urteil, auf das sich der Kläger bezogen hat, rührt vom Landessozialgericht Celle her. Dieses Gericht kann keine Entscheidung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz getroffen haben, darauf hat der Beklagte mit Recht hingewiesen; im übrigen würden ein Landessozialgericht und selbst das Bundessozialgericht nicht zu denjenigen Gerichtshöfen gehören, deren abweichende Entscheidung die Zulassung der Revision wegen Divergenz im Sinne des § 53 Abs. 2c BVerwGG notwendig machen könnte.

8

Es ist schließlich auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß die Vorinstanz das für sie gültige Verfahrensrecht verletzt hat, geschweige denn, daß ein etwaiger Verstoß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

9

Da somit die gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung der Revision nicht vorliegt, hat das Verwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde des Klägers war folglich zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Baring
gez. Dr. Zinser