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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1955, Az.: III ZR 180/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.02.1955
Aktenzeichen
III ZR 180/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 10.07.1953

Prozessführer

des früheren Rechtsanwalts und Notars Dr. Friedrich L. in H., K.alle ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in C.,

hat dar III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Juli 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, bis 1944 Rechtsanwalt und Notar in L. wurde durch Urteil des Sondergerichts in Hannover vom 5. Oktober 1944 (5 S KLs 4/44) wegen vier Straftaten zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 8-Monaten Zuchthaus verurteilt; auch wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 2 Jahren aberkannt. Von der Anklage des Betrugs und der Untreue in mehreren Fällen, der Erpressung und des Parteiverrates wurde er freigesprochen.

2

Nach dem Zusammenbruch beantragte der Kläger wiederholt die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. In einem der vier seiner Verurteilung zugrunde liegenden Fällen ist die Strafe gemäss §1 der Verordnung über Straferlass und Abänderung von Strafurteilen vom 13. November 1945 (HannovRpfl 1945, 8) weggefallen. In zwei weiteren Fällen wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet und der Kläger alsdann freigesprochen. Soweit der Kläger jedoch in dem letzten Fall wegen Anstiftung zu einer wissentlich falschen Aussage (Fall M./S.) verurteilt worden ist, kam es nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Das Landgericht hat die wiederholten Wiederaufnahmeanträge des Klägers insgesamt drei mal als unzulässig verworfen und das Oberlandesgericht in Celle hat die jeweils gegen die landgerichtlichen Beschlüsse erhobenen sofortigen Beschwerden ebenfalls in allen Fällen verworfen. Es ist jedoch später die gegen den Kläger in dem Fall M./S. ursprünglich ausgeworfene Strafe (1 Jahr und 3 Monate Zuchthaus und Ehrverlust) gemäss §4 der Verordnung über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (VOBl BrZ 1947, 68) unter Wegfall des Ehrverlustes auf 10 Monate Gefängnis zurückgeführt worden.

3

Nachdem dem Kläger für die Wiederaufnahmeverfahren Gerichtskosten in Rechnung gestellt waren und die Gerichtskasse wegen dieser Kosten angeblich die Beitreibung eingeleitet hatte, hat der Kläger vor dem Landgericht in Hannover Vollstreckungsgegenklage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der Gerichtskostenrechnung für unzulässig zu erklären. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Seine Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Fall M./S. seien zu unrecht verworfen worden. Durch diese Amtspflichtverletzung der beteiligten Richter sei ihm ein Schaden entstanden und mit der sich daraus ergebenden Schadensersatzforderung rechne er gegen die Gerichtskostenrechnung auf. Das Landgericht hat jedoch dem Antrag des Klägers, gegen das im Verhandlungstermin nicht vertretene beklagte Land ein Versäumnisurteil zu erlassen, nicht stattgegeben und die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die von dem Kläger erhobene Klage gegenüber der Beitreibung von Gerichtskosten unzulässig sei.

4

In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage zunächst um den Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 45 DM erweitert. Er hat jedoch im Laufe des Berufungsverfahrens die Vollstreckungsgegenklage und die Zahlungsklage in Höhe von 20 DM zurückgenommen und nur noch den Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 25 DM aufrecht erhalten. Er verlangt diesen Betrag aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als Teilbetrag der Kosten, die ihm durch die Hinzuziehung eines Verteidigers für die Beschwerdeinstanz in dem Wiederaufnahmeverfahren angeblich entstanden sind.

5

Das beklagte Land hat in der Berufungsinstanz keine Anträge gestellt, jedoch hat auch das Berufungsgericht nicht das vom Kläger beantragte Versäumnisurteil erlassen, sondern die Berufung zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat die im Berufungsrechtszug vorgenommene Klageänderung als sachdienlich zugelassen und zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils im einzelnen ausgeführt:

8

Da es sich bei den gerichtlichen Entscheidungen über die Wiederaufnahmeanträge des Klägers nicht um Urteile, sondern lediglich um richterliche Beschlüsse handele, bedürfe es zur Begründung des Amtshaftungsanspruchs des Klägers nicht des Nachweises, dass die beteiligten Richter sich eine "mit einer im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedrohten Pflichtverletzung" hätten zuschulden kommen lassen. Jedoch könne in den in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidungen nur dann eine Amtspflichtverletzung erblickt werden, wenn die Richter durch ihre Entscheidungen das objektive Recht verletzt hätten. Das aber sei nicht der Fall. Vielmehr seien die die Wiederaufnahme des Verfahrens ablehnenden Entscheidungen sowohl nach §359 Ziff 5 StPO als auch gemäss §9 der Verordnung zur Überleitung von Strafverfahren bei aufgehobenen Gerichten vom 4. Dezember 1946 (VOBl BrZ 1947, 8 = Hannov.Rpfl 1946, 144) gerechtfertigt gewesen.

9

II.

1.

Für die Frage, ob eine richterliche Entscheidung das in §839 Abs. 2 BGB normierte Privileg geniesst, kommt es - wie der Senat in seinem in BGHZ 13, 142 veröffentlichten Urteil dargelegt hat - nicht massgeblich darauf an, ob die Entscheidung in der äusseren Form eines Urteils ergeht oder nicht. Vielmehr fallen alle Entscheidungen, die, wenn auch nicht in ihrer äusseren Form, so doch ihrem Wesen nach Urteile sind, also sämtliche urteilsvertretenden Erkenntnisse unter die genannte Gesetzesbestimmung. Ob zu diesen urteilsvertretenden Erkenntnissen auch die gerichtlichen Beschlüsse, durch die Anträge auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens verworfen werden, zu rechnen sind, kann dahinstehen. Denn im vorliegenden Fall sind, wie im einzelnen darzulegen sein wird, auch dann die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nicht gegeben, wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revision dahin folgen wollte, dass die zur Erörterung stehenden gerichtlichen Entscheidungen nicht zu den "Urteilen in einer Rechtssache" im Sinn des §839 Abs. 2 BGB zu rechnen seien.

10

2.

Eine das beklagte Land zum Schadenersatz, verpflichtende Amtspflichtverletzung der an den zur Erörterung stehenden gerichtlichen Beschlüsse beteiligten Richter würde nur vorliegen, wenn die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens im - objektiven - Widerspruch zu dem Gesetz erfolgt wäre und wenn weiter dieser objektive Verstoss gegen das Gesetz den beteiligten Richtern als Verschulden zugerechnet werden müsste.

11

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung; vielmehr steht die Ablehnung der Wiederaufnahme des Verfahrens mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen in Einklang. Der Senat brauchte jedoch der Frage, ob dem Berufungsgericht insoweit im vollen Umfang beizupflichten ist, aus folgenden Gründen nicht weiter nachzugehen:

12

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats, dass das Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht sein Verhalten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat (u.a. RGZ 106, 406 [410]; Urteile des Senats vom 29. November 1951 - III ZR 4/50 - [S. 24] , vom 15. Juni 1953 - III ZR 314/51 - [S. 10/11] und vom 1. Februar 1954 - III ZR 371/52 - [S. 6]). Zwar gilt dieser Grundsatz nicht allgemein und handelt es sich bei der genannten Regel nur um eine allgemeine Richtlinie für die rechtliche Würdigung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts (RGZ 164, 32 [41]; Urteile des Senats vom 7. Februar 1952 - III ZR 244/51 - [S. 13] und vom 27. März 1952 - III ZR 238/51 - [S. 15] u.a.m.). So kann nach den bisher in der Rechtsprechung des. Reichsgerichts und des erkennenden Senats aufgestellten Grundsätzen insbesondere die Regel dann nicht durchgreifen, wenn es im Einzelfall nicht um die Entscheidung zweifelhafter und schwieriger Rechtsfragen ging, vielmehr klare und eindeutige gesetzliche Bestimmungen unbeachtet geblieben sind (RGZ 156, 34 [51]; DNotZ 1938, 248 [252]; Urteile des Senats vom 29. November 1951 - III ZR 4/50 - [S. 24/25] und vom 2. Juli 1953 - III ZR 320/51 - [S. 7/8]).

13

Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Grundgedanken geben jedoch keinen Anlass, in vorliegendem Fall die Regel nicht zur Anwendung kommen zu lassen. Es handelt sich bei den hier einschlägigen Gesetzesvorschriften (§359 Nr. 5 ZPO und §9 der Verordnung vom 4. Dezember 1946) nicht um Vorschriften, bei denen im Einzelfall die Frage, ob ihre Voraussetzungen gegeben seien, ohne weiteres klar und eindeutig zu beantworten wäre. So ist insbesondere die im Rahmen des §359 Nr. 5 ZPO u.a. zu entscheidende Frage, ob die neuen Beweismittel geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Schuldfrage zu bewirken, nicht eine Frage, die sich im Einzelfall anhand des Gesetzeswortlauts eindeutig in dem einen oder anderen Sinn beantworten liesse. Vielmehr ist über diese Frage vom beschliessenden Gericht, das dabei nicht an die Vorschriften der §§244-256 StPO gebunden ist, unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts nach freier Überzeugung im Wege des sogenannten Freibeweises zu befinden (Kleinknecht - Müller - Reitberger Kommentar zur StPO 3. Aufl. Anm. 7 b und g zu §359; Löwe-Rosenberg Kommentar zur StPO 19. Aufl. Anm. 23 zu §359). Ebensowenig lässt sich die Frage, ob "besondere Umstände vorliegen, die eine nochmalige Verhandlung erforderlich erscheinen lassen" (§9 der Verordnung vom 4. Dezember 1946), im Einzelfall in der Regel eindeutig bejahend oder verneinend beantworten.

14

Wenn bei dieser Sach- und Rechtslage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die seitens der Strafkammer des Landgerichts in Hannover und des Strafsenats des Oberlandesgerichts in Celle in mehrfachen Entscheidungen und in zumeist wechselnder Besetzung ausgesprochene Ablehnung der von dem Kläger beantragten Wiederaufnahme des Verfahrens in dem Fall Meyer/Strathmann dem Gesetz entsprochen habe, dann müsste - selbst wenn die Meinung des Klägers zutreffen sollte, daß nach dem Gesetz objektiv die Wiederaufnahme des Verfahrens geboten gewesen wäre - nach der oben erörterten Regel doch zumindest ein Verschulden der beteiligten Richter verneint werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine das beklagte Land gemäss §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung der beteiligten Richter ist daher in jedem Fall zu verneinen.

15

Die Revision des Klägers war sonach zurückzuweisen.

16

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss §97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Wolany Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend und dadurch an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm