Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.10.1966, Az.: BVerwG V C 10.65
Anfechtung eines antragsgemäß ergangenen Teilerfüllungsbescheides; Entschädigungsrente bei Erwerbsunfähigkeit; Bemessung von Entschädigungsrente; Differenzierung zwischen Hauptentschädigung und Entschädigungsrente; Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen; Informationspflichten der Behörde bei Zuerkennung einer Leistungsart; Anforderungen an den Nachweis einer Belehrung durch die Behörde; Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 10.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 14292
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 24.03.1964 - AZ: III A 43/63
- VG Hannover - 24.03.1964 - AZ: III A 70/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 25, 191 - 201
- MDR 67, 329
- MDR 1967, 329-330 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 68, 1260
- ZLA 67, 52
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Frage, wann eine Rechtsmittelbelehrung einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält.
- 2.
Der Antrag, ein vermeintlich unanfechtbar abgeschlossenes Verfahren wieder aufzugreifen, muß in Lastenausgleichssachen als Einlegung des zulässigen Rechtsbehelfs angesehen und dahin umgedeutet werden, wenn der vorangegangene Verwaltungsakt tatsächlich noch nicht unanfechtbar geworden war und der umzudeutende Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wurde.
- 3.
Unter besonderen Voraussetzungen kann auch ein antragsgemäß ergangener Bescheid im Lastenausgleichsrecht ein belastender Verwaltungsakt sein und vom Antragsteller angefochten werden.
- 4.
Zur Frage und zum Umfange der Betreuungspflicht der Behörde in Lastenausgleichssachen, insbesondere bei Verzicht.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Dritte Kammer Hildesheim - vom 24. März 1964 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1905 geborene Klägerin und ihr 1898 geborener, 1962 verstorbener Ehemann wurden aus P. vertrieben, wo der Ehemann ein Einzelhandelsgeschäft betrieben hatte. 1958 wurde für ihn ein Schaden am Betriebsvermögen festgestellt. 1959 wurde ihm Hauptentschädigung zuerkannt und deren Endgrundbetrag auf Grund des Änderungsbescheides vom 26. Oktober 1961 auf 8.360 DM erhöht. Auf Antrag des Ehemannes wurde die Hauptentschädigung mit dem Bescheid vom 11. September 1961 in Höhe von 3.000 DM durch Begründung einer Spareinlage erfüllt.
Nach dem Tode des Ehemannes beantragte die Klägerin am 9. Juli 1962 Kriegsschadenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in Form von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit neben Entschädigungsrente und Rückgängigmachung der Erfüllung der Hauptentschädigung, soweit diese der Gewährung der Kriegsschadenrente entgegenstehe. Sie meinte, die Teilerfüllung der Hauptentschädigung stehe der Gewährung von Entschädigungsrente nicht entgegen; bei richtiger Aufklärung über die Folgen der Erfüllung hätte ihr Ehemann nicht die Begründung einer Spareinlage, sondern die Barerfüllung der Hauptentschädigung im Rahmen des Mindesterfüllungsbetrages wegen dringenden Notstandes nachgesucht. Den über den Mindesterfüllungsbetrag hinausgehenden Betrag der Spareinlage von 910 DM zahlte die Klägerin an die Stadtkasse der Beklagten zurück. Daraufhin wurde der Klägerin Unterhaltshilfe auf Lebenszeit zuerkannt. Das Ausgleichsamt lehnte jedoch die Gewährung von Entschädigungsrente durch den Bescheid vom 24. September 1962 und die Rückgängigmachung der teilweisen Erfüllung der Hauptentschädigung durch den Bescheid vom 25. September 1962 ab. Die gegen diese beiden zuletzt genannten Bescheide gerichteten Beschwerden wies der Beschwerdeausschuß zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die gegen diese Entscheidungen gerichteten beiden Klagen miteinander verbunden und den Bescheid vom 11. September 1961 (Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage) sowie die nachfolgenden ablehnenden Bescheide und Beschlüsse aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, der Klägerin neben der Unterhaltshilfe auch Entschädigungsrente zu gewähren. Gegen dieses Urteil hat der V. d. I. d. A. die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis und in der Begründung für zutreffend und meint, der Beteiligte gehe im Ergebnis davon aus, daß ihr Ehemann letztlich auf die Gewährung von Entschädigungsrente für sich und die Klägerin verzichtet habe.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren keine Erklärung abgegeben.
II.
Die Revision des Beteiligten hatte keinen Erfolg.
A.
1)
Die Klägerin erfüllte - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits im Zeitpunkt ihres Antrags auf Entschädigungsrente im Jahre 1962 die Voraussetzungen der Sondervorschrift des § 282 Abs. 4 Satz 3 LAG in Verbindung mit § 273 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LAG. Hiernach wird Entschädigungsrente abweichend von den Stichtagsvoraussetzungen des § 265 Abs. 4 LAG, die die Klägerin nicht erfüllt, auch dann gewährt, wenn der Geschädigte spätestens am 31. Dezember 1967 (Fassung des Gesetzes zur Zeit der Antragstellung "31. Dezember 1962") erwerbsunfähig geworden ist und wenn die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 LAG vorliegen. Nach den insoweit nicht angefochtenen und daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin seit Mai 1962 dauernd erwerbsunfähig. Die Existenzgrundlage der Klägerin und des unmittelbar geschädigten Ehemannes beruhte auf der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Form eines Einzelhandelsgeschäftes mit Werkstatt (§ 273 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a LAG). Der Betrag der dem unmittelbar geschädigten Ehemann der Klägerin für dessen Schäden zuerkannten Hauptentschädigung übersteigt - auch in Höhe des Restbetrages von 5.360 DM nach der Erfüllung des Hauptentschädigungsanspruchs durch Begründung einer Spareinlage gemäß § 252 Abs. 4 LAG - den in § 273 Abs. 5 Nr. 2 LAG genannten Mindestsatz von 3.600 DM. Schließlich übersteigt das Einkommen der Klägerin auch nicht den sich aus § 279 LAG ergebenden Einkommenshöchstbetrag. (Jetzt erfüllt die Klägerin auch die besonderen Altersvoraussetzungen des § 282 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LAG, da sie vor dem Jahre 1908 geboren wurde, diese Regelung gilt aber gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes [18. ÄndGLAG] vom 3. September 1965 [BGBl. I S. 1043] erst ab 1. Juni 1965.)
2)
Auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles steht entgegen der Auffassung der Revision auch § 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG (Verhältnis der Entschädigungsrente zur Hauptentschädigung bei Bezug von Unterhaltshilfe) der Gewährung von Entschädigungsrente nach § 282 Abs. 4 Satz 3 LAG nicht entgegen. Nach der Grundsatzregelung in § 280 Abs. 1 Satz 2 LAG beträgt die Entschädigungsrente 4 vom Hundert des Grundbetrages - hier gemäß § 282 Abs. 4 Sätze 1 und 3 LAG des Endgrundbetrages der zuerkannten Hauptentschädigung -, soweit dieser die in § 278 Abs. 1 LAG genannten Sperrbeträge übersteigt. Der Sperrbetrag beläuft sich im vorliegenden Fall nach der Tabelle des § 278 Abs. 1 LAG auf 5.500 DM (Alter der Klägerin gemäß § 278 Abs. 2 Nr. 1 LAG am 1. September 1962 - dem Beginn der Unterhaltshilfe - 57 Jahre, Auszahlungsbetrag der Unterhaltshilfe bei der erstmaligen Einweisung gemäß § 278 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b LAG 76 DM), beläßt also für die Entschädigungsrente 2.860 DM (erhöhter Grundbetrag der Hauptentschädigung von 8.360 DM abzüglich Sperrbetrag von 5.500 DM). Abweichend von dieser Grundsatzregelung enthält § 283 a Abs. 1 Nr. 4 LAG eine Sonderregelung für die Berechnung der Entschädigungsrente bei gleichzeitigem Bezug von Unterhaltshilfe für die Fälle, in denen der Anspruch auf Hauptentschädigung bereits vor der Zuerkennung der Entschädigungsrente teilweise erfüllt worden ist: Geht der Betrag der Erfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag (§ 278 a Abs. 4 LAG) hinaus, so ist die Entschädigungsrente nur noch von dem verbleibenden Grundbetrag zu berechnen, soweit dieser den Sperrbetrag des § 278 Abs. 1 LAG übersteigt (§ 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG). Verbleibt die Teilerfüllung dagegen im Rahmen des Mindesterfüllungsbetrages, so gilt weiterhin die obengenannte Grundsatzregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 LAG, d.h. die Entschädigungsrente wird berechnet von dem Betrag, der sich ergibt, wenn von dem gesamten Grundbetrag der Hauptentschädigung der Sperrbetrag des § 278 Abs. 1 LAG abgezogen wird (§ 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 LAG). Der Mindesterfüllungsbetrag (§ 278 a Abs. 4 LAG), auf dessen Höhe es bei der Anwendung des § 283 a Abs. 1 Nr. 4 LAG somit entscheidend ankommt, bestimmt, in welcher Höhe Hauptentschädigung zunächst erfüllt wird, wenn Unterhaltshilfe gezahlt wird, eingestellt ist oder ruht, obwohl die Unterhaltshilfezahlung gemäß § 278 a Abs. 1 bis 3 LAG auf die Hauptentschädigung anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall beträgt der Mindesterfüllungsbetrag nach § 278 a Abs. 4 LAG 2.090 DM (25 v.H. von 8.360 DM). Dieser würde daher überschritten sein, wenn die durch Begründung einer Spareinlage (§ 252 Abs. 4 LAG) durchgeführte Erfüllung der Hauptentschädigung in Höhe von 3.000 DM rechtswirksam wäre. Dann könnte in der Tat nach § 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG Entschädigungsrente nur noch gewährt werden, wenn der verbleibende Teilbetrag des Grundbetrages den Sperrbetrag des § 278 Abs. 1 LAG übersteigt. Das wäre hier nicht der Fall, weil der verbleibende Grundbetrag nur 5.360 DM beträgt, während sich - wie oben ausgeführt - ein Sperrbetrag von 5.500 DM ergibt. Die Vorschrift des § 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG greift jedoch vorliegend nicht ein, weil die Teilerfüllung der Hauptentschädigung in Höhe von 3.000 DM durch Begründung einer Spareinlage - wie das Verwaltungsgericht mit Recht ausführt - rechtlich keinen Bestand hat.
3)
Zwar ergibt sich dies nicht aus der Sondervorschrift des § 278 a Abs. 6 LAG über die Rückgängigmachung der Erfüllung der Hauptentschädigung in bestimmten Fällen. Diese Möglichkeit ist nur eröffnet, um zur Gewährung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in bestimmten Fällen zu kommen, obwohl die Ansprüche auf Hauptentschädigung, auf die die Unterhaltshilfe nach § 278 a Abs. 1 bis 3 LAG anzurechnen wäre, bereits erfüllt sind (§ 278 a Abs. 5 LAG). Eine Rückgängigmachung nach § 278 a Abs. 6 LAG kann dagegen mangels einer entsprechenden Vorschrift für die Entschädigungsrente nicht zur Gewährung von Entschädigungsrente führen (vgl. Nr. 26/2 Buchst. b Abs. 2 des Rundschreibens zur Änderung des KSR-Sammelrundschreibens vom 30. Mai 1962 [Mtbl. BAA S. 235]).
4)
Auch die tatsächliche Rückzahlung der 910 DM - des den Mindesterfüllungsbetrag übersteigenden Erfüllungsbetrages - durch die Klägerin an die Stadtkasse der Beklagten würde die Rechtsfolgen aus § 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG nicht berühren, da diese Rechtsfolgen bereits mit der Teilerfüllung der Hauptentschädigung im Jahre 1961 entstanden sind. Das Gesetz sieht außer der hier nicht anwendbaren Vorschrift des § 278 a Abs. 6 LAG keine weitere Möglichkeit zur Beseitigung der Rechtsfolgen der Erfüllung der Hauptentschädigung durch Rückzahlung des Erfüllungsbetrages vor.
B.
1)
Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch der erkennende Senat der Auffassung, daß die Teilerfüllung der Hauptentschädigung schon deshalb keinen rechtlichen Bestand haben kann, weil der Teilerfüllungsbescheid vom 11. September 1961 (Begründung einer Spareinlage) von der Klägerin rechtzeitig angefochten wurde und auf ihre Klage als rechtswidriger belastender Verwaltungsakt aufgehoben werden muß.
Der Bescheid vom 11. September 1961 ist nicht nach Ablauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 2 LAG unanfechtbar geworden. Die Beschwerdefrist ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - nicht in Lauf gesetzt worden, weil die nach § 332 Abs. 1 LAG vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung unrichtig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 Abs. 2 VwGO, der auch im Hinblick auf Rechtsmittelbelehrungen im Vorverfahren des Lastenausgleichsrechts anwendbar ist, ist eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der auf eine Erschwerung der Rechtsmitteleinlegung hinausläuft (vgl. die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1962 - BVerwG III C 181.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 86 VwGO Nr. 13 = ZLA 1963, 120], vom 26. März 1962 - BVerwG V B 78.61 - [DÖV 1962, 556 = NJW 1962, 1363 - Buchholz BVerwG 310, § 58 VwGO Nr. 3 = VerwRspr. Bd. 15 S. 99] und vom 18. Dezember 1957 [BVerwGE 6, 66 f.]). Die in dem Bescheid vom 11. September 1961 enthaltene Rechtsmittelbelehrung enthält einen solchen unrichtigen Zusatz. Der hier interessierende Teil der Rechtsmittelbelehrung lautet:
"Gegen diesen Bescheid kann ... Beschwerde ... eingelegt werden, in Ermessensfragen jedoch nur dann, wenn die Beschwerde auf Ermessensmißbrauch gestützt wird ..."
In diesen in der Rechtsmittelbelehrung enthaltenen, nach § 332 Abs. 1 LAG nicht erforderlichen Ausführungen über die Anfechtung von Ermessensentscheidungen ist zunächst unrichtig, daß die Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen durch den Beschwerdeausschuß allgemein eingeschränkt sei. Denn nach § 345 Abs. 2 Satz 2 LAG gilt eine Einschränkung der Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen nur bei solchen, hier nicht vorliegenden Bescheiden, durch die Anträge mangels verfügbarer Mittel abgelehnt worden sind. In allen übrigen Fällen ist der Beschwerdeausschuß verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Er kann also mit Ausnahme des in § 345 Abs. 2 Satz 2 LAG genannten Falles sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Ausgleichsamts setzen. In dieser Rechtsmittelbelehrung ist ferner unrichtig, daß eine Einschränkung der Nachprüfbarkeit der Ermessensausübung zu einer Beschränkung des Rechts zur Einlegung des Rechtsmittels führe. Fehlt es in Fällen eingeschränkter Nachprüfbarkeit an einem Ermessensmißbrauch, so ist das Rechtsmittel nicht unzulässig, sondern unbegründet. Der in doppelter Hinsicht unrichtige. Zusatz ist auch geeignet, den Entschluß zur Einlegung eines Rechtsmittels zu erschweren. Dem betroffenen Bürger sind in aller Regel die Unterschiede zwischen Ermessensentscheidungen und anderen Verwaltungsakten nicht geläufig. Er muß daher bei dem gegebenen weitgefaßten Zusatz annehmen, daß Beschwerden gegen Entscheidungen des Ausgleichsamts von vornherein in vielen Fällen unzulässig sind. Diese Erkenntnis könnte ihn davon abhalten, ein so kompliziertes Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten. Nach der obengenannten, auf den Wortlaut und Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO gestützten Rechtsprechung genügt es, wenn ein unrichtiger Zusatz generell geeignet ist, die Einlegung des in Betracht kommenden Rechtsmittels zu erschweren. Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, daß im konkreten Einzelfall die Nichteinlegung eines Rechtsmittels durch die unrichtige Rechtsmittelbelehrung verursacht worden ist. Infolgedessen kommt es entgegen den Ausführungen der Revision nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin im vorliegenden Fall bei richtiger Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig Beschwerde eingelegt hätte oder nicht.
2)
Mit zutreffenden Ausführungen hat das Verwaltungsgericht in dem Antrag der Klägerin vom 9. Juli 1962 auch die Anfechtung des Bescheides vom 11. September 1961 erblickt. Die Klägerin hat nicht nur Kriegsschadenrente beantragt, sondern gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß das Hindernis, das durch die Teilerfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus in Form der Begründung einer Spareinlage entstanden ist, wegen Nichtbelehrung ihres Ehemannes rückgängig gemacht werden müsse. Die Klägerin wollte zwar hiermit an sich das Ausgleichsamt veranlassen, ein vermeintlich durch unanfechtbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen. Falls sie jedoch davon Kenntnis gehabt hätte, daß eine Anfechtung des Bescheides noch möglich war, hätte sie fraglos den Beschwerdeweg beschritten. Da der Antrag der Klägerin auf Rückgängigmachung des Bescheides abzielte, kommt er einem Aufhebungsantrag im Beschwerdewege gleich und ist dann ohne Förmelei zwanglos in eine Beschwerde gegen den ursprünglichen, noch nicht unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 11. September 1961 umzudeuten.
3)
Der Bescheid vom 11. September 1961 ist darüber hinaus und entgegen der Ansicht des Beteiligten ein belastender Verwaltungsakt, der eine zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigende Beschwer enthält. Auf den ersten Blick mag dieser Bescheid, wie der Beteiligte meint, lediglich als begünstigender Verwaltungsakt erscheinen, weil er dem Antrag des Ehemannes der Klägerin im vollen Umfang entsprach. Indessen kann das das Prozeßrecht beherrschende Prinzip der sogenannten formellen Beschwer - der Rechtsmittelführer hat nicht das erlangt, was er beantragt hat - nicht im Lastenausgleichsrecht bei der Zuerkennung von Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente gelten. Denn nach den §§ 278 a Abs. 5, 283 Nr. 4 und 283 a Abs. 1 Nr. 4 LAG beeinträchtigt die Erfüllung der Hauptentschädigung erheblich die Möglichkeit, Kriegsschadenrente zu erhalten, während umgekehrt vielfach erst durch einen Verzicht auf die Kriegsschadenrente nach §§ 278 a Abs. 1 Satz 2, 283 Nr. 2 Buchst. b, 283 a Abs. 1 Nr. 2 LAG die Erfüllung der HauptentSchädigung ermöglicht werden kann. Die Gewährung der einen Leistung bewirkt daher vielfach den Verlust von Ansprüchen in der anderen Leistungsart. In solchen Fällen ist eine zur Anfechtung eines Erfüllungsbescheides berechtigende Beschwer anzuerkennen, wenn der Betroffene gemäß § 42 Abs. 2 VwGO geltend macht, daß dieser Verlust von Ansprüchen in der anderen Leistungsart als Folge des Erfüllungsbescheides ihn in seinen Rechten verletze. Hierzu reicht aus, daß die Klägerin vorgetragen hat, ihr Ehemann sei über den Verlust des Anspruchs auf Entschädigungsrente als Folge der Erfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus vom Ausgleichsamt nicht aufgeklärt worden und deshalb brauche der Bescheid über die Erfüllung der Hauptentschädigung nicht anerkannt zu werden. Da die Klägerin ohne Rücksicht auf die bürgerlich-rechtliche Erbfolge in bezug auf die Kriegsschadenrente die alleinige Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes ist (vgl. § 261 Abs. 2 LAG), ist sie auch ohne die übrigen Erben berechtigt, notfalls im Wege der Klage die Beseitigung des in der Erfüllung der Hauptentschädigung liegenden Hindernisses für die Gewährung von Entschädigungsrente zu betreiben.
4)
Ein Vorverfahren für die Anfechtung des genannten Bescheides hat vorliegend stattgefunden. Denn der Beschwerdeausschuß hat über den Antrag der Klägerin auf Rückgängigmachung der Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage, der als Beschwerde aufzufassen ist, durch Beschluß vom 26. März 1963 sachlich entschieden. Daß der Beschwerdeausschuß die Rechtslage anders beurteilt hat, indem er bei seiner Entscheidung den ursprünglichen Bescheid als unanfechtbar angesehen hat, ist dabei unbeachtlich.
5)
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Ehemann der Klägerin vom Ausgleichsamt nicht über die Auswirkungen der teilweisen Erfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus auf die Möglichkeit des späteren Bezuges von Kriegsschadenrente belehrt. Diese Feststellungen tragen die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts über die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Bewilligung der teilweisen Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage.
Die Erfüllung durch den Bescheid vom 11. September 1961 entsprach zwar sowohl dem Antrag des unmittelbar Geschädigten als auch nach § 252 Abs. 4 LAG dem Buchstaben des Gesetzes. Dies allein genügte jedoch im vorliegenden Fall nicht, um den Bescheid zu einem rechtmäßigen zu machen. Wie bereits ausgeführt, verhindert im Verhältnis von Hauptentschädigung und Kriegsschadenrente vielfach die Gewährung von Leistungen in der einen Leistungsart die Gewährung von Leistungen in der anderen. In solchen Fällen, in denen der Geschädigte zwischen verschiedenen Leistungsarten wählen kann, trifft die Ausgleichsämter eine Betreuungspflicht. Denn der betroffene Bürger ist ohne sachgemäße Belehrung von selten des Ausgleichsamts nicht in der Lage, die Auswirkungen der Zuerkennung von Leistungen in der einen Leistungsart auf seine Ansprüche in der anderen Leistungsart zu erkennen. Dies gilt insbesondere für die Zeit nach 1957, weil seitdem das Recht der Kriegsschadenrente durch Änderungsgesetze in einer Weise umgestaltet worden ist, daß selbst Fachleute die Bedeutung einzelner Bestimmungen nur schwer erfassen und ihre Auswirkungen kaum übersehen können. Das Bestehen einer derartigen Betreuungspflicht bei der Wahl zwischen Ausgleichsleistungen, die sich gegenseitig ausschließen, ist in der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, mehrfach angenommen worden (vgl. die Entscheidungen vom 15. Januar 1965 - BVerwG IV C 123.64 - [ZLA 1965, 135], vom 9. Oktober 1964 - BVerwG IV C 94.62 - [RLA 1965, 189 = ZLA 1965, 21 = Buchholz BVerwG 427.3, § 258 LAG Nr. 4 = IFLA 1965, 139] und vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 159.59 - [IFLA 1962, 43]). Auch das Bundesausgleichsamt hat in Verwaltungsvorschriften die Ausgleichsbehörden angewiesen, die Geschädigten jeweils über die Auswirkungen der Zuerkennung und Gewährung der einen Leistungsart auf die andere Leistungsart zu belehren. Diese Anweisung enthält eine Verpflichtung der nachgeordneten Behörden, und sie ergibt sich aus Nr. 3 Buchst. b Abs. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (HE-DB) in der Fassung vom 1. Februar 1963 (Mtbl.BAA S. 74, 236). Denn dort heißt es u.a. "... ist ... eine Belehrung ... vorzunehmen ...", und zwar entsprechend Buchst. a Abs. 4 a.a.O. Das bedeutet, daß die Belehrung von Amts wegen zu erfolgen hat, und zwar im Gegensatz zu der "Beratung", die nur auf Anfrage zu erteilen ist. In Buchst. a Abs. 4 a.a.O. ist im übrigen bestimmt, daß die Belehrung aktenkundig zu machen ist, "wenn ein Verzicht ausgesprochen wird". Da unter den gegebenen Umständen der Antrag auf Teilerfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus praktisch einem Verzicht des Geschädigten und zugleich auch einem Verzicht für seinen Ehegatten auf Entschädigungsrente gleichkommt, muß bei der vorgeschriebenen entsprechenden Anwendung von Buchst. a Abs. 4 a.a.O. auf die nach Buchst. b Abs. 5 a.a.O. vorzunehmende Belehrung auch diese Belehrung aktenkundig gemacht werden. Geschieht dies nicht, so wird der Gleichbehandlungssatz des Art. 3 GG verletzt und damit der Verwaltungsakt fehlerhaft, denn nach Nr. 3 Buchst. a Abs. 4 vorletzter Satz a.a.O. ist der Verzicht erst dann als endgültig zu betrachten, wenn er nach Belehrung aktenkundig bestätigt wird, sofern der Verzicht vor der Belehrung ausgesprochen worden war. Wenn der Beteiligte demgegenüber meint, die Pflicht, die Belehrung und Beratung aktenkundig zu machen, sei dem Ausgleichsamt "nicht durch Gesetz, sondern lediglich durch eine der Ordnung dienende Verwaltungsvorschrift auferlegt", so verkennt er damit das Wesen und die Wirkung einer Verwaltungsvorschrift. Verwaltungsvorschriften verpflichten die Behörden, alle Beteiligten danach gleichzubehandeln, und sie geben, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. August 1959 - BVerwG V C 121.56 - bereits entschieden hat, dem Betroffenen im Einzelfall einen klagbaren Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Anweisung auch in seinem Falle. Gerade wenn die Beklagte sonst in allen ähnlichen Fällen eine Belehrung immer erteilt und diese auch aktenkundig gemacht hat, dann stellt es eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar, wenn im vorliegenden Falle eine Belehrung nicht nachweisbar erteilt worden ist. Aus den von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Akten ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß dem Erblasser das Merkblatt BAA 3 ausgehändigt, geschweige denn, daß er belehrt worden wäre. Die in der Revisionsinstanz aufgestellte Behauptung über die Aushändigung dieses Merkblatts ist ohnehin unbeachtlich.
Nach den Umständen des vorliegenden Falles hatte das Ausgleichsamt eine Verpflichtung zur Belehrung des Ehemannes der Klägerin, als dieser die Teilerfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus durch Begründung einer Spareinlage beantragte. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte er zwar noch nicht die Altersvoraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente, eine Belehrung ist aber auch dann erforderlich, wenn diese Voraussetzungen in nächster Zeit eintreten können. Dies wäre hier am 13. Februar 1963 mit der Vollendung des 65. Lebensjahres also in knapp zwei Jahren der Fall gewesen. Zu Recht betont das Verwaltungsgericht, daß der Ehemann außerdem darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß er schon früher, im Falle der Erwerbsunfähigkeit, Entschädigungsrente beanspruchen könnte und daß im Falle seines, des unmittelbar geschädigten Antragstellers, Todes die Ehefrau - hier die Klägerin - wegen Erwerbsunfähigkeit in den Genuß von Entschädigungsrente kommen könnte. Hierbei hätte das Ausgleichsamt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt - darauf hinweisen müssen, daß eine teilweise Erfüllung der Hauptentschädigung im Rahmen des Mindesterfüllungsbetrages möglicherweise gemäß § 10 der Weisung über die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung (HE-Weisung) in der Fassung vom 26. Juli 1965 (Mtbl.BAA S. 236) wegen Notstandes in Betracht komme, die das Recht auf spätere Gewährung von Entschädigungsrente nicht antaste. Die Revision versucht den Umfang der Betreuungspflicht in unangemessener Weise einzuschränken, wenn sie die Belehrungspflicht davon abhängig macht, daß dem Ausgleichsamt das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines dringenden Notstandes nach § 10 der HE-Weisung vorgetragen wird. Wenn der Geschädigte eine sachgemäße Wahl soll ausüben können, so müssen ihm alle im Gesetz vorgesehenen und naheliegenden Möglichkeiten, die nach Lage der Dinge nicht von vornherein ausgeschlossen sind, erläutert werden. Die Nettoeinkünfte des Ehemannes schlossen jedenfalls eine solche Möglichkeit nicht ohne weiteres aus.
Die Verletzung dieser Betreuungspflicht bewirkt, daß die Beklagte sich auf den Erfüllungsbescheid nicht berufen kann (ähnlich offenbar Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 11 zu § 278 a LAG unter Berufung auf das unveröffentlichte Rundschreiben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 28. März 1963 zur Erfüllung durch Umwandlung eines Darlehens in Hauptentschädigung gemäß § 258 LAG). Da nach der gesetzgeberischen Konzeption die Erfüllung einer bestimmten Leistung, die geeignet ist, die Gewährung einer anderen Leistung auszuschließen, nur erfolgen kann, wenn der Geschädigte bewußt, d.h. in der Regel auf Grund einer sachgemäßen Belehrung durch das Ausgleichsamt, seine Wahl getroffen hat, ist diese Belehrung als tatsächliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines solchen Erfüllungsbescheides anzusehen. Fehlt es an dieser tatsächlichen Voraussetzung, so muß der Bescheid auf Beschwerde oder Anfechtungsklage aufgehoben werden. Entgegen den Ausführungen der Revision kommt es hierbei nicht darauf an, ob der Geschädigte seinerseits bei richtiger Belehrung eine andere Wahl getroffen hätte. Dies ist häufig dann schwer aufzuklären, wenn beide in Betracht kommenden Leistungsarten im Zeitpunkt der Wahl Vor- und Nachteile gehabt hätten (z.B. bei der Wahl der Hauptentschädigung sofortige Erfüllung in größeren Beträgen ohne Verrentung oder bei der Wahl der Kriegsschadenrente relativ geringere Rentenbeträge, aber dauernde Sicherung der Altersversorgung). Es muß indessen genügen, daß bei verständiger Betrachtung auch eine andere Wahl für den Geschädigten sinnvoll gewesen wäre. Im vorliegenden Fall wäre - wie oben dargelegt - anstelle der Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus durchaus ein Zuwarten auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die spätere Entschädigungsrente neben der Auszahlung des Mindesterfüllungsbetrages nach § 10 der HE-Weisung zu erwägen gewesen. Zur Erfüllung der Betreuungspflicht ist eine auf den Einzelfall bezogene Belehrung über die Auswirkungen der Erfüllung der einen Leistung auf Ansprüche der anderen Leistungsart notwendig. Das dem Ehemann der Klägerin nach den Behauptungen der Revision ausgehändigte Merkblatt BAA 3 (veröffentlicht in Mtbl.BAA 1961 S. 519, aufgehoben durch Mtbl.BAA 1963 S. 508) genügt daher diesen Anforderungen nicht, da es nur allgemein den Inhalt des Gesetzes erläutert.
6)
Die Verfahrensrügen der Revision gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts über das Nichtvorliegen einer Belehrung greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht folgert die Tatsache der Nichtbelehrung daraus, daß sich in den Unterlagen des Ausgleichsamts weder eine Aktennotiz über eine Belehrung noch über eine Vorsprache oder Vorladung des unmittelbar Geschädigten befinde und daß von der Beklagten im Prozeß auch nicht positiv die Erteilung einer Belehrung behauptet worden sei, sowie aus der Annahme, daß sich der Ehemann der Klägerin bei richtiger Belehrung nicht ohne weiteres für die Kürzung seiner Altersversorgung durch die Erfüllung der Hauptentschädigung über den Mindesterfüllungsbetrag hinaus durch Begründung einer Spareinlage entschieden, sondern zumindest die Entscheidung über einen Antrag auf Erfüllung im Rahmen des Mindesterfüllungsbetrages wegen dringenden Notstandes gemäß § 10 der HE-Weisung abgewartet hätte. Das ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Fehlens einer Aktennotiz über eine Belehrung oder zumindest eine Vorsprache oder Vorladung kommt es entgegen den Ausführungen der Revision nicht darauf an, ob das Ausgleichsamt zur Aufnahme derartiger Aktenvermerke verpflichtet ist. Es genügt für die Tauglichkeit dieser Tatsache als Beweisanzeichen, daß - wie die Beklagte selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - in der Regel ein Aktenvermerk über erteilte Belehrungen aufgenommen worden ist, wie es der Präsident des Bundesausgleichsamtes auch in der HE-DB den Ausgleichsbehörden in den Fällen eines Verzichts vorgeschrieben hat. Ohne Verfahrensverstoß hat das Verwaltungsgericht die Tatsache als Beweisanzeichen verwertet, daß die Beklagte nicht positiv behauptet hat, der Ehemann der Klägerin sei vom Ausgleichsamt belehrt worden. Diese Tatsache enthält das Eingeständnis, daß auch die betreffenden Sachbearbeiter des Ausgleichsamts nicht über eine Belehrung des Geschädigten aussagen könnten. Wenn nunmehr in der Revision geltend gemacht wird, es seien keine Fälle bekanntgeworden, in denen eine Belehrung nicht erteilt worden sei, so spricht dies nicht gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denn der vorliegende Fall könnte der erste bekanntgewordene sein, in dem eine Belehrung - versehentlich - unterblieben ist. Erfahrungsgemäß besagt die Behauptung des Beteiligten, den Sachbearbeitern des Ausgleichsamts seien die Bestimmungen über die Belehrungspflicht genau bekannt, nichts darüber, ob im Einzelfall die Bestimmungen richtig angewandt oder aber versehentlich nicht beachtet worden sind. Schließlich sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, die sich auf das Verhalten des Ehemannes der Klägerin als Beweisanzeichen für die Unterlassung einer Belehrung beziehen. Wie auch die Revision ausführt, kann der Sinn der teilweisen Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage nur darin bestanden haben, vorzeitig - durch Auszahlung der 25 v.H. Quote der Spareinlage gemäß § 2 Abs. 2 der Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (17. LeistungsDV-LA) vom 26. Juni 1961 (BGBl. I S. 809) mit späteren Änderungen (vgl. auch Nr. 18 Buchst. b der HE-DB) und durch vorzeitige Freigabe weiterer Beträge von Seiten des Kreditinstituts - in den Genuß eines größeren Bargeldbetrages aus der Hauptentschädigung zu gelangen. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht aus, daß ein Geschädigter, der einen Geldbetrag vorzeitig benötigt, zunächst versuchen wird, diesen Betrag im Rahmen des Mindesterfüllungsbetrages nach § 10 der HE-Weisung wegen dringenden Notstandes zu erhalten, ehe er durch Begründung einer Spareinlage, die gemäß der damaligen Fassung des § 1 Abs. 1 der 17. LeistungsDV-LA nur den über den Mindesterfüllungsbetrag hinausgehenden Teil des Grundbetrages erfassen konnte, seine spätere Kriegsschadenrente in Frage stellt (die jetzt in Nr. 18 Buchst. a Abs. 3 a. E. der HE-DB vorgesehene Ausnahmeregelung für die Erfüllung durch Begründung von Spareinlagen in Höhe des Mindesterfüllungsbetrages bei der Aussicht auf spätere Gewährung von Kriegsschadenrente galt in der Fassung der HE-DB zur Zeit des Erlasses des Bescheides vom 11. September 1961 noch nicht). Das Verwaltungsgericht hat hierbei in sachgerechter Weise insbesondere in Betracht gezogen, daß der Erblasser ohne die Kriegsschadenrente keine ausreichende Altersversorgung zu erwarten hatte.
Nach den Ausführungen der Revision soll ein Widerspruch in der Urteilsbegründung enthalten sein: Dem Ausgleichsamt sei von einem dringenden Notstand nichts bekannt gewesen, so daß in dieser Hinsicht keine Belehrung hätte erfolgen können. Dem ist entgegenzuhalten, daß - wie bereits oben ausgeführt worden ist - bei einer Belehrung dem Ausgleichsamt die Aufgabe obliegt, auf alle nicht geradezu abseitigen Möglichkeiten hinzuweisen, die im Einzelfall nach menschlichem Ermessen und nach den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen des täglichen Lebens in Betracht kommen können, um auf diese Weise vom Geschädigten sachdienliche tatsächliche Angaben und Anträge zu erhalten. Daher hätte das Ausgleichsamt bei einer Beratung des Ehemannes der Klägerin fragen müssen, ob etwa die tatsächlichen Voraussetzungen des § 10 der HE-Weisung vorliegen, und auch gegebenenfalls auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken müssen. Wenn das Verwaltungsgericht aus den drei genannten Tatsachen geschlossen hat, daß der Erblasser vom Ausgleichsamt nicht belehrt worden ist, so verletzt dies weder den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 VwGO, noch verstößt es gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Eine Sachaufklärungsrüge hat die Revision nicht erhoben.
7)
Entgegen der Auffassung der Revision kann gegen die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage nicht eingewandt werden, daß durch die Aufhebung dieses Bescheides die Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage als Hindernis für die Gewährung der Entschädigungsrente nicht beseitigt werde. Der Erfüllungsbescheid allein bewirkt zwar nicht die Erfüllung der Hauptentschädigung. Denn es muß noch die tatsächliche Begründung einer Spareinlage bei einem Kreditinstitut hinzutreten, so daß in Nr. 18 Buchst. a Abs. 7 der HE-DB folgerichtig ausgesprochen wird: "Der Anspruch auf den Endgrundbetrag der Hauptentschädigung ist im Zeitpunkt der Begründung der Spareinlage erfüllt ..." Ihren Charakter als Erfüllung der Hauptentschädigung erhält die tatsächliche Begründung einer Spareinlage bei einem Kreditinstitut im Bereich des privaten Rechts aber allein durch den hoheitlichen Erfüllungsbescheid. Sie verliert ihn lediglich, wenn dieser Bescheid aufgehoben wird. Die Rückabwicklung der durch die Begründung der Spareinlage entstandenen privaten Rechtsbeziehungen (vgl. hierzu Nr. 18 Buchst. a Abs. 7 der HE-DB) zwischen den bürgerlichrechtlichen Rechtsnachfolgern des unmittelbar Geschädigten und dem Kreditinstitut hinsichtlich der Spareinlage und zwischen dem Kreditinstitut und dem Ausgleichsfonds hinsichtlich der entsprechenden Deckungsforderung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Es bleibt - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - dem Ausgleichsamt überlassen, wie es diese Rechtsverhältnisse abwickeln will. Nachdem die Klägerin den Betrag von 910 DM, der den Mindesterfüllungsbetrag überstieg, zugunsten des Ausgleichsfonds zurückgezahlt hat, mag das Ausgleichsamt erwägen, ob der Restbetrag - der Mindesterfüllungsbetrag - den Erben des unmittelbar Geschädigten als Teilerfüllung der Hauptentschädigung belassen werden kann. Es wird noch zu prüfen sein, ob das Ausgleichsamt von der in Nr. 18 Buchst. a Abs. 3 a. E. der HE-DB in der jetzt geltenden Fassung enthaltenen Möglichkeit zur Begründung einer Spareinlage in Höhe des Mindesterfüllungsbetrages durch Erteilung eines neuen Bescheides Gebrauch machen soll.
C.
Nach allem kommt vorliegend § 283 a Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 LAG nicht zur Anwendung. Vielmehr kann die Klägerin Entschädigungsrente von dem gesamten den Sperrbetrag des § 278 Abs. 1 LAG übersteigenden Grundbetrag der Hauptentschädigung beanspruchen (§ 280 Abs. 1 Satz 2 LAG). Das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht die Bescheide der Ausgleichsbehörden über die Bewilligung der Erfüllung der Hauptentschädigung durch Begründung einer Spareinlage und über die spätere Ablehnung der Rückgängigmachung der Erfüllung und die Ablehnung der Entschädigungsrente aufgehoben sowie die Beklagte zur Gewährung von Entschädigungsrente für verpflichtet erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen