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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1955, Az.: BVerwG IV C 026.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 026.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 15295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bebenhausen - 18.03.1955

Fundstellen

  • AS II, 279
  • MDR 1956, 378
  • MDR 1956, 376-377
  • NJW 1956, 642

Verfahrensgegenstand

Zuerkennung der Heimkehrereigenschaft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Das Heimkehrergesetz ist nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern so auszulegen, daß es bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, wirklich zugute kommt.

  2. 2)

    Internierung ist Freiheitsverlust durch Auferlegung von Gewahrsam einer fremden Macht.

  3. 3)

    Jede einigermaßen einschneidende Beschränkung der Bewegungs- und Entschlulßfreiheit ist Entziehung der Freiheit in diesem, Sinne.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Lullies
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1955
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Rechtsbeschwerdeführerinnen werden das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 18. März 1955 - Tagbuch-Nr. ..., Prozeßliste Nr. ... - sowie die Entscheidungen des Beklagten vom. 24. November 1954 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerdeführerinnen (Rbf) wohnten bei Kriegsende in Langenbielau (Kreis Reichenbach/Schlesien). Nachdem Schlesien unter polnische Verwaltung gestellt werden war, arbeitete die Rbfin zu 2) vom 1. August 1945 bis 15. November 1946 als Schreibkraft bei der Stadtverwaltung Bielawa (früher: Langenbielau). Am 2. Juli 1947 hatten die Rbf unter der Vorspiegelung, sie würden nach Restdeutschland abgeschoben, binnen 1 Stunde ihre gemeinsame Wohnung zu verlassen. Sie wurden nach dem nicht weit entfernten polnischen Staatsgut "R. H." in Peilau- Gnadenfrei gebracht. Dort arbeiteten sie gegen Arbeitslohn, die Rbfin zu 1) in der Küche, die Rbfin zu 2) als landwirtschaftliche Arbeiterin. Sie wohnten auf dem Gut in einem kleinen, mit Steinen gepflasterten Raum, wo es zum Schlafen nur ein Strohlager gab. Das Staatsgut "R. H." wurde ständig bewacht, ein Posten stand unter der Eingangstür, die Deutschen durften das Gut nach 22 Uhr nicht mehr verlassen, sogar bei der Feldarbeit stand ein Posten mit umgehängtem Gewehr daneben, der zur Arbeit antrieb. Am 26. Juli 1950 erhielten die Rbf die Bewilligung zur Ausreise aus dem unter polnischer Verwaltung stehenden Gebiet. Noch im Juli 1950 kamen sie in die Bundesrepublik.

2

Am 22. August 1953 beantragten die Rbf bei der verklagten Behörde, sie als Heimkehrer anzuerkennen. Diese wies die Anträge durch Entscheidungen vom 24. November 1954 mit der Begründung ab, die Rbf seien im "R. H." nicht "interniert" gewesen.

3

Gegen diese Entscheidungen erhoben die Rbf Rechtsbeschwerde, in der sie die ihnen angetane Freiheitsentziehung hervorhoben und auf den Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 7. Oktober 1950 (Az. II c 1 - 2874) (BArbBl. S. 396) verwiesen.

4

Die verklagte Behörde machte geltend, eine Beaufsichtigung während der Arbeit sei auf großen Gütern üblich und stelle weniger eine Bewachung der Arbeiter als vielmehr eine Beaufsichtigung der Arbeit dar. Es sei nicht meßgebend, ob die Verpflichtung zur Ausführung der Arbeiten unter Drohung oder Zwang erfolgt sei, sondern nur, ob die Unterbringung der Rbf eine Internierung darstelle. Die Rbf hätten sich aber nach ihren eigenen Angabe auf dem "R. H." in einem gewissen Umfange frei bewegen können.

5

Der Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 18. März 1955, in dem eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist, die Rechtsbeschwerden als unbegründet ab. Unter "Internierung" im Sinne des § 1 Abs. 3 des Heimkehrergesetzes - HKG - will das Gericht übereinstimmend mit Nr. 14 der Verwaltungsvrorschriften des Bundesarbeitsministers vom 6. September 1952, eine Unterbringung auf eng begrenztem Raum (z.B. Lager, Gefängnis, Zuchthaus) unter dauernder Überwachung durch die Gewahrsamsmacht verstehen. Der Freiheitsentzug beruhe bei der Internierung vorwiegend auf politischen, auf die Ausschaltung bestimmter Gruppen gerichteten Zielen. Zwangsweise begründete Arbeitsverhältnisse, bei denen die Verpflichteten überwacht und bestimmten Freiheitsbeschränkungen unterworfen würden, rechneten nicht dazu, wenn dabei das arbeitsvertragliche Verhältnis überwiege und jene Beschränkungen vorwiegend bezweckten, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu sichern. Diesen begrifflichen Erfordernissen entsprächen die Verhältnisse nicht, unter denen die Rbf im "R. H." vom Juli 1947 bis Juli 1950 untergebracht waren. Es sei zwar richtig, daß die Rbf nicht freiwillig im "R. H." gearbeitet hätten. Denn nach ihrer Ausweisung aus der Wohnung hätten sie entgegen dem Versprechen der Polen keine Ausreisebewilligung erhalten. Da sie aber für ihren Lebensunterhalt hätten sorgen müssen, seien sie darauf angewiesen gewesen, die Arbeitsverpflichtung auf dem "R. H." einzugehen. Auch wenn sie nicht einmal gefragt worden seien, ob sie bereit seien, dorthin zu gehen, so sei ihrem Verbringen doch zu entnehmen, daß bei ihrer Unterbringung im "R. H." auf Seiten der polnischen Behörden der ausschlaggebende Zweck darin bestanden habe, Arbeitsverhältnisse zu begründen. Das gehe schon daraus hervor, daß sie für ihre Arbeit entlohnt werden seien. Im "B. H." hätten sie auch nicht unter dauernder Bewachung durch die Polen gestanden. Das Gut sei zwar durch Posten gesichert gewesen, wie dies auf Staatsgütern des Ostens üblich sein möge. Ob der Umstand, daß während der Feldarbeiten stets ein Posten mit umgehängtem Gewehr bei den Arbeitern gestanden habe, in erster Reihe zur Bewachung der Arbeiter gedient habe, wie die Rbf vortrügen, oder mehr zur Überwachung der Arbeiter und zum Schütze des Gutes, wie die verklagte Behörde vermute, könne dehingestellt bleiben. Auf die Rbf bezogen sei die Bewachung Nebenzweck gegenüber dem Arbeitsverhältnis gewesen. Zudem seien die Rbf außerhalb ihrer Arbeitszeit nicht bewacht gewesen. Davon abgesehen seien sie nicht dauernd auf eng begrenztem Raum untergebracht gewesen. Sie hätten zwar in einem kleinen unwirtlichen Raum hausen müssen. Bis 22 Uhr hätten sie jedoch den "R. H." verlassen können. Damit hätten sie eine gewisse Bewegungsfreiheit gehabt. Der von den Rbf angeführte Erlaß des Bundesministers für Arbeit vom 7. Oktober 1950 treffe auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil er nur von solchen Deutschen handele, welche aus einen "Oststaat" ausgesiedelt worden seien.

6

Gegen dieses Urteil haben die Rbf mit einem am 29. April 1955 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz unter Vorlage von Armutzeugnissen das Armenrecht "zur Durchführung der im Entwurf angeschlossenen Revision" und Beiordnung "eines beim Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Bevollmächtigten" erbeten, wobei der Anwalt seine Bereitwilligkeit, sich als Armenanwalt beiordnen zu lassen, für den Fall erklärte, daß der Gegner auf mündliche Verhandlung verzichte. In dem gleichzeitig ebendort eingereichten, ebenfalls von dem Anwalt unterschriebenen Revisionsschriftsatz ist der Antrag enthalten:

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Bebenhausen vom 15. März 1955 wird den Revisionsklägern die Heimkehrereigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 17. August 1953 - HKG - zuerkannt.

7

Dieser Schriftsatz enthält zugleich die Revisionsbegründung, in der Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 1 Abs. 3 HKG gerügt wird, und zwar dahin, ein Zwangsarbeitsverhältnis unter ständiger Überwachung sei eine Internierung. In einem späteren Schriftsatz machen die Revisionsklägerinnen auf die Dritte Durchführungsverordnung zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz vom 3. Juni 1955 (BGBl. S. 271) aufmerksam, in deren § 1 Abs. 3 der Begriff des "Festhaltens" erscheine; dieser sei, meinen sie, der Internierung gleichzusetzen. Die verklagte Behörde beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hebt hervor, die Arbeitskräfte auf dem "R. H." seien nicht völlig von der Öffentlichkeit abgeschlossen gewesen, weil sie nach Arbeitsschluß unbewacht hätten umhergehen können.

9

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er tritt der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Auffassung bei, indem er darauf hinweist, daß es nach dem Zusammenbruch auch in allen Besatzungszonen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit gegeben habe, sogar die Möglichkeit einer allgemeinen Arbeitsverpflichtung auf Grund des Kontrollratsbefehls Nr. 3. Er macht darauf aufmerksam, daß das Bundesvertriebenengesetz - BVFG- - gewisse Hilfsmaßnahmen für Vertriebene vorsehe, weshalb der Personenkreis des EKG eng zu ziehen sei.

10

II.

1.

Trotz des Wortes "Entwurf" in dem Armenrechtsgesuch ist die gleichzeitige Einreichung des ebenfalls von dem Anwalt unterzeichneten Schriftsatzes als Revisionseinlegung aufzufassen. Damit sind alle Förmlichkeiten gewahrt.

11

2.

Ob die Rbf als Heimkehrer anzuerkennen sind, hängt, wie auch der Vorderrichter nicht verkennt, im vorliegenden Falle allein davon ab, ob die Rbf an ihrem Arbeitsplatz im "R. H." im Sinne von § 1 Abs. 3 HKG in der Fassung vom 17. August 1953 tatsächlich "interniert" gewesen sind.

12

Dem angefochtenen Urteil kann darin, daß es dies nach den Unterbringungsverhältnissen der Rbf auf dem "R. H." verneint hat, nicht beigetreten werden. Das angefochtene Urteil geht von einem zu engen, aus dem Gesetz bei richtiger Auslegung nicht abzuleitenden Begriff der Internierung aus.

13

Für die Auslegung des Begriffs der Internierung, der im HKG selbst nicht näher bestimmt ist, muß zunächst vom natürlichen Wortsinn ausgegangen werden. Im Gegensatz zur Kriegsgefangenschaft - § 1 Abs. 1 und 2 HKG -, die die Angehörigen militärischer oder militärähnlicher Verbände betrifft, erstreckt sich die "Internierung" vernehmlich auf Angehörige der Zivilbevölkerung; auch sie können, insbesondere von einer ausländischen Macht, unter Aufhebung ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit in Gewahrsam genommen und gehalten werden. Gemeinsames Merkmal der Kriegsgefangenschaft und der Internierung im Sinne von § 1 Abs. 1 bis 3 HKG ist andererseits eben diese Gewalt des Feindes oder einer anderen ausländischen Macht, in die der Betroffene geraten ist und in der er seine persönliche Freiheit verloren hat; so etwa auch im Ergebnis Nr. 10 der Verwaltungsvorschriften des Bundesarbeitsministers - VV - vom 6. September 1952 (BArbBl. S. 456; Draeger 2. Auflage, S. 19 zu § 1 HKG). Zu welchem subjektiven Zweck die Internierung erfolgt - nur um die Betroffenen abzusondern und zu beaufsichtigen oder auch nur um sie etwa zu bestimmten Arbeiten heranzuziehen -, ist für den Begriff der Internierung als solchen unerheblich; es genügt objektiv, ist aber auch erforderlich, daß der Betroffene seine Freiheit verloren hat und unter fremden Gewahrsam geraten ist. Diese Umstände gerade, in denen sein Schicksal dem des Kriegsgefangenen gleicht, heben den Gesetzgeber auch zur gleichen Behandlung beider im HKG veranlaßt.

14

Verlust der persönlichen Freiheit durch Begründung eines fremden Gewahrsams für die Betroffenen ist hier auch für gegeben zu erachten. Unter Freiheit in dem hier maßgeblichen physischen Sinne ist dabei wiederum der Inbegriff aller jener Rechte zu verstehen, kraft deren ihr Träger seinen Aufenthalt, seine Lebensweise, seine Bewegungen und alle seine sonstigen Lebensäußerungen ausschließlich nach eigenem Willen bestimmen kann und wie sie mit zu den - hier sonst im einzelnen nicht weiter zu erörternden - Grundlagen unserer gesamten Rechts- und Gesellschaftsordnung zu zählen sind. Jede auch nur einigermaßen einschneidende Beschränkung dieser physischen Freiheit bedeutet schlechthin Verneinung und Aufhebung der Freiheit und ist mit ihr unvereinbar; insoweit ist der für den Begriff der Internierung heranzuziehende Begriff der Freiheit, aus deren Verlust gegebenenfalls die Internierung abzuleiten ist, nicht eng, sondern im Gegenteil weit auszulegen. Vollends kann bei überwiegender Beschränkung der gekennzeichneten physischen Freiheitsrechte durch Auferlegung fremden Gewahrsams nicht mehr von Freiheit die Rede sein, muß also der Begriff der Internierung anerkannt werden.

15

Nach alledem kann auch im vorliegenden Fall das Vorhandensein einer "Internierung" im Sinne des Gesetzes nicht zweifelhaft sein. Schon die Entfernung der Rbf aus ihrer früheren. Wohnung in Langenbielau und ihre Verbringung nach dem "Roten Hof" erfolgte nach den eigenen Feststellungen des Vorderrichters unter Zwang und Gewalt, setzte also insoweit ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit ein Ende. Sie hatten keinerlei Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort weiterhin nach eigenem Willen und insbesondere etwa außerhalb des ihnen zugewiesenen "R. H." zu bestimmen. Auch das ihnen dort zugewiesene Arbeitsverhältnis (Küchen- und Landarbeit) kam nur durch Zwang und Gewalt, nicht etwa vertragsweise zustande und ließ keinen Raum für ihre eigene Entscheidungsfreiheit. Von vornherein entsprach es schon nicht dem Alter sowie den Fähigkeiten und Kenntnissen der Rbf, von denen die Rbf zu 1) seinerzeit bereits annähernd 70 Jahre alt, normalerweise also überhaupt nicht mehr arbeiten sollte. Auch die Rbf zu 2), die seinerzeit immerhin auch schon über 40 Jahre alt und früher nie berufstätig gewesen war, hätte normalerweise nicht als Landarbeiterin ihren Lebensunterhalt verdient. Gleichwohl hatten die Rbf nach den getroffenen Feststellungen keinerlei Möglichkeit, ein anderes Arbeitsverhältnis zu wählen oder etwa gar eine ihrem Alter, ihrer Gesundheit sowie ihren Fähigkeiten und Kenntnissen nicht entsprechende Arbeit überhaupt abzulehnen, wenn sie ihr Leben weiterfristen wollten. Auch diese Umstände müssen bei der Beurteilung der Frage, ob die Rbf mohr oder weniger noch in Freiheit gelebt haben oder interniert gewesen sind, mit herangezogen werden und sprechen gegen die Annahme freier Lebensverhältnisse. Der den Rbf auferlegte feste Gewahrsam einer fremden Macht fand seinen sinnfälligen Ausdruck auch in der bewaffneten Bewachung während der Arbeitszeit am Tage und in der Einschließung über Nacht. Die Tatsache bewaffneter Überwachung während der Arbeitszeit kann nicht, wie es das Vorderurteil tut, damit abgetan werden, sie sei "Nebenzweck gegenüber dem Arbeitsverhältnis" gewesen; bei richtiger Beurteilung schließt sie es vielmehr aus, ein normales und freies Arbeitsverhältnis anzunehmen. Welche Vorwände und Entschuldigungen für bewaffnete Arbeitsüberwachung auch immer vorgebracht werden mögen - Schutz der Feldarbeiten oder Überwachung des Gutes und dergleichen -, ein freier Arbeiter würde es geradewegs ablehnen, unter solcher Überwachung zu arbeiten. Abgerundet wird die Unfreiheit und gefängnisartige Unterbringung der Rbf durch die Feststellung, daß sie in einem kleinen, unwirtlichen Raum mit Steinboden und nur auf Strch hausen mußten, also in einem offensichtlich zellenartigen Gemach. Eine "gewisse Bewegungsfreiheit" glaubt das Vorderurteil demgegenüber bei den Rbf insofern feststellen zu können als ihr Arbeitsverhältnis doch ein entlohntes gewesen sei, und als sie nach beendeter Arbeit doch wenigstens bis 22 Uhr den "R. H." hätten verlassen können. Diese beiden Umstände reichen jedoch gegenüber den vorstehend gekennzeichneten Lebensverhältnissen der Rbf nicht aus, um sie als wirklich frei ansehen zu können und damit den Begriff der Internierung auszuschließen. Die Entlohnung allein macht ein Arbeitsverhältnis, das in der geschehenen Weise allein durch Zwang und Gewalt zustande gekommen ist und aufrechterhalten wird, noch in keiner Weise zu einem freien Verhältnis; nicht auf die Entlohnung, sondern auf die sonstigen Verhältnisse der Arbeit kommt es an, ob der Betroffene als frei oder als interniert anzusehen ist. Daß kein durch Vertrag zustande gekommenes Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, ist bereits weiter oben festgestellt. Der Gesetzgeber sieht in dieser Beziehung gerade, auch bei "Überführung in ein ziviles Arbeitsverhältnis" im fremden Lande ("Gewahrsamsland") einen Freiheitsentzug als gegeben und demzufolge den hieraus Zurückkehrenden ebenfalls als Heimkehrer an (vgl. § 1 Abs. 2 HKG). Diese Vorschrift bezieht sich an sich zwar nur auf Kriegsgefangene, die aus der eigentlichen Gefangenschaft in ein solches Arbeitsverhältnis "entlassen" werden. Aber für Zivilinternierte, die von vornherein in ein solches Verhältnis gezwungen werden, muß folgerichtig das gleiche gelten, für den Begriff der Internierung im Sinne von Abs. 3 a.a.O. kann und muß der in Abs. 2 a.a.O. zum Ausdruck gekommene Gedanke mit herangezogen werden.

16

Auch der hier den Rbf zwischen Arbeitsschluß und 22 Uhr nachts belassene Bewegungsspielraum reicht nicht aus, um die Lebensverhältnisse schlechthin oder wenigstens überwiegend als frei ansehen zu können. Selbst wenn sie den "R. H." bis 22 Uhr hätten verlassen können, würde dadurch der Begriff der Internierung noch nicht ausgeschlossen werden. Das Vorderurteil trifft keine Feststellung, daß die Rbf von einer solchen Möglichkeit wirklich Gebrauch machen konnten, etwa durch Aufsuchen eines anderen Ortes, um von dort aus wenigstens freie Verbindung mit der Außenwelt, einem Anwalt oder einem sonstigen Bevollmächtigten zu gewinnen, oder durch Aufsuchen einer Behörde, um in eigener Sache zweckentsprechende Vorstellungen zu erheben, oder sonst in irgendwie beträchtlichem Umfang. Feststellungen in dieser Richtung kommen auch offensichtlich nicht in Frage; es wäre lebens- und wirklichkeitsfremd, sie bei einem Zwangsarbeitsverhältnis der hier in Rede stehenden Art überhaupt in Betracht zu ziehen. Allein durch die festgestellten Tatsachen der deutschen Staats- und Volkszugehörigkeit der Rbf, der Pflicht zur Rückkehr bis 22 Uhr nachts und der dann erfolgenden Einschließung werden sie ausgeschlossen. Die Rbf hätten, wie kaum einer weiteren Darlegung bedarf, bei wirklich freier Entfernung von der ihnen zugewiesenen Arbeitsstätte inmitten einer ihnen fremden, überwiegend feindselig eingestellten Umgebung ohne gültige Ausweise oder Lebensmittelkarten und dergleichen sofort wieder mit Verhaftung und bei Fehlen über 22 Uhr nachts auch mit sofortiger Fahndung rechnen müssen. In Wirklichkeit war also der vom Vorderurteil festgestellte Bewegungsspielraum der Rbf bis 22 Uhr nachts nur überaus eng begrenzt und tatsächlich kein echtes Anzeichen der Freiheit. Sogar Kriegsgefangenen wird gelegentlich durch Urlaub und dergleichen eine gewisse Bewegungsfreiheit außerhalb des Lagers eingeräumt, ohne daß deswegen ihre Gefangeneneigenschaft in Frage gestellt werden könnte. Jedenfalls ist bei Abwägung der die Freiheit der Rbf einschränkenden Umstände (zwangsweise Abtransportierung und Einweisung zur Arbeit auf dem "R. H.", bewaffnete Überwachung bei der Arbeit, Einschließung ab 22 Uhr nachts und zellenartige Unterbringung) gegen die allenfalls für eine gewisse Freiheit sprechenden Umstände (Entlohnung der Arbeit und Bewegungsspielraum nach der Arbeit bis 22 Uhr nachts) so eindeutig ein Überwiegen der ersteren festzustellen, daß sie den Ausschlag geben müssen. In ähnlicher Weise ist auch nie zweifelhaft gewesen, daß umgekehrt die während des zweiten Weltkrieges zur Zwangsarbeit nach Deutschland verbrachten Fremdarbeiter unbeschadet ihrer Entlohnung und gewisser sonstiger Freiheiten als Internierte zu gelten haben, ebenso wie auch im Wiedergutmachungsrecht dem Aufenthalt in den eigentlichen Konzentrationslagern gewisse Zwangsarbeitsverhältnisse gleichzuachten sind, wenn bei ihnen "haftähnliche Bedingungen" vorgelegen haben. Von der gleichen Auffassung sind übrigens wohl auch wieder die VV vom 6. November 1952 getragen, insbesondere Nr. 3 (Zwangsarbeitsverhältnis im Zweifel u.a. immer bei pol- nischem Gewahrsam anzunehmen) und Nr. 13 (auch Internierung endet nicht durch Zwangsarbeitsverhältnis, Nr. 3 gilt entsprechend). Hinsichtlich des in Nr. 13 ausgesprochenen Satzes ist für den vorliegenden Fall nur wieder festzustellen, daß, wenn eine Internierung nicht durch ein Zwangsarbeitsverhältnis endet, sie folgerichtig auch nicht dadurch ausgeschlossen werden kann, wenn sie von vornherein mit einem solchen Verhältnis herbeigeführt worden ist. Der Erlaß vom 7. Oktober 1950 (BArbBl. S 396), der eine Internierung nur in Zwangsarbeitslagern anerkennen will, trifft den vorliegenden Fall deshalb nicht, weil er sich nur auf die aus den Oststaaten ausgesiedelten Deutschen bezieht, um solche handelt es sich hier nicht. Der Erlaß würde im übrigen nicht bindend, sondern nur Anhaltspunkt für die Auslegung sein. Die anderen, vorstehend zur Auslegung herangezogenen VV sprechen demgegenüber nicht vom Erfordernis einer Lagerunterbringung, um eine Internierung annehmen zu können. Auch Nr. 14 der VV fordert für Internierung nur "eine Unterbringung auf eng begrenztem Raum", führt Lager, Gefängnis, Zuchthaus lediglich als Beispiele an und läßt damit auch andere Arten der Internierung offen. Der erkennende Senat folgt im übrigen damit, daß er im vorliegenden Fall eine Internierung im Sinne von § 1 Abs. 2 HKG für gegeben erachtet, den gleichen grundsätzlichen Erwägungen, von denen er sich bereits in seinen Urteilen vom 19. November 1954 (IV C 036.54) und vom 25. Februar 1955 (IV C 020.54) hat leiten lassen. Ebenso wie in diesen beiden früheren Urteilen geht der Senat auch in seinem vorliegenden Erkenntnis von dem Grundsatz aus, daß gerade das Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer nicht dem Buchstaben nach einengend, sondern nur so ausgelegt werden darf, daß es bei unbefangener Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit hat helfen wollen, auch wirklich zugute, kommt. Auch insoweit der Gesetzgetber im einzelnen unternommen hat, den Kreis der Bedachten noch näher und möglichst genau zu umschreiben, hat er damit doch offensichtlich nicht beabsichtigt, den bei natürlicher Betrachtungsweise in Frage kommenden Kreis der Bedachten wieder einzuschränken, zumal er sich sicherlich bewußt gewesen ist, daß sich die unübersehbare Vielgestaltigkeit der heutigen Lebensverhältnisse, insbesondere solcher Verhältnisse, die sich wie hier aus den Wirren des Krieges ergeben haben, letzten Endes der völlig genauen Erfassung durch Anführung einzelner Tatbestände überhaupt entziehen muß. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß hier eine solche Auslegung des Gesetzes zu einer unermeßlichen, vom Gesetzgeber, nicht gewollten Ausweitung führen würde. Der Kreis der als Heimkehrer in Frage kommenden Deutschen ließ sich nach seiner Größenordnung von vornherein sicherlich einigermaßen zuverlässig abschätzen; auch die Einbeziehung aller derjenigen Fälle, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sind, kann diese Größe nicht wesentlich berühren. Wenn der Gesetzgeber sie im einzelnen im Voraus hätte bedenken und dabei hätte absahen können, daß sie zu Zweifeln führen würden, hätte er sie nach Auffassung des erkennenden Senats zur Klarstellung beim Begriff der Internierung auch ausdrücklich mit angeführt. Daß das Gesetz nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers auszulegen und dabei nicht am Worte zu haften oder entgegen einer sozialen Absicht des Gesetzes einengend zu verfahren ist, ist im übrigen seit jeher anerkannten Rechts gewesen (zu vgl. BGHZ 2, 177[BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50] [184]; Bay. VerfGH, Bay. VGHE 1949 Teil II S. 182 u.a.m.). Allein eine solche Auslegung und Anwendung des Gesetzes führt im vorliegenden Fall zu einem befriedigenden Ergebnis - ob die Internierung am alten Wohnort geschah oder anderswo, ist nach der jetzigen Fassung des Gesetzes unerheblich - und geht nicht daran vorbei, daß auch die Rbf nach jahrelanger Unfreiheit in fremdem Gewahrsam erst 1950 wieder heimkehren konnten. Sie sind damit aber in ihrer Heimkehrereigenschaft auch hinreichend klar von dem anderweiten Begriff des Flüchtlings nach dem BVFS abgegrenzt, den sie ebenfalls erfüllen, aber aus anderen als den hier erörterten Gründen, und der hier nicht streitig war. Andererseits würden die Rbf nach den Gesagten zweifellos, wie vorsorglich bemerkt sei, auch mit unter § 2 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG) fallen, wonach, als Kriegsgefangene auch alle jene Deutschen gelten, "die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen von einer ausländischen Nacht festgehalten wurden", hierauf braucht aber aus vorliegendem Anlaß nicht weiter eingegangen zu werden.

17

Da die Sache zugunsten der Rbf spruchreif ist, konnte der Senat sogleich entscheiden. Die Regelung des Kostenpunktes beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Lullies