Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.05.1975, Az.: BVerwG II B 23.75
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerdeschrift; Unzulässigkeit derÜberprüfbarkeit der Unvollständigkeit des Tatbestands im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 23.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 05.05.1975 - AZ: I OE 26/73
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdebegründung läßt nicht erkennen, ob die Beschwerde auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützt ist. Zugunsten des Klägers ist bei der Entscheidung über die Beschwerde unterstellt worden, daß sie sowohl auf Nr. 1 als auch auf Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist. Die Beschwerde kann jedoch nach keiner dieser beiden Vorschriften Erfolg haben.
Die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; und dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91]; ständige Rechtsprechung). Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdeschrift nicht:
Die Beschwerdeschrift enthält in Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen den Erfordernissen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision vor allem Angriffe gegen die Rechtsanwendung und die Tatsachenwürdigung durch das Berufungsgericht; hiermit kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden. Es fehlt an jeglicher Darlegung konkreter Rechtsfragen im oben angeführten Sinne. Überdies fehlt in der Beschwerdeschrift auch die Angabe des Grundes, der die "grundsätzliche Bedeutung" rechtfertigen soll.
Die Zulassungsvoraussetzungen der Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO sind ebenfalls nicht gegeben.
Unklar ist, welche Verfahrensvorschrift die Beschwerde für verletzt hält, soweit sie geltend gemacht hat:
"Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes schöpft den Sachverhalt nicht vollständig aus. Bereits der Tatbestand des Urteils würdigt die Behauptung des Klägers, er habe sich zum aktiven Militärdienst verpflichtet und sei als aktiver Soldat bzw. Feldwebel seinerzeit zum Landesschützenbataillon 8 nach Jägeradorf/Tropau versetzt worden, gerade deshalb, weil er aktiver Soldat war, nicht vollständig und ausreichend. Der Kläger behauptet nämlich weiter, wenn er dann von diesem Zeitpunkt an als Reservesoldat geführt worden ist, so sei dies deshalb ein Irrtum, weil diesem Landjägerbataillon nur Reservisten angehörten und die Meldung, die ihn als Reservesoldat einstufe, hierauf irrtümlich zurückzuführen ist."
Falls die Beschwerde mit diesem Vorbringen hat zum Ausdruck bringen wollen, daß der "Tatbestand" des Berufungsurteils das Vorbringen des Klägers nur unvollständig wiedergebe, muß sie sich darauf verweisen lassen, daß die Unvollständigkeit des "Tatbestands" nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62]). Falls sie damit hat zum Ausdruck bringen wollen, das Berufungsgericht hätte angesichts des vorerwähnten Vorbringens des Klägers zu anderen Schlußfolgerungen gelangen müssen, würde es sich entweder um einen nach § 137 Abs. 2 VwGO im Revisionsverfahren und deshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung oder um einen im Verfahren über die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO unbeachtlichen sachlich-rechtlichen Mangel handeln. Falls schließlich die Revision mit dem in Rede stehenden Vorbringen hat geltend machen wollen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in seine Erwägungen einbezogen, ist ihr Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Die in einem solchen Verhalten zu erblickende Versagung des rechtlichen Gehörs kann - auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 34, 344 mit Hinweis u.a. auch BVerfGE 22, 267 [BVerfG 19.07.1967 - 2 BvR 639/66] [274]) - nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt. Solche Umstände sind hier jedoch offensichtlich nicht dargetan und auch nicht feststellbar.
Unsubstantiiert und deshalb nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend ist ferner das Beschwerdevorbringen, dem Kläger ständen "Ansprüche nach dem G 131 in Verbindung mit den §§ 839 BGB, Art. 34 GG zu"; diese Ansprüche habe das Berufungsgericht "nicht geprüft". Auf Amtshaftungsansprüche hätte das Berufungsgericht nur einzugehen brauchen, wenn der Kläger sie schon im Verwaltungsvorverfahren geltend gemacht hätte. Daß dies geschehen ist und daß diese Ansprüche auch im anschließenden gerichtlichen Verfahren deutlich geltend gemacht worden sind, ist der Beschwerdebegründung jedoch nicht zu entnehmen. Es ist gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO Sache der Beschwerde, dies darzutun, nicht Sache des Beschwerdegerichts, die Verwaltungs- und Prozeßakten daraufhin zu überprüfen. -
Übrigens übersieht die Beschwerde bei diesem Vorbringen, daß das Gesetz zu Art. 131 GG Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche nicht vermittelt, sondern durch § 77 Abs. 1 sogar ausschließt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, schon Urteile vom 8. Oktober 1959 - BVerwG II C 176.57 - und vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 151.58 - [DÖD 1961, 71]).
Einen im Revisionsverfahren und demnach auch im Beschwerdeverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung enthält das Vorbringen, das Berufungsgericht habe "nicht ausreichend gewürdigt, daß gerade der Widerspruch in den einzelnen Meldungsunterlagen, hier insbesondere der Widerspruch zu den Meldungen vom 1.3.1940 und 12.8.1941 sowie 9.9.1942 der deutschen Wehrdienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen (WASt) den Zusatz 'der Reserve' nicht enthalten hat, obwohl üblicherweise in diesen Meldeunterlagen auf den entsprechenden Zusatz nicht verzichtet wird."
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Rosendahl