Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.02.1958, Az.: BVerwG V B 243.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 243.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 14.08.1957
- LVG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 3 (BGBl. 1950 S. 221; 1951 I S. 875, 994; 1953 I S. 931) Heimkehrergesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Baring und Dr. Meyer-Westphalen
am 14. Februar 1958
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin ist geborene Danzigerin. Sie war seit 1923 als Stenotypistin und später als Direktionssekretärin in dem Danziger Betrieb der Danziger Werft AG tätig, bis sie am 12. März 1945 vor den anrückenden russischen Truppen nach Kopenhagen floh. Auf Grund freiwilliger Meldung wurde sie dort mit Wirkung vom 28. März 1945 als Stenotypistin bei einer Dienststelle der Kriegsmarine, einer Minenräumabteilung, eingestellt. Diese Tätigkeit übte sie bis zur Auflösung der Einheit am 5. Juni 1945 aus. In der Folgezeit war sie beim Auffangsstab für die Rückführung der deutschen Soldaten in Dänemark tätig. Vom 20. August 1945 an war die Klägerin dann in verschiedenen Funktionen in dänischen Lagern für deutsche Flüchtlinge eingesetzt. Sie kehrte am 6. September 1948 nach Deutschland zurück und wurde am 7. September 1948 im Transit-Camp Munsterlager mit D 2-Schein vom "WM-Gef. (DRK)" entlassen. Die Klägerin war während ihres gesamten Aufenthalts in Dänemark in Lagern untergebracht.
Auf Grund dieses Sachverhalts beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Heimkehrerin. Der Antrag war im Verwaltungswege erfolglos, im Verwaltungsrechtswege dagegen erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht hat sich - ebenso wie das Landesverwaltungsgericht - auf den Standpunkt gestellt, es könne offenbleiben, ob die Klägerin gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (BGBl. S. 221) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 30. Oktober 1951 (BGBl. I S. 875, 994) und vom 17. August 1953 (BGBl. I S. 931) - HKG - Heimkehrerin sei; auf jeden Fall müsse sie gemäß § 1 Abs. 3 als Heimkehrerin gelten: Sie sei sowohl "wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit" als auch "in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen" interniert worden; auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 HKG seien erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde erhoben. Die Klägerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 53 Abs. 2 BVerwGG ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn entweder von' ihr die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder wenn bestimmte Bundesbehörden am Verfahren beteiligt sind oder wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 28. September 1957 (NJW 1958 S. 114 = MDR 1958 S. 59 = DVBl. 1958 S. 31 = DÖV 1958 S. 56) dahin entschieden, daß die während des zweiten Weltkrieges geflohenen oder evakuierten Deutschen, die nach der Kapitulation in dänischen Lagern festgehalten wurden, keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz haben. Es hat diese Entscheidung damit begründet, daß die Festhaltung dieser Personen durch die dänischen Behörden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen stand, sondern eine Kriegsfolge war. Das Bundesverwaltungsgericht hat indessen in derselben Entscheidung ausdrücklich anerkannt, daß diese Personen, als sie von den dänischen Behörden im Lager festgehalten wurden, ihre Freiheit verloren haben und unter fremden Gewahrsam geraten sind.
Diese beiden Fragen Bind auch für den Bereich des Heimkehrerrechts als geklärt zu erachten: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt ein "ursächlicher Zusammenhang mit den Kriegsereignissen" nicht vor; entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Klägerin interniert gewesen ist.
Diese hat dann als Heimkehrerin zu gelten, wenn sie in Dänemark "wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit" interniert gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung auch darauf gestützt, daß diese Voraussetzung gegeben sei. Seine Entscheidung läßt keine grundsätzliche Frage mehr offen. Denn es kann nicht in Abrede gestellt werden, daß es sich bei der Lagerunterbringung um eine Maßnahme gehandelt hat, welche die Klägerin - ebenso wie ihre Leidensgenossen - in ihrer Eigenschaft als Deutsche betroffen hat. Es liegt darin kein Widerspruch zu dem angeführten grundsätzlichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dieses beruht auf der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908), die dahin lautet: "Absatz 2 gilt nicht für Deutsche, die entweder vor dem anrückenden Feind evakuiert wurden oder geflohen sind oder als Vertriebene in Lagern im Ausland zum Zwecke ihres Abtransportes untergebracht waren". Eine solche Klausel ist im Heimkehrergesetz nicht enthalten; dieser Umstand läßt nur den Schluß zu, daß diese Einschränkung hier nicht gilt.
Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Württ.-Bad. Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Januar 1953 (ESVGH 2, 132) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieses Urteil beruht nicht auf der hier anwendbaren letzten Fassung des Heimkehrergesetzes, vor allem aber läßt es nicht eindeutig erkennen, ob es auf den besonderen Fall - der Gewährung von Ausbildungsbeihilfe - hat abstellen oder ob es allgemein den Dänemarkflüchtlingen die Heimkehrereigenschaft hat absprechen wollen. Hur im letztgenannten Fall könnte sich die Beklagte auf das Urteil mit Recht berufen. Aber selbst wenn dem von ihr angeführten Urteil dieser Sinn beigelegt wird, macht es die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Denn nach § 53 Abs. 2 c BVerwGG muß das abweichende Urteil auf der unterschiedlichen Rechtsauffassung beruhen. Das läßt sich indessen für das Urteil vom 8. Januar 1953 nicht feststellen. Es bleibt vielmehr unklar, ob der Verwaltungsgerichtshof die hier entscheidende Frage abschließend beantwortet hat. Auf Seite 135 a.a.O. betont der Verwaltungsgerichtshof, einer abschließenden Beantwortung dieser Frage bedürfe es nicht. Dieser Satz läßt darauf schließen, daß die einschlägigen Ausführungen die Entscheidung nicht tragen, sondern ein obiter dictum sind. Dieser Schluß wird bestätigt durch die späteren Ausführungen (S. 136), die mit dem Satz beginnen: "Aber auch eine Ablehnung dieser Meinung könnte der Klage nicht zum Erfolg verhelfen". Die hieran anschließenden rechtlichen Erwägungen, die in doppelter Richtung gehen, sind es, auf denen das abweichende Urteil beruht, welche die Endentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs tragen. Diese rechtlichen Erwägungen spielen für den vorliegenden Fall keine Rolle. Auf das abweichende Urteil kommt es deshalb unter dem Blickpunkt des § 53 Abs. 2 c BVerwGG nicht - mehr - an.
Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen, hat das Oberverwaltungsgericht sie mit Recht nicht zugelassen. Die Beschwerde der Beklagten war folglich zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Baring
Dr. Meyer-Westphalen