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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1965, Az.: BVerwG IV C 123/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 123/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.09.1962 - AZ: VI A 148/62

Fundstelle

  • ZLA 1965, 135

Amtlicher Leitsatz

Unterläßt eine Ausgleichsbehörde, einen Geschädigten, der ein Aufbaudarlehen erhalten hatte, darüber zu belehren, wie er dieses Hindernis für eine Rentengewährung beseitigen könne, so ist der Ablehnungsbescheid aufzuheben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1965
durch
die Bundesrichter Oswald, Dr. Müller, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. September 1962, der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 16. März 1962 und der Bescheid des Ausgleichsamts vom 11. Dezember 1961 werden aufgehoben.

Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der 1889 geborene Kläger erlitt Kriegssachschaden an Werkstatt und Wohnung, ferner, ebenso wie seine Ehefrau, beträchtlichen Sparerschaden. 1952 beantragte er Schadensfeststellung und erhielt auf Antrag ein Aufbaudarlehen von 2.700 DM. Im Februar 1957 beantragte er Kriegsschadenrente, im Juni 1957 Hauptentschädigung. Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 12. Dezember 1957 den Schaden am Betriebsvermögen auf 2.900 RM fest und erkannte dem Kläger durch Bescheid vom selben Tage eine Hauptentschädigung von 2.400 DM zu. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen erließ das Ausgleichsamt einen Bescheid vom 1. April 1958 dahin, das Aufbaudarlehen sei kraft Gesetzes in Hauptentschädigung umgewandelt, und teilte dem Kläger unterm 27. Mai 1958 förmlich mit, der Restbetrag an Hauptentschädigung werde mit 153,46 DM bar ausgezahlt. Dies geschah. Den Kriegsschadenrentenantrag lehnte das Ausgleichsamt durch Bescheid vom 11. Dezember 1961 mit der Begründung ab, der aus Kriegssachschaden herrührende Grundbetrag sei durch Gewährung von Hauptentschädigung verbraucht, der Sparerschaden könne nicht mehr zur Gewährung von Kriegsschadenrente führen.

2

Seine Beschwerde hiergegen stützte der Kläger darauf, wäre ihm vor Umwandlung des Aufbaudarlehens in Hauptentschädigung Entschädigungsrente gewährt worden - wobei der Sparerschaden dann zu berücksichtigen gewesen wäre -, so hätte er mit Hilfe der Entschädigungsrente das Aufbaudarlehen tilgen können.

3

Nach Zurückweisung der Beschwerde erhob er Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Ausgleichsamts vom 11. Dezember 1961 und den Beschwerdebeschluß vom 16. März 1962 aufzuheben sowie den Beklagten zur Gewährung lebenszeitlicher Entschädigungsrente zu verpflichten.

4

Das Verwaltungsgericht wies durch das angefochtene Urteil, in dem eine Revision zugelassen ist, die Klage als unbegründet ab. Das Verwaltungsgericht führt aus: Nach § 283 Nr. 4 LAG könne Entschädigungsrente nicht mehr zuerkannt werden, nachdem der Anspruch auf Hauptentschädigung durch Umwandlung des Aufbaudarlehens und Barzahlung des Restes voll erfüllt sei. Das Vorbringen des Klägers, dieses Ergebnis beruhe lediglich darauf, daß das Ausgleichsamt seinen Kriegsschadenrentenantrag bis nach Abwicklung der Hauptentschädigung unerledigt gelassen habe, gehe fehl; denn solange das Aufbaudarlehen nicht zurückgezahlt oder seine Rückzahlung sichergestellt (Buchst. a) und da das Darlehen von noch 2.400 DM nicht mit einer Nachzahlung an Kriegsschadenrente für höchstens 12 Monate hätte verrechnet werden können (Buchst. b), hätte Kriegsschadenrente nach § 291 Abs. 1 Nr. 1 LAG nicht gewährt werden dürfen. Ursächlich für die Ablehnung des Kriegsschadenrentenantrags sei also das Aufbaudarlehen. Die Behörde habe ihre Betreuungspflicht nicht verletzt. Bei Beantragung der Kriegsschadenrente Anfang 1957 hätte der Kläger sich vergewissern müssen, ob das erhaltene Aufbaudarlehen, das einem ganz anderen Ziele, nämlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung diene, während die Kriegsschadenrente Gewährung des Lebensunterhalts an erwerbsunfähige Geschädigte bezwecke, entgegenstehe. Noch Ende 1957 nach Zustellung des Bescheids über Zuerkennung von Hauptentschädigung hätte der Kläger durch dessen Anfechtung die mit der Unanfechtbarkeit kraft Gesetzes (§ 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG) eintretende Erfüllung aufhalten können. Die bedauerliche Folge, daß der sich aus dem Sparerschaden ergebende Grundbetrag nun unausgenutzt bleibe (§ 266 Abs. 1 LAG), habe der Kläger sich somit selbst zuzuschreiben. Rückgängigmachen der Erfüllung von Hauptentschädigung sei in § 278 a LAG nur für Zwecke der Unterhaltshilfe vorgesehen, die beim Kläger wegen Überschreitens des Einkommenshöchstbetrages nicht in Betracht komme, nicht aber für Zwecke der Entschädigungsrente; nur der Gesetzgeber könne dem abhelfen, nicht das Gericht. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärte Verzicht auf die Hauptentschädigung ändere nichts an der Rechtslage, da auf durch Erfüllung untergegangene Ansprüche nicht mehr rechtswirksam verzichtet werden könne.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung sachlichen Rechts dahin, die Voraussetzungen des § 291 LAG, die Amtspflicht der Ausgleichsbehörde zur Wahrung der dem Antragsteller günstigen Reihenfolge der Bescheidung sowie die Pflicht der Behörde zur Rücknahme ihrer Bescheide betr. Hauptentschädigung seien verkannt. Der Kläger wiederholt, er würde in der Lage gewesen sein, das Aufbaudarlehen mit anderweit beschafften Mitteln zurückzuzahlen oder wenigstens die Rückzahlung sicherzustellen; zudem sei gar nicht klargestellt, ob ein Jahresbetrag der ihm zustehenden Entschädigungsrente nicht zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte; im übrigen würde er eine etwaige Spitze fristgemäß haben abdecken können. Das Ausgleichsamt habe es aber unterlassen, den Kläger rechtzeitig auf alle diese Möglichkeiten aufmerksam zu machen. Auch schon vor dem Kriegsschadenrenten-Sammelrundschreiben von 1959 sei es Pflicht der Ausgleichsbehörde gewesen, die dem Antragsteller günstige Reihenfolge der Bescheidung einzuhalten. Infolgedessen seien die die Hauptentschädigung betreffenden Bescheide rechtswidrig ergangen, so daß sie rücknehmbar seien. Die Auffassung, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsaktes, verdiene den Vorzug vor der Auffassung, die Rücknahme liege im Ermessen der Behörde. § 278 a Abs. 6 LAG sei erst wegen der Ausweitung der Unterhaltshilfe durch § 273 Abs. 5 LAG geschaffen worden; hier handele es sich nicht um eine durch spätere Gesetzänderung eingetretene, sondern um eine von vornherein bestehende Lage. Sobald die die Hauptentschädigung betreffenden Bescheide aufgehoben seien, stehe der Gewährung von Entschädigungsrente nichts mehr im Wege.

6

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt Zurückweisung der Revision. Er meint, da der Kläger keine der verschiedenen Möglichkeiten genutzt habe, das Aufbaudarlehen gewissermaßen unschädlich zu machen, sei die Ablehnung des Antrages auf Kriegsschadenrente rechtmäßig. Hinsichtlich der Reihenfolge der Bescheidung sei festzuhalten, daß die Behörde nicht verpflichtet sei, einen unbegründeten Antrag sofort ablehnend zu bescheiden. Das Liegenlassen von Anträgen sei insbesondere dann zweckmäßig, wenn möglicherweise eine kommende Gesetzänderung eine dem Antragsteller günstige Entscheidung erlaube. Da alle ergangenen Bescheide rechtmäßig seien, liege eine Rücknahme außerhalb der Betrachtung. Der Kläger verkenne zudem, daß ein falscher Bescheid nicht rechtswidrig (fehlerhaft) sein müsse. Zur Raterteilung habe der hier vorliegende Sachverhalt nicht gedrängt, weil im Regelfall einem Antragsteller vornehmlich daran liege, nach erlangter Eingliederung von der Darlehensrückzahlung durch Gewährung der Hauptentschädigung befreit zu sein.

7

II.

Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidungen zwecks Neubescheidung (§ 113 Abs. 4 VwGO).

8

A.

Antrag auf Kriegsschadenrente hat der Kläger erst im Februar 1957 gestellt. Da er vor dem 1. Januar 1890 geboren ist und im Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet hatte, erfüllt er in seiner Person die Voraussetzung vorgeschrittenen Alters (§ 264 LAG), so daß für ihn die nur für vorzeitig Erwerbsunfähige (§ 265 LAG) gesetzte Antragsfrist (allgemein: 31. Dezember 1955, bei entschuldbarer Versäumung 31. März 1958 nach § 12 des 8. ÄndG LAG) nicht in Betracht kommt. Es taucht deshalb hier auch nicht die im gleichzeitigen Urteil des Senats BVerwG IV C 90.64 behandelte Frage auf, ob der Ablauf der Frist für den Antrag auf Kriegsschadenrentengewährung für die Beseitigung des im Empfang eines Aufbaudarlehens liegenden Hindernisses erheblich ist; es mag nur darauf verwiesen werden, daß der erkennende Senat eine solche zeitliche Schranke nicht als gegeben ansieht.

9

B.

Die Ablehnung des Antrags auf Entschädigungsrente wegen Erfüllung der Hauptentschädigung entspricht zwar der Vorschrift in § 283 Nr. 4 LAG, wie sie schon 1957/58 infolge des 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) galt. Da aber, seitdem der Kläger im Februar 1957 Kriegsschadenrente und im Juni 1957 Hauptentschädigung beantragt hatte, sein Begehren nach jeder dieser beiden Ausgleichsleistungen, die nicht gehäuft gewährt werden können, nebeneinander herlief, oblag es dem Ausgleichsamt, den Kläger ausreichend darüber zu belehren, welche Rechtsfolgen eine Umwandlung des Aufbaudarlehens in Hauptentschädigung für sein Begehren nach Kriegsschadenrente haben würde. Wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 6. September 1962 vorgebracht hat, wäre er bei rechtzeitiger Belehrung in der Lage gewesen, das damals noch in Höhe von rd. 2.400 DM bestehende Aufbaudarlehen zurückzuzahlen oder die Rückzahlung durch Dritte sicherzustellen (§ 291 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LAG in der bereits 1957/58 geltenden Fassung) und damit das der Rentengewährung entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Die Behörde durfte dem Geschädigten nicht dadurch, daß sie seinem Hauptentschädigungsantrag unvermittelt, wenngleich dem Buchstaben nach ordnungsmäßig, stattgab, die bis dahin noch mögliche Beseitigung des Hindernisses für die Rentengewährung verbauen. Das Verhältnis zwischen der der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben dienenden Gewährung von Aufbaudarlehen mit nachfolgender Hauptentschädigung einerseits und der der Sicherung des Lebensunterhalts dienenden Gewährung von Kriegsschadenrente andererseits ist seit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsrechts so tiefgreifend geändert worden, daß an die Pflicht der Ausgleichsbehörden, die von ihnen zu betreuenden Geschädigten gründlich zu belehren, strenge Anforderungen zu stellen sind.

10

Der das auf Vertrauen gegründete Verhältnis zwischen Bürger und Behörde störende Bescheid war deshalb ebenso wie die ihm folgenden Entscheidungen aufzuheben. Die Behörde hat nunmehr dem Kläger noch Gelegenheit zu geben, das in Erfüllung der Hauptentschädigung liegende Hindernis zu beseitigen, und sie hat sodann erneut über seinen Rentenantrag zu befinden.

11

Da der angefochtene Ablehnungsbescheid so nicht hätte ergehen dürfen, waren dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 VwGO.

Oswald
Clauß
Dr. Müller
Dr. Paul
Klein