Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1964, Az.: BVerwG IV C 94.62
Verrechnung von Eingliederungshilfen mit einer Hauptentschädigung; Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe eines gewährten Aufbaudarlehens; Sperre für die Ausübung des Wahlrechts auf Unterhaltshilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 94.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14628
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 06.04.1962 - AZ: 7 K 83/60
- VG Schleswig - 06.04.1962 - AZ: 7 A 67/61
- VG Schleswig - 06.04.1962 - AZ: 7 A 68/61
Rechtsgrundlagen
- § 258 LG
- § 278a LG
Fundstellen
- IFLA 1965, 139
- RLA 1965, 189
- ZLA 1965, 21
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Die Erfüllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung in Höhe eines gewährten Aufbaudarlehens tritt mit Zuerkennung des Anspruchs kraft Gesetzes ein; der Umwandlungsbescheid hat nur noch die Bedeutung einer "Abrechnung" (§ 258 Abs. 1 Ziff. 2 LAG).
- 2)
Mit dem vorstehend ermittelten Zeitpunkt tritt für die Zuerkennung von Unterhaltshilfe die Sperrwirkung des § 278 a Abs. 5 LAG ein.
- 3)
Der Rücknahme einer von der Behörde gleichwohl - unbeeinflußt durch täuschendes Verhalten des Geschädigten - vorgenommenen Einweisung in Unterhaltshilfe steht entgegen, daß die Behörde eine Betreuungserwartung des Geschädigten hinsichtlich der Folgen seines Verfahrensverhaltens bei der Geltendmachung seiner Ausgleichsansprüche enttäuscht hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1964
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Isendahl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. April 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1889 geborene Kläger ist Heimatvertriebener. Seine Existenzgrundlage im Vertreibungsgebiet beruhte auf der Ausübung eines Handwerks in Verbindung mit Fachhandel. Er erhielt 1950 auf Grund von § 44 SHG ein Existenzaufbaudarlehen von 5.000 DM, von dem ihm auf Antrag 1954 ein Teilbetrag von 3.600 DM bis zur Entscheidungüber die ihm zustehende Hauptentschädigung gestundet wurde. Im Januar 1959 erging hinsichtlich der vom Kläger angemeldeten vertreibungsbedingten Verluste an ist Betriebsvermögen ein Feststellungsbescheid, dem im Februar 1959 ein Hauptentschädigungs-Teilbescheid folgte. Im November 1959 erhielt der Kläger einen Umwandlungsbescheid, in dem das Aufbaudarlehen in voller Höhe in Hauptentschädigung umgewandelt und ein verbleibender Auszahlungsrest der Hauptentschädigung festgesetzt wurde.
Im Laufe des Sommers 1959 zahlte der Kläger das ihm gewährte Existenzaufbaudarlehen - aus Erlösen seines von ihm liquidierten, im Aufnahmegebiet neu aufgebauten Geschäfts - zurück.
Ende August 1959 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente. Lu seinen Gunsten erging im Oktober 1959 ein Teilbescheid über die Gewährung von Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe. Im Oktober 1959 erging auch ein Feststellungsbescheid im Feststellungsverfahren der Ehefrau des Klägers, der ihr gegenüber den Verlust von RM-Spareinlagen anerkennt. Darauf anderte das Ausgleichsamt den vorgenannten Einweisungsbescheid des Klägers in Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) mit dem Ergebnis einer Erhöhung der gewährten Entschädigungsrente unter Einbeziehung der vorgenannten Sparerverluste der Ehefrau ab. Die vorgenannten Bescheide wurden indessen im Dezember 1959 durch einen "Änderungsbescheid" der Ausgleichsbehörden dahin geändert, daß mit Rücksicht auf den Umwandlungsbescheid vom November 1959 die Entschädigungsrente rückwirkend ab Anfang September 1959 (dem Zeitpunkt der Bewilligung) eingestellt werde. Die Einweisung in die Unterhaltshilfe ließ der "Änderungsbescheid" mit der Einschränkung unberührt, daß die dem Kläger gewährte Unterhaltshilfe ihm lediglich auf Zeit zustehe.
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Umwandlungsbescheid vom November 1959 und den "Änderungsbescheid" vom Dezember 1959 aufzuheben [und damit die früheren Bescheide über die Einweisung in Kriegsschadenrente: Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente wiederherzustellen]. Das Verwaltungsgericht erkannte antragsgemäß und verpflichtete darüber hinaus das Ausgleichsamt, dem Kläger Unterhaltshilfe auf Lebenszeit und Entschädigungsrente zu gewähren. Sein die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zulassendes Urteil ist wie folgt begründet:
Die Ausgleichsbehörden beriefen sich zu Unrecht auf ihre Befugnisse aus § 258 Abs. 1 Ziff. 2 LAG. Der Sinn dieser Vorschrift erschöpfe sich "in einer reinen Schutzbestimmung für die Geschädigten". Die ihnen gewährte Aufbaudarlehensleistung werde durch diese Vorschrift, sobald und soweit sich eine Darlehensschuld und ein Rechtsanspruch auf Hauptentschädigung gegenüberträten, in eine Entschädigungsleistung verwandelt, weil das Aufbaudarlehen begrifflich eine Vorleistung auf die [Entschädigungsleistung] Hauptentschädigung sei. Unzweifelhaft liege die für diesen Vorgang geschaffene gesetzliche Voraussetzung der Zuerkennung der Hauptentschädigung erst nach Gewährung des Aufbaudarlehens beim Kläger vor. Die gesetzliche Fiktion in der gesetzlichen Regelung verlege zwar die Anrechnung auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Sie könne aber hier "nicht zum Nachteil des Klägers fuhren". Er habe vor der Umwandlung das Darlehen nebst Zinsen voll zurückgezahlt und seinen Antrag auf Kriegsschadenrente ebenfalls vor der Umwandlung gestellt. Bei dieser Sachlage sei aber für einen Umwandlungsbescheid kein Raum mehr gewesen. Dies ergebe sich aus § 278 a Abs. 5 und 6 LAG in der Fassung des 14. ÄndG LAG. Es sei mit dem [alleinigen] Sinn des § 258 LAG als einer Schutzbestimmung unvereinbar, unter Berufung auf diese Vorschrift den Anspruch des betagten Klägers auf Kriegsschadenrente auszuschließen. Ihre Gewährung würde sonst praktisch von Zufällen in der Person des Geschädigten oder im Verwaltungshandeln der Behörden abhängen. Der Kläger habe glaubhaft dargetan, daß er zur Zeit seiner Anträge auf das Aufbaudarlehen und später auf Feststellung und Hauptentschädigung sowie Kriegsschadenrente durch die Behördeüber die außerordentlich undurchsichtige Regelung des Gesetzes und die Folgen der von ihm zu treffenden Wahlentscheidungen nicht belehrt worden sei. Zudem habe er bereits ab Juni 1954 den altersmäßigen Voraussetzungen des § 264 LAG genügt. Seine Erklärung vor den Ausgleichsbehörden vom März 1957 könne ihm nicht entgegengehalten werden. Sie beschränkte sich eindeutig darauf, daß der Kläger [im Zeitpunkt der Erklärung] nur deshalb keinen Antrag auf Gewährung von Kriegsschadenrente gestellt habe, weil er damals noch ein eigenes Geschäft betrieben habe und sich [deshalb zu Recht] zu einem solchen Antrag nicht für berechtigt gehalten habe. Dem Kläger könne schließlich auch nicht entgegengehalten werden, daß er nach Abs. 6 a.a.O. wegen seines vorgeschrittenen Alters nicht mehr zum Bezug von Kriegsschadenrente auf Grund der Verbesserung durch das 14. ÄndG LAG zugelassen sei. Das Gesetz habe mit dieser Änderung alle Geschädigten, die nach dem bisherigen Recht wegen der Wahl eines Darlehens ihren Rechtsanspruch auf Unterhaltshilfe auf Lebenszeit verloren hätten, besser stellen wollen. Trotz der in Wortlaut und Sinn nicht eindeutigen Regelung könne der Kläger gegenüber den jüngeren Geschädigten [der Jahrgänge 1890 und jünger] hier nicht schlechter gestellt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gerügt wird die Verletzung der §§ 258, 273 Abs. 5, 278 a Abs. 5 und 6 und 291 Abs. 1 LAG. Das angefochtene Urteil verkenne "den Begriff der Fiktion des § 258 a.a.O. und die Rechtsnatur des Umwandlungsbescheids". Bereits mit der Rechtskraft des Zuerkennungsbescheids auf Hauptentschädigung erlösche das Darlehen kraft Gesetzes in Höhe der zuerkannten Hauptentschädigung. Diesem rechtlichen Vorgang gegenüber habe der Umwandlungsbescheid "nur deklaratorische Wirkung". Seine Bedeutung erschöpfe sich in einer Abrechnung über den kraft Gesetzes bereits eingetretenen Vorgang. Damit werde aber die Erkenntnis des Urteils, der Kläger habe sein Darlehen vor Antragstellung auf Kriegsschadenrente und vor der Umwandlung voll zurückgezahlt, unrichtig. Der lediglich das Verhältnis von Unterhaltshilfe zur Hauptentschädigung regelnde§ 278 a LAG könne nicht mit der ausschließlich das Verhältnis von Aufbaudarlehen und Hauptentschädigung regelnden Norm des § 258 LAG "verquickt" werden. Zwar erfülle der Kläger eindeutig die Altersvoraussetzungen des § 264 LAG. Sie hätten sein Wahlrecht zwischen Rente oder Aufbaudarlehen auf der Grundlage des § 291 Abs. 1 a.a.O. entstehen lassen. Nicht etwa wegen mangelnder Belehrung habe der Kläger seine Wahl [auf das Aufbaudarlehen] getroffen, sondern weil er 1950 - also vor Erfüllung der Altersvoraussetzungen für die Rente - seine freiberufliche Existenz wieder in Gang gebracht habe. Aus § 278 a Abs. 6 LAG könnte der Kläger nur dann Leistungen erhalten, wenn er nach dem 31. Dezember 1889 geboren wäre. Die eindeutige zeitliche Begrenzung [auf die jüngeren Jahrgänge] lasse die "Auslegung" des angefochtenen Urteils nicht zu.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei im Ergebnis und in der Begründung zutreffend. Die Revision verkenne ihrerseits die Rechtsnatur des Umwandlungsbescheids. Er habe keinen rein deklaratorischen Charakter, erst mit ihm vollziehe sich die Umwandlung aus § 258 LAG. Zu ihm müsse deshalb die Rückzahlung des Darlehens in zeitlichen Zusammenhang gebracht werden. Zu seinen Gunsten sei im Vordergrund zu bedenken, daß er über die komplizierten, von ihm keinesfalls voraussehbaren Folgen der Erledigung seines Antrags auf Feststellung und Hauptentschädigung von der Behörde hätte belehrt werden müssen. Die dem Kläger entgegengehaltene angebliche Verzichtserklärung vom März 1957 habt das Verwaltungsgericht richtig ausgelegt. Er beharre darauf, daß er trotz möglicherweise mißlungener Formulierung des § 278 a Abs. 6 LAG auf alle Fälle schon aus dieser Norm direkt anspruchsberechtigt sei. Es wäre widersinnig, jüngere Jahrgänge in den Genuß von Kriegsschadenrente zu bringen und ältere - in § 264 LAG bereits berücksichtigte - Geschädigte von dieser Versorgungsleistung für den Lebensabend auszuschließen.
II.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist mindestens im Ergebnis richtig. Einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung, die als solche von der Revision nicht besonders angegriffen ist, hätte es allerdings nicht bedurft, den Interessen des Klägers ist bereits durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheids der beklagten Behörde vom Dezember 1959 und des diesen Bescheid bestätigenden Beschlusses der Beschwerdebehörde vom Februar 1961 Rechnung getragen, durch ihre Beseitigung werden die Einweisung in Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) vom 6. Oktober 1959 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 26. Oktober 1959 zugunsten des Klägers wiederhergestellt.
Der vom Kläger bekämpfte Eingriff der Ausgleichsbehörden in seinen Bezug von Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf Lebenszeit durch den "Änderungsbescheid" vom 14. Dezember 1959 ist seinem rechtlichen Inhalt nach bezüglich der Entschädigungsrente eine Rücknahme mit Wirkung auf die Vergangenheit in vollem Umfange, in bezug auf die Unterhaltshilfe eine gleichfalls rückwirkende Umgestaltung der Leistung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit in Unterhaltshilfe auf Zeit. Er war dann - und nur dann - möglich, wenn die Einweisung des Klägers in die ihm zugebilligte Leistung unter Verstoß gegen zwingende Normen des Lastenausgleichsrechts zustande gekommen ist. Soweit das angefochtene Urteil den eintritt der Umwandlungswirkung des Hauptentschädigungszuerkennungsbescheids aus§ 258 LAG erst auf den Zeitpunkt des Erlasses des Umwandlungsbescheids annimmt, kann ihm allerdings nicht gefolgt werden. Insofern hat die Revision recht, wenn sie ausführt, daß nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 258 LAG diese Wirkung nicht erst mit dem Umwandlungsbescheid, sondern bereits mit dem Erlaß des Zuerkennungsbescheids - kraft Gesetzes - rückwirkend eingetreten ist. Der Umwandlungsbescheid ist in der Tat nicht mehr als eine Abrechnung über diesen kraft Gesetzes eintretenden Vorgang und hat damit lediglich klarstellende Wirkung.
Damit werden die Erkenntnisse des angefochtenen Urteils, der Kläger habe sein Aufbaudarlehen vor Stellung seines Antrags auf Kriegsschadenrente und vor dem [kraft Gesetzes gemäß § 258 LAG eintretenden] Umwandlungseffekt zurückgezahlt, unrichtig. Der Senat kann auch dem angefochtenen Urteil und der gerade auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt abhebenden Revisionserwiderung des Klägers dahin nicht folgen, daß § 278 a Abs. 6 LAG dem Kläger eine selbständige Möglichkeit eröffnet, die Rückgängigmachung der vollzogenen Umwandlung durchzusetzen. Der im wesentlichen durch das 14. ÄndG LAG geschaffene Abs. 6 a.a.O. beschränkt sich auf die Jahrgänge, denen der Kläger - wenn auch nur um einige Monate Differenz - nicht angehört. Es ist zwar nicht eindeutig zu ersehen, aus welchen Gründen sich die gesetzliche Regelung gerade auf die dem Kläger gegenüber jüngeren Jahrgänge beschränkt, bei denen auf Grund ihres günstigeren Lebensalters eine größere Vermutung besteht, daß es ihnen gelungen sein könnte, den an sich besonders nachhaltigen Verlust ihrer selbständigen Existenz durch vertreibungsbedingte Umstände wieder auszugleichen. Die eindeutige Regelung, die der Gesetzgeber nun einmal gewählt hat, läßt aber keine Möglichkeit offen, sie auf den Kläger anzuwenden, auch wenn für eine Einbeziehung der älteren Jahrgänge, zu denen der Kläger gehört, naheliegende gesetzgeberische Motive vorhanden gewesen sein mögen.
Auf der anderen Seite ist es über auch nicht möglich - die Revision ist in ihrer Begründung auf diesen Gesichtspunkt, den die Ausgleichsbehörden in ihren Entscheidungen in den Vordergrund gestellt haben, such nicht mehr zurückgekommen -, die Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung in die Kriegsschadenrente auf einen Verzicht des Klägers auf diese Leistung zu stützen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umstanden ein wirksamer Verzicht auf die Leistung Kriegsschadenrente rechtlich möglich ist. Aus der von den Behörden herangezogenen Erklärung des Klägers vom März 1957 ist - wie das angefochtene Urteil mit Recht ausführt - lediglich zu entnehmen, daß der Kläger damals den Ausgleichsbehörden erklärt hat, er werde auf Grund der ihm gegenüber anerkannten Sparerschäden keinen Anspruch auf Bezug von Kriegsschadenrente geltend machen, weil er der zeigenden Anspruchsvoraussetzung des Fehlens anderweitigen anrechenbaren Einkommens nicht genüge. Seine Erklärung ist also ihrem eindeutigen Inhalt nach keine Verzichtserklärung, sondern lediglich ein Anerkenntnis dahin, daß es dem Kläger nach seiner eigenen - insoweit richtigen - Überzeugung zur Zeit an der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne des Gesetzes fehle. Die Rechtswidrigkeit der Einweisungsverfügung, die Voraussetzung für die angefochtene Rücknahmeverfügung der Behörde ist, kann also auch nicht bereits auf einen Verzicht des Klägers auf die ihm bewilligte Leistung Kriegsschadenrente gestützt werden, entscheidend bleibt vielmehr, ob die Sperregelung des § 278 a Abs. 5 LAG, wonach Unterhaltshilfe nicht mehr zuerkannt werden kann, nachdem die Ansprüche auf Hauptentschädigung mit gesetzlichem Anrechnungsvorbehalt erfüllt sind, gegen den Kläger angewandt werden kann. Der Senat hat auch noch geprüft, ob der Rücknahme der Einweisung schon unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes des Klägers Bedenken entgegenstehen. Die Anwendung der von der Rechtsprechung der Lastenausgleichssenate entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes bei derÜberprüfung der Rücknahmeverfügung scheitert aber schon daran, daß der Kläger die von ihm vorgenommene Verfügung der Rückzahlung seines Aufbaudarlehens mindestens im wesentlichen bereits vor seiner Einweisung in den Bezug von Kriegsschadenrente getroffen hat und andere Verfügungen im Vertrauen auf diese Einweisung weder erkennbar noch von ihm behauptet worden sind. Auch aus der Tatsache, daß es sich bei dem zugunsten des Klägers ergangenen Hauptentschädigungszuerkennungsbescheid lediglich um einen Teilbescheid handelt, kann der Kläger nicht herleiten, daß die Sperrwirkung des Abs. 5 a.a.O. gegen ihn nicht eingetreten ist. Sie bezieht sich ausdrücklich auch auf teilweise Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung, wie sie hier mit dem Teilbescheid eingetreten ist.
Gleichwohl kann die an sich gegen den Kläger wirksam gewordene Sperrwirkung die von ihm bekämpfte Rücknahmeverfügung aus folgenden Erwägungen nicht rechtfertigen:
Die Regelung der Ausgleichsleistungen für die Personengruppe der früher selbständigen Erwerbstätigen, zu der der Kläger gehört, hat im Laufe der Zeit zahlreiche Änderungen im Rahmen der zumLastenausgleichsgesetz ergangenen Änderungsgesetze erfahren. Dies gilt insbesondere für die Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausgleichsleistung Eingliederungsdarlehen (Aufbaudarlehen), die der gesicherten Wiedererlangung der verlorenen selbständigen Existenzgrundlage dienen soll, und der Ausgleichsleistung Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente), die die soziale Lebensgrundlage des Teils der Angehörigen des vorerwähnten Geschädigtenkreises gewährleistet, dem es nicht gelungen ist, sich mit Hilfe der vorerwähnten Eingliederungshilfe wieder selbständig und damit vonöffentlicher Daseinsfürsorge unabhängig zu machen. Bei der ursprünglichen Regelung schloß die Wahl der Leistung Eingliederungshilfe den Anspruch auf die Gewährung der Leistung Rente grundsätzlich aus. Erst die späteren Änderungsgesetze haben das Verhältnis dieser Leistungen für die betroffenen Geschädigten insbesondere dahin günstiger gestaltet, daß die Gewährung von Eingliederungshilfe die Gewährung von Rente nicht grundsätzlich ausschließt und die Leistungen - insbesondere bei Rückzahlung der empfangenen Eingliederungshilfe - nebeneinander oder hintereinander gewährt werden können. Bei der offensichtlichen Schwierigkeit dieser verschiedenen Änderungen ist die Regelung des Verhältnisses zwischen diesen beiden Leistungen selbst für ausgesprochene Fachleute mit langer Erfahrung immer unübersichtlicher geworden, allein die heutige gesetzliche Regelung des Verhältnisses zur Hauptentschädigung in § 278 a LAG - einem einzigen Paragraphen! - umfaßt in dem amtlichen Text desLastenausgleichsgesetzesüber fünf eng gedruckte Seiten. Unter diesen Umständen weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß für einen Geschädigten in vorgeschrittenem Alter ohne eingehende Beratung und Betreuung eine sachgemäße, insbesondere fristwahrende Entscheidungüber die zur Aufrechterhaltung der Rentenversorgung für den Lebensabend erforderlichen Handlungen regelmäßig kaum möglich ist. Bei dieser Sachlage kann aber ein Geschädigter eine sorgfältige und umfassende Betreuung und Beratung von seiner zuständigen Ausgleichsbehörde erwarten. Der Senat verkennt nicht, daß bei den vielseitigen, schwierigen und häufig an begrenzte Termine gebundenen Verwaltungsaufgaben der Ausgleichsbehörden eine solche Betreuung an die Arbeitskraft der Sachbearbeiter besondere Anforderungen stellt. Dies gilt insbesondere bei den großen Ausgleichsbehörden - der Kläger hat hier mit dem Ausgleichsamt einer Großstadt zu tun gehabt -, bei denen zwar für die einzelnen Spezialgebiete besonders erfahrene und fachkundige Sachbearbeiter zur Verfügung stehen mögen, auf der anderen Seite aber die Betreuung der Geschädigten bei jeder einzelnen Ausgleichsleistung Einzelsachbearbeitern anvertraut ist, die im Rahmen ihrer begrenzten Zuständigkeit selbständig handeln und bei ihrer Belastung eineÜbersicht über die ineinander verzahnten Anträge und Ansprüche eines Geschädigten bei einer anderen Abteilung sich schwer verschaffen können. Unter diesen Umständen wird es schwierig sein, den Umfang und den Inhalt der Betreuungspflicht gegenüber den Interessen der Gesamtheit der Geschädigten auf rasche und sachgemäße Erledigung der Einzelantrage richtig abzugrenzen. Daß im übrigen eine Unterlassung der von den Geschädigten zu erwartenden Betreuung grundsätzlich nicht die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Antragstellung in dem Sinne zu beseitigen vermag, daß die Antragsfrist trotzdem als gewahrt gilt, haben die Lastenausgleichssenate wiederholt ausgesprochen.
Es bedarf aber im vorliegenden Fall keiner rechtsgrundsätzlichen Entscheidung darüber, in welchem Umfange ein Geschädigter aus dem Kreise des Klägers eine Betreuung und Belehrung der bereits seit Jahren mit seinen Ausgleichsansprüchen befaßten Ausgleichsbehörde hinsichtlich einer rechtzeitigen Ausübung seines Wahlrechts erwarten konnte und ob sich eine Enttäuschung in dieser Betreuungserwartung dahin auswirkt, daß ein Geschädigter trotz der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung der Sperrwirkung auf einer günstigen Entscheidung seines Antrags auf Einweisung in Kriegsschadenrente jedenfalls dann bestehen kann, wenn sein mit Eingliederungshilfe geförderter Versuch, sich wieder eine selbständige, auch seinen Lebensabend sichernde freiberufliche Existenz zu schaffen, an den Zeitumstäden gescheitert ist und er die empfangenen Eingliederungshilfeleistungen in vollem Umfange zurückerstattet hat. Die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Senatsschließen auf alle Fälle einen Widerruf einer solchen Einweisung, der hier allein zur rechtlichen Beurteilung steht, aus, obwohl nach den vorstehenden Ausführungen dies sich aus den von den Lastenausgleichssenaten entwickelten Grundsätzen des Vertrauensschutzes noch nicht ergibt. Auch wenn der Kläger - wie hier - keine im Sinne dieser Rechtsprechung erheblichen Verfügungen im Vertrauen auf die ihm zuteil gewordene Einweisung getroffen hat, bleibt entscheidend, daß es sich nicht um einen von der Behörde noch nicht zugunsten des Klägers entschiedenen Antrag handelt, sondern daß bereits eine rechtswirksame Einweisung zu seinen Gunsten vorliegt, bei deren Zustandekommen er keine irreführenden oder unvollständigen Angaben gemacht hat. Bei einem solchen Sachverhalt, in dem der Kläger bereits in die streitige Leistung eingewiesen ist und die ihn betreuende Behörde lediglich durch Rücknahme der Einweisung die der gesetzlich gegebenen Sperrwirkung entsprechende Rechtslage wieder herstellen will, ist sie jedenfalls daran durch den Umstand gehindert, daß der Kläger, dem in seinen eigenen Angaben kein Vorwurf zu machen ist, bei der besonders undurchsichtigen, nach Erlaß des Lastenausgleichsgesetzes mehrfach geänderten Rechtslage von der Behörde erwarten konnte, daß sie ihn auf das für die Sicherung seines Lebensabends entscheidende Erfordernis rechtzeitiger Wahlausübung und Antragstellung verbunden mit Antrag auf Aussetzung der die Sperrwirkung auslösenden Entscheidungen über seine Hauptentschädigung ausdrücklich aufmerksam machen werde. Ob auf diese Erwartung ein Anspruch gegen die Behörde, trotz eingetretener Sperrwirkung erstmalig in die begehrte Rentenleistung einzuweisen, begründet werden kann, mag dabei offenbleiben. Auf alle Fälle ist - und das genügt für die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts - diese Betreuungserwartung so stark, daß sie die Behörde hindert, die bereits von ihr vollzogene Einweisung - auch nur für die Zukunft - zurückzunehmen. Aus diesen Erwägungen bleibt das angefochtene Urteil im Endergebnis richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.
Oswald
Klein
Isendahl