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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.09.1960, Az.: BVerwG V B 66.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.09.1960
Aktenzeichen
BVerwG V B 66.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 07.04.1960 - AZ: III/25 L/58

Fundstellen

  • DÖV 1961, 716 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 1041 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1960, 350

Amtlicher Leitsatz

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds ist nicht befugt, gegen Einspruchsentscheidungen, die die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über Anträge auf Gewährung von Darlehen nach dem KgfEG trifft, die verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. September 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 7. April 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beigeladene beantragte ein Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in Höhe von 15.000 DM. Seinem Antrag wurde im Einspruchsverfahren durch das Landesausgleichsamt in Höhe von 10.000 DM stattgegeben. Dagegen hat der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nicht klageberechtigt sei. Es hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ist nicht begründet.

3

Nach § 23 Abs. 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

4

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

5

Daß eine der vorstehend unter Nr. 2 oder 3 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sei, ist weder vom Kläger geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich.

6

Es liegt auch keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die. In Revisionsverfahren zu klären wäre. Das Verfahren, das bei der Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Darlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz anzuwenden ist, ist in §§ 40 ff. KgfEG geregelt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 KgfEG entscheidet unter den dort genannten Voraussetzungen die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Nach § 43 Abs. 2 KgfEG ist dem Antragsteller gegen eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle an Stelle der Beschwerde der Einspruch gegeben. Welche Rechtsmittel gegen den Einspruchsbescheid eingelegt werden können, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren, da das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in dieser Beziehung keine Sonderregelung trifft, die durch § 190 VwGO etwa aufrechterhalten worden wäre. Danach könnte nur der Antragsteller gegen den Einspruchsbescheid die verwaltungsgerichtliche Klage erheben. Die Einrichtung des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds, die in § 316 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) geschaffen ist, ist im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nicht vorgesehen. Daß die Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes auf Verfahren nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn dies im Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ausdrücklich bestimmt ist, und daß ihre Anwendbarkeit allenfalls durch eine nach § 44 KgfEG von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, nicht aber durch Verwaltungsanordnung vorgeschrieben werden könnte, hat der beschließende Senat bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 17. August 1960 - BVerwG V CB 21.60 -). Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist ferner geklärt, daß der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Verfahren nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz selbst dann nicht klageberechtigt ist, wenn er nach § 43 Abs. 1 KgfEG auf Grund landesrechtlicher Regelung befugt sein sollte, den Beschwerdeausschuß anzurufen (vgl. Urteil des beschließenden Senats vom 30. September 1959 [BVerwGE 9, 169]). Das muß um so mehr gelten, wenn sich - wie im vorliegenden Falle - das Verfahren nicht nach § 43 Abs. 1 und 3 KgfEG, sondern nach § 43 Abs. 2 KgfEG richtet. Hieraus ergibt sich keine noch der Klärung bedürfende Rechtsfrage. Auch sonst ist nicht erkennbar, daß die Sache grundsätzliche Bedeutung haben könnte.

7

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf