Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1951, Az.: II ZR 71/50
Untergang einer Mietsache durch Beschlagnahme von Feindeshand; Rechtscharakter des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (EMV); Untergang einer Sache durch Kreigsereignisse als höhere Gewalt; Wegfall der Geschäftsgrundlage bei abgelehnter Haftung des Staates für Kriegsschäden; Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Abschluss eines Normenvertrages; Leistungsverweigerungsrecht des Mieters und Mietentschädigung des Vermieters bei Untergang der Mietsache
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 71/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.02.1950
Rechtsgrundlagen
- § 11 EMV
- § 242 BGB
- § 21 Abs. 4 UmstG
Fundstellen
- BGHZ 2, 176 - 192
- DB 1951, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 602-604 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma B. M. Baugesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, in W. E. G. Strasse 15
Prozessgegner
Kaufmann Willi A. in D., E. Strasse 64
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Die Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit des Einheitsmietvertrages für Baugeräte (EMV) vom 6. Juni 1940 (RAnz 1940 Nr. 132) ist rechtswirksam.
- 2.)
Baugeräte sind im Sinn des § 11 EMV auch dann untergegangen, wenn sie im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen nicht zerstört, sondern vom Feind unbeschädigt erbeutet und dadurch mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Beteiligten endgültig verlorengegangen sind.
- 3.)
Zur Frage einer etwaigen Anwendung der Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage auf allgemein verbindliche Normenverträge.
- 4.)
Der Wegfall des Kriegssachschadenanspruchs gegen das Reich führt weder unter dem Gesichtspunkt einer einschränkenden Auslegung des § 11 EMV noch unter dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage zu einer Freistellung des Mieters von seiner Haftung für den Untergang des Geräts.
- 5.)
Der Mieter kann sich gegenüber Ansprüchen des Vermieters aus dem Einheitsmietvertrag für Baugeräte nur insoweit auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG berufen, als der Vermieter noch Ansprüche auf Zahlung von Mietzins für die Zeit bis zum Verlust des Gerätes geltend macht.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1951
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter sowie
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowslky, Dr. Haidinger und Dr. Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Februar 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Herausgabe oder Lieferung von 255 m Rahmengleis und 3 Zungenweichen aus ihren Beständen verurteilt ist.
Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte mietete am 10. Dezember 1940 von dem Kläger 395 m Feldbahngleis und 3 Zungenweichen. Grundlage dieses Mietvertrages war der Einheitsmietvertrag für Baugeräte (EMV), der durch Anordnung des Reichsjustizministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. Juni 1940 mit Wirkung vom 10. Juni 1940 für allgemein verbindlich erklärt worden war (Deutscher Reichsanzeiger 1940 Nr. 132 vom 8. Juni 1940). Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 10
Unterhaltungspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet,
1. ...
2. ...
3. ...
4.
auf Verlangen des Vermieters die gemieteten Geräte gegen Feuer, Explosion, Beförderungsgefahr und sonstige Gefahren, soweit sie vorsicherbar und nicht bereits versichert sind, bei einer inländischen Versicherungsgesellschaft zugunsten des Vermieters zu versichern.§ 11 Untergang des Geräts
1.
Geht das Gerät nachweislich während der Mietzeit infolge eines Umstandes unter, den keiner der Vertragsteile zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter einen gleichwertigen Ersatz zu verschaffen, oder, wenn dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Belange nicht zumutbar ist, eine Barentschädigung nach der Anordnung über die Höchstpreise für fabrikneue und gebrauchte Werkzeugmaschinen und Baugeräte vom 15. Dezember 1939 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 298 vom 20. Dezember 1939 zu leisten.2.
Entsteht Streit darüber, ob den Mieter eine Ersatzbeschaffung zuzumuten ist, so entscheidet ein Schiedsgutachterausschuss, bestehend aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Von den Beisitzern wird je einer von der für den Mieter und den Vermieter zuständigen Stelle der Organisation der gewerblichen Wirtschaft ernannt. Der Obmann wird von den Beisitzern gewählte Einigen sich die Beisitzer nicht über die Person des Obmanns, so ist der Präsident der Industrie- und Handelskammer des Bezirks, in dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, um Benennung eines Obmanns zu ersuchen.3.
Bis zum Eingang des Ersatzgerätes oder der Barentschädigung, längstens aber für die Dauer von drei Monaten seit dem auf den Untergang des Geräts folgenden Monatsersten, ist die vereinbarte Miete weiterzuzahlen.
Die gemieteten Baugeräte fielen gegen Ende des Krieges in Pommern dem Feind in die Hand; über ihren Verbleib ist den Parteien nichts mehr bekannt geworden.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage auf Grund des § 11 Abs. 3 EMV Zahlung der noch ausstehenden Miete für die Monate Januar bis August 1945 in Höhe von 97,73 DM (977,35 RM) umgestellt im Verhältnis 10:1 verlangt, indem er mangels konkreter Angaben der Beklagten als Zeitpunkt des Verlustes der Geräte den Tag des Waffenstillstandes angenommen hat. Ferner hat er die Lieferung von 255 m Feldbahngleis und von 3 Zungenweichen aus den Beständen der Beklagten begehrt, nachdem der in § 11 Abs. 2 EMV vorgesehene Schiedsgutachterausschuss am 7. Mai 1949 sein Gutachten dahin erstattet hatte, dass der Beklagten Naturalersatz für die in Verlust geratenen Baugeräte zuzumuten sei.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat die Rechtsgültigkeit des EMV in Zweifel gezogen, da die gesetzliche Ermächtigung für diese Anordnung auf § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1936 (RGBl I 927) zurückgehe und dieses Gesetz nur den Erlass preisrechtlicher Vorschriften, nicht aber die Regelung von Gefahrtragungsbestimmungen vorsehe. Weiterhin hat die Beklagte ausgeführt, dass als "Untergang" im Sinne von § 11 Abs. 1 EMV nicht der Verlust von Baugeräten durch Feindbeschlagnahmungen angesehen werden könne. Ferner sei die Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages dadurch in Fortfall geraten, dass mit dem Zusammenbruch des Reiches die Möglichkeit einer Entschädigung des Mieters für die in Verlust geratenen Baugeräte nach Maßgabe der Kriegssachschäden-Verordnung von 30. November 1940 (RGBl I 1547 ff) nicht mehr gegeben sei. Schliesslich hat sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, das ihr gemäss § 21 Abs. 4 UmstG zustehe.
Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch des Klägers stattgegeben und seinen weiteren Anspruch auf Lieferung von Ersatzgeräten zurückgewiesen. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers seinen Klaganträgen unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im vollen Umfang entsprochen, die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision stellt zunächst die Frage zur Nachprüfung, ob die Erklärung der allgemeinen Verbindlichkeit des Einheitsmietvertrags für die Vermietung von Baugeräten rechtswirksam sei. Diese Frage ist zu bejahen. Die Anordnung des Reichsjustizministers und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 6. Juni 1940 über die Erklärung einer allgemeinen Verbindlichkeit des aufgestellten Einheitsmietvertrages für Baugeräte ist seinem Inhalt nach eine Rechtsverordnung. In formeller Hinsicht wird ihre Wirksamkeit nicht dadurch berührt, dass sie im Reichsanzeiger und nicht im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden ist. Nach dem Reichsgesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 13. Oktober 1923 (RGBl I 959) steht die Veröffentlichung einer Rechtsverordnung im Reichsanzeiger einer solchen im Reichsgesetzblatt gleich. Des weiteren ist auch die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass dieser Anordnung gegeben. Diese Anordnung stützt sich auf § 12 der Verordnung des Reichskommissars für die Preisbildung über die Höchstmieten für Baugeräte vom 16. Juni 1939 (RGBl I 1043) und findet damit ihre gesetzliche Grundlage in § 2 des Gesetzes über die Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (RGBl I 927). Nach dieser Vorschrift ist der Reichskommissar für die Preisbildung ermächtigt, die zur Sicherung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise und Entgelte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehören auch solche Anordnungen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse zur Überwachung und Bildung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise notwendig sind. Es unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken, wenn der Reichskommissar für die Preisbildung auf Grund dieser Ermächtigung einen Einheitsmietvertrag für Baugeräte aufgestellt und in diesem Vertrag Vorschriften über die Risikoverteilung aufgenommen hat. Die Risikoverteilung bildet bei der Vermietung von Baugeräten einen wesentlichen Faktor für die Bildung der Mietpreise; die Festsetzung von allgemeinen Höchstmieten für Baugeräte konnte daher nur bei einer gleichzeitigen Regelung der Gefahrtragung für die Verluste von Baugeräten erfolgen. Es gehört eine solche Regelung zu den Maßnahmen, die für die Überwachung und Bildung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise auf dem Gebiet der Baugeräte-Vermietungen erforderlich sind, da ohne eine solche allgemeine Regelung eine Überwachung der Höchstmieten für Baugeräte wirtschaftlich nicht durchführbar ist. Es ist daher in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Schrifttum davon auszugehen, dass die Anordnung über die Verbindlichkeitserklärung des Einheitsmietvertrags für die Baugeräte von der gesetzlichen Ermächtigung in § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1936 gedeckt ist und daher auch Rechtswirksamkeit erlangt hat.
II.
Die Revision wendet sich gegen die Auslegung des Einheitsmietvertrages seitens des Berufungsgerichts, insbesondere dagegen, dass als Untergang des Geräts im Sinne des § 11 EMV auch solche Verluste zu verstehen seien, die nicht nachweislich durch Vernichtung oder Zerstörung des Geräts eingetreten seien. Gegen die Zulässigkeit dieses Angriffs bestehen keine Bedenken. Der Einheitsmietvertrag für Baugeräte ist ein typischer Vertrag mit allgemeiner Verbindlichkeit, der nach feststehender Rechtsprechung einer selbständigen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist. Dagegen ist dieser Angriff der Revision sachlich nicht begründet.
In Abweichung von den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts trifft nach § 11 EMV den Mieter von Baugeräten die Haftung für den unverschuldeten Untergang der gemieteten Baugeräte. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der in § 11 EMV verwendete Ausdruck "Untergang" zunächst in Anlehnung an den Sprachgebrauch des BGB gewählt ist und ob unter diesem Begriff im Sinne des BGB nur die Fälle der körperlichen Vernichtung zu verstehen sind. Diese Frage, die bei der Auslegung des § 11 EMV anfangs in Rechtsprechung und Schrifttum (OGHZ 1, 110; OLG Frankfurt SJZ 1948, 203; Härle BB 1948, 541; Röschinger NJW 1949, 142) unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in EGZ 114, 405 [407] im Vordergrund gestanden hatte, kann bei Beurteilung der Haftung des Mieters für Verluste von Baugeräten gegen Ende des Krieges kein entscheidendes Gewicht gewinnen. Die Vorschrift des § 11 EMV hat im Laufe des Krieges eine ausserordentlich grosse praktische Bedeutung erlangt, da mit dem Fortschreiten des Krieges die Verluste an Baugeräten durch Kriegsereignisse einen immer grösseren Umfang annahmen. Unter den Beteiligten hat es während dieser Zeit niemals einem Zweifel unterlegen, dass derartige Verluste - ganz gleich, ob die Baugeräte vernichtet oder vom Feind erbeutet wurden - unter die Bestimmung des § 11 EMV fielen und die Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter auslösten. Diese Auffassung entsprach der allgemeinen Beurteilung und dem allgemeinen Sprachgebrauch, für den es bei einer wirklichkeitsnahen Betrachtung keinen sachlichen Unterschied macht, ob das Gerät bei den Kampfhandlungen vernichtet oder unbeschädigt erbeutet wurde. Die Mieter haben demgemäss angesichts ihrer Haftungsverpflichtung derartige Verluste auch als ihren eigenen Kriegsschaden angesehen und dafür Ersatz nach der Kriegssachschadenverordnung von den Stellen des Reichs verlangt. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, ob die Vorschrift des § 11 EMV zunächst in Anlehnung an den Sprachgebrauch des BGB möglicherweise nur die Fälle der körperlichen Vernichtung von Baugeräten erfasst hatte. Denn wenn dieses tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, dann hat diese Bestimmung jedenfalls im Laufe des Krieges unter Billigung sämtlicher Beteiligten einen Bedeutungswandel in der Richtung erfahren, dass darunter sämtliche Verluste durch Kriegsereignisse zu begreifen sind, die mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für die Vertragsparteien als endgültig zu betrachten sind. Dabei ist es von Bedeutung, dass diese allgemein bekannte Auslegung des § 11 EMV während des Krieges bei den zweimal erfolgten Abänderungen des Einheitsmietvertrags den Gesetzgeber nicht zu einem Eingreifen veranlasst hat und auch seitens der Mieter niemals zum Gegenstand einer Erörterung gemacht worden ist. Der Einheitsmietvertrag für Baugeräte entwickelte sich auf diese Weise zu einer vor allem durch Wirtschaftliche Erwägungen bestimmten Sonderregelung eines durch den Krieg besonders berührten Teilgebiets des Mietrechts (CGHZ 2, 206) und erlangte dadurch auch bei seiner Auslegung eine völlige Selbständigkeit von dem Sprachgebrauch des BGB. Dieser Auffassung entsprach es, dass Schlegelberger in einem Privatgutachten zu Gunsten der Mieter im Dezember 1944 bei der Haftung aus § 11 EMV keine Unterscheidung zwischen zerstörten oder sonstwie verloren gegangenen Geräten machen zu können glaubte. Die Gleichstellung dieser beiden Fälle von Kriegsverlusten entsprach so sehr der allgemeinen Beurteilung, dass an sie selbst bei dem Versuch für eine Einschränkung der Haftung des Mieters aus § 11 EMV nicht gerührt worden ist. Es ist daher auch nicht möglich, nunmehr bei der Auslegung des § 11 EMV auf den Sprachgebrauch des BGB zurückzugreifen und einen inneren dogmatischen Zusammenhang zwischen dem § 11 EMV und einzelnen Bestimmungen des BGB herzustellen, nachdem der Einheitsmietvertrag für Baugeräte während des Krieges unter Billigung aller Beteiligten auch in seiner Auslegung eine völlige Selbständigkeit erlangt hatte. Hieraus ergibt sich, dass der Versuch der Revision, in Anlehnung an die §§ 446, 447 BGB die Vorschrift des § 11 EMV auf die Fälle der körperlichen Vernichtung zu beschränken, keinen Erfolg haben kann und dass daher die in Verlust geratenen Baugeräte, die der Kläger an die Beklagte vermietet hatte, im Sinne des § 11 EMV untergegangen sind.
III.
Die Revision beruft sich des weiteren darauf, dass die Geschäftsgrundlage für den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag in Wegfall geraten sei. Sie meint, dass die in § 11 EMV dem Mieter aufgebürdete Zufallshaftung nur dadurch erträglich gewesen sei, weil man davon ausgegangen sei, dass der Mieter in der Lage sein werde, sich für Kriegsverluste bei dem deutschen Reich als dem letzten Schadensträger zu erholen. Bei dieser Sachlage sei das Fundament des ganzen Vertrages zusammengebrochen und der Vertrag seiner Grundlage beraubt worden, da infolge des Zusammenbruchs des Reiches jede Möglichkeit eines Ersatzanspruchs gegen das Reich in Fortfall geraten sei.
Es könnte immerhin zweifelhaft sein, ob im vorliegenden Falle die Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage überhaupt Anwendung finden können, da es sich hier um den Abschluss eines für allgemein verbindlich erklärten Normenvertrages handelt. Bei einem solchen Normenvertrag kommt es für die Auslegung und Anwendung der einzelnen Bestimmungen nicht auf den Willen und die Vorstellungen der Vertragsparteien an. Durch die Verbindlichkeitserklärung sind die Parteien mit dem Abschluss des Vertrages an den Inhalt und die einzelnen Bestimmungen des Normenvertrages gebunden, so dass für die Berücksichtigung eines abweichenden Willens und abweichender Vorstellungen kein Raum wäre. Insofern wird man im Anschluss an das Reichsgericht (DR 1941, 1211) von einer "Unterwerfung unter eine fertig bereitliegende Rechtsordnung" sprechen müssen (ebenso BGHZ 1, 83 [86]), deren Inhalt und Bestand von dem Willen der Parteien unabhängig ist. Diese Besonderheiten bei einem verbindlichen Normenvertrag könnten unter Umständen zu der Folgerung führen, dass die Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung sind. Denn wenn den Parteien eine Umgestaltung des Vertragsinhalts selbst durch ausdrückliche Erklärungen beim Abschluss des Vertrags nicht möglich gewesen wäre, dann ist es rechtlich immerhin zweifelhaft, ob eine solche Umgestaltung unter Berufung auf allgemein abweichende Vorstellungen der Parteien, die zur Geschäftsgrundlage geworden seien, herbeigeführt werden kann. Indessen kann die Frage dahingestellt bleiben, ob auch beim Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage die Grenzen zu beachten sind, die der Vertragsfreiheit der Parteien durch die Verbindlichkeitserklärung oder durch zwingende gesetzliche Vorschriften gezogen sind. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist die Beantwortung dieser Frage ohne Bedeutung.
Wendet man die Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage im Hinblick auf die, hervorgehobenen Bedenken nicht an, so ist damit dieser Angriff der Revision noch nicht ohne weiteres unbeachtlich. Er richtet sich in diesem Falle gegen die Auslegung des § 11 EMV und besagt, dass trotz des Wortlauts dieser Bestimmung im vorliegenden Falle etwas anderes zu gelten habe, da die Verfasser des Einheitsmietvertrages bei der Normierung des Vertrages von Vorstellungen ausgegangen seien, die sich angesichts der umstürzenden Verhältnisse beim Zusammenbruch des Reiches in ihren entscheidenden Grundlagen nicht mehr aufrecht erhalten liessen. Die Berechtigung eines solchen Einwandes kann nicht von vornherein verneint werden. Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und im Schrifttum anerkannt, dass die Auslegung von Gesetzen - und für die Auslegung der für allgemein verbindlich erklärten Normenverträge hat entsprechendes zu gelten - nicht am Wortlaut haften darf, sondern dass sie unter Anwendung der Grundsätze des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzes sowie den Sinn und Zweck des Gesetzes zu erforschen hat (RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112). "Höher als der Wortlaut des Gesetzes steht sein Zweck und Sinn. Diesen im Einzelfalle der Rechtsanwendung nutzbar zu machen und darnach unter Berücksichtigung von Treu und Glauben den Streitfall einer billigen und vernünftigen Lösung zuzuführen, ist die Aufgabe des Richters" (RGZ 142, 40/41). Demgemäss ist die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes auch gegenüber einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut nicht ausgeschlossen; denn die Worte sind nur der möglicherweise unvollkommene Ausdruck der massgebenden Gedanken (Staudinger-Riezler BGB Allgemeiner Teil 10. Aufl Einl. Anm. 59). Es fragt sich daher, ob es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 11 EMV gerechtfertigt und geboten ist, angesichts der umstürzenden Ereignisse beim Zusammenbruch des Reiches und angesichts des Wegfalls eines Ersatzanspruchs gegen das Reich eine einschränkende Auslegung des § 11 EMV vorzunehmen.
Ausschlaggebend für die von den Vorschriften des BGB abweichenden Bestimmungen über die Gefahrtragung beim Einheitsmietvertrag für Baugeräte sind praktische Gesichtspunkte gewesen, die sich aus dem Verhältnis vom Vermieter zum Mieter ergeben, und die sich in dieser Hinsicht an die in diesem Geschäftszweig bis dahin üblichen Vereinbarungen anlehnen (vgl. dazu Vogels DJ 1940, 683). Es soll durch die Übertragung der Zufallshaftung auf den Mieter verhindert werden, dass bei dem auf Baustellen üblichen Einsatz von eigenen und fremden (gemieteten) Geräten die fremden Geräte bewusst an den gefährdeten Stellen verwendet und dadurch in einem verstärkten Maße gegenüber den eigenen Geräten des Bauunternehmers einer Beschädigung oder Vernichtung durch höhere Gewalt ausgesetzt werden. Dieser Grundgedanke des § 11 EMV wurde im Lauf der Zeit durch das Auftreten von Kriegsschäden im grossen Umfang berührt. Es erhöhten sich nunmehr einerseits die Möglichkeiten von Totalverlusten an Baugeräten in einem ausserordentlichen Maße, während andererseits das Reich nach dem Erlass der Kriegssachschädenverordnung die Entschädigung für derartige Verluste grundsätzlich übernahm. Gleichwohl hielt der Gesetzgeber an der Regelung des § 11 EMV fest. Es wurden unter Anpassung an die veränderten tatsächlichen Verhältnisse zwar andere Bestimmungen des Einheitsmietvertrages geändert (vgl. Erlass des Reichskommissars für die Preisbildung von 28. April 1943 sowie Anordnung vom 8. Juni 1944 - Deutscher Reichsanzeiger Nr. 143 vom 10. Juni 1944), aber die Bestimmung des § 11 beibehalten. Hieraus ist der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, dass damals die Kriegsverluste an gemieteten Baugeräten nicht einer besonderen Regelung unterzogen werden sollten. Diese Feststellung besagt jedoch noch nichts darüber, ob für die Haftung des Mieters bei Kriegsschäden seine Rückgriffsmöglichkeit gegen das Reich nach der Kriegssachschädenverordnung von ausschlaggebender Bedeutung gewesen ist und ob demzufolge die Möglichkeit eines Anspruchs nach der Kriegssachschädenverordnung nunmehr insoweit den Sinn und Zweck des § 11 EMV entscheidend bestimmt hat. Es liegt nahe, bei Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Vermieter und Mieter diese Frage zu verneinen. Allerdings kann in dieser Richtung der Hinweis auf § 10 Abs. 1 Ziff. 4 EMV, wonach der Mieter auch schon in normalen Zeiten für nicht versicherbare Schäden (vgl. übliche Ausschlussklauseln bei Überschwemmungen, Erdrutsch usw.) die Zufallshaftung zu tragen hat, allein nicht überzeugen. Insoweit handelt es sich nur um einige Ausnahmefälle, die keine allzu grosse praktische Bedeutung besitzen, während die Kriegsschäden im Laufe der Zeit ein anfangs unvorstellbares Ausmaß annahmen. Dagegen gewinnt in dieser Hinsicht die Tatsache entscheidende Bedeutung, dass angesichts der Kriegsverluste die ursprünglichen Erwägungen für die Bestimmung des § 11 EMV nicht gegenstandslos geworden sind. Im Gegenteil, gerade die Verhältnisse der fortschreitenden Kriegszeit haben in einem noch weit stärkeren Ausmaß, als es bei der Aufstellung des Einheitsmietvertrages der Fall gewesen war, die Möglichkeiten des Vermieters zu einer Einflussnahme auf Einsatzort und Einsatzart seines gemieteten Gerätes verringert. Der Mieter konnte, worauf bereits der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung OGHZ 2, 202 [207] hingewiesen hat, praktisch wie ein Eigentümer mit dem Mietgerät schalten und walten; er war der Letzte am Gerät, der allein die Möglichkeit hatte, Sicherungs- und notfalls Rettungsmaßnahmen bezüglich der gefährdeten Geräte einzuleiten. Bei dieser Sachlage muss es mindestens zweifelhaft erscheinen, ob die Beibehaltung des § 11 EMV nach dem Auftreten der umfangreichen Kriegsschäden an Baugeräten nur im Hinblick auf die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Reiches für die aufgetretenen Kriegsschäden erfolgt ist. Die im Vergleich zu normalen Verhältnissen noch erhöhte Einflusslosigkeit des Vermieters auf das Schicksal seines Gerätes lässt es bei einer Abwägung der Interessen vom Vermieter und Meter unter Berücksichtigung der für die Regelung des § 11 EMV maßgeblichen Gesichtspunkte jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass im Verhältnis von Vermieter und Mieter dieser nach Sinn und Zweck des § 11 EMV auch ohne Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem Reich den Schaden für die Kriegsverluste am gemieteten Baugerät zu tragen hatte. Es sind keine sicheren Anhaltspunkte ersichtlich, dass nach dem Sinn und Zweck des § 11 und der ihm zugrundeliegenden Interessenabwägung in diesen Fällen in Abänderung der ursprünglich vorgenommenen Gefahrregelung eine Haftung des Mieters für die Kriegsschäden nach Fortfall des Ersatzanspruchs gegen das Reich ausgeschlossen ist.
Bei dieser Sachlage ist eine Auslegung des § 11 EMV entgegen seinem Wortlaut zu Gunsten der Mieter nicht mögliche Eine einschränkende Auslegung, die nicht am Wortlaut der in Betracht kommenden Norm haften bleibt, ist nur möglich und gerechtfertigt, wenn die Annahme geboten ist, dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung der seiner Norm zugrundeliegenden Werturteile bestimmte, von ihm nicht vorausgesehene besondere Tatbestände vernünftigerweise abweichend von dem vorliegenden Wortlaut geregelt haben würde. Nur eine solche an Normsinn und Normzweck ausgerichtete einschränkende Auslegung hält sich in den Grenzen, die dem Richter bei Auslegung und Anwendung von Gesetzen zwingend gezogen sind. Nur wenn die Berücksichtigung des einer Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedankens eine einschränkende Auslegung des blossen Wortsinns einer Vorschrift gebietet, ist ein Abweichen von dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks vertretbar (RGZ 96, 327). Da unter voller Würdigung der von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte diese Voraussetzungen für eine einschränkende Auslegung bei Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 11 EMV und der in ihm enthaltenen Werturteile nicht gegeben sind, muss bei der Auslegung des § 11 von seinem Wortlaut ausgegangen werden. Das bedeutet, dass unter diesem Gesichtspunkt der Angriff der Revision nicht zu einer Freistellung der Beklagten von ihrer Haftung für den Verlust der gemieteten Baugeräte führen kann.
Wendet man hingegen die Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage vorliegendenfalls an, so können auch diese nicht zu einer Freistellung der Beklagten von ihrer Haftung aus § 11 EMV führen, und zwar selbst dann nicht, wenn man unter Berücksichtigung einer wirtschaftlich verständigen Beurteilung davon ausgeht, dass die Entschädigung des Mieters für Kriegsschäden durch das Reich Geschäftsgrundlage für den. Mietvertrag der Parteien gewesen ist. Der Senat trägt allerdings Bedenken, entsprechend der Auffassung des obersten Gerichtshofs (CGHZ 2, 202 [208/09]) anzunehmen, dass der Fortfall dieser Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden könne, weil er für die Parteien angesichts der Entwicklung des Krieges voraussehbar gewesen sei. Diese Auffassung wird den besonderen Umständen der damaligen Zeit insofern nicht gerecht, als die Beteiligten tatsächlich gar nicht die Möglichkeit hatten, ihren etwaigen Bedenken im Hinblick auf die ungünstige Entwicklung des Krieges und die Gefährdung des Ersatzanspruchs der Beklagten gegen das Reich offen Ausdruck zu geben und bei der Gestaltung des Vertrags entsprechend zu berücksichtigen. Es ist daher unter Berücksichtigung der damals bestehenden tatsächlichen Verhältnisse auch nicht ohne weiteres möglich, nur im Hinblick auf die etwaige Voraussehbarkeit der weiteren Entwicklung des Krieges die Anwendung der Grundsätze von Fortfall der Geschäftsgrundlage zu verneinen. Entscheidend ist vielmehr, dass im vorliegenden Falle eine weitere Voraussetzung für eine Freistellung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Fortfalls der Geschäftsgrundlage nicht gegeben ist. Bereits das Reichsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung (RGZ 141, 212 [216 ff]; 158, 166 [172 ff]; 160, 257 [265 ff]) eine Berücksichtigung des Fortfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn mit Rücksicht auf den Geschäftszweck das Festhalten an dem Vertrag nach Treu und Glauben dem Verpflichteten nicht mehr zugemutet werden kann, und der oberste Gerichtshof ist in dieser Richtung noch weitergegangen, indem er die Durchbrechung des obersten Grundsatzes der Vertragstreue unter diesem Gesichtspunkt nur zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Ergebnisse zugelassen hat (CGKZ 1, 62 [71]; 386 [394]; 2, 202 [209]). Die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt führt zu dem Ergebnis, dass die Zumutbarkeitsfrage nicht verneint und daher nicht zu Gunsten der Beklagten beantwortet werden kann. In diesem Zusammenhang gewinnt die Beurteilung der Verpflichtung der Beklagten durch den Schiedsgutachterausschuss nach § 11 Abs. 2 EMV entscheidendes Gewicht. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann der Gutachterausschuss bei Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse, wie sie sich nach dem Zusammenbruch und nach der Währungsreform entwickelt haben, die Frage nach der Zumutbarkeit der Leistung eines gleichwertigen Ersatzes bejahen. Durch die Währungsreform ist, wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage (II ZR 126/50 - Urteil vom 23. Mai 1951) ausgeführt hat, der Anspruch des Vermieters auf Barentschädigung gemäss § 11 EMV im Verhältnis 10:1 umgestellt worden. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mieters zur Leistung von Naturalersatz nur dann als zumutbar angesehen werden, wenn ganz besondere Billigkeitserwägungen diese als gerechtfertigt erscheinen lassen. Der Schiedsgutachterausschuss, dessen Spruch nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 BGB von dem ordentlichen Gericht nachprüfbar ist, wird das Vorliegen solcher Gesichtspunkte in der Regel besonders eingehend darlegen müssen. Im vorliegenden Falle trägt der Senat keine Bedenken, der Beurteilung durch den Schiedsgutachterausschuss, der die Leistung der Beklagten zu einem gleichwertigen Ersatz als zumutbar angesehen hat, zu folgen. Diese Beurteilung ist auch bei Anlegung des hier erforderlichen strengen Maßstabs nicht offenbar unbillig, wenn man nicht nur den verhältnismässig geringen Wert der zu ersetzenden Baugeräte berücksichtigt, sondern vor allem mit in Rechnung stellt, dass die Beklagte sowohl unrichtige Angaben über ihre Materialien dem Ausschuss vorgelegt als auch durch zweimaliges unentschuldigtes Ausbleiben in einer angesetzten Verhandlung vor dem Ausschuss eine weitere sachgerechte Aufklärung des Sachverhaltes verhindert hat. Bei Berücksichtigung dieser beiden besonders gelagerten Gesichtspunkte ist die Entscheidung des Gutachterausschusses nach § 319 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden. Auch bei Anlegung des hier erforderlichen strengen Maßstabes muss die Verpflichtung der Beklagten auf Lieferung von Ersatzgeräten somit als zumutbar angesehen werden. Diese Beurteilung führt aber im Rahmen einer Anwendung der Grundsätze vom Fortfall der Geschäftsgrundlage gleichfalls zu dem Ergebnis, dass ein Festhalten der Beklagten an ihrer Verpflichtung aus § 11 EMV für diese unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht offenbar unzumutbar ist, so dass demgemäss auch eine Anwendung dieser Grundsätze die Beklagte von ihrer Verpflichtung nicht freizustellen vermag.
IV.
Die Revision wendet sich schliesslich dagegen, dass das Berufungsgericht der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG versagt hat. Die Revision meint, dass sich, das Verweigerung recht gegenüber dem Vorlieferanten auch auf Ansprüche aus Mietverträgen beziehe und dass angesichts der hohen Ausfälle, die die Beklagte bei Durchführung ihres Bauauftrages für die Reichsbahn erlitten habe, auch die weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs. 4 UmstG gegeben sei. Die Revision bemängelt in diesem Zusammenhang, dass das Berufungsgericht auf die Behauptungen und die Beweisangebote der Beklagten über ihre Forderungsausfälle nicht eingegangen sei.
Der Revision ist zuzugeben, dass in Übereinstimmung mit der Auffassung des obersten Gerichtshofs in OGHZ 1, 228 (235) die Vorschrift des § 21 Abs. 4 UmstG auch auf Mietverträge Anwendung finden kann. Es ist kein Grund ersichtlich, Leistungen aus Mietverträgen, die zu Weiterlieferungen an das Reich und damit zur Begründung von Forderungen gegen das Reich oder anderer Forderungen der in § 14 UmstG bezeichneten Art geführt haben, aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 4 UmstG auszuschliessen. Gleichwohl kann sich die Beklagte in diesem Fall im wesentlichen nicht auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG berufene Ihre Forderung gegen das Reich auf Ersatz des entstandenen Kriegsschadens beruht nicht auf einer Lieferung oder Leistung an das Reich. Dieser Anspruch ist ohne Rücksicht auf den Bauauftrag allein auf Grund des eingetretenen Kriegsverlustes erwachsen und vermag daher die Anwendung des § 21 Abs. 4 UmstG nicht zu rechtfertigen. Anders steht es mit dem weiteren Anspruch, auf den sich die Beklagte zur Begründung ihres Leistungsverweigerungsrechts beruft, nämlich mit ihrem Anspruch aus dem Bauauftrag, den sie mit Hilfe der gemieteten Baugeräte ausgeführt hat und für den sie von der Reichsbahn nach ihren Behauptungen bisher nicht voll befriedigt worden ist. Dieser Anspruch stellt eine Forderung der in § 21 Abs. 4 UmstG bezeichneten Art dar, so dass insoweit keine Bedenken gegen eine Anwendung dieser Bestimmung bestehen. Es fehlt hier jedoch zu einem wesentlichen Teil an einer weiteren Voraussetzung für das Vorliegen des Leistungsverweigerungsrechts aus § 21 Abs. 4 UmstG, weil der geltend gemachte Anspruch des Klägers zum grössten Teil keine Forderung aus einer Vorleistung des Klägers an die Beklagte ist. Von einer Verleistung im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG kann nur dann gesprochen werden, wenn - ohne Rücksicht auf das Vertragsschema - eine inhaltliche Beziehung zwischen der Leistung des Vorlieferanten und der Leistung des Hauptlieferanten besteht, die bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die Leistung des Vorlieferanten als eine mittelbare Beteiligung an dem Reichsauftrag erscheinen lässt (BGHZ 1, 107). Eine solche Vorleistung des Klägers ist hier nicht gegeben, soweit dieser Ansprüche aus § 11 EMV geltend macht. Dieser Anspruch beruht nicht auf einer Leistung des Klägers an die Beklagte, sondern allein auf dem Verlust der Baugeräte und die hierfür gegebene Ersatzpflicht der Beklagten. Der Verlust der Baugeräte ist keine Leistung des Klägers. Der Kläger kann sich daher auch auf diese Weise nicht mittelbar an dem Bauauftrag der Beklagten beteiligt haben, Daran ändert auch nichts, dass die Gebrauchsüberlassung der für den Reichsauftrag verwendeten Baugeräte auf Grund des abgeschlossenen Mietvertrages eine Leistung des Klägers ist, die bei einer wirtschaftlichen Betrachtung in die Leistung der Beklagten an die Reichsbahn, nämlich in die Ausführung des übernommenen Bauauftrags, als ein Teil eingegangen ist. Der Anspruch des Klägers aus §. 11 EMV ist nicht das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung, also nicht eine Forderung für diese Leistung des Klägers an die Beklagte. Die Beklagte kann sich daher gegenüber dem Anspruch des Klägers nur insoweit auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs. 4 UmstG berufen, als dieser mit seiner Klage auch Ansprüche auf Mietzins für die Zeit bis zum Verlust der Saugeräte geltend macht. Nur in diesem Umfang handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers um eine Forderung aus einer Vorleistung im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG, weil die Gebrauchsüberlassung eine Leistung des Klägers ist, die wirtschaftlich gesehen als ein Teil in die angeblich nicht vergütete Bauleistung der Beklagten an die Reichsbahn eingegangen ist.
Hieraus folgt, dass das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nur gegenüber einem Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers durchgreift, und zwar nur insoweit, als der Kläger Zahlung der Miete für die Zeit bis zum Verlust des Gerätes verlangt. Der weitergehende Anspruch des Klägers auf Mietentschädigung für die Dauer von drei Monaten nach Verlust des Gerätes stützt sich auf den Untergang des Gerätes. Er ist nicht das Entgelt für die laufende Gebrauchsüberlassung, sondern eine Entschädigung dafür, dass der Kläger nach Verlust seines Baugerätes von der Beklagten nicht sofort gleichwertige Ersatzgeräte oder die in § 11 EMV vorgesehene Barentschädigung erhalten hat. Dieser Anspruch des Klägers ist somit keine Forderung aus einer Leistung des Klägers im Sinne des § 21 Abs. 4 UmstG, so dass insoweit der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zusteht.
Die Behauptungen der Beklagten über ihren Forderungsausfall bei Durchführung ihres Bauauftrages für die Reichsbahn, bei der die Baugeräte des Klägers Verwendung gefunden haben, sind demgemäss gegenüber einem Teil des geltend gemachten Zahlungsanspruchs von rechtlicher Bedeutung. Das Berufungsgericht durfte daher über diese Behauptungen der Beklagten nicht hinweggehen, so dass in diesem Umfang das Berufungsurteil der Aufhebung unterliegt. Dagegen erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts insoweit als zutreffend, als es den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Lieferung von gleichwertigen Ersatzgeräten und auf Zahlung einer Mietentschädigung für die Dauer von drei Monaten seit dem Untergang des Geräts gemäss § 11 EMV bejaht, hat.
Da sich aus dem Vortrag der Parteien nicht mit Sicherheit ergibt (vgl. die Aufstellung des Klägers Blatt 1 Rückseite der GA), welcher Betrag des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf die Zeit der drei Monate nach dem Verlust der Baugeräte entfällt, kann der dahingehende Anspruch des Klägers diesem noch nicht zuerkannt werden. Es muss das Urteil des Berufungsgerichts hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in vollem Umfang aufgehoben werden, damit gegebenenfalls bei einer Anwendung des § 21 Abs. 4 UmstG gegenüber dem reinen Mietanspruch des Klägers auch noch diese Feststellung getroffen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, da eine abschliessende Entscheidung zur Sache noch nicht getroffen werden konnte.
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Haidinger
Dr. Fischer