Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1955, Az.: III ZR 161/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 161/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Marburg/Lahn
- OLG Frankfurt - 19.05.1953
Rechtsgrundlage
- Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken vom 9. April 1920 (RGBl S. 507) in der Fassung der Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl I, 2254)
Fundstellen
- BGHZ 17, 153 - 159
- NJW 1955, 988 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Hessen, gesetzlich vertreten durch seinen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz in W., dieser durch den Generalstaatsanwalt in F.,
Prozessgegner
den Kaufmann Heinz U. in We. (Hessen),
Amtlicher Leitsatz
Wenn die Bewährungsfrist verlängert wird, dann ist gemäss §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG die gesamte Frist - und nicht lediglich die nach der Verlängerung liegende Zeit - auf die Tilgungsfrist anzurechnen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Mai 1953 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Versandgeschäft. Im Jahre 1949 wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er im Rahmen seines Gewerbebetriebes Waren nach dem System der sog. progressiven Kundenwerbung ("Schneeballsystem") verkauft hatte. In der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1951 vor der Grossen Strafkammer des Landgerichts Marburg (Lahn) wurde dem Kläger, als dieser sich als nicht vorbestraft bezeichnete, von dem Vorsitzenden der bei den Akten befindliche Strafregisterauszug vorgehalten, der von dem Strafregisterführer bei der Staatsanwaltschaft am Landgericht Frankfurt a. Main am 15. Dezember 1949 erteilt worden war. Die darin aufgeführten sechs Vorstrafen verteilten sich auf die Jahre von 1921 bis 1936. Im einzelnen war unter der laufenden Nummer 3) eine vom Schöffengericht Frankfurt a. Main am 26. November 1927 wegen fortgesetzten Diebstahls verhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis aufgeführt. Hierzu hiess es im Strafregisterauszug weiter:
| Bewährungsfrist bis zum: | 1.12.1930 |
|---|---|
| Bewilligt am: | 26.11.1927 |
| Verlängert bis: | 31.12.1931 |
| Am: | 8.7.1930 |
| Erlassen am: | 21.1.1932 |
Der Kläger ist der Auffassung, sowohl die Erteilung des Strafregisterauszugs durch den Strafregisterführer als auch die Erörterung der Vorstrafen durch den Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1951 seien unzulässig, gewesen, da sämtliche Vorstrafen schon vorher tilgungsreif gewesen seien. Der Kläger verlangt daher aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihm durch die Bekanntgabe der Vorstrafen und die dadurch veranlasste anschliessende Erörterung in der Presse für die Ausübung seiner Gewerbetätigkeit angeblich entstanden ist. Diesen Schaden hat er zunächst auf mindestens 50.000 DM beziffert und mit der vorliegenden Klage um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages gebeten.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und u.a. folgendes geltend gemacht:
Die Erteilung des Strafregisterauszuges sei, entgegen der Meinung des Klägers, zulässig gewesen. Die Strafen seien im Dezember 1949 noch nicht tilgungsreif gewesen, da die Bestrafung unter Nr. 3 dem entgegengestanden habe. Zwar sei die am 26. November 1927 verhängte Strafe von 6 Monaten Gefängnis schliesslich erlassen worden. Da der Kläger aber die zunächst auf drei Jahre festgesetzte Probezeit nicht bestanden habe, die Probezeit vielmehr am 8. Juli 1930 habe verlängert werden müssen, könne auch nur die nach diesem Datum liegende Zeit als bestandene Probezeit gemäss §6 Abs. 3 Satz 2 des Straftilgungsgesetzes auf den Fristenlauf angerechnet werden. Die Tilgungsreife sei daher für alle Strafen erst im Juli 1950 eingetreten.
Der Vorsitzende der Strafkammer habe ebenfalls nicht rechtswidrig gehandelt, da er das Recht gehabt habe, auch bereits getilgte - erst recht nur tilgungsreife - Vorstrafen in den Kreis der Erörterungen einzubeziehen.
Zumindest könne weder dem Strafregisterführer noch dem Vorsitzenden der Strafkammer eine schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Schliesslich hat sich das beklagte Land noch darauf berufen, der Kläger könne anderweitig von seinem damaligen Verteidiger Ersatz verlangen. Dieser habe die ihm obliegenden Pflichten insbesondere dadurch verletzt, dass er nicht schon vor der fraglichen Hauptverhandlung geeignete Schritte unternommen habe, um gegen den schon länger als ein Jahr bei den Akten befindlichen Strafregisterauszug anzugehen. Auch treffe den Kläger ein eigenes mitwirkendes Verschulden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist der Rechtsauffassung des beklagten Landes folgend, davon ausgegangen, dass die Vorstrafen des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Strafregisterauszugs im Dezember 1949 noch nicht tilgungsreif gewesen seien. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat in dem Tatbestand seines Urteils den "bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug" einschliesslich der - unter den darin aufgeführten Strafen angebrachten - Orts- und Zeitangabe mit der Unterschrift des Strafregisterführers im Wortlaut wiedergegeben. Es hat ferner einen über den Vorhalt der Strafen in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1951 und die daraufhin von dem Kläger abgegebene Erklärung in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Vermerk sowie einen Satz aus den Strafzumessungsgründen des Urteils vom 15. Februar 1951 im Wortlaut in den Tatbestand aufgenommen. Darüber hinaus heisst es am Schluss des Tatbestandes: "Die Strafakten 7 Ms 5/50 StA Marburg Bd. I bis VII ... haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen".
Der bei den Strafakten befindliche Strafregisterauszug enthält jedoch - im Gegensatz zu dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien und dem im Tatbestand ausdrücklich wiedergegebenen Inhalt des Auszuges - einen, wenn auch nur schwachen und nur mit Mühe entzifferbaren Stempelaufdruck, der zwischen den Angaben über die früheren Strafen und der Orts- und Zeitangabe angebracht ist und der darauf hinweist, dass die Strafen der beschränkten Auskunft unterliegen. Wenn dieser bei den Strafakten befindliche Strafregisterauszug selbst Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils geworden wäre, wurde ein - in der Revisionsinstanz von Amts wegen und ohne Rüge der Parteien zu beachtender - Widerspruch im Tatbestand angesichts dessen vorliegen, dass der wirkliche Inhalt des Auszugs mit dem, was an anderer Stelle des Tatbestandes als sein Inhalt wiedergegeben ist, nicht übereinstimmt. Tatsächlich aber liegt ein solcher Widerspruch im Tatbestand nicht vor.
Eine Bezugnahme auf den Inhalt von Beiakten ist zwar über den insoweit engeren Wortlaut der Bestimmung des §313 Abs. 2 ZPO hinaus nicht unzulässig. Wenn eine solche Bezugnahme erfolgt, dann muss aber im Interesse einer eindeutigen Klarheit darüber, was wirklich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, im einzelnen angegeben werden, welche Aktenbestandteile tatsächlich vorgetragen worden sind (RG in JW 1938, 1272 und RGZ 131, 119). An diesem Erfordernis fehlt es hier bei der ganz allgemeinen Bezugnahme auf die - 7bändigen - Strafakten. Es kann jedoch offen bleiben, welche rechtlichen Folgerungen daraus gegebenenfalls zu ziehen wären. Hier bezieht sich nämlich die - zwar ganz allgemein gehaltene - Bezugnahme auf die Strafakten nicht auf den Strafregisterauszug. Denn wenn in einem Tatbestand eine in den Beiakten befindliche Urkunde oder Teile davon in ihrem Wortlaut wiedergegeben werden, dann kann eine später in dem Tatbestand enthaltene allgemeine Bezugnahme auf den Inhalt dieser Beiakten nur dahin verstanden werden, dass "im übrigen", mithin nur insoweit auf den Inhalt der Beiakten verwiesen werde, als dieser nicht bereits sonst im Tatbestand wiedergegeben worden ist. Muss sonach davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand eine Bezugnahme auf den bei den Strafakten befindlichen Strafregisterauszug selbst nicht enthält, dann ist der Tatbestand auch nicht in sich widerspruchsvoll und das Revisionsgericht hat bei der rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils als Inhalt des Strafregisterauszugs das hinzunehmen, was als dessen Wortlaut im Tatbestand des Urteils wiedergegeben ist. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob dem Umstand, dass sich in dem bei den Strafakten befindlichen Registerauszug ein - nur ganz schwacher und kaum entzifferbarer - Stempelaufdruck mit dem Hinweis auf die nur beschränkte Auskunftspflicht befindet, überhaupt irgend eine für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Ergebnis entscheidende Bedeutung zukommen würde.
II.
1.
Die Revision macht zunächst geltend, dass das Berufungsgericht in falscher Auslegung der Bestimmungen des Straftilgungsgesetzes die Tilgungsreife der Vorstrafen des Klägers schon für den Zeitpunkt der Erteilung des Strafregisterauszugs irrtümlich bejaht habe.
Es handelt sich bei den im Strafregisterauszug unter Nr. 4 und 6 aufgeführten Strafen lediglich um Geldstrafen von 10,- RM und 50,- RM und bei der Strafe unter Nr. 5 - verhängt am 28. August 1933 - um eine Gefängnisstrafe von 2 Wochen. Deshalb kann die Tilgungsreife - worauf die Instanzgerichte richtig abgestellt haben und was auch von der Revision nicht angefochten wird - nur im Hinblick auf die unter der laufenden Nummer 3) des Strafregisterauszugs aufgeführte, am 26. November 1927 verhängte Gefängnisstrafe von 6 Monaten fraglich sein. Auch insoweit kommt es lediglich darauf an, ob bei dieser Strafe, für die die Bewährungsfrist schon im Urteil auf 3 Jahre bemessen war, die Frist aber nachträglich (am 8. Juli 1930 bis zum 31. Dezember 1931) verlängert wurde, die gesamte Zeitspanne der Bewährung gemäss §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG auf den Ablauf der Fristen anzurechnen ist oder nur die Zeit nach Erlass des Verlängerungsbeschlusses.
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung des vom Reichsgericht aufgestellten Satzes, dass eine verlängerte Frist mit der ursprünglichen Frist eine zusammenhängende Einheit bilde (RGZ 131, 337 [338]), die Meinung vertreten, dass es schon begrifflich unmöglich sei, im Fall der Verlängerung der Bewährungsfrist zwischen einem nicht bestandenen Teil (vor der Verlängerung) und einem bestandenen Teil (nach der Verlängerung) zu unterscheiden. Ob diese von der Revision angegriffene Schlussfolgerung aus der erwähnten Reichsgerichtsentscheidung - immerhin handelte es sich dort um die Fristverlängerung auf einem ganz anderen Rechtsgebiet, nämlich der Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - zwingend ist, kann dahingestellt bleiben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizustimmen, dass der Sinn und Zweck des §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG es erfordert, die gesamte Probezeit auch dann auf den Fristenlauf anzurechnen, wenn die einmal bewilligte Strafaussetzung nicht widerrufen, sondern nur die Bewährungsfrist verlängert worden ist.
Nach §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG beginnt der Fristenlauf bei Strafen von mehr als drei Monaten Gefängnis im allgemeinen noch nicht mit dem Tage der Verurteilung, sondern erst mit der Erledigung der Strafe, sei es durch Vollstreckung, Verjährung oder Erlass. Diese Regelung würde aber dann zu unbilligen Härten führen, wenn eine solche Strafe zur Bewährung auf längere Zeit ausgesetzt wird: Während für einen Verurteilten, der keinen Gnadenerweis erhält, der Fristenlauf sogleich mit dem Ende der Strafhaft beginnt, würde diese Frist für einen gleichhoch Verurteilten, dem die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde - und der daher auch der Vergünstigungen des Straftilgungsgesetzes würdiger erscheint -, erst dann in Gang gesetzt, wenn die Strafe nach Ablauf der im Verhältnis ungleich längeren Bewährungszeit erlassen ist. Diese Unbilligkeit wird vom Gesetzgeber dadurch vermieden, dass er in §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG bestimmt, dass die Probezeit auf den Fristenlauf anzurechnen ist.
Der hier interessierende Fall, dass die Strafe erst erlassen ist, nachdem die Bewährungsfrist zunächst einmal verlängert worden war, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt worden. Auch in der Rechtsprechung und Literatur ist dieser Fall, soweit ersichtlich, noch nicht behandelt worden. Die Kommentare zum Straftilgungsgesetz von Pörschmann, Burchardi-Klempahn, Schäfer-Hellwig und Hartung enthalten, wie das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt hat, nichts über diese besondere Frage. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst klarzustellen, dass die Verlängerung der Bewährungsfrist etwas wesentlich anderes ist als der Widerruf der Strafaussetzung. Dies kommt in der für die damalige Zeit massgeblichen "Allgemeinen Verfügung des (preussischen) Justizministers vom 19. Oktober 1920 über die bedingte Aussetzung der Strafvollstreckung" (JMBl S. 565) klar zum Ausdruck. In §11 Satz 2 dieser Verfügung ist die Verlängerung der Bewährungsfrist als eine selbständige Massnahme neben dem Widerruf der Aussetzung der Strafvollstreckung aufgeführt. Ein Widerruf der Strafaussetzung kam der Natur der Sache nach dann in Betracht, wenn der Verurteilte sich nachträglich des Gnadenerweises gänzlich oder doch in starkem Maße unwürdig erwiesen hatte; eine Verlängerung der Bewährungsfrist war dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn zwar gewisse Beanstandungen zu erheben waren, der Verurteilte aber immerhin noch für würdig angesehen wurde, sich weiter zu bewähren.
Der in §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers - nämlich die Vermeidung von Unbilligkeiten gegenüber solchen Verurteilten, die eines Gnadenerweises nicht für würdig befunden wurden und ihre Strafe alsbald zu verbüssen hatten - würde nun nicht erreicht werden, wenn man einem Verurteilten, der die auf ihn gesetzten Erwartungen, wenn auch erst nach Verlängerung der Bewährungsfrist, erfüllt und dem die Strafe sodann erlassen worden ist, nicht die ganze Bewährungsfrist anrechnen wollte. Eine Anrechnung nur der Zeit ab Erlass des Verlängerungsbeschlusses würde derartige Unbilligkeiten nämlich nicht vermeiden, da dann gewöhnlich nicht einmal die Hälfte der gesamten Bewährungsfrist anrechenbar wäre. Nach §5 der bereits erwähnten Allgemeinen Verfügung des Preussischen Justizministers vom 19. Oktober 1920 betrug die Bewährungsfrist im Regelfall drei Jahre, und eine Verlängerung war höchstens bis auf insgesamt fünf Jahre möglich. Bedenkt man weiter, dass die Verlängerung der Bewährungsfrist gewöhnlich erst gegen Ende der zunächst festgesetzten Frist praktisch zu werden pflegte, so würde die Anrechnung nur der danach liegenden Zeit bedeuten, dass für einen Verurteilten, dem schliesslich doch die ganze Strafe gnadenweise erlassen worden ist, die Fristen des Straftilgungsgesetzes erst später als zwei Jahre nach der Verurteilung zu laufen begannen. Dagegen würde sich ein Verurteilter, der ebenfalls eine Gefängnisstrafe zwischen drei und sechs Monaten erhalten hatte - nur bis zu dieser Höhe war eine Strafaussetzung zugleich mit dem Urteilsspruch möglich (§1 der erwähnten Allgemeinen Verfügung vom 19. Oktober 1920) -, dem aber die bedingte Strafaussetzung versagt worden war und der seine Strafe alsbald zu verbüssen hatte, wesentlich günstiger gestanden haben. Da der Gesetzgeber derartige Ergebnisse gerade durch die Bestimmung des §6 Abs. 3 Satz 2 StraftilgG vermeiden will, ist also auch dann, wenn die ursprünglich bewilligte Bewährungsfrist verlängert wurde, die gesamte Bewährungsfrist als bestandene Probezeit anzurechnen. Das Ergebnis der gegenteiligen Auffassung kann auch deswegen nicht hingenommen werden, weil die Verlängerung der Bewährungsfrist keinesfalls auf einem "unwürdigen Verhalten" und "Verschulden" des Verurteilten zu beruhen braucht, worauf das Oberlandesgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Hier war die Bewährungsfrist mit der Auflage bewilligt worden, dass der Kläger den angerichteten Schaden durch Zahlung monatlicher Raten von 10 RM bis zum Betrage von 360 RM gutmache. Es ist durchaus möglich, dass die Verlängerung der Frist erfolgt ist, weil der Kläger die Ratenzahlungen nicht pünktlich innegehalten hat und - vielleicht völlig unverschuldet - nicht hat einhalten können.
2.
Die Erteilung des fraglichen Strafregisterauszugs durch den Registerführer im Dezember 1949 war nicht nur objektiv unzulässig, sondern auch schuldhaft. Die Revision beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den in der Rechtsprechung herausgebildeten Rechtssatz, dass das Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen sei, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen habe. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein Beamter eine wirklich zweifelhafte, schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet hat (vgl. RGZ 156, 34 [51]; Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - [S. 13] und vom 24. Februar 1955 - III ZR 180/53 - [S. 6]). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision Recht hat, wenn sie die Entscheidung, inwieweit eine Anrechnung der Bewährungsfrist im Fall ihrer Verlängerung zu erfolgen habe, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts als eine derartige schwierig zu lösende Rechtsfrage bezeichnet. Der Registerführer ist nämlich nicht auf Grund eines Rechtsirrtums zu einer falschen Entscheidung über die Tilgungsreife gekommen, sondern weil er die bereits eingetretene Tilgungsreife mangels sorgfältiger Prüfung, einfach übersehen hat. Dies hat das Berufungsgericht auf Grund der Tatsache, dass der Strafregisterauszug nicht einmal den Vermerk enthielt, dass die Strafen nur noch der beschränkten Auskunft unterlagen, in einer das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt. Die teilweise Nichtanrechnung der Bewährungsfrist hätte dem Strafregisterführer zumindest zweifelhaft und bedenklich erscheinen und er hätte alsdann die Entscheidung des Oberstaatsanwalts einholen müssen (Nr. 31 Abs. 5 der AV des PrJM vom 14. April 1926 - JMBl S. 138 - zur Ausführung der Strafregisterverordnung). Sein Verschulden ist mithin vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden.
3.
Die Revision wendet auch zu Unrecht ein, dass zwischen der Erteilung des Strafregisterauszugs und dem Schadenseintritt der ursächliche Zusammenhang fehle. Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass der Strafkammervorsitzende die Tilgungsreife der Vorstrafen erkannt, sich aber gleichwohl für berechtigt gehalten habe, diese Vorstrafen in der Hauptverhandlung zu erörtern. Wenn somit auch zwischen der Amtspflichtverletzung des Strafregisterführers und dem Schadenseintritt durch die Besprechung der Vorstrafen in der öffentlichen Verhandlung eine selbständige Handlung eines Dritten steht, so ist der Kausalzusammenhang dadurch nicht unterbrochen. Es ist, wie der erkennende Senat in BGHZ 12, 206 [211] mit weiteren Literaturnachweisen ausgeführt hat, anerkannten Rechts, dass eine Ursächlichkeit im Rechtssinn nicht schlechthin durch ein selbständiges und auf freiwilligem Entschluss beruhendes Verhalten eines Dritten ausgeschlossen wird. Nur dann entfällt die Ursächlichkeit des ersten Umstandes, wenn dieser für die Auslösung des zweiten völlig unerheblich und indifferent gewesen ist. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Wie das Berufungsgericht schon richtig ausgeführt hat, hätte es nicht zum Vorhalt und zur Erörterung der Vorstrafen kommen können, wenn dem Vorsitzenden anstelle des fehlerhaften Auszuges eine ordnungsmässige Mitteilung vorgelegen hätte, dass in dem Strafregister keine Vorstrafen vermerkt seien.
II.
Da der Schaden zumindest auf der schuldhaften Amtspflichtverletzung des Strafregisterführers beruht, braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und in welcher Weise der Strafkammervorsitzende sich ebenfalls die Verletzung einer ihm dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflicht hat zuschulden kommen lassen.
III.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auch nicht etwa deshalb entfällt, weil der Kläger die Möglichkeit habe, auf andere Weise Ersatz zu erlangen (§839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können nicht durchgreifen. Schadensersatzansprüche gegen seinen damaligen Verteidiger kann der Kläger nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend machen, da der Sachverhalt nichts Greifbares dafür bietet, was den Schluss auf eine Ausserachtlassung des von einem Verteidiger zu verlangenden Maßes an Vorsorge und Umsicht bei der Wahrnehmung seiner Verteidigerpflichten erlauben würde. Dies gilt sowohl für den Verteidiger Rechtsanwalt Dr. O. ger selbst, als auch für seinen damaligen Anwaltsassessor M..
Ein Verschulden der Verteidigung kann zunächst nicht darin gefunden werden, dass vor der Hauptverhandlung vor der Strafkammer noch keinerlei Schritte unternommen worden waren, die Frage der Tilgung der Vorstrafen zu klären. Hierzu bestand unter den obwaltenden Umständen für den Verteidiger kein ausreichender Anlass. Zwar befand sich in der Anklageschrift bei der Personenbezeichnung des Klägers der Hinweis "Vorstrafen Bl. I b d.A.". Das Schwergewicht des damaligen Strafverfahrens lag aber ganz eindeutig auf rechtlichem Gebiet. Es ging praktisch um die Frage der Strafbarkeit des Verkaufs nach dem sog. Schneeballsystem. Die Feststellung des Sachverhalts war demgegenüber mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden. Die Auswahl des Verteidigers war gerade im Hinblick auf die besonderen Rechtskenntnisse des Anwaltassessors M. auf diesem Gebiet kurz vor dem ersten Hauptverhandlungstermin vor dem Schöffengericht getroffen worden. Bei dieser Sachlage kann man dem Verteidiger keinen Vorwurf daraus machen, wenn er über den Vorstrafenhinweis in der Anklageschrift hinweggelasen und in dieser Richtung nichts unternommen hat. Es würde im konkreten Falle auf eine Überspannung der von ihm zu erwartenden Sorgfaltspflicht hinauslaufen, wenn man verlangen würde, dass er vor der Hauptverhandlung, ohne vom Angeklagten entsprechende Anregungen erhalten zu haben, von sich aus nachprüft, ob die im Vorstrafenverzeichnis aufgeführten Strafen etwa schon tilgungsreif seien. Das Unterlassen einer derartigen Nachprüfung wurde auch nicht in dem Augenblick pflichtwidrig, als der Anwaltsassessor M. mehr als sechs Monate nach der ersten Hauptverhandlung zufällig von dritter Seite erfuhr, dass sein Mandant vor langen Jahren bestraft worden sei, diese Vorstrafen aber längst getilgt seien. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass von Vorstrafen in der ersten Hauptverhandlung überhaupt nichts erwähnt worden war, bestand für den Anwaltsassessor M. keinerlei Veranlassung, die Angabe seiner Gewährsperson, die Vorstrafen seien getilgt, irgendwie in Zweifel zu ziehen.
Auch in dem Verhalten der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1951 selbst kann eine Ausserachtlassung der gebotenen Sorgfaltspflicht nicht gefunden werden. Es geht nicht an, ein Verschulden des Anwaltsassessors M. darin zu erblicken, dass er während der Hauptverhandlung einmal den Sitzungssaal verlassen hat. Ob und unter welchen Umständen das kurzfristige Verlassen des Sitzungssaales während der Hauptverhandlung überhaupt eine Verletzung der Verteidigerpflicht darstellt, kann hier unerörtert bleiben, da der Mandant in der betreffenden Zeit nicht ohne Verteidiger gelassen wurde. Immerhin war noch Rechtsanwalt Dr. O im Sitzungssaal zurückgeblieben. Die Revision meint demgegenüber allerdings, dass dieser Umstand nicht geeignet sei, den Anwaltsassessor M. zu entlasten, da der Rechtsanwalt Dr. O. den Sachverhalt nicht gekannt habe. Diese allgemeine Formulierung der Revision, "Rechtsanwalt Dr. O. habe den Sachverhalt nicht gekannt", wird jedoch durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der einzige Punkt, über den Rechtsanwalt Dr. O. auf tatsächlichem Gebiet nicht orientiert war, gerade darin bestand, dass er nicht auch, wie sein Anwaltsassessor M., von dritter Seite gelegentlich davon erfahren hatte, dass sein Mandant getilgte Vorstrafen aufzuweisen habe. Es ist bereits ausgeführt worden, wie wenig Gewicht der Anwaltsassessor M. dieser Mitteilung auch bei ordnungsmässiger Wahrnehmung seiner Verteidigeraufgaben beizumessen brauchte. Noch viel weniger bestand für ihn Grund zu der Annahme, dass es während seiner kurzfristigen Abwesenheit gerade zu einer Erörterung der tilgungsreifen Vorstrafen kommen würde.
Mit der Revision hat das beklagte Land erneut geltend gemacht, Rechtsanwalt Dr. O. habe im entscheidenden Augenblick der Hauptverhandlung auch ohne Kenntnis des Strafregisterauszuges nicht das getan, was ihm hätte zugemutet werden müssen, um die Belange des Angeklagten zu schützen. Zu diesem Punkt ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts (S. 30/31) bereits erschöpfend Stellung genommen: Rechtsanwalt Dr. O. hatte keine Möglichkeit, den Vorhalt des Strafregisterauszuges zu verhindern. Er konnte nicht damit rechnen, dass der Vorsitzende, nachdem der Angeklagte die Frage nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hatte, diese seien seiner Meinung nach hinfällig, mit dem Vorhalt der einzelnen Strafen beginnen würde, obwohl diese sämtlich tilgungsreif waren.
IV.
Dem Kläger kann auch nicht ein eigenes Mitverschulden entgegengehalten werden. Was zunächst den gesetzlich besonders geregelten Fall des Mitverschuldens durch Nichteinlegung eines Rechtsmittels (§839 Abs. 3 BGB) angeht, der zu einem gänzlichen Haftungsausschluss führen würde, so fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt: Als der Schaden einmal durch den Vorhalt des Strafregisterauszugs ausgelöst worden war, gab es kein Rechtsmittel mehr, das geeignet gewesen wäre, die schädlichen Auswirkungen abzuwenden oder auch nur einzudämmen.
Auch aus dem Verhalten des Klägers in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer lässt sich nichts für ein schuldhaftes Unterlassen auf seiner Seite herleiten. Es hiesse die tatsächlichen Möglichkeiten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung verkennen, wenn man mit der Revision von ihm fordern würde, dass er, der die Frage nach Vorstrafen zunächst verneint und dann darauf hingewiesen hat, die Vorstrafen seien doch hinfällig, sich noch energischer hätte widersetzen sollen, als der Vorsitzende dann doch mit dem Vorhalt der einzelnen Vorstrafen begann.
Nach alledem kann der Revision kein Erfolg beschieden sein. Zur Klarstellung sei jedoch bemerkt, dass der vom Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte "Klageanspruch" sich nicht auf den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Betrag von 50.000 DM, sondern lediglich auf den in der Berufungsinstanz noch verlangten Betrag von 20.000 DM bezieht.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat das beklagte Land nach der Vorschrift des §97 ZPO zu tragen.