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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.10.1958, Az.: BVerwG V C 528.56

Bewilligung eines Darlehens zur Sicherung einer wieder geschaffenen und erneut gefährdeten Existenz für einen Kriegsgefangenen bei ursächlichem Zusammenhang der Gefährdung mit der Kriegsgefangenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.10.1958
Aktenzeichen
BVerwG V C 528.56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 29.05.1956

Fundstellen

  • DÖV 1959, 919 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 67 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Darlehen zur Sicherung einer wieder geschaffenen, aber neuerdings gefährdeten Existenz können einem Kriegsgefangenen gemäß § 29 Abs. KgfEG nur gewährt werden, wenn die Gefährdung im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1958
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Meyer-Westphalen und Dr. Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war vor dem zweiten Weltkrieg seit 1934 in leitenden Stellungen in einer Hamburger Metallgroßhandelsfirma als Fremdsprachenkorrespondent tätig. Während des Krieges wurde er zur Wehrmacht einberufen. Bei der Kapitulation im Mai 1945 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im März 1947 entlassen wurde. Er ist kinderlos verheiratet.

2

Am 1. Februar 1949 machte er sich mit einem Anfangskapital von 5.000 DM unter der handelsgerichtlich eingetragenen Firma Andreas E..., Metallgroßhandel, selbständig.

3

Die Umsätze seines Geschäfts beliefen sich:

für 1950 auf251.358,-- DM
für 1951 auf327.819,-- DM
für 1952 auf325.291,-- DM
für 1953 auf158.544,-- DM
für 1954 auf165.423,-- DM
für 1955 bis einschl. Juni106.489,-- DM
4

Die Gewinne waren folgende:

im Jahre 195012.550,-- DM
im Jahre 195114.639,-- DM
im Jahre 19528.902,-- DM
im Jahre 19535.790,-- DM
im Jahre 1954 7.348,-- DM
49.229,-- DM
5

Im Mai 1954 stellte der Kläger den Antrag, ihm ein Aufbaudarlehen in Höhe von 10.000 DM zu bewilligen. Die Verwaltungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde des Klägers und seine Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das Landesverwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufbaudarlehens seien beim Kläger nicht gegeben. Seine Existenz sei bereits gesichert gewesen, wie insbesondere die Umsatz- und Gewinnzahlen zeigten. Bei einer bereits gesicherten Existenz könne aber selbst dann, wenn die Existenz später wieder gefährdet sei, kein Darlehen mehr gewährt werden. Das Landesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen.

6

Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil und die ablehnenden Behördenbescheide aufzuheben.

7

Zur Begründung hat er vorgetragen: Über die Gefährdung seiner Existenz und die sonstigen vom Gesetz verlangten Tatbestandsvoraussetzungen habe keine ausreichende und erschöpfende Beweisaufnahme stattgefunden. In materieller Hinsicht werde die falsche Auslegung des Gesetzes gerügt. Die Auffassung des angefochtenen Urteils, das Aufbaudarlehen könne nicht gewährt werden, wenn die Existenz schon gesichert gewesen und später neu gefährdet sei, finde im Gesetz keine Stütze.

8

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie ist den Ausführungen des Klägers unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf die Rechtsprechung im Lastenausgleichsrecht entgegengetreten.

10

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

I.

Soweit der Kläger dem Landesverwaltungsgericht mangelnde Sachaufklärung über seine - des Klägers - Existenzgefährdung zur Last legt, enthält sein Vorbringen eine Verfahrensrüge. Nach § 57 Abs. 2 BVerwGG müssen in der Revisionsbegründung, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet werden, die den Mangel ergeben. Da der Kläger solche Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben hat, ist die Verfahrensrüge nicht schlüssig erhoben und kann schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. Im übrigen kommt es, wie noch auszuführen sein wird, im vorliegenden Falle für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Existenz des Klägers gefährdet war oder ist.

12

II.

Das Klagebegehren ist aber auch sachlich nicht begründet. Der Kläger hat seinen Klageantrag ausdrücklich darauf beschränkt, die ablehnenden Behördenbescheide aufzuheben. Er begehrt jedoch nicht einen Ausspruch des Gerichts, daß die Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, ihm ein Aufbaudarlehen zu gewähren. Er will mit seinem Klageantrag erreichen, daß die Behörde die Sachlage erneut überprüft und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht klärt, ob seine Existenz bisher gesichert war und ob sie jetzt gefährdet ist. Seine Klage ist hiernach eine Anfechtungsklage. Für die Entscheidung über eine solche Klage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Bescheide maßgebend (vgl. BVerwGE 1, 35[BVerwG 19.11.1953 - I B 95.53]). Im vorliegenden Falle ist daher das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) - KgfEG - anzuwenden.

13

Nach § 29 Abs. 1 KgfEG können Aufbaudarlehen "zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage oder zur Sicherung einer bereits geschaffenen, aber gefährdeten Existenz" gewährt werden. Diese Vorschrift ist dem § 254 des Lastenausgleichsgesetzes nachgebildet worden (vgl. Hübner, Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, Erläuterung 1 zu § 29). Zur Auslegung dieser Vorschrift können daher die Rechtsprechung und das Schrifttum zum Lastenausgleichsrecht herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß der Zweck dieser Vorschrift dahin geht, die Wiedereingliederung des Kriegsgefangenen in eine soziale Stellung, die seiner früheren entspricht, zu ermöglichen und ihm zur Sicherung seiner etwa gefährdeten Existenz zu verhelfen (vgl. Urteil desBundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1956 - BVerwG IV C 117.54 - in Rundschau für den Lastenausgleich 1956 S. 205).

14

Der erste Anwendungsfall des § 29 Abs. 1 KgfEG ("Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage") scheidet hier aus; denn der Kläger besitzt bereits seit 1949 eine seiner früheren sozialen Stellung entsprechende Lebensgrundlage, die nach dem Geschäftsergebnis der ersten vier Jahre als gesichert angesehen werden muß. Das hat das Landesverwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Es kommt daher nur der zweite Anwendungsfall ("Sicherung einer bereits geschaffenen, aber gefährdeten Existenz") in Betracht.

15

Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts kann nicht jede Gefährdung der Existenz die Gewährung eines Aufbaudarlehens auf Grund des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes rechtfertigen; es muß sich vielmehr um eine solche Gefährung handeln die im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht. Die Forderung nach einem solchen Ursachenzusammenhang ergibt sich aus dem Zweck der Vorschriften in Abschnitt II KgfEG. Der Gesetzgeber hat damit beabsichtigt, dem zurückkehrenden Kriegsgefangenen eine Starthilfe zu geben. Es soll ihm durch Darlehen und Beihilfen geholfen werden, die Nachteile zu überwinden, die ihm bei seiner Eingliederung in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik dadurch entstanden sind, daß er seine wirtschaftliche Betätigung infolge der Kriegsgefangenschaft erst verspätet hat aufnohmen können. Anders wäre es nicht verständlich, diese Regelung in einem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu treffen. Diese finanziellen Hilfen verfolgen aber nicht das Ziel, den Kriegsgefangenen gegen Nachteile zu schützen, die auf andere Gründe als die Kriegsgefangenschaft, beispielsweise auf Konjunkturschwankungen, zurückzuführen sind. Sie bezwecken keinen wirtschaftlichen Bestandsschutz; denn sonst würde der Kriegsgefangene gegenüber den übrigen Teilnehmern am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eine Vorzugsstellung erhalten, die in seiner Kriegsgefangenschaft keine Rechtfertigung findet. Darlehen zur Sicherung einer wieder geschaffenen, aber neuerdings gefährdeten Existenz können daher einem Kriegsgefangenen gemäß § 29 Abs. 1 KgfEG nur gewährt werden, wenn die Gefährdung im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht. Diese Rechtsansicht entspricht auch der Auslegung, die die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in Rechtsprechung und Schrifttum gefunden haben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 28. April 1954 in RLA 1955 S. 174; Kühne-Wolff, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 4 und 6 zu § 254; Westphal in ZLA 1955 S. 195 [197]).

16

Im vorliegenden Falle hat das Landesverwaltungsgericht es mit Recht offengelassen, ob die Existenz des Klägers gefährdet war; denn selbst wenn das zuträfe, könnte der Kläger sich nicht auf § 29 KgfEG berufen, weil die Gefährdung nicht durch die frühere Kriegsgefangenschaft des Klägers bedingt war. Wenn seine Existenz in der für die Entscheidung maßgebenden Zeit (1956) gefährdet gewesen sein sollte, so wäre das in erster Linie auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung in dem vom Kläger betriebenen Geschäftszweig zurückzuführen. Ob auch noch andere Gründe zu dem Absinken der Umsätze und Gewinne im Geschäft des Klägers beigetragen haben, kann offenbleiben; denn jedenfalls sind sie nicht in Umständen zu finden, die erkennbar mit der früheren Kriegsgefangenschaft des Klägers im ursächlichen Zusammenhang stehen.

17

Hiernach hat das Landesverwaltungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen. Demgemäß mußte die Revision des Klägers zurückgewiesen werden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.