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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1958, Az.: BVerwG V C 614.56

Anspruch auf eine Kriegsgefangenenentschädigung wegen des Aufenthalts in Gefängnissen und Zwangsarbeitslagern in Brasilien; Planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 614.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 05.10.1956

Fundstelle

  • MDR 1958, 272 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Weder die Stellung unter Polizeiaufsicht noch Ausreiseschwierigkeiten erfüllen für sich allein den Begriff des "Festgehaltenwerdens" im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht - V. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 1958
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Oktober 1956 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1020 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt Kriegsgefangenenentschädigung. Er hat seinen Antrag wie folgt begründet: Er sei auf dem Passagierdampfe ... bei Ausbruch des Krieges im Jahre 1939 erster Offizier und später Kapitän gewesen. Bei Ausbruch der Feindseligkeiten habe das Schiff den brasilianischen Hafen Santos als Nothafen angelaufen. Nachdem Brasilien in den Krieg eingetreten sei, sei die gesamte Besatzung interniert worden. Vom Januar des Jahres 1942 bis zum Ende des Jahres 1945 habe er sich in verschiedenen Gefängnissen und Zwangsarbeitslagern befunden. Erst Ende 1945 sei er aus dem letzten Gewahrsam entlassen worden. Anschließend habe er bis zu seiner Heimreise im Mai 1949 unter Polizeiaufsicht gestanden; es habe der Vermittlung des britischen Generalkonsulats in Sao Paulo bedurft, um seihe Heimkehr nach Deutschland zu ermöglichen. - Er habe der Handelsmarine angehört; diese habe während des Krieges der Admiralität unterstanden. Auf Anordnung der deutschen Marineleitung sei das Schiff zerstört worden.

2

Der Antrag des Klägers wurde im Verwaltungswege abgelehnt. Das Landesverwaltungsgericht dagegen hat seiner Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung auf Grund der ursprünglichen Fassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes - KgfEG - im wesentlichen, wie folgt begründet: Es könne unentschieden bleiben, ob der Kläger - etwa mit Rücksicht darauf, daß die Handelsmarine der Admiralität unterstanden habe sowie darauf, daß der Passagierdampfer ... auf Anordnung der Admiralität zerstört worden sei - Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG gewesen sei. Wenn er nicht zu den Kriegsgefangenen im Sinne des § 2 Abs. 1 rechne, gelte er doch nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 als Kriegsgefangener; denn jedenfalls sei er im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Macht festgehalten worden. Der Streit der Parteien darüber, ob der Kläger auchüber den 31. Dezember 1946 hinaus festgehalten worden sei, müsse zu seinen Gunsten entschieden werden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

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Die Beklagte hat Revision eingelegt. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

4

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts entgegengetreten.

5

Die Revision ist begründet.

6

Der Kläger begehrt, durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, ihm Kriegsgefangenenentschädigung zu gewähren. Seine Klage ist daher eine Vornahmeklage im Sinne des hier maßgeblichen § 24 MRVO 165, für deren Beurteilung die Rechtslage im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist; vgl. BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54] sowie BVerwGE 21 und 49. Anzuwenden ist demnach das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908).

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Der Zulässigkeit der Vornahmeklage steht nicht entgegen, daß gemäß § 22 KgfEG gegen die Beschwerdeentscheidung in Kriegsgefangenenentschädigungssachen die Anfechtungsklage gegeben ist. Diese Vorschrift, die dem § 338 LAG entspricht, will nur den Gegensatz zu den sogenannten Parteistreitigkeiten (§§ 85 ff. der südd. Verwaltungsgerichtsgesetze) zum Ausdruck bringen, nicht aber eine von den allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrensvorschriften abweichende Regelung treffen. Es ist damit also nicht die Vornahmeklage (§ 24 MRVO 165) ausgeschlossen worden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1956 in "Der Lastenausgleich" 1956 S. 231; ferner Kühne-Wolff, Komm. zum LAG, Anm. 6 zu § 338). Diese für die Anwendung des § 338 LAG maßgebende Auslegung muß auch für den gleichlautenden § 22 KgfEG gelten. Demgemäß ist auch in Kriegsgefangenenentschädigungssachen über den Antrag des Klägers auf Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes nach den allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu entscheiden, im vorliegenden Falle also nach den Vorschriften der MRVO 165.

8

Damit der Kläger Kriegsgefangenenentschädigung beanspruchen könne, muß er über den 31. Dezember 1946 hinaus festgehalten worden sein; das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 KgfEG. Auf die Tatsache und den Grund einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Festhaltung kommt es mithin an, wenn sie über den Stichtag hinaus fortgedauert hat. Daran fehlt es indessen im vorliegenden Falle.

9

1.

Der Kläger ist nicht Kriegsgefangener im Sinne des § 2 Abs. 1 KgfEG. Denn er ist nicht "wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer ausländischen Macht festgehalten worden", wie es§ 2 Abs. 1 Satz 1 verlangt. Unbegründet sind die Zweifel, die das Landesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht geäußert hat im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Behauptung, daß die Handelsmarine Während des Krieges der Admiralität unterstanden habe. Dieser Behauptung braucht nicht nachgegangen zu werden, weil das Gesetz selbst - in § 2 Abs. 1 Satz 2 KgfEG - mit den folgenden Worten eine eindeutige Begriffsbestimmung gibt: "Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1956 (BGBl. I S. 469)." Dadurch wird u.a. auf § 3 Abs. 1 Buchst. c) des Bundesversorgungsgesetzes verwiesen. Hiernach gilt als militärähnlicher Dienst ausschließlich "eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht"; darauf hat der Oberbundesanwalt zutreffend hingewiesen. Eine dahingehende Behauptung hat der Kläger in bezug auf den Passagierdampfer ... selbst nicht aufgestellt. Deshalb fehlt es in seinem Falle an der einen gesetzlichen Voraussetzung, wonach Deutsche nur dann Kriegsgefangene "sind", wenn sie wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen (und von einer ausländischen Macht festgehalten) worden sind. Da eine sogenannte echte Kriegsgefangenschaft des Klägers nicht vorgelegen hat, kommt es auch nicht darauf an, wann der Kläger heimgeschafft worden ist.

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2.

Es fehlt im Falle des Klägers aber auch an der anderen möglichen gesetzlichen Voraussetzung, die sich aus § 2 Abs. 2 KgfEG ergibt. Nach dieser Vorschrift "gelten", wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale vorliegen, gewisse Deutsche als Kriegsgefangene im Sinne des Gesetzes, obwohl sie es nicht sind. Es kommen hier in Betracht die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 jeweils unter a) umschriebenen Fälle. Sie betreffen einerseits diejenigen Deutschen, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des zweiten Weltkrieges zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und anderseits solche Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden. Weder der eine noch der andere Fall ist hier gegeben während des Zeitabschnitts, auf den es allein ankommt, nämlich nach dem 31. Dezember 1946. Denn der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, er sei nach seiner Entlassung aus dem letzten Lager auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden, wie die beiden hier möglicherweise in Betracht kommenden Vorschriften es verlangen. Demgemäß reichen auch die Feststellungen nicht hin, die das Landesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht getroffen hat (vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG), um eine solche Annahme zu rechtfertigen. Danach hat der Kläger seit seiner Entlassung aus dem Lager im Jahre 1945 bis zur Erteilung der Ausreiseerlaubnis im Jahre 1949 unter Polizeiaufsicht gestanden; andere Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit innerhalb Brasiliens sind dagegen weder behauptet noch festgestellt worden. Es bedarf keiner Untersuchung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die über den Kläger verhängte, von ihm als solche bezeichnete "Polizeiaufsicht" in den rechtlichen Einzelheiten der gleichen Einrichtung entspricht, die das deutsche Recht von jeher kennt; vgl. §§ 38, 39 StGB. Dieses Rechtsinstitut wird dadurch gekennzeichnet, daß der Gewahrsam, der in einem solchen Falle infolge einer Freiheitsstrafe angeordnet worden ist, zuvor beendet, daß also die Strafe verbüßt und der Gefangene entlassen worden ist. Erst danach kann eine Person unter Polizeiaufsicht gestellt werden. Zwischen der über den Kläger verhängten gleichartigen Maßnahme, die nach seiner eigenen Darstellung erst nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager in Wirkung getreten ist, und der Polizeiaufsicht nach deutschem Recht besteht demnach volle Übereinstimmung in dem einen Vergleichsmerkmal, auf das es hier allein ankommt. Es braucht deshalb um so weniger der Frage nachgegangen zu werden, ob in den Jahren nach der Einstellung der Feindseligkeiten in Brasilien etwa alle Ausländer unter Polizeiaufsicht gestellt waren, also ohne Rücksicht darauf, ob sie ehedem feindlichen Ländern angehörten oder nicht; sollte das der Fall gewesen sein, dann wäre es noch offenkundiger, daß eine solche aus fremdenpolizeilichen Gründen verhängte Aufsicht keineswegs als ein Gewahrsam betrachtet werden kann, der sich einer Kriegsgefangenschaft vergleichen läßt.

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Im übrigen kann der Klage auch nicht mit Erwägungen derart zum Erfolge verholfen werden, daß der Kläger infolge von Ausreiseschwierigkeiten bis zum Frühjahr 1949 nicht habe heimkehren können, daß es vielmehr dazu erst der Vermittlung des britischen Generalkonsulats bedurft habe. Solche Ausreiseschwierigkeiten haben nach dem Ende des zweiten Weltkrieges in vielen Teilen der Welt für alle Deutschen bestanden, ohne Rücksicht darauf, ob sie zuvor festgehalten worden waren oder nicht; sie rechtfertigen es indessen nicht, darin die Fortdauer einer früher etwa vorhandenen Festhaltung im Sinne des § 2 Abs. 2 KgfEG zu erblicken. Dahin hat das Gericht wiederholt entschieden. In dem Urteil vom 13. November 1957 (DÖV 1958 S. 57 [BVerwG 13.11.1957 - BVerwG V C 338.56]) hat es hierzu folgendes ausgeführt: "Aufenthaltsbeschränkungen und Ausreiseschwierigkeiten erfüllen für sich allein noch nicht den Tatbestand des "Festgehaltenwerdens", weil es sich dabei nicht um eine solche Beschränkung der Bewegungsfreiheit handelt, die einem Gewahrsam entspricht (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 2 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, der insoweit wörtlich mit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KgfEG übereinstimmt; mitgeteilt bei Hübner, Kommentar zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, S. 104)." Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall.

12

3.

Es verbleibt danach die Frage, die das Landesverwaltungsgericht bereits im Hinblick auf § 2 Abs. 1 der - inzwischen gegenstandslos gewordenen - Dritten Durchführungsverordnung vom 3. Juni 1955 (BGBl. I S. 271) gestellt hats Ergeben sich etwa zugunsten des Klägers Folgerungen aus der Tatsache, daß die hier angewandte Fassung des § 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 nachträglich bereits zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt worden ist, zu dem das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung - am 3. Februar 1954 - Geltung erlangt hat; vgl. Art. 3 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zurÄnderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 904)? Auch diese Frage ist zu verneinen; auch insoweit kann der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Das Gericht hat in dem bereits erwähnten Urteil vom 13. November 1957 dahin entschieden: "§ 2 Abs. 2 KgfEG umschreibt in seiner neuen Fassung den auch schon im bisherigen Gesetzeswortlaut enthaltenen Begriff "festgehalten" und enthält insoweit keine Rechtsänderung, sondern nur eine Klarstellung schon bestehenden Rechts." Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil selbst verwiesen. An dieser Entscheidung ist festzuhalten.

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Nach alledem war auf die Revision der Beklagten das Urteil der Vorinstanz aufzuheften und die Klage abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.