Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.09.1954, Az.: BVerwG II C 238.53
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln; Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1954
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 238.53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 17.09.1953 - AZ: Tagebuch-Nr. 95/52, Prozeßliste Nr. 59/52
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 GG
- § 53 Abs. 3 BVerwGG
- § 54 BVerwGG
- § 65 BVerwGG
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Witten als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
am 24. September 1954
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Bebenhausen vom 17. September 1953 - Tagebuch-Nr. 95/52, Prozeßliste Nr. 59/52 - wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 6000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger war seit dem Jahre 1947 bei dem Landwirtschaftsministerium des Landes Württemberg-Hohenzollern beschäftigt. Verhandlungen über die rechtliche Natur dieses Beschäftigungsverhältnisses führten dazu, daß der Kläger mit Urkunde vom 14. Oktober 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsdirektor ernannt wurde. Seit Januar 1952 ist der Kläger als Angestellter im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik tätig, und zwar bei der Diplomatischen Mission in Paris. Mit einer Verfügung vom 20. Februar 1952 entließ der Staatspräsident des Landes Württemberg-Hohenzollern den Kläger aus dem Beamtenverhältnis.
Gegen diese Entlassungsverfügung hat der Kläger am 15./15. März 1952 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage mit dem Urteil vom 17. September 1953 abgewiesen. Er führt aus, daß unstreitig ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgelegen habe und der Widerruf nach Lage der Sache weder rechtswidrig noch rechtsmißbräuchlich sei. Das Land Württemberg-Hohenzollern habe die Entlassung mit Recht darauf gestützt, daß der Kläger, dessen Neigungen mehr auf theoretischem Gebiet lägen, praktisch nicht günstig gearbeitet habe. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen. Es ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 9. Oktober 1953 zugestellt.
Mit einem Schriftsatz vom 5./6. November 1953 hat der Kläger sowohl Beschwerde gegen die Versagung der Revision als auch die auf § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S.625) - BVerwGG - gestützte Revision eingelegt.
Die Revision hat er mit dem Schriftsatz vom 27. Januar 1954 zurückgenommen.
Zur Begründung der Beschwerde hat er mit verschiedenen Schriftsätzen im wesentlichen vorgetragen: Das Gericht habe die Beweise einseitig gewürdigt. Es habe die Feststellung nicht treffen dürfen, daß er fachlich ungeeignet sei. Der Kläger wirft auch die Frage auf, ob ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG insofern vorliege, als der Verwaltungsgerichtshof in Bebenhausen als einzige Tatsacheninstanz entschieden hahe. Weiter meint er, daß nach Art. 67 der neuen Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 es nicht mehr zulässig sei, daß der Verwaltungsgerichtshof als einzige Tatsacheninstanz entschieden habe.
Die nach § 53 Abs. 3 BVerwGG zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Anwendung von Art. 23 des Beamtengesetzes für Württemberg-Hohenzollern vom 8. April 1949 (Regierungsbl. 1949 S.169), also auf Landesrecht. Da das Bundesverwaltungsgericht Rechtsfragen, die dem Landesrecht angehören, gemäß § 56 Abs. 1 BVerwGG nicht klären kann, hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insofern mit Recht versagt.
Daß ein einstufiges Verwaltungsgerichtsverfahren mit dem Grundgesetz nicht unvereinbar ist, hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 12. Januar 1954 - BVerwG I C 99.53 - (Amtl. Samml. Bd. 1 S.60) dargelegt. Allerdings ist im Lande Baden-Württemberg das Verwaltungsgerichtsverfahren in den einzelnen Landesteilen zur Zeit noch verschieden geregelt, und der Kläger wirft die Frage auf, ob dies dem Gleichheitsgrundsatze (Art. 3 GG) entspreche. Bereits einige Wochen nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist jedoch die neue Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11. November 1953 ergangen, welche in ihrem Artikel 67 Abs. 3 bestimmt: "Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im ersten Rechtszug ist ein Rechtsmittel zulässig." Außerdem ist eine bundeseinheitliche Regelung des Verwaltungsgerichtsverfahrens in Vorbereitung. Unter diesen Umständen erblickt der Senat keine klärungsbedürftige grundsätzliche Frage darin, ob für die Zeit seit der Bildung des Landes Baden-Württemberg bis zum Inkrafttreten der neuen Verfassung dieses Landes vom 11. November 1953 die rechtlichen Bedenken gegen die verschiedene Gestaltung des Verwaltungsstreitverfahrens in den einzelnen Landesteilen bestehen.
Auch diese Frage nötigt daher nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Das gemäß § 54 BVerwGG eingeleitete Revisionsverfahren ist wegen der Rücknahme dieser Revision gemäß §§ 58, 61, 45 Abs. 2 BVerwGG einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 6000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Zinser
Schmitt