Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1956, Az.: BVerwG IV C 117.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 117.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hamburg - 10.03.1954 - AZ: VIII a VGL. 69/54
Rechtsgrundlagen
- § 254 LAG
- § 255 LAG
- § 231 LAG
- § 233 LAG
- § 15 BVerwGG
- § 23 VO 165
Fundstellen
- BVerwGE 3, 116 - 117
- AS III, 116
- BayVBl 1956, 376
- MDR 1956, 648 (Kurzinformation)
- Mtbl BAA 1956, 456
- RLA 1956, 205
Verfahrensgegenstand
Gewährung eines Aufbaudarlehns
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Mit Hilfe des Aufbaudarlehns soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Wiedereingliederung des Geschädigten in das Wirtschaftsleben erfolgen, und zwar nach Möglichkeit unter Vermeidung eines sozialen Abgleitens. Es kommt also für die Frage, ob der Geschädigte schon wieder eingegliedert ist, nicht darauf an, ob er seinen notwendigen Lebensbedarf bereits anderweitig ausreichend befriedigen kann, sondern lediglich darauf, ob er schon wieder eine einigermaßen gleichartige Stellung im Wirtschaftsleben erreicht hat.
- 2)
Ein früher selbständiger Gewerbetreibender, der wieder eine Tätigkeit als Angestellter gefunden hat, ist in der Regel selbst dann noch nicht wieder als eingegliedert anzusehen, wenn sein Einkommen an sich wieder auskömmlich sein mag.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1956
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 10. März 1954 - VIII a VGL. 69/54 - aufgehoben.
- 2.
Die Klage wird abgewiesen.
- 3.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der 57jährige Beigeladene war in Deutsch-Eylau Inhaber einer Maßschneiderei und eines Konfektionseinzelhandelsgeschäftes. Sein Gewerbebetrieb warf nach seinen Angaben ein jährliches Reineinkommen von 25.000 bis 32.000 RM ab. Nach seiner Vertreibung war der Beigeladene seit September 1948 erster Zuschneider und Modelleur bei der Firma K. Hamburg, wo er zunächst ein Monatsgehalt von 518 DM und später, seit etwa 1951, ein Gehalt von 712 DM brutto bezog. Diese Stellung wurde ihm zum 31. Januar 1954 gekündigt, weil Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollten. Wegen seines Vertreibungsschadens beantragte der Beigeladene die Gewährung eines Aufbaudarlehns in Höhe von 35.000 DM zum Erwerb des Textileinzelhandelsgeschäftes E. A. S. in Hamburg-Harburg. Das Landesausgleichsamt bewilligte am 19. November 1953 das nachgesuchte Darlehn in Höhe von 32.500 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds wurde am 3. Februar 1954 zurückgewiesen. Gegen die seinen Einspruch zurückweisende Entscheidung der Beklagten erhob der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hob durch Urteil vom 10. März 1954 die Bescheide der Verwaltungsinstanzen vom 19. November 1953 und 3. Februar 1954 auf. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, daß grundsätzlich nicht schon dann eine gefährdete Lebensgrundlage angenommen werden könne, wenn ein bisher Selbständiger nunmehr Angestellter mit Kündigungsmöglichkeit geworden sei. Auch ein Anstellungsverhältnis sei eine gesichterte Lebensgrundlage, Wenn man eine andere Auffassung vertreten wollte, verfügten Millionen von Erwerbstätigen niemals über eine gesicherte Lebensgrundlage. Daraus, daß der Inhaber des Betriebes selbst Vertriebener sei, könne noch nicht geschlossen werden, daß der Arbeitsplatz keine sichere Lebensgrundlage böte. Vielmehr ergebe sich aus den Unterlagen der Firma, daß der Betrieb nicht gefänrdet sei, sondern daß Rationalisierungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, um aus steuerlichen Gründen den Umsatz des Betriebes einzuschränken. Das. Einkommen des Beigeladenen liege mit einem Monatsgehalt von 712 DM brutto erheblich über dem Existenzminimum. Das frühere Einkommen sei für die Frage der gesicherten Lebensgrundlage nicht von Bedeutung. Auch sei ein Kausalzusammenhang zwischen der Vertreibung und der jetzt erfolgten Kündigung nicht gegeben. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Auf die vom erkennenden Senat ausgesprochene Zulassung hat der Beigeladene am 29. Oktober 1954 Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
In der Revisionsbegründung wird die Verletzung der §§ 254 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -, 23 der Militärregierungsverordnung 165 - MRVO 165 - gerügt. Der Vorderrichter habe in den Gründen seines Urteils nicht darlegen können, daß den Verwaltungsinstanzen bei der Zubilligung des Aufbaudarlehns ein Ermessensmißbrauch unterlaufen sei. Es sei auch zu Unrecht festgestellt worden, daß der Arbeitgeber des Beigeladenen einen hinreichend gesicherten Betrieb habe; auch der Beigeladene habe somit durch seine Beschäftigung bei dieser Firma keine sichere Existenzgrundlage im Sinne von § 254 LAG gehabt, die die Gewährung eines Aufbaudarlehns ausschließe.
Die Beklagte hat sich ebenfalls für die Aufhebung des Urteils ausgesprochen und sich der Revisionsbegründung des Beigeladenen angeschlossen.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keinen Antrag gestellt. Er führt aus: Es sei die Frage vom Senat zu entscheiden, ob der Beigeladene mit der Anstellung bei seiner Firma bereits wieder eine neue, gesicherte Lebensgrundlage im Sinne von § 254 LAG gefunden hatte. Auf jeden Fall habe bei ihm der Vertreibungsschaden noch nachgewirkt, zumal er erst verhältnismäßig kurze Zeit als Angestellter tätig war. Eine neue, gesicherte Lebensgrundlage dürfte in diesem Anstellungsverhältnis im Vergleich zu seiner früheren, wirtschaftlich selbständigen Stellung nicht erblickt werden kennen.
II.
Die - zugelassene Revision ist frist- und formgerecht erhoben. Sie ist auch begründet.
Zu Recht wird die unrichtige Anwendung des § 254 Abs. 1 LAG gerügt. Nach dieser Vorschrift kann Personen, die Vertreibungs- oder Kriegssachschäden geltend machen können, ein Aufbaudarlehn gewährt werden, wenn sie ein Vorhaben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt werden, an Stelle einer durch die Schädigung verlorenen Lebensgrundlage eine neue, gesicherte Lebensgrundlage, für die sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen, zu schaffen. Die Höhe des Aufbaudarlehns bestimmt sich nach dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Mittel. Das Vorhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein (§ 255 LAG).
Bei der Entscheidung über die Gewährung eines Aufbaudarlehns handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 231 und 233 LAG in Verbindung mit der "Kannn"-Bestimmung des § 254 LAG. Soweit die Ausgleichsbehörden in Fällen dieser Art nach ihrem Ermessen zu entscheiden haben, können ihre Verfügungen nur in beschränktem Umfang von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden, insbesondere dahin, ob das Ermessen überschritten oder mißbraucht worden ist (§ 15 Abs. 2 BVerwGG, § 36 VGG, § 23 Abs. 3 VO Nr. 165, § 23 rh.-pf. VGG, § 20 Abs. 3 Berl. VGG). In jedem Falle sind dabei aber auch die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gewährung eines Aufbaudarlehns verwaltungsgerichtlich nachzuprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die hier umstrittene Frage, ob der Beigeladene im Sinne des § 254 Abs. LAG bereits mit seiner zwischenzeitlich erworbenen Stellung bei der Firma Kollmorgen eine neue gesicherte Lebensgrundlage erlangt hatte. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Daß unbestimmte Rechtsbegriffe der in § 254 Abs. 1 LAG gegebenen Art von den Verwaltungsgerichten nachgeprüft werden können, ist feststehende Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlaß besteht. Ob und in welchem Umfang bei den in § 254 Abs. 1 LAG gebrauchten unbestimmten Rechtsbegriffen ein nicht nachprüfbarer Beurteilungsspielraum im Sinne Bachofs (JZ 1955 S. 97 ff.) besteht, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, da das Landesverwaltungsgericht bei seiner Auslegung des Begriffs "Lebensgrundlage" den Eingliederungszweck der Aufbaudarlehen (§ 253 LAG) nicht in genügender Weise berücksichtigt hat.
Der Vorderrichter hat eine neue gesicherte Lebensgrundlage des Beigeladenen im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG in seiner nach der Vertreibung in Hamburg erlangten Stellung als Angestellter sehen wieder annehmen zu müssen geglaubt. Was das Gesetz jedoch anstrebt, nämlich, daß der Geschädigte eine seiner früheren Lebensgrundlage entsprechende Eingliederung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten erreicht, ist vom Vorderrichter nicht hinreichend beachtet. Der erkennende Senat hat bereits in einem früheren Urteil vom 11. März 1955 (IV C 99.54), das allerdings dem Landesverwaltungsgericht bei seinem Urteilsspruch noch nicht zugänglich war, ausgesprochen, daß bei der Entscheidung über die Grewährung von Aufbaudarlehen die frühere Lebensgrundlage des Geschädigten nach Möglichkeit zu berücksichtigen ist. Es hat deshalb bei der Prüfung der übrigen Voraussetzungen des § 254 Abs. 1 LAG grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, daß der notwendige Lebensbedarf des Geschädigten bereits anderweit gewährleistet ist. Das folgt aus Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung sowie aus der Entstehungsgeschichte des Lastenausgleichsrechts. Das Lastenausgleichsgesetz bringt, worauf hier nicht näher eingegangen werden, kann (vgl. insoweit z.B. Kühne-Wolff, Einführung III unter f), eine Mittellösung, bei der Entschädigungs- und Eingliederungsgesichtspunkte in einem angemessenen Verhältnis berücksichtigt werden sollen. Während also die Gewährung der Kriegsschadenrente, insbesondere in Perm der Unterhaltshilfe, einem sozialen Notstand abhelfen soll und diese damit die angemessene Hilfe für nicht mehr in den Wirtschaftsablauf eingliederungsfähige Geschädigte ist, soll mit Hilfe der Aufbaudarlehen eine Wiedereingliederung des Geschädigten in das Wirtschaftsleben erfolgen. Dieser Gedanke wird in § 254 Abs. 1 LAG auch dadurch zum Ausdruck gebracht, daß das Vorhaben, für das ein Aufbaudarlehn nachgesucht wird, zu einer neuen gesicherten Lebensgrundlage - an Stelle einer durch die Schädigung verlorengegangenen - führen soll. Es besteht also eine rechtlich bedeutsame Wechselbeziehung zwischen der früheren und der neu zu begründenden oder noch zu erreichenden Lebensgrundlage. Der erkennende Senat hat deshalb in seinem bereits erwähnten Urteil vom 11. März 1955 (IV C 99.54) unter Berücksichtigung, vorstehender Grundsätze weiterhin ausgesprochen, daß der Begriff "notwendiger Lebensbedarf", wie er bei der Unterhaltshilfe sowie im Fürsorgerecht angewandt wird, nicht mit dem Begriff der Lebensgrundlage im Sinne des § 254 Abs. 1 LAG verwechselt werden darf. Das Eingliederungsdarlehn soll also den Geschädigten ermöglichen, eine ihrer früheren Stellung im Wirtschaftsleben nahekommende wieder zu erlangen. Es kommt somit nicht darauf an, ob für den notwendigen Lebensbedarf bereits anderweitig ausreichend gesorgt ist, sondern lediglich darauf, ob die Geschädigten, wenn sie nicht eine ihrer früheren Stellung im Wirtschaftsleben gleichartige, vergleichbare bereits wiedererreicht haben, eine solche unter Nachweisung eines förderungswürdigen Vorhabens wiedererlangen können.
Ein Arbeitsplatz als Angestellter, wie ihn der Beigeladene in Hamburg erlangte, ist somit, wenn der Geschädigte früher selbständig war, selbst dann noch nicht allgemein als gleichwertige Lebensgrunalage im Sinne von § 254 Abs. 1 LAG anzusehen, wenn er, wie im vorliegenden Falle, mit einem an sich auskömmlichen Einkommen verbunden sein mag. Der Senat stützt sich bei seiner Auffassung auch darauf, daß der Selbständigkeitsgedanke ein allgemeiner Ordnungsgedanke für das hier in Betracht kommende Recht des gewerblichen Mittelstandes ist.
Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Vordergerichts, an die der Senat gebunden ist (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -), ergibt sich, daß der Beigeladene bei Berücksichtigung vorstehender grundsätzlicher Rechtsausführungen "eine neue gesicherte Lebensgrundlage" in Sinne des § 254 Abs. 1 LAG durch sein Anstellungsverhältnis bei der Firma Kollmorgen nach nicht erlangt hatte.
Da eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, sondern an Hand des vom Landesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhaltes der Rechtsstreit bei richtiger Auslegung des § 254 Abs. 1 LAG entscheidungsreif war, war wie geschehen zu erkennen (§ 63 Abs. 1 BVerwGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller