Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.08.1960, Az.: BVerwG V CB 21.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.08.1960
Aktenzeichen
BVerwG V CB 21.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 13525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Arnsberg - 08.12.1959 - AZ: 3 KL 246/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. August 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner
und die Bundesrichter Dr. Wolf und Dr. Gützkow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 15.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der zu dem Kreis der nach § 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Berechtigten gehört, beantragte ein Aufbaudarlehen in Höhe von 25.000 DM. Zur Begründung machte er geltend, vor seiner Einberufung zum Wehrdienst sei er in seinem Beruf als Maurer und zugleich in dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Schwiegereltern tätig gewesen. Beide Tätigkeiten zusammen hätten seine Existenzgrundlage gebildet. Diese Existenzgrundlage sei infolge seiner bis zum April 1950 andauernden Kriegsgefangenschaft gefährdet, weil wegen seiner gefangenschaftsbedingten Abwesenheit die Wirtschaftsgebäude in dem jetzt seiner Ehefrau gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb so verfallen seien, daß zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Neubau eines Kuhstalles sowie einer Scheune erforderlich sei. Hierzu benötige er das beantragte Darlehen.

2

Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Einspruch zurück, da die durch die Baufälligkeit der Wirtschaftsgebäude hervorgerufene Kreditbedürftigkeit des Klägers mit seiner späten Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1950 in keinen ursächlichen Zusammenhang zu bringen sei.

3

Das Landesverwaltungsgericht hat die vom Kläger angefochtenen Bescheide des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die aus seinem Beruf als Maurer und aus seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft zusammengesetzte Existenz des Klägers sei in ihrem einen nicht unerheblichen Teil, nämlich dem landwirtschaftlichen, dadurch als gefährdet anzusehen, daß der Kläger infolge seiner langjährigen Abwesenheit als Kriegsgefangener nicht diejenigen Arbeiten habe ausführen können, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich gewesen seien. Zwischen der Kriegsgefangenschaft und dem jetzigen Kreditbedarf bestehe daher ein ursächlicher Zusammenhang. Darauf, daß der Kläger weder früher Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei noch heute Eigentümer oder wenigstens Miteigentümer oder Mitpächter sei, komme es nicht an, da sich seine Ehefrau als Eigentümerin zu entsprechenden Vereinbarungen bereit erklärt habe. Die Gefährdung eines nicht unerheblichen Teiles der Lebensgrundlage des Klägers sei auch nicht etwa inzwischen dadurch behoben, daß dieser wieder als Maurer tätig sei. Denn der Kläger habe früher durch seine Tätigkeit in der Landwirtschaft eine zusätzliche Steigerung seines Einkommens gewonnen gehabt. Das Fortbestehen dieses Vorteiles sei als Folge seiner gefangenschaftsbedingten Abwesenheit in Frage gestellt. Der Gesetzgeber habe ersichtlich gewollt, daß einem Spätheimkehrer die Möglichkeit gegeben werden solle, unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Nachteile auszugleichen, die ihm durch die lange Kriegsgefangenschaft entstanden seien. Schließlich greife auch die Berufung des Beklagten auf Vorschriften des Lastenausgleichsrechts oder Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts nicht durch. Es handele sich hier nicht um ein Darlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, sondern nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das eine eigenständige Regelung für die Gewährung von Aufbaudarlehen enthalte. Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz ermächtige auch nicht den Präsidenten, des Bundesausgleichsamts, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Darlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz näher zu regeln. Derartige Weisungen seien daher nicht unmittelbar verbindlich. Das schließe nicht aus, daß die Behörden die in ihnen enthaltenen allgemeinen Grundsätze beachteten, soweit sie nicht in Widerspruch zu Wortlaut und Sinn des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ständen. Selbst wenn man sich mit dem Beklagten auf den Standpunkt stelle, die zur Erörterung stehende Regelung in der Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft und in den Durchführungsbestimmungen dazu sei hier anzuwenden, so habe der Beklagte verkannt, daß § 19 der Weisung keine Beschränkung des Darlehnshöchstbetrages für die Forderung einer Nebenerwerbsstelle vorsehe. Er habe sich daher irrtümlich an eine Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts gebunden gefühlt, die in Wirklichkeit überhaupt nicht vorliege und deren uneingeschränkte Anwendbarkeit überdies zweifelhaft sei. Von der irrigen Meinung ausgehend, in der Ausübung seines Ermessens gebunden zu sein, habe er dieses überhaupt noch nicht ausgeübt. Die angefochtenen Bescheide seien daher allein schon deshalb aufzuheben, um der Behörde Gelegenheit zu geben, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde und gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts selbst Revision eingelegt.

6

II.

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

7

Nach § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190 Abs. 2, 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder

  3. 3.

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

8

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

9

Die nach §§ 28, 29 KgfEG über Anträge auf Gewährung von Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eines ehemaligen Kriegsgefangenen zu treffenden Entscheidungen der zuständigen Behörden sind Ermessensentscheidungen. Die Behörde darf ihr Ermessen jedoch nur ausüben, wenn die im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Entscheidung des beschließenden Senatsvom 20. September 1958 - BVerwG V B 113.58 -). Das hat der Beklagte auch nicht verkannt. Er hat von dem ihn eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil er den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kreditbedürftigkeit des Klägers und seiner späten Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft verneint hat. Es ist zwar richtig, daß das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs nach § 29 Abs. 1 KgfEG gesetzliche. Voraussetzung für die Gewährung eines Aufbaudarlehens ist (vgl. auch Urteil des beschließenden Senatsvom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 528.56 [MDR 1959 S. 67] -). Jedoch hat die Prüfung des Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht ergeben, daß diese Voraussetzung erfüllt ist. Die sich hierauf beziehenden Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage zum Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Gefährdung der Existenz eines ehemaligen Kriegsgefangenen und seiner Kriegsgefangenschaft auf. Sie sind vielmehr auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles abgestellt und haben darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind daher schon deshalb mit einem Ermessensfehler behaftet, weil der Beklagte infolge Verkennung des Zusammenhangs zwischen der Existenzgefährdung, des Klägers und seiner Kriegsgefangenschaft irrigerweise angenommen hat, an der Ausübung des Ermessens gehindert zu sein. Sie mußten deshalb aufgehoben werden, um - wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Beklagten Gelegenheit zu geben, sein Ermessen auszuüben. Der Kläger hat zwar keinen Rechtsanspruch auf das von ihm beantragte Aufbaudarlehen, er hat aber einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über seinen Antrag. Auch insofern liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die noch der Klärung bedarf.

10

Daran vermag auch die Beschwerdebegründung des Beklagten nichts zu ändern.

11

Der Beklagte hält es für eine grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage, ob die für die Gewährung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft nach dem Lastenausgleichsgesetz ergangenen Weisungen und Durchführungsbestimmungen auf Aufbaudarlehen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz anzuwenden sind. Diese Frage wäre im vorliegenden Rechtsstreit nur von Bedeutung, wenn die erwähnten Weisungen und Durchführungsbestimmungen ergänzende Vorschriften über die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz enthielten und mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen der Beklagte an der Ausübung seines Ermessens gehindert gewesen wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn aus § 29 KgfEG ergibt sich nicht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufbaudarlehens sich nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes richten oder solche Vorschriften darauf entsprechende Anwendung finden. Vielmehr hat der Gesetzgeber dann, wenn eine entsprechende Anwendung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts auf die Gewährung von Vergünstigungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz Platz greifen sollte, dies ausdrücklich bestimmt, wie etwa in § 31 KgfEG hinsichtlich der Höhe der Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat. Zwar ist nach § 44 KgfEG die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die nähere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Gewährung von Aufbaudarlehen enthalten. Die vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts gegebenen Weisungen sind aber jedenfalls keine solchen Rechtsverordnungen, die in Ergänzung des § 29 KgfEG weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung der Aufbaudarlehen festsetzen könnten. Das bedarf keiner Klärung. Ob es einen Ermessensfehler bedeutet, wenn sich die Behörde, bei der Bescheidung eines Antrages auf Gewährung von Aufbaudarlehen nach § 29 KgfEG nach den Weisungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamts richtet, bedarf hier keiner Erörterung, da die angefochtenen Bescheide keine Ermessensentscheidungen auf dieser Grundlage darstellen.

12

Es ist ferner auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Vorhaben des Geschädigten vorliegt, wenn der Berechtigte nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz weder Eigentümer bzw. Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, noch nach Gewährung eines Aufbaudarlehens Eigentumsrechts an dem mit dem Darlehen zu fördernden landwirtschaftlichen Betrieb erwirbt. Auch in dieser Beziehung läßt § 29 KgfEG keinen Zweifel aufkommen. Denn er verlangt neben dem Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Kreditbedürfnis des Antragsberechtigten und seiner Kriegsgefangenschaft lediglich, daß der Antragsberechtigte die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Daraus geht nicht hervor, daß ein Darlehen nur bewilligt werden darf, wenn es in einem eigenen Betrieb des Antragsberechtigten verwandt werden soll. Vielmehr ist dem Landesverwaltungsgericht darin beizutreten, daß es Sinn und Zweck der Vorschrift des § 29 KgfEG ist, dem Spätheimkehrer die Möglichkeit zu geben, unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Nachteile auszugleichen, die ihm durch die lange Kriegsgefangenschaft entstanden sind. Wenn dieser Ausgleich in der Weise herbeigeführt werden kann, daß dem Antragsberechtigten ein Darlehen für die Instandsetzung eines fremden Betriebes gewährt wird, in dem er vor seiner Einberufung zum Wehrdienst und vor seiner Kriegsgefangenschaft seine Existenzgrundlage gehabt hat und in dem er sie unter Verwendung des Darlehens wiedererlangen kann, so stehen dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entgegen. Im übrigen läßt sich die vom Beklagten hierzu aufgeworfene Frage regelmäßig nur unter Würdigung des Einzelfalles beurteilen, so daß ihr keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

13

Nach alledem liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, die der Klärung bedarf. Es ist auch nicht erkennbar, daß die Sache sonst grundsätzliche Bedeutung haben könnte, oder daß das Urteil des Landesverwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Schließlich hat der Beklagte auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem das Urteil des Landesverwaltungsgerichts beruhen könnte.

14

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision war daher zurückzuweisen.

15

2.

Die Revision des Beklagten ist unzulässig. Da das Landesverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, wäre sie nach § 23 Abs. 1 KgfEG nur statthaft, wenn ausschließlich Mängel des Verfahrens gerügt würden. Die Revisionsbegründung des Beklagten läßt keine Verfahrensrüge erkennen.

16

Die Revision war daher gemäß § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit §§ 62, 63 Abs. 3 BVerwGG als unzulässig zu verwerfen.

17

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 15.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Dr. Wolf
Dr. Gützkow