Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.08.1967, Az.: BVerwG VI C 10.67
Anspruch auf Einweisung in die Stelle einer Direktorin nach der Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung (LBesO); Doppelzügiger Vollausbau einer Realschule als Besoldungsmerkmal ; Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und Verletzung der Fürsorgepflicht; Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.08.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 10.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 13.04.1961 - AZ: VIII A 726/57
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. August 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1961 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die im Jahre 1907 geborene Klägerin, die das Staatsexamen für das Lehramt an mittleren Schulen abgelegt hat und außerdem die Befähigung zur endgültigen Anstellung als Lehrerin im Volksschuldienst besitzt, wurde mit Urkunde vom 4. Juni 1952 zur Mittelschulrektorin ernannt und in die Besoldungsgruppe - BesGr. - A 3 b RBesO eingewiesen. Gleichzeitig wurde ihr die Leitung der Realschule für Mädchen in Köln am Severinswall übertragen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 1953 wurde ihr mitgeteilt, daß diese Schule ab 1. April 1953 fünfzehnklassig sei und sie deshalb mit Wirkung von diesem Tage in die BesGr. A 2 d RBesO eingewiesen werde. Zu dieser Zeit war die Klägerin als Schulleiterin an die Realschule für Mädchen in Köln-Deutz, Ferdinandstraße, abgeordnet. Im März 1954 wurde sie an die Realschule für Jungen und Mädchen in Köln-Braunsfeld, Aachener Straße, abgeordnet und durch Verfügung vom 15. April 1954 von der Realschule am Severinswall "in gleicher Eigenschaft" an die Realschule an der Aachener Straße versetzt und ihr "die Verwaltung der Rektorstelle an dieser Schule" übertragen.
Nach dem Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV.NW. S. 162) - LBesG - wurde die Klägerin in die BesGr. A 9 Landesbesöldungsordnung - LBesO - mit einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Stellenzulage von monatlich 40 DM übergeleitet. Auf ihre hiergegen erhobenen Einwendungen teilte ihr der Regierungspräsident in Köln am 2. September 1955 mit, der Kultusminister habe durch Erlaß vom 26. August 1955 entschieden, daß ihre Überleitung richtig erfolgt sei, Weil sie bei Inkrafttreten des Landesbesoldungsgesetzes Leiterin einer nicht voll ausgebauten Realschule gewesen sei; der Umstand, daß diese Schule seit dem 1. April 1955 doppelzügig voll ausgebaut sei, bilde keine Rechtsgrundlage für ihre automatische Überleitung in die BesGr. A 13 LBesO.
Die Klägerin hat hierauf Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Verfügung vom 2. September 1955 den Beklagten zu verpflichten, sie in die Stelle einer Direktorin nach der BesGr. A 13 LBesO einzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme (u.a. Vernehmung des Beigeordneten der Stadt Köln Giesberts) der Klage durch Urteil vom 26. März 1957 stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils für verpflichtet erklärt wird, sie - die Klägerin - ab 1. Juni 1954 zur Direktorin zu ernennen und in die Besoldungsgruppe der Direktoren als Leiter einer doppelzügig voll ausgebauten Realschule einzustufen.
Das Oberverwaltungsgericht hat zu der Behauptung der Klägerin, es sei ihr anläßlich ihrer Versetzung an die Realschule an der Aachener Straße ausdrücklich zugesichert worden, daß ihr nach deren Vollausbau die endgültige Leitung übertragen werde, Beweis erhoben durch Vernehmung des Oberregierungsrats Dr. Schoen von der Schulabteilung des Regierungspräsidenten in Köln. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 13. April 1961 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes (1. Juni 1954) sei die Realschule an der Aachener Straße noch nicht doppelzügig voll ausgebaut gewesen. Die Klägerin sei somit bei ihrer Überleitung in das Landesbesoldungsgesetz nicht Leiterin einer "doppelzügig voll ausgebauten" Realschule gewesen und hätte demgemäß auch nicht in die BesGr. A 13 LBesO eingewiesen werden können. Sie hätte vielmehr, wie geschehen, nach Abschnitt b) der dem Landesbesoldungsgesetz beigefügten Überleitungsübersicht (Ausnahme-Überleitung) als Leiterin einer "nicht voll ausgebauten" Realschule unter Beibehaltung ihrer bisherigen Amtsbezeichnung in die BesGr. A 9 - Fußnote 1 - übergeleitet werden müssen. Demgegenüber könne die Klägerin auch nicht einwenden, daß die Realschule am Severinswall, deren Leiterin sie vorher gewesen sei, eine doppelzügig voll ausgebaute Schule gewesen sei und daß sie (die Klägerin) nach der Versetzungsverfügung vom 15. April 1954 "in gleicher Eigenschaft" an die Realschule an der Aachener Straße versetzt worden sei. Im Zeitpunkt ihrer Versetzung habe im Land Nordrhein-Westfalen noch das Reichsbesoldungsgesetz i.d.F. des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes vom 11. August 1953 (GV.NW. S. 323) gegolten. Nach diesem Gesetz sei der doppelzügige Vollausbau einer Realschule kein Besoldungsmerkmal für deren Leiter gewesen. Die Leiterstellen seien vielmehr nach der Klassenzahl bewertet worden, und zwar sei die höhere Einstufung des Leiters davon abhängig gewesen, ob die Schule "mindestens 7 Klassen" gehabt habe. Letzteres sei sowohl bei der Realschule am Severinswall als auch bei derjenigen an der Aachener Straße der Fall gewesen. Die Klägerin sei somit "in gleicher Eigenschaft" - nämlich als Leiterin einer Realschule mit mindestens 7 Klassen - an die Schule an der Aachener Straße versetzt worden.
Zu Unrecht meine die Klägerin, in ihrer Versetzung an die Realschule an der Aachener Straße liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben und eine Verletzung der Fürsorgepflicht, da dem Regierungspräsidenten zu dieser Zeit schon bekannt gewesen sein müsse, daß die Einstufung der Leiter von Realschulen nach der bevorstehenden Besoldungsneuregelung u.a. davon abhängen werde, ob die Schulen doppelzügig voll ausgebaut seien oder nicht. Zwar sei es richtig, daß die Versetzungsverfügung der Klägerin am 7. Mai 1954 ausgehändigt und das Landesbesoldungsgesetz kurze Zeit später - am 12. Juni 1954 - verkündet worden sei. Wie der Regierungspräsident aber glaubhaft erklärt habe, sei ihm im Mai 1954 das zu dieser Zeit noch im Entwurf vorliegende Landesbesoldungsgesetz nicht bekannt gewesen. Bei der heutigen Vielzahl der Gesetze könne von einer Behörde nicht verlangt oder erwartet werden, daß sie auch noch die einzelnen Entwicklungsstadien jedes Gesetzes verfolge, abgesehen davon, daß häufig die Entwürfe noch in letzter Stunde wesentliche Änderungen erführen. Es seien somit keinerlei Anhaltspunkte für einen Vorstoß gegen Treu und Glauben oder eine Fürsorgepflichtverletzung durch die Behörde im Zusammenhang mit der Versetzung der Klägerin-erkennbar. Mit dem endgültigen Vollausbau der Realschule an der Aachener Straße sei der Klägerin auch kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung zur Direktorin dieser Schule erwachsen. Sie erhalte unstreitig seit Januar 1959 eine entsprechende Stellenzulage für die Verwaltung der Schülleiterstelle. Aus der Dauer dieser Verwaltung könne sie einen Beförderungsanspruch nicht herleiten.
Soweit die Klägerin sich darauf berufe, ihr wären anläßlich ihrer Versetzung an die Realschule an der Aachener Straße Zusicherungen auf eine endgültige Übertragung der Leitung dieser Schule nach deren Vollausbau gemacht worden, vermöge auch dies ihren Anspruch nicht zu stützen. Zwar könne ein Beamter unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Hinweis auf ihm erteilte verbindliche Zusicherungen seine Beförderung verlangen. Voraussetzung sei aber immer, daß diese Zusicherungen in eindeutiger, unmißverständlicher Form von der zuständigen Stelle gemacht worden seien. Davon könne hier keine Rede sein. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, daß der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge G. ihr als zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung Köln die endgültige Übertragung der Leitung der Realschule an der Aachener Straße zugesagt habe, sei dies rechtlich schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Übertragung der Stelle nur durch den Regierungspräsidenten in Köln habe erfolgen können; eine weitere Beweisaufnahme hierüber erübrige sich deshalb. Auch die Vernehmung des im zweiten Rechtszug vernommenen Zeugen Dr. Sch. habe nicht ergeben, daß der Klägerin vom Regierungspräsidenten eine verbindliche Zusicherung auf endgültige Übertragung der Leiterstelle an der Realschule an der Aachener Straße erteilt worden sei.
Danach sei die Klage in vollem Umfang unbegründet, auch hinsichtlich des mit der Anschlußberufung gestellten Antrags; dann die Klägerin habe weder einen Anspruch auf anderweitige Überleitung in das Landesbesoldungsgesetz noch einen Anspruch auf Höhergruppierung bzw. auf Beförderung. Der Berufung des Beklagten sei deshalb stattzugeben. Der Senat verkenne nicht, daß mit diesem Ergebnis für die Klägerin eine gewisse Härte verbunden sei, die sich aus der Formenstrenge des Beamtenrechts ergebe und von dem Betroffenen im Interesse einer zu fordernden Rechtssicherheit und -klarheit hingenommen werden müsse. Daß der Beklagte rechtlich nicht daran gehindert sei, nunmehr eine für die Klägerin günstigere Regelung zu treffen, bedürfe keiner weiteren Ausführungen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, sie ist jedoch auf Beschwerde der Klägerin durch Beschluß des Senats vom 31. Oktober 1961 - BVerwG VI B 25.61 - gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen worden. Die Klägerin hat daraufhin Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen,
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision muß zur Zurückverweisung der Sache führen.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht greift durch. Aus dem Inhalt der vorliegenden Akten, die bei der Prüfung dieser Verfahrensrüge heranzuziehen sind, ergibt sich folgendes:
Die Klägerin hat von Beginn des Rechtsstreits an den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gleichstellung mit einem nach BesGr. A 13 LBesO besoldeten Leiter einer doppelzügig voll ausgebauten Realschule u.a. darauf gestützt, daß ihr durch den Beigeordneten G. vor ihrer Versetzung an die Realschule an der Aachener Straße eine entsprechende Zusage gemacht worden sei. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat demgemäß durch Beschluß vom 24. April 1956 durch Vernehmung des Beigeordneten G. Beweis über die Frage erhoben, ob dieser der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Abordnung und anschließenden Versetzung von der Realschule am Severinswall an die Realschule an der Aachener Straße bei einer mündlichen Rücksprache am 12. November 1953 zugesichert habe, daß diese Schule sechsklassig mit zwei Zügen unter ihrer Leitung ausgebaut worden solle, und ob dieser Sachverhalt auch in den späteren Verhandlungen vom 18. Dezember 1953, 24. Februar und 24. März 1954 von diesem Zeugen wiederholt bestätigt worden sei. Die Klägerin hat nach Vernehmung des Zeugen G. für den Fall, daß das Gericht den Nachweis einer Zusicherung durch die Beweisaufnahme nicht als erbracht ansehe, weitere Beweise durch Vernehmung der Zeugen Dr. W. und P. angetreten. Durch Urteil vom 26. März 1957 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 1954 in die Stelle einer Direktorin nach BesGr. A 13 überzuleiten. In der Begründung hat das Verwaltungsgericht die Frage einer von dem Beigeordneten G. der Klägerin gegenüber gegebenen Zusage nicht näher erörtert, es hat seine Entscheidung vielmehr im wesentlichen darauf gestützt, daß die Realschule an der Aachener Straße beim Dienstantritt der Klägerin als eine voll ausgebaute Schule im Rechtssinne hätte angesehen werden müssen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erneut und wiederholt den Standpunkt vertraten, daß ihr von dem Beigeordneten Giesberts als dem zuständigen Vertreter der Stadtverwaltung Köln eine entsprechende Zusage gemacht worden sei; sie hat daher nochmals die Vernehmung der bereits früher benannten Zeugen Dr. W. und P. beantragt. Im Verhandlungstermin vom 15. Dezember 1960 haben die Parteien dann auf Vorschlag des Berufungsgerichts folgenden Vergleich geschlossen:
"1.
Der Beklagte verpflichtet sich, auf Grund der der Klägerin anläßlich ihrer Versetzung an die Realschule auf der Aachener Straße gemachten Zusage diese mit Wirkung vom 1. Juni 1954 in die Stelle einer Direktorin nach der Besoldungsgruppe A 13 des Landesbesoldungsgesetzes vom 9. Juni 1954 überzuleiten.2.
Der Beklagte trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits."
Dieser Vergleich wurde vom Beklagten auf Veranlassung des Kultusministeriums widerrufen. Das Berufungsgericht hat hierauf die mündliche Verhandlung nochmals eröffnet und den Oberregierungsrat Dr. Sch. von der Schulabteilung des Regierungspräsidenten in Köln im Termin am 13. April 1961 darüber vernommen, ob der Klägerin anläßlich ihrer Versetzung an die Realschule an der Aachener Straße die endgültige Übertragung der Leitung dieser Schule nach ihrem Vollausbau zugesichert worden ist. Dr. Sch. that bekundet, daß er zum Beweisthema nichts aussagen könne, da er erst seit Weihnachten 1959 in der Schulabteilung tätig sei. Die Besprechungen innerhalb der Schulabteilung vor dem letzten Verhandlungstermin seien im Rahmen einer möglichen Beendigung des Rechtsstreits und nicht unter dem Aspekt seiner Vernehmung als Zeuge durchgeführt worden.
Nach diesem Verlauf des Verfahrens bis zum Erlaß des Berufungsurteils konnte die Klägerin davon ausgehen, daß die. Zuständigkeit des Beigeordneten G. zur Abgabe einer Zusicherung ihr gegenüber von keiner Seite in Zweifel gezogen werde, wohl aber ihre Behauptung, daß G. ihr eine Zusage tatsächlich gegeben habe. Nach dem Vorbringen der Klägerin, das durch den Akteninhalt bestätigt wird, ist die Zuständigkeitsfrage jedenfalls bis dahin nicht erörtert worden; die Parteien und das Berufungsgericht sind vielmehr offensichtlich davon ausgegangen, daß der Beigeordnete G. für die Abgabe einer Zusicherung zuständig gewesen sei. Andernfalls wäre der vom Berufungsgericht im Termin vom 15. Dezember 1960 gemachte Vergleichsvorschlag kaum verständlich. Um so mehr mußte es die Klägerin überraschen, daß das Berufungsgericht nach dem Scheitern des von ihm vor geschlagenen Vergleichs ohne einen vorherigen Hinweis, der nach Maßgabe des § 86 Abs. 3 bzw. des § 104 Abs. 1 VwGO geboten gewesen wäre, im angefochtenen Urteil ihre Behauptung, der Beigeordnete G. habe ihr als zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung Köln die endgültige Übertragung der Leitung der Realschule an der Aachener Straße zugesagt, schon deshalb für rechtlich bedeutungslos und eine Beweisaufnahme darüber für überflüssig erachtet hat, weil die Übertragung dieser Stelle nur durch den Regierungspräsidenten habe erfolgen können.
Zwar sind die Gerichte - wie im Zulassungsbeschluß vom 31. Oktober 1961 bereits ausgeführt - nicht verpflichtet, auf alle rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen, nach denen sie ihre Entscheidung möglicherweise treffen werden, oder vor Erlaß der Entscheidung den Parteien ihre Rechtsauffassung mitzuteilen. Es ist aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß ein "Überraschungsurteil" gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verstößt (vgl. Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 - [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6 = RiA 1963 S. 141] und vom 11. Februar 1965 - BVerwG VI C 83.64 -). Ein solches "Überraschungsurteil" ist im vorliegenden Fall deshalb anzunehmen, weil das Berufungsgericht den bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt der mangelnden Zuständigkeit des Beigeordneten G. zur Abgabe einer Zusicherung gegenüber der Klägerin zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine neue Wendung gegeben hat, mit der die Klägerin nach dem seitherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte und auch nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteil vom 15. Juli 1960 - BVerwG VII C 239.59 - [DVBl. 1960 S. 854]; Beschluß vom 31. August 1962 - BVerwG VII CB 76.61 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 21]). Die Frage der Zuständigkeit des Beigeordneten G. zur Abgabe einer Zusicherung gegenüber der Klägerin liegt im übrigen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht allein im Bereich der - in vorliegender Sache gemäß § 137 BRRG, §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisiblen - materiellen Rechtsanwendung, sondern auch der dem Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO vorbehaltenen Tatsachenfeststellung und -würdigung. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 104 Abs. 1 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO) muß den Parteien aber Gelegenheit gegeben werden, die ihrer Meinung nach entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. Urteil vom 27. April 1961 - BVerwG II C 60.59 - [Buchholz BVerwG 310, § 108 VwGO Nr. 6 = NJW 1961 S. 1548]). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es demnach auch, daß der einzelne vor Gericht ausreichende Gelegenheit erhält, das, was er für wesentlich hält, vorzutragen, sofern sein Vorbringen nicht offensichtlich neben der Sache liegt (vgl. BVerwGE 24, 264 [267, 268]). Letzteres trifft aber für die Behauptung der Klägerin, die sie nach ihrem Revisionsvortrag bei der nach Lage des Falles gebotenen. Erörterung durch das Gericht in der Berufungsinstanz noch vorgebracht haben würde, nicht zu. Denn danach hat der Zeuge G. sinngemäß erklärt, von Anfang an mit der Regierung Hand in Hand gearbeitet oder jedenfalls mit ihrer ständigen Genehmigung gehandelt zu haben. Diese Sachdarstellung der Klägerin gewinnt um so mehr an Gewicht, wenn man bedenkt, daß die Sachbearbeiter der kommunalen Schulträger bei den Entscheidungen in personellen Angelegenheiten der Lehrpersonen von den staatlichen Schulaufsichtsbehörden erfahrungsgemäß mitbeteiligt werden. Dies wird gerade hier durch die von der Klägerin angeführte Rund Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 27. Juli 1953 - II A - Real - 983/53 - über den Schriftverkehr mit seiner Schulabteilung bestätigt.
Da nach alledem der Klägerin das rechtliche Gehör nicht in hinreichendem Muße gewährt worden ist, ist das angefochtene Urteil gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es bedarf daher nicht der weiteren Prüfung, ob der festgestellte Mangel für das angefochtene Urteil ursächlich war. Die Frage, ob die Versagung des rechtlichen Gehörs auch dann als ein unbedingter Revisionsgrund anzusehen ist, wenn sie sich nur zum Teil auf die Urteilsbegründung auswirkt, stellt sich im vorliegenden Sachverhalt schon deshalb nicht, weil der von dem Verfahrensmangel unberührt gebliebene Teil der Urteilsbegründung für sich allein nicht geeignet ist, die Entscheidung selbständig zu tragen (vgl. BVerwGE 15, 24 [BVerwG 30.08.1962 - VIII C 49/60]). Das angefochtene Urteil kann daher auch nicht nach Maßgabe des § 144 Abs. 4 VwGO aufrechterhalten werden. Die Entscheidung darüber, welche rechtlichen Folgerungen sich aus der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin ergeben und gegebenenfalls, welche weitere Sachaufklärung dann noch geboten ist, muß dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Beigeordnete G. ausdrücklich oder stillschweigend zur Abgabe einer Zusage durch den für die Ernennung zuständigen Regierungspräsidenten ermächtigt war und ob in diesem Falle von ihm eine Zusage des von der Klägerin behaupteten Inhalts tatsächlich gegeben worden ist. (Vgl. auch die Darlegungen und Hinweise zur Zuständigkeitsfrage in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats vom 19. Januar 1967 - BVerwG VI C 73.64 -.)
Es war daher wie geschehen zu erkennen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.100 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier