Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1972, Az.: BVerwG IV C 18.71
Versagung der Genehmigung für den Bau von zwei sich einander unmittelbar anschließenden Gebäuden; Änderung des Bebauungsplans während des Planaufstellungsverfahrens; Fortsetzungsfeststellungsklage zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses; Verschulden des verantwortlichen Beamten; Bestätigung der Genehmigungsversagung durch zwei Kollegialgerichte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 18.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 14089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hessen - 17.12.1970 - AZ: 1 A 41/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1973, 365 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DÖV 1973, 284 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1974, 246
- MDR 1973, 704 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 1014-1015 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1973, 1014
- VersR 1973, 1132 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 25, 506 - 508
- VerwRspr. 25, 506
Amtlicher Leitsatz
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage, die einen Amtshaftungsprozeß vorbereiten soll, kann deshalb unzulässig sein, weil die vorinstanzliche Billigung des Verwaltungsverhaltens jedenfalls das Vorliegen eines behördlichen Verschuldens ausschließt und infolgedessen die Amtshaftungsklage aussichtslos ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht. Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher
und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Dezember 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte versagte der Klägerin im Februar 1968 die Genehmigung für den Bau von zwei sich einander unmittelbar anschließenden Gebäuden mit der Begründung, daß das Vorhaben dem für das Grundstück der Klägerin geltenden Bebauungsplan widerspreche. Die Klägerin änderte daraufhin ihr Vorhaben, erhielt auch eine entsprechende Genehmigung, erhob aber dennoch gegen die Beklagte Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die erste Genehmigungsversagung zu Unrecht erfolgt sei.
Die Klägerin hat zur Zulässigkeit ihrer Klage geltend gemacht, daß die Umplanung zu Mehrkosten von fast 10.000 DM geführt habe und sie die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wolle. Materiell rechtfertige sich die Klage, weil die Gültigkeit des Bebauungsplanes Bedenken begegne und außerdem dieser Plan dem ersten Vorhaben gar nicht entgegengestanden habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Es hat unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - insbesondere bejaht, daß der für das Grundstück der Klägerin geltende Bebauungsplan noch während des Aufstellungsverfahrens habe geändert werden dürfen, ohne daß es einer erneuten Auslegung bedurft habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt. Sie rügt die Verletzung von materiellem Recht.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er teilt insbesondere die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Auffassung, daß § 13 BBauG in den Fällen einer während des Planaufstellungsverfahrens erfolgenden Änderung entsprechend anzuwenden sei.
Im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die anwesenden Beteiligten - der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten sowie der Oberbundesanwalt - ergänzend zu der Frage Stellung genommen, ob die von der Klägerin beabsichtigte Amtshaftungsklage eine für die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens ausreichende Aussicht auf Erfolg biete. Sowohl der Oberbundesanwalt als auch die Beklagte haben in dieser Richtung Zweifel geäußert.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO): Bei der Abweisung der Klage muß es nach dem inzwischen erreichten Stand der Dinge schon deshalb bleiben, weil die Klage unzulässig ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen. Ein "berechtigtes Interesse" an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes besteht in diesen Fällen jedoch nur dann, wenn der vorzubereitende Prozeß nicht offenbar aussichtslos ist (vgl. Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 163.65 - [DVBl. 1968, 220] mit weiteren Nachweisen). Dieser Anforderung ist im vorliegenden Falle nicht genügt.
Der Erfolg einer Klage aus Amtshaftung setzt unter anderem voraus, daß die nach Meinung der Klägerin in der Genehmigungsversagung liegende Verletzung einer Amtspflicht "vorsätzlich oder fahrlässig" geschah (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Davon kann keine Rede sein. Das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht haben in ihren Urteilen die Genehmigungsversagung für rechtmäßig erklärt. Selbst wenn das - wofür nichts spricht - zu Unrecht geschehen sein sollte, würde gleichwohl dem für die Genehmigungsversagung verantwortlichen Beamten nicht als Verschulden vorgehalten werden können, was zwei Kollegialgerichte ebenso beurteilt haben (vgl. dazu etwa BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53 - in BGHZ 17, 153 [158] und vom 29. Mai 1958 - III ZR 38/57 - in BGHZ 27, 338 [343]). Darüber ließe sich nur dann hinwegsehen, wenn besondere Umstände dafür sprächen, daß es der verantwortliche Beamte wegen seiner Stellung oder seiner besonderen Einsichten unabhängig von aller gerichtlichen Beurteilung "besser" hätte wissen müssen. Für derart besondere Umstände fehlt jeder Anhaltspunkt. Ob der für die Genehmigungsversagung verantwortliche Beamte mit der Genehmigungsversagung eine Amtspflicht verletzte, hängt nach Lage der Dinge ausschlaggebend allein von der Beantwortung bestimmter Rechtsfragen ab, nämlich davon, ob der das Grundstück der Klägerin betreffende Bebauungsplan gültig ist und dem ersten Vorhaben der Klägerin entgegenstand. Diese Rechtsfragen gehören dem allgemeinen Bauplanungsrecht an, treten in gerichtlichen Verfahren nicht selten auf und stehen in keinem Zusammenhang mit einem gerade durch spezifische Verwaltungserfahrung zu gewinnenden und insofern den Verwaltungsgerichten unter Umständen überlegenen Fachwissen. Ob eine weitere Ausnahme dann gemacht werden muß, wenn die übereinstimmende Beurteilung durch ein Gericht (oder gar zwei Gerichte) aus besonderen Gründen in ihrem Ansatz fehlgeht oder doch auf nicht vergleichbaren Voraussetzungen beruht, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht vertieft zu werden, weil diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind: Soweit die Klägerin auf die "Unverbindlichkeit" der Regelungen in § 22 Abs. 2 BauNVO hinweist, übersieht sie, daß diese Unverbindlichkeit auf den im Einzelfall erlassenen Bebauungsplan hinzielt und durch seine Festsetzungen gerade überwunden wird (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BBauG). Ebensowenig hält der Senat für zweifelhaft, daß - wie im übrigen auch unbestritten ist - § 13 Abs. 1 BBauG entsprechend angewendet werden muß, wenn die Änderung und Ergänzung bereits während des Planaufstellungsverfahrens erfolgt. Ob § 13 Abs. 1 BBauG in diesen Fällen "erst recht" gilt, mag auf sich beruhen. Selbst wenn die dazu von der Klägerin aufgeworfenen Zweifel überzeugten, bliebe immer noch die von der Beklagten mit Recht betonte Einsicht, daß § 13 Abs. 1 BBauGÄnderungen und Ergänzungen von untergeordnetem Gewicht ("Bagatellen") einem vereinfachten Verfahren unterstellen will. Das untergeordnete Gewicht einer Änderung oder Ergänzung ist jedoch nicht davon abhängig, ob der Bebauungsplan bereits zustandegekommen ist oder sich noch im Stadium der Aufstellung befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
f Noack