Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.12.1976, Az.: BVerwG II B 17.76
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.12.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 17.76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 14872
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 16.12.1975 - AZ: V A 49/74
In der Verwaltungsstreitsache hat
der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 1976
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde muß erfolglos bleiben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Rechtsfrage muß also in dem Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor.
Trotz Formulierung mehrerer Rechtsfragen zu Nrn. 2, 3 und 4 der Beschwerdeschrift hält die Beschwerde sinngemäß allein die Frage für rechtsgrundsätzlich, ob die von einm wissenschaftlichen Assistenten abgeleisteten Dienstzeiten auf die "Beförderungswartezeit" gemäß § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 4 der schleswigholsteinischen Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten in der Fassung vom 26. April 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 206) anzurechnen sind. Diese Frage stellt sich jedoch in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht: Der Kläger fordert mit seiner Klage von dem Beklagten als Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, ihm für die Zeit vom 1. Mai 1972 bis zum 30. Mai 1973 die Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 zu zahlen und sein Allgemeines Dienstalter in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 auf den 1. Mai 1972 festzusetzen. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß auf Schadensersatz gerichtete beamtenrechtliche Verpflichtungs- und Leistungsklagen einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraussetzen und daß es sich hierbei um eine Klagevoraussetzung, nicht aber um eine im Prozeß nachholbare bloße Prozeßvoraussetzung handelt (vgl. u.a.Urteil vom 17. April 1975 - BVerwG II C 30.73 - [Buchholz 235 § 1 BBesG Nr. 1], Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6], Beschluß vom 6. Oktober 1976 - BVerwG II B 71.75 -). An einem solchen Antrag fehlt es hier, wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommene Verwaltungsvorgängen ergibt. Im Verwaltungsverfahren hat der Kläger lediglich beantragt,
seine als wissenschaftlicher Assistent abgeleistete Dienstzeit, auf die Beförderungswartezeit anzurechnen.
Einen Schadensersatzanspruch hat er dagegen erstmals im gerichtlichen Verfahren während des ersten Rechtszuges erhoben. Das vom Berufungsgericht und vom Verwaltungsgericht erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 9.65 - (NJW 1965, 1731) steht der genannten Rechtsprechung des Senats nicht entgegen. Jenes Urteil befaßt sich ähnlich wie z.B. das darin angeführteUrteil vom 18. Dezember 1959 - BVerwG VII C 95.57 - (LSNJW 1960, 883) ausschließlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf den vorherigen Erlaß eines Beschwerdebescheides verzichtet werden kann. Es äußert sich aber nicht darüber, ob Verpflichtungs- und Leistungsklagen einen an die Behörde gerichteten Antrag voraussetzen und welche prozeßrechtlichen Folgen das Fehlen eines solchen Antrages auslöst.
Auf die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage kommt es darüber hinaus in dem erstrebten Revisionsverfahren aus einem weiteren Grunde nicht an: Der Schadenersatzanspruch, den der Kläger geltend macht, setzt u.a. voraus, daß der Dienstherr seine Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat. Dem Beklagten fällt jedoch Verschulden nicht zur Last, und zwar unabhängig davon nicht, ob die von ihm zur Frage der Anrechnung der als wissenschaftlicher Assistent abgeleisteten Dienstzeiten auf die Beförderungswartezeit vertretene und vom Berufungsgericht geteilte Ansicht zutrifft oder die des Klägers. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gereicht die zwar objektiv unrichtige, aber nach sorgfältiger Prüfung vorgenommene Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, dem sachbearbeitendem Beamten und damit auch dem für diesen eintretenden Dienstherrn nicht zum Verschulden (vgl.Urteil vom 7. Juni 1962 - BVerwG II C 15.60 - BVerwGE 14, 222 [231] im Anschluß an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1962 - III ZR. 200/60 - [DVBl. 1962, 334; NDR 1962, 462]). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere dem Inhalt der vom Berufungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, hat namentlich auf den Antrag der Kläger vom 29. Juli 1972 hin eine sorgfältige Prüfung der Rechtsfrage unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Argumente stattgefunden. Darin, daß der Beklagte dabei wie bei den vorangegangenen Prüfungen zu einem dem Kläger ungünstigen Ergebnis gelangt ist, ist kein schuldhaftes Verhalten zu erblicken, zumal da auch das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Beklagten für richtig befunden hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG verneint ebenfalls in der Regel ein Verschulden der handelnden Beamten dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht nach mündlicher Verhandlung das Vorgehen der Beamten als pflichtgemäß und objektiv rechtmäßig gewertet hat(Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 111/68 -, NJW 1971, 1699 [1701] mit Nachweisen; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 18.71 - [NJW 1973, 1014]) Für eine davon abweichende Beurteilung der Verschuldensfrage besteht hier kein Anlaß.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3049).
Dr. de Chapeaurouge
Meyer