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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1971, Az.: BVerwG I C 21.66

Verbot einer Fackeldemonstration für den Erhalt der Pressefreiheit für politische Zeitschriften; Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD); Würdigung des 40. Jahrestages des Aufstands der KPD vom 26. Oktober 1923 in Hamburg mit einem Aufzug; Erlass eines Widerspruchsbescheides kurzfristig vor dem Zeitpunkt der Vollziehung; Versammlungen unter dem freien Himmel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1971
Aktenzeichen
BVerwG I C 21.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 10.12.1965 - AZ: Bf. I 3/65

Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Heinrich, Oppenheimer, Dr. Paul, Dr. Pakuscher und Dörffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Angestellter des Verlages E., der die Wochenzeitung "B." herausgibt. Er meldete am 21. Oktober 1963 bei der Hamburger Polizeibehörde für Freitag, den 1. November 1963, 19.00 Uhr, eine Fackeldemonstration im Räume Barmbek an und machte dazu folgende Angaben: Die Veranstaltung diene der Erhaltung der Pressefreiheit besonders für die Zeitschriften "B.", "S.", "St.", "P." u.a.. Für den Fackelzug werde mit 500 bis 800 Teilnehmern gerechnet. Mitgeführt werden sollten Transparente mit der Losung "Pressefreiheit" und mit Namen der genannten Zeitschriften. Während des Fackelzuges würden die Hamburger Schalmeienkapellen spielen. Es sollten Werbeexemplare der Zeitung "B." verteilt werden. Am Schluß der Fackeldemonstration werde Herr A. als Chefredakteur der Zeitung "B." eine Ansprache von höchstens zehn Minuten Dauer über die Erhaltung der Pressefreiheit halten.

2

Zu jener Zeit lief beim Landgericht Hamburg ein Strafverfahren, in dem Aust später durch Urteil vom 6. Januar 1964 - (31) 9/63 - wegen zweier Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD), wegen dreier Fälle der Beleidigung und wegen zweier Fälle der Staatsverleumdung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt wurde.

3

Der Polizeipräsident in Hamburg verbot die für den 1. November 1963 vorgesehene Fackeldemonstration durch Verfügung vom 31. Oktober 1963 auf Grund des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) - VersG - im wesentlichen mit folgender Begründung: Die geplante Demonstration werde von den Anhängern der verbotenen KPD und auch von der antikommunistisch eingestellten Bevölkerung im Zusammenhang mit dem 40. Jahrestag des kommunistischen Aufstandes in Hamburg (26. Oktober 1923) gesehen und als Demonstration für die verbotene KPD aufgefaßt. Ihr kommunistischer Charakter ergebe sich insbesondere daraus, daß im sowjetzonalen "Deutschlandsender" auf sie hingewiesen werde und daß die mitwirkende Schalmeienkapelle bei den Wahlen in der Sowjetzone am 20. Oktober 1963 öffentlich aufgetreten sei. Diese Kapelle habe auch in Hamburg während der letzten Zeit durchweg von den Kommunisten bevorzugte Lieder gespielt. Der als Redner vorgesehene Herr A. stehe wegen Staatsgefährdung und Verstoßes gegen das KPD-Verbot vor einem hamburgischen Gericht unter Anklage. Er habe im sowjetzonalen Rundfunk diesen Prozeß als Gesinnungsprozeß bezeichnet und die Hamburger Bevölkerung zur Solidarität aufgefordert. Die Demonstration würde ferner die besonnene Hamburger Bevölkerung in unzumutbarer Weise verletzen. - Der Polizeipräsident ordnete zugleich die Vollziehung des Verbotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - an.

4

Der Kläger legte am 1. November 1963 Widerspruch ein mit dem Vorbringen, die Fackeldemonstration diene keinem parteipolitischen Zweck, sondern allein dem Kampf für die Pressefreiheit. Auf seinen Antrag stellte das Verwaltungsgericht Hamburg durch Beschluß vom 1. November 1963 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs her. Der Polizeipräsident wies den Widerspruch durch Bescheid vom 1. November 1963 als unbegründet zurück und ordnete erneut die Vollziehung der Verbotsverfügung an; dieser Bescheid wurde dem Kläger am selben Tage um 18.45 Uhr zugestellt. Auf Grund der Verbotsverfügung löste die Polizei die bereits begonnene Fackeldemonstration auf.

5

Mit der am 14. November 1963 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31. Oktober 1963 und den Widerspruchsbescheid vom 1. November 1963 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 22. Oktober 1964 die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Dezember 1965 das Urteil des ersten Rechtszuges teilweise geändert und den Widerspruchsbescheid vom 1. November 1963 aufgehoben; die weitergehende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Es hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

7

Der mit der erneuten Vollziehungsanordnung verbundene Widerspruchsbescheid vom 1. November 1963 habe den Kläger in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Da dieser Bescheid erst eine Viertelstunde vor Beginn der Veranstaltung zugestellt worden sei, habe der Kläger die Vollziehung des Verbotes nicht mehr abwenden können. Die Beklagte habe zu Unrecht erneut die Vollziehung angeordnet, statt richtigerweise beim Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO die Änderung des zuvor ergangenen Aussetzungsbeschlusses zu beantragen. Deshalb enthalte der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche selbständige Beschwer für den Kläger (§ 79 Abs. 2 VwGO) und sei als rechtswidrig aufzuheben.

8

Die Verbotsverfügung vom 31. Oktober 1963 dagegen sei zu Recht ergangen. Sie sei gemäß § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig, weil nach den gesamten Umständen durch die geplante Fackeldemonstration die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet worden sei. Zur Auslegung des § 15 Abs. 1 VersG habe das Verwaltungsgericht zu Recht die Vorschrift des § 5 Nr. 1 VersG herangezogen, nach der eine öffentliche Versammlung in geschlossenen Räumen verboten werden könne, wenn der Veranstalter unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG falle; dies müsse auch für Versammlungen unter offenem Himmel gelten. Der Kläger werde durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG erfaßt. Er habe mit der Fackeldemonstration die Ziele der vom Bundesverfassungsgericht verbotenen und aufgelösten KPD fördern wollen. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, das oberste Ziel der KFD, die kommunistische Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische (sozialistische) Revolution und die Diktatur des Proletariats herbeizuführen, sei unvereinbar mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik, und das gesamte Verhalten sowie die aktuellen politischen Zielsetzungen der KPD seien darauf gerichtet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen und verächtlich zu machen (zu vgl. BVerfGE 5, 85, 147 ff.) [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51].

9

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG stelle darauf ab, daß der Veranstalter einer Versammlung die Ziele einer verbotenen Partei als solche fördern wolle; die Fortsetzung der verfassungswidrigen Aktivität durch Versammlungen solle verhindert werden. Es komme darauf an, daß die Ziele in ihrer Gesamtheit, also die Zielrichtung, der verbotenen Partei gefördert werden sollen. Dies sei zu erwarten, wenn Personen, Ereignisse und sonstige Faktoren, die einen gestaltenden Einfluß auf den Ablauf der Versammlung ausüben würden, mit den Bestrebungen und dem Wirken der aufgelösten KPD verbunden seien. Nicht erforderlich sei, daß ein organisatorischer Zusammenhalt zwischen früheren Mitgliedern der KPD aufrechterhalten, verstärkt oder neu geknüpft werden solle. Auch ohne eine solche Bindung könne mit einer Versammlung die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Tendenz der verbotenen Partei aktiv verfolgt werden. Die eindeutige Verbindung zwischen der geplanten Fackeldemonstration und der verbotenen KPD ergebe sich aus den folgenden Umständen:

10

Mit dem Aufzug habe der 40. Jahrestag des Aufstands der KPD vom 26. Oktober 1923 in Hamburg gewürdigt werden sollen. Der Aufzug habe wenige Tage nach dem 26. Oktober durch das Gebiet führen sollen, in dem der Aufstand ausgebrochen sei und Anfangserfolge gehabt habe. Dieser Aufstand sei in der Erinnerung der Anhänger der KPD lebendig und werde von ihnen als Ansporn zur Fortsetzung des Kampfes gegen die jetzige Ordnung verstanden. Dies ergebe sich aus der Ehrung seiner Opfer durch die Kranzniederlegung am Revolutionsdenkmal und aus der Gedenkveranstaltung am 26. Oktober 1963 im Hotel "Norge".

11

Daß bei der Fackeldemonstration die Zeitung "B." verteilt werden und der Chefredakteur A. eine Rede halten sollten, müsse zusammen betrachtet werden. Die Meinungen und Bestrebungen von "B." seien denen von A. gleichzusetzen; dies habe A. selbst im Strafverfahren erklärt. Er vertrete und verbreite persönlich und durch die Zeitung "B." die ideologischen Anschauungen und politischen Bestrebungen der verbotenen KPD und betreibe daher den gleichen propagandistischen Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wie seinerzeit die KPD (wird näher dargelegt).

12

Das beabsichtigte Auftreten der Hamburger Schalmeienkapellen stelle ebenfalls eine Verbindung zur KPD her. Solche Musikzüge hätten nämlich früher allein bei Veranstaltungen der KPD gespielt. Sie spielten auch gegenwärtig sozialistische Kampflieder, die nur von kommunistischen Parteien beibehalten worden seien. Der Hamburger Schalmeienzug habe sich kurz vor dem 1. November 1963 zum KPD-Aufstand des Jahres 1923 dadurch bekannt, daß er an dem Revolutionsdenkmal für die KPD-Opfer einen Kranz niedergelegt habe. Die Schalmeienkapellen hätten ferner in der DDR aus Anlaß der Volkskammerwahlen öffentlich musiziert.

13

Die sämtlichen angeführten Ereignisse vermittelten die Überzeugung, daß sie zu einer Welle von Aktionen gehörten, die mit der verbotenen KPD in Verbindung zu bringen seien. Auch der Hinweis auf die Fackeldemonstration im Rundfunk der DDR sei ein Indiz für den parteipolitischen Hintergrund der Demonstration.

14

Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger eine andere Vorstellung von der Versammlung gehabt habe, als sie sich hiernach objektiv anbiete. Daß er früher aktives Mitglied der KPD gewesen und jetzt Angestellter im Verlag E. sei, stütze vielmehr den Schluß auf seinen Willen, die Ziele der verbotenen KPD zu fördern. Demgegenüber könne er nicht einwenden, die Demonstration habe nur der Pressefreiheit dienen sollen; die Erfahrung lehre, daß sich Gruppen, welche die freiheitliche demokratische Grundordnung umstürzen wollen, der demokratischen Rechte als Vorwand für die Verfolgung ihrer wahren Ziele bedienen. Der als Anlaß der Demonstration bezeichnete Aust-Prozeß bilde lediglich den unverfänglichen Ansatzpunkt, mit dem der wirkliche Anlaß, der 40. Jahrestag des KPD-Aufstands, getarnt werden sollte.

15

Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen, weil dieses Recht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze habe (Art. 5 Abs. 1, und 2 GG) und das Versammlungsgesetz ein solches allgemeines Gesetz sei. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG schränke nicht speziell das Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Die Vorschrift knüpfe nicht an die Wahrscheinlichkeit an, daß auf einer Versammlung kommunistische Ideen vertreten werden. Vielmehr komme es entscheidend auf die Verbindung der Veranstaltung zur verbotenen KPD an, die allein durch die Propagierung gleichen Gedankenguts nicht begründet werde.

16

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Begründung zugelassen, rechtsgrundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ob die Behörde den Widerspruchsbescheid so kurze Zeit vor dem Zeitpunkt der Vollziehung erlassen durfte, daß der Betroffene dagegen keinen effektiven Rechtsschutz mehr erreichen konnte.

17

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1965 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 1964 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und festzustellen, daß der Verwaltungsakt vom 31. Oktober 1963 rechtswidrig war.

18

Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

19

Die Beklagte hält die Revision mit der Begründung für unzulässig, das Berufungsgericht habe sie nur bezüglich der Aufhebung des Widerspruchsbescheides zugelassen. Sie bezweifelt auch die Zulässigkeit des Feststellungsantrags.

20

Sie hält das Berufungsurteil für rechtsfehlerfrei und beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

21

hilfsweise

als unbegründet zurückzuweisen.

22

II.

Die Revision des Klägers ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann zwar auf einen von mehreren mit einer Klage geltend gemachten Ansprüchen beschränkt werden. Das Berufungsgericht hat aber die Revision gegen sein Urteil nicht derartig beschränkt, sondern ohne Einschränkung zugelassen. Die insofern der Urteilsformel angefügte Entscheidung lautet: "Die Revision wird zugelassen", beschränkt sich also nicht erkennbar auf den der Klage stattgebenden Teil des Berufungsurteils. Die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, bestätigt also mittelbar, daß das Berufungsgericht nicht teilweise von der Zulassung der Revision abgesehen hat. Es ist zwar richtig, daß für die Auslegung einer Entscheidungsformel auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Im vorliegenden Fall erscheint aber die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung der Revision, zumal bei Berücksichtigung des Inhalts der Rechtsmittelbelehrung, nicht auslegungsbedürftig, und zwar um so weniger, als der Kläger angesichts des Wortlauts dieser Entscheidung und der Rechtsmittelbelehrung darauf vertrauen durfte, daß die Revision uneingeschränkt - auch für ihn - zugelassen sei und ihre Zulassung nicht erst durch Einlegung der Beschwerde erwirkt werden müsse. Zudem bedeutet generell die durchaus übliche Angabe nur eines Zulassungsgrundes in den Entscheidungsgründen nicht, daß die Revision nur bezüglich des Teiles der Entscheidung zugelassen werde, für den der angegebene Zulassungsgrund Bedeutung hat.

23

Zulässig ist auch die im Revisionsverfahren vorgenommene Änderung des Klageantrags dahin, daß anstelle der Aufhebung nur noch die Feststellung beantragt wird, daß die Verbotsverfügung vom 31. Oktober 1963 rechtswidrig gewesen sei (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Wird eine belastende behördliche Maßnahme - wie hier - mit der Begründung getroffen, der Betroffene wolle die Ziele einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern, so ist dem Betroffenen, der diese Absicht bestreitet, ein schutzwürdiges Interesse zuzuerkennen, die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gerichtlich festgestellt zu sehen.

24

Die Revision bleibt aber in der Sache erfolglos.

25

Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß die zuständige Behörde nach § 15 Abs. 1 VersG die Versammlung oder den Aufzug verbieten kann, wenn nach den Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, und daß - wie auch den § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 5 Nr. 1 VersG zu entnehmen ist - dieses Verbot wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dann gerechtfertigt ist, wenn der Veranstalter mit der Durchführung der Veranstaltung die Ziele einer nach Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei fördern will. Diese Auslegung des Gesetzes ist rechtsfehlerfrei. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Gewährleistung der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG. Für Versammlungen unter freiem Himmel sieht Art. 8 Abs. 2 GG die Möglichkeit gesetzlicher Beschränkungen vor. Und des liegt auf der Hand, daß eine gesetzliche Regelung, die der Förderung der Ziele einer für verfassungswidrig erklärten politischen Partei entgegenwirkt, an die dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit innerhalb der Wertordnung des Grundgesetzes immanenten Beschränkungen anknüpft und nicht dieses Grundrecht rechtswidrig einschränkt. Insoweit greift auch die Revision richtigerweise das Berufungsurteil nicht an.

26

Als oberstes Ziel der für verfassungswidrig erklärten und verbotenen KPD, das der Kläger nach den Darlegungen des Berufungsurteils mit der von ihm geplanten Fackeldemonstration fördern wollte, hat das Berufungsgericht die Herbeiführung der kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und über die Diktatur des Proletariats sowie die Beeinträchtigung und Verächtlichmachung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bezeichnet. Gegen diese im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehende Begriffsbestimmung der "Ziele der verbotenen KPD" macht die Revision mit Recht ebenfalls nichts geltend.

27

Die Angriffe der Revision richten sich im wesentlichen gegen die Darlegungen, mit denen das Berufungsgericht zu der Folgerung gelangt ist, der Kläger habe mit der geplanten Fackeldemonstration den 40. Jahrestag des Hamburger KPD-Aufstands vom 26. Oktober 1923 würdigen, den Gedanken an die KPD wachhalten und damit die Ziele der verbotenen KPD fördern wollen. Dabei berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht diese Schlußfolgerung aus mehreren von ihm festgestellten Tatsachen im Wege der Beweiswürdigung hergeleitet hat und daß das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen und die ihnen zugrundeliegende Beweiswürdigung nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist; zulässige und begründete Revisionsrügen hat die Revision in bezug auf diese Feststellungen nicht vorgebracht.

28

Mit dem Vorbringen, die Annahme des Berufungsgerichts sei deshalb unzutreffend, weil sich "jede Woche und jeder Tag mit irgend einem Jahrestag der gleichen Art in Verbindung setzen" lasse, greift die Revision lediglich eine tatsächliche Folgerung des Berufungsgerichts an, ohne einen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler aufzuzeigen. Mit dem Hinweis auf die Kranzniederlegung und auf eine Veranstaltung im Hotel "Norge" hat das Berufungsgericht nur die tatsächliche Feststellung belegt, daß der KPD-Aufstand des Jahres 1923 zu der Zeit, für die der Kläger die Fackeldemonstration plante, in der Erinnerung der früheren Mitglieder und Anhänger der KPD noch lebendig gewesen sei. Eine Beteiligung des Klägers an diesen Vorgängen hat es nicht festgestellt. Daß es gleichwohl diese Vorgänge als eines von mehreren Beweisanzeichen für die Absicht des Klägers verwertet hat, ist denkgesetzlich möglich und nicht rechtsfehlerhaft. Einen Rechtsfehler der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, daß der A.-Prozeß den wirklichen Anlaß der Demonstration nur habe tarnen sollen, zeigt die Revision nicht mit ihrem Vorbringen auf, diese Folgerung sei "zumindest abwegig"; auch dieser Angriff richtet sich lediglich gegen eine - denkgesetzlich mögliche - Beweiswürdigung. Entgegen der Meinung der Revision ist die soeben angeführte Feststellung übrigens durchaus geeignet, als ein Indiz dafür gewertet zu werden, daß der Kläger mit der Demonstration in Wahrheit die Ziele der verbotenen KPD habe fördern wollen.

29

Ebenso erfolglos bleiben die Angriffe der Revision gegen die Darlegungen des Berufungsgerichts in bezug auf die kommunistischen Bestrebungen der Zeitung "B" und ihres Chefredakteurs A.. Diese Darlegungen enthalten konkrete tatsächliche Feststellungen und geben nicht nur formelhaft den gesetzlichen Verbotstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 2 VersG wieder. Sie stehen - entgegen dem Revisionsvorbringen - im. Einklang mit den Gründen des gegen A. ergangenen Strafurteils vom 6. Januar 1964. In den Gründen des Straf Urteils wird ausführlich dargelegt, daß A. persönlich und in seiner Zeitung "B.", auf dem Boden des Marxismus-Leninismus stehend und die Bundesrepublik als einen Staat der Monopole und Konzerne ansehend, dessen soziologische Ordnung er bekämpfe, das Gedankengut der verbotenen KPD vertrete und verbreite. Einen Teil dieser Begründung des Strafurteils gibt der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich wieder. Die Strafkammer sah allerdings dieses Verhalten A. nicht als strafbar an. Darauf kommt es aber für die hier zu treffende Entscheidung nicht an; denn hier geht es allein um die Feststellung, daß A. kommunistische Gedanken vertritt und kommunistische Ziele verfolgt, sowie um die tatsächliche Folgerung des Berufungsgerichts, daß sich deshalb aus der Beteiligung A. und der Zeitung "B." an der geplanten Fackeldemonstration deren Verbindung zur verbotenen KPD ergebe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in diesem Zusammenhang weder von der Revision ordnungsgemäß gerügt (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) noch erkennbar.

30

Ob sich daraus, daß A. dem Fernsehen der DDR ein Interview gewährt hatte, seine Verbindung zur KPD folgern läßt, ist eine Frage der im Bereiche der tatsächlichen Feststellungen liegenden Beweiswürdigung; die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung ist mangels beachtlicher Revisionsrügen vom Revisionsgericht nicht zu prüfen.

31

Fehl geht der Hinweis der Revision darauf, daß die Hamburger Schalmeienkapellen Vereinigungen seien, denen das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) zustehe und die nicht verboten seien. Denn die Hinzuziehung einer Schalmeienkapelle mit den vom Berufungsgericht restgestellten Eigenheiten kann als tatsächliches Beweisanzeichen für den kommunistischen Charakter der geplanten Veranstaltung auch dann gewertet werden, wenn die Kapelle eine erlaubte Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG ist. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Versammlungsverbotes setzt nicht die Verfassungsfeindlichkeit aller Mitwirkenden voraus.

32

Den Hinweis des Rundfunks der DDR auf die geplante Veranstaltung hat das Berufungsgericht ebenfalls als eines von mehreren Beweisanzeichen dafür verwerten dürfen, daß die Veranstaltung die Ziele der verbotenen KPD fördern sollte. Ob sich dieser Hinweis "völlig dem Bereich des Veranstalters" entzog, ist dafür rechtlich unerheblich.

33

Ebensowenig ist ein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die frühere aktive Mitgliedschaft des Klägers in der verbotenen KPD als Beweisanzeichen für seine mit der Fackeldemonstration verfolgte Absicht gewertet hat. Eine solche rein tatsächliche Beweiswürdigung verletzt nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Satz 2 GG). Der Versuch der Revision, die Fehlerhaftigkeit dieser Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit dem Hinweis auf ehemalige Mitglieder der NSDAP darzulegen, geht fehl. Denn selbstverständlich wäre es denkgesetzlich möglich und rechtlich zulässig, auch aus dem Umstände, daß an einer Vereinigung oder Veranstaltung frühere Mitglieder der NSDAP beteiligt sind, im Wege der Beweiswürdigung tatsächliche Folgerungen bezüglich der mit der Vereinigung oder Veranstaltung verfolgten Absichten zu ziehen.

34

Der von der Revision angenommene "unüberbrückbare Widerspruch" ist in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Propagierung kommunistischen Gedankenguts allein noch nicht das Versammlungsverbot rechtfertigen würde, daß aber die - darüber hinausgehenden - festgestellten tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit den Schluß rechtfertigen, daß der Kläger mit der Fackeldemonstration die Ziele der verbotenen KPD fördern wollte. Dieser Gedankengang ist schlüssig und nicht widersprüchlich.

35

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den gesetzlichen Verbotstatbestand (§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 5 Nr. 1, § 15 Abs. 1 VersG) läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die gesetzliche Regelung verkannt oder nicht verfassungskonform ausgelegt habe. Das Berufungsgericht hat die gesetzlichen Vorschriften nicht so ausgelegt und angewendet, daß einem bestimmen Personenkreis auf Grund seines politischen Bekenntnisses die Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit unmöglich gemacht würde. Nicht die frühere KFD-Mitgliedschaft des Klägers oder die Annahme, daß er sich zum Kommunismus bekenne, trägt nach den Darlegungen des Berufungsgerichts das Versammlungsverbot, sondern die auf Grund mehrerer Beweisanzeichen getroffene Feststellung, daß der Kläger mit der Fackeldemonstration die Ziele der verbotenen KPD fördern wollte. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffen; die aus ihr hergeleitete Bestätigung der Rechtmäßigkeit, des streitigen Versammlungsverbotes beeinträchtigt nicht rechtswidrig das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und höhlt insbesondere nicht entgegen Art. 19 Abs. 2 GG den Wesensgehalt dieses Grundrechts aus.

36

Unerheblich ist hier schließlich das Vorbringen der Revision, ein Versammlungsverbot könne nur bei Förderung solcher Ziele der verbotenen Partei gerechtfertigt sein, derentwegen das Bundesverfassungsgericht die Partei für verfassungswidrig erklärt habe. Denn das Berufungsgericht hat als Ziele der verbotenen KPD, die der Kläger mit der Fackeldemonstration habe fördern wollen, ausdrücklich solche Ziele der KPD angeführt, derentwegen das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig erklärt hat (BVerfGE 5, 85 ff. [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]).

37

Hiernach ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Oppenheimer
Dr. Paul
Dr. Pakuscher
Dörffler