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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.05.1976, Az.: BVerwG II B 39.75

Widerrufbarkeit rechtswidriger auf regelmäßigen Bezug öffentlicher Leistungen gerichteter Verwaltungsakte ex nunc (st. Rspr. steht nicht in Widerspruch zu BSG 5, 96); prima-facie-Beweis (Nichtanwendung der Grundsätze über den prima-facie-Beweis regelmäßig Sachmangel); Mitwirkungspflicht der Parteien (bish. Rspr.); Aufklärungsmangel nach materiell-rechtlicher Auffassung des Tatrichters zu prüfen (bish. Rspr.)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.05.1976
Aktenzeichen
BVerwG II B 39.75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 14913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 19.06.1972 - AZ: D I E 252/71
VGH Hessen - 02.04.1975 - AZ: I OE 84/72

In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Mai 1976
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Wetzel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1975 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

1.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann, wenn sie eine grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (u.a. Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -). Dabei gebietet es die durch § 122 Abs. 3 Satz 3 VwGO dem Beschwerdeführer auferlegte Darlegungspflicht, daß innerhalb der Beschwerdefrist wenigstens eine bisher höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die sich im Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweisen würde, konkret bezeichnet und außerdem der Grund angeführt wird, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3

Wie die Beschwerde selbst einräumt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß Bescheide, die den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen ausöffentlichen Mitteln zur Folge hätten, im Falle ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden können, soweit nicht der Begünstigte im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung eine grundlegende und praktisch unabänderliche Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen hat. Die Beschwerde meint aber, es bestehe ein - die Revisionszulassung rechtfertigendes - Bedürfnis, diese Rechtsprechung zu überprüfen denn sie stehe im Widerspruch zu der in dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. März 1957 - 2 RU 129/55 - (BSG 5, 96) dargelegten Rechtsauffassung; durch dieses Urteil habe das Bundessozialgericht entschieden, daß ein Versicherungsträger sogar an einen vorläufigen Rentenbescheid gebunden sei. Dasselbe - so führt die Beschwerde weiter aus - müsse hier für den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Juni 1949 in der Fassung desÄnderungsbescheids vom 27. August 1952 gelten, durch welchen dem Kläger wegen einer durch einen im Jahre 1945 erlittenen Dienstunfall verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war; diese Bewilligung habe daher nicht widerrufen werden dürfen, auch wenn der dienstunfallrechtliche Kausalzusammenhang zu Unrecht angenommen worden sein sollte.

4

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Bundessozialgericht hat dem Bescheid, durch den die beklagte Berufsgenossenschaft dem dortigen Kläger eine vorläufige Rente bewilligt hatte, mit folgender Begründung Bindungswirkung zuerkannt (a.a.O. S. 98):

"Durch den Bescheid vom 1.6.1949 hat die Beklagte dem Kläger eine den angeführten 'Unfallfolgen entsprechende Rente' als vorläufige Rente gewährt. Dieser unter der Herrschaft der Verfahrensvorschriften der RVO ergangene Rentenbescheid hatte, was ... allgemein anerkannt war, erstinstanzliche Wirkung und war einer der materiellen Rechtskraft von Urteilen entsprechenden Bindung fähig ..."

5

Von einer der materiellen Rechtskraft vorn Urteilen entsprechenden Bindung kann bei dem hier in Rede stehenden Verwaltungsakt nicht gesprochen werden. Es besteht daher kein Anlaß zu einer Auseinandersetzung mit der in dem vorbezeichneten Urteil des Bundessozialgerichts vertretenen Rechtsmeinung. Damit erledigt sich auch das Beschwerde vorbringen, es sei "nicht einzusehen, wieso der Beamte hinsichtlich der ihn betreffenden Versorgungsbescheide schlechter behandelt werden soll, als ein Angestellter oder ein Arbeiter", sowie das weitere - übrigens keine konkrete Rechtsfrage enthaltende - Vorbringen, "auch diese Fragen des Unterschieds der Fürsorgepflicht für Beamte, Angestellte und Arbeiter sind von grundsätzlicher Bedeutung".

6

2.

Auch auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft sich die Beschwerde ohne Erfolg.

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob in rechtsanaloger Anwendung dieser Vorschrift eine Divergenzrevision auch bei Abweichung von einer Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes in Betracht kommen kann. Die Beschwerde kann sich auf das vorbezeichnete Urteil des Bundessozialgerichts unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ohnehin nicht mit Erfolg berufen, weil das angefochtene Urteil zu diesem Urteil nicht in Widerspruch steht.

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Auch durch das weitere Beschwerdevorbringen sind die Voraussetzungen einer Divergenzrevision nicht dargetan. Die Beschwerde beruft sich auf das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 - (BVerwGE 9, 251) und trägt hierzu vor, nach den Darlegungen in diesem Urteil sei die nachträgliche Einstellung der Versorgung - schon dann - unzulässig, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoße; demgegenüber habe das Berufungsgericht einen die Widerrufsmöglichkeit ausschließenden Ausnahmefall davon abhängig gemacht, daß der Begünstigte im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung eine grundlegende und praktisch unabänderliche Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse vorgenomman hat. Indessen hat das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O. S. 255) - ebenfalls - entscheidend darauf abgestellt, daß die dortige Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr erteilten Zuzugsbescheinigung "eine einschneidende und dauernde Umstellung ihrer gesamten Lebensverhältnisse vorgenommen" hatte. An diesem Grundsatz hält das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere auch dessen VI. Senat, in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. u.a. BVerwGE 19, 188 [189] mit weiteren Nachweisen); die Beschwerde könnte sich daher auf das Urteil vom 28. Oktober 1959 auch dann nicht mit Erfolg berufen, wenn diesem früheren Urteil eine hiervon abweichende Rechtsmeinung zu entnehmen wäre.

9

3.

Auch auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft sich die Beschwerde ohne Erfolg:

10

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe sich in Verletzung der ihm durch § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht von "allen, für die rechtliche Beurteilung der Streitsache erheblichen, tatsächlichen Verhältnissen" Kenntnis verschafft, fehlt es an der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO zur Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels gebotenen Darlegung, welcher bestimmten Beweismittel sich das Berufungsgericht noch hätte bedienen müssen, und ferner an der Darlegung, welches Ergebnis die - nach Meinung der Beschwerde verfahrensfehlerhaft unterbliebene - weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt haben würde (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 3]). Wie ihre weiteren Ausführungen verdeutlichen, fühlt sich die Beschwerde in Wahrheit nicht dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht zu wenig aufgeklärt hat, sondern vielmehr dadurch, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall des Klägers und seinem Wirbelsäulenleiden positiv verneint hat. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe zu dem Ergebnis kommen müssen, daß diese Kausalitätsfrage heute nicht mehr eindeutig zu beantworten sei. Sie macht also der Sache nach insoweit überhaupt keinen Aufklärungsmangel geltend, sondern sie wendet sich gegen die grundsätzlich allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.

11

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des vorbezeichneten Kausalzusammenhangs die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis) nicht beachtet, ist ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht bezeichnet, denn die Grundsätze der materiellen Beweislast und der Beweiswürdigung und somit auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins sind im Rahmen der Feststellung des der materiellrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 1965 - BVerwG VI C 92.62 - und vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 -). Übrigens kann der Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen und überdies nur zum Beweise einer Tatsache in Betracht kommen; er kann also nicht zu einem "non liquet", d.h. zu dem Ergebnis führen, daß ein Sachverhalt nicht feststellbar sei.

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Keinen Erfolg kann schließlich das Beschwerdevorbringen haben, das Berufungsgericht habe in Verletzung seiner Aufklärungspflicht ohne weitere Ermittlungen festgestellt, der Kläger habe eine "grundlegende und praktisch unabänderliche Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse" nicht vorgenommen; eine Befragung des Klägers würde ergeben haben, daß dieser im Vertrauen auf die ihm zugesagte Unterhaltsbeihilfe eine Ergänzung seiner Altersversorgung unterlassen habe. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger entsprechend der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 10. Januar 1956 - BVerwG III B 26.54 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 60]) eine Parteivernehmung zu diesem Beweisthema beantragt hätte.Überdies brauchte sich diese Vernehmung dem Berufungsgericht auch deshalb nicht aufzudrängen, weil dem Gericht ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils ohnehin bekannt war, daß der Kläger nach seinem Vorbringen im Vertrauen auf die ihm zugesagte Unterhaltsbeihilfe von einer Ergänzung seiner Altersversorgung abgesehen hatte; dafür, daß das Berufungsgericht diesem Vortrag keinen Glauben geschenkt hätte, ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Die Beschwerde rügt in Wahrheit, daß das Berufungsgericht aus diesem Vorbringen des Klägers nicht den rechtlichen Schluß gezogen habe, der Kläger habe eine "Umstellung seiner gesamten Lebensverhältnisse" vorgenommen; sie macht also einen sachlich-rechtlichen Subsumtionsmangel geltend. Selbst wenn diese sachlich-rechtliche Auffassung des Berufungsgerichts unzutreffend wäre - was übrigens nicht ersichtlich ist - und selbst wenn ferner das Berufungsgericht von der Richtigkeit des klägerischen Vertrags nichtüberzeugt gewesen sein sollte, könnte die Beschwerde sich insoweit nicht mit Erfolg auf einen Aufklärungsmangel berufen, denn ein solcher setzt voraus, daß es nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Tatrichters auf die weitere Beweiserhebung ankam (vgl. u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]).

13

Die Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

14

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Wetzel