Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.03.1962, Az.: BVerwG V B 78.61
Verfahrensrecht:; Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Kriegsgefangenenentschädigungsrecht:; Darlehen zur Sicherung einer gefährdeten Existenz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.03.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG V B 78.61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 22.06.1961 - AZ: 7552-IV/60
Rechtsgrundlagen
- § 58 VWGO
- § 132 VWGO
- § 29 KgfEG
Fundstellen
- DÖV 1962, 556 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 1363-1364 (Volltext mit amtl. LS)
- Verw.Rspr. 15, 99
Amtlicher Leitsatz
Die Rechtsmittelfrist beginnt nicht zu laufen, wenn in der Rechtsmittelbelehrung ein über die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO hinausgehender und unrichtiger Zusatz über die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung enthalten ist, der geeignet ist, einen Beteiligten von der Einlegung des Rechtsmittels abzuhalten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. März 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Juni 1961 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beantragte als ehemaliger Kriegsgefangener die Gewährung eines Aufbaudarlehens für die gewerbliche Wirtschaft in Höhe von 35.000 DM, die er zusätzlich zur Errichtung eines Neubaues seiner Fabrikanlage benötigte. Der Antrag war im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Es hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 21. August 1961 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 14. September 1961 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 15. September 1961 - hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 22. Februar 1962, daß die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Beschwerde nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1961 - BVerwG Gr. Sen. 5.60/BVerwG VIII CB 100.60 - unzulässig sei, hat mit Schriftsatz vom 6. März 1962 Rechtsanwalt Dr. L. als Prozeßbevollmächtigter des Beklagten erneut Beschwerde erhoben. Er beruft sich darauf, daß die Beschwerdefrist wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zu laufen begonnen habe und daß die Revision zugelassen werden müsse, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweiche, die in der Beschwerdeschrift bezeichnet sind.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist zwar erst am 6. März 1962, also nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Jedoch hat die Beschwerdefrist mit der Zustellung des Urteils nicht zu laufen begonnen, weil die dem Urteil beigegebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist (§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Zwar enthält die Rechtsmittelbelehrung die in § 58 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen Angaben, darüber hinaus aber auch den Zusatz, daß die Beschwerde und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht "vom Antragsteller und vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds" eingelegt werden können. Allerdings wird die Rechtsmittelbelehrung in der Regel nicht durch die Aufnahme überflüssiger, d.h. über die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO hinausgehender Zusätze unrichtig. Auch hemmt die Unrichtigkeit eines solchen Zusatzes nicht in jedem Fall den Beginn des Fristenlaufs, sondern nur dann, wenn der Zusatz irreführend ist und auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausläuft (vgl. BVerwGE 6, 67 [BVerwG 18.12.1957 - IV C 67/57] [67]). Das ist hier der Fall. Durch den Zusatz konnte bei dem Beklagten der Eindruck entstehen, daß im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht ebenso wie im Lastenausgleichsrecht außer dem Antragsteller nur der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds befugt sei, Rechtsmittel einzulegen. Daß diese offenbar vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht unzutreffend ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 27. September 1960 - BVerwG V B 66.60 - [RLA 1960 S. 350] und vom 10. Mai 1961 - BVerwG V C 98.59 -).
III.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
Nach § 23 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190, 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3.
bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Zulassungsvoraussetzungen nach Nr. 1 und 3 scheiden von vornherein aus, weil der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel bezeichnet hat, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Das Urteil weicht aber auch nicht - entgegen der Auffassung des Beklagten - von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des erkennenden Senats ab. In diesen Entscheidungen hat der erkennende Senat zu § 29 KgfEG folgende Grundsätze entwickelt: Darlehen zur Sicherung einer wiedergeschaffenen, aber neuerdings gefährdeten Existenz können einem Kriegsgefangenen gemäß § 29 Abs. 1 KgfEG nur gewährt werden, wenn die Gefährdung im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht; der Zweck der zu gewährenden Darlehen muß es sein, die Nachteile zu überwinden, die dem Kriegsgefangenen dadurch entstanden sind, daß er seine wirtschaftliche Betätigung infolge der Kriegsgefangenschaft erst verspätet hat aufnehmen können; jedoch verfolgen die finanziellen Hilfen nicht das Ziel, den Kriegsgefangenen gegen Nachteile zu schützen, die auf andere Gründe als die Kriegsgefangenschaft, beispielsweise auf Konjunkturschwankungen, zurückzuführen sind.
Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht angewendet. Es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, die für den Kläger entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien dadurch verursacht worden, daß der Kläger die erforderliche Umsiedlung des Betriebes, auf der die neuerliche Gefährdung seiner Existenz beruht, wegen der durch seine Kriegsgefangenschaft bedingten Abwesenheit nicht bereits in den Jahren 1945 bis 1948 habe durchführen können und daß er damals auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dazu in der Lage gewesen wäre, wenn er seine wirtschaftliche Betätigung schon vor der Währungsreform hätte aufnehmen können. Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht in Würdigung der von ihm erhobenen Beweise getroffen. Gegen diese Beweiswürdigung sind von dem Beklagten Verfahrensrügen nicht erhoben. Damit sind die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Da das Verwaltungsgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt die vom erkennenden Senat zu § 29 KgfEG entwickelten Grundsätze zutreffend angewandt hat, liegt eine Abweichung von den vom Beklagten bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht vor.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf