Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1954, Az.: III ZR 371/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.02.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 371/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13541
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Koblenz - 01.10.1952
Prozessführer
des Architekten Kurt K. in N. Kreis B., H.straße ...,
Prozessgegner
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Koblenz,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 1. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von Ende 1945 bis zum 30. Juni 1948 bei der französischen Militärregierung in Koblenz in der Abteilung "Wiederaufbau" beschäftigt. Er erhielt von dieser Dienststelle Freigabescheine zum Bezug von Baumaterial zur Erstellung eines Hauses. Das bei mehreren Händlern gekaufte Material - insbesondere Backsteine, Bimssteine, Dachziegeln, Gips, Zement, Holz, Sand und Glas - lagerte er bei verschiedenen Bewohnern in den Dörfern N. und F.-W. ein. Mit dem Bau des Hauses begann er schon vor Erteilung der endgültigen Baugenehmigung. Am 1. Juli 1948 wurde ihm durch die Baupolizei das Weiterbauen untersagt. Am 18. August 1948 erhielt er den Bauschein.
Im Juni 1948 wurde der Zeuge Fr. als Leiter der Wirtschaftspolizei beim Landespolizeipräsidium in Koblenz von dem Leiter der französischen Kriminalpolizei aufgefordert, gegen den Kläger Ermittlungen anzustellen, um angebliche Verschiebungen von Baumaterial zu überprüfen. Im Zuge dieser Ermittlungen wurde am 3. Juli 1948 das Baumaterial des Klägers - neben einem Kraftwagen - beschlagnahmt. Nach Vernehmung des Klägers und einer Anzahl von Zeugen übermittelte die Polizei mit Bericht vom 12. August 1948 die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Entscheidung über die Weiterführung der Ermittlungen mit dem Bemerken, daß sie es für zweckmässig halte, den Vorgang dem "Controleur de la Justice" vorzulegen, da französische Interessen berührt seien. An demselben Tage beauftragte der Kläger einen Rechtsanwalt in Koblenz mit seiner Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft leitete die Sache mit Bericht vom 9. September 1948 weiter; sie vertrat darin die Meinung, daß trotz einer inzwischen von dem französischen Leiter der früheren Dienststelle des Klägers abgegebenen Erklärung, daß dieser das Baumaterial gesetzmässig erworben habe, dennoch der Verdacht bestehe, daß der Erwerb der Freigabescheine nicht rechtmässig gewesen sei. Am 8. Dezember 1948 gab der französische Gouverneur die Akten an das französische Gericht erster Instanz in Koblenz ab. Durch Entscheidung vom 17. Januar 1949 wurde das Verfahren der deutschen Zuständigkeit entzogen. Das französische Gericht stellte in der Folgezeit weitere Ermittlungen in der Sache an. Am 27. Oktober 1949 stellte es das Verfahren mangels Beweises und mit der Begründung, daß der Kläger bereits mit einer Ordnungsstrafe bedacht worden sei, ein. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Beschlagnahme angeordnet.
Von den beschlagnahmten Gegenständen wurde das, was auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft R.-H. in W. lagerte, bereits am 22. Juni 1949 freigegeben, weil angenommen wurde, daß insoweit der Kläger nicht mehr Eigentümer sei. Der Rest der beschlagnahmten Gegenstände wurde am 17. November 1949 an den Kläger übergeben.
Dieser behauptet, die Polizeibeamten hätten ihre Amtspflichten verletzt. Schon die Beschlagnahme sei unrechtmässig gewesen, weil kein Verdacht einer strafbaren Handlung bestanden hätte. Er habe alsbald nachgewiesen, daß er das Baumaterial mit Freigabescheinen rechtmässig erworben hätte. Deshalb hätte mindestens von da ab die Beschlagnahme nicht mehr aufrecht erhalten werden dürfen. Es hätte wenigstens eine richterliche Entscheidung herbeigeführt werden müssen. Bei der Aufnahme des beschlagnahmten Materials seien die Beamten nicht sorgfältig vorgegangen; es sei nicht alles registriert worden. Bei der Aufhebung der Beschlagnahme habe ein Teil des vorhanden gewesenen Materials gefehlt. Ein anderer Teil sei infolge mangelhafter Unterbringung verdorben gewesen. Die Beschlagnahme habe weiterhin dazu geführt, daß der Hausbau hätte unterbrochen werden müssen; dadurch sei der Rohbau beschädigt worden, es habe eine Notabdeckung vorgenommen werden müssen und durch die verspätete Fertigstellung seien für die Zeit vom 1. Oktober 1948 bis zum 3. Mai 1950 die Mieteinnahmen entfallen. Auch an dem beschlagnahmten Kraftwagen seien Schäden entstanden. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 9.496,74 DM zu verurteilen und festzustellen, daß es ihm den durch die verspätete Fertigstellung des Hauses weiter noch entstehenden Schaden zu ersetzen habe.
Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten.
Es bestreitet, daß seine Beamten eine Amtspflicht verletzt hätten. Der Verdacht einer strafbaren Handlung habe bestanden. Im übrigen seien die Ermittlungen auf Ersuchen der französischen Kriminalpolizei eingeleitet worden und ebenso habe die endgültige Entscheidung in der Sache nur den französischen Stellen zugestanden. Bei der Bestandsaufnahme und Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände sei ordnungsmässig verfahren worden. Das in den Bescheinigungen nicht aufgeführte Material sei auch nicht beschlagnehmt worden. Die auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft R.-H. lagernden Sachen seien nicht Eigentum des Klägers gewesen. Bis zum 1. Oktober 1948 hätte der Kläger das haus nicht fertigstellen können, auch wenn die Beschlagnahme nicht eingetreten wäre.
Das Landgericht hat die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, soweit der Kläger Schadensersatz für den Verlust von Baumaterial und für die Kraftfahrzeugreparaturkosten verlangt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat jedoch seine Forderung um 502,84 ermässigt. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision beantragt der Kläger, seinen Anspruch auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, als er Ersatz des Schadens begehrt, der ihm durch Stillegung des Bauvorhabens infolge der Beschlagnahme seiner Baumaterialien entstanden ist. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Zu prüfen ist nur, ob der Kläger den im Zusammenhang mit dem Hausbau angeblich entstandenen Schaden deshalb ersetzt verlangen kann, weil die Beschlagnahme des Baumaterials als solche oder die Aufrechterhaltung dieser Beschlagnahme als eine Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB anzusehen ist. Auf einen Verlust oder eine Beschädigung von Baumaterial infolge der Beschlagnahme führt der Kläger diesen Schaden nicht zurück, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat. Da insoweit von der Revision gegen das Berufungsurteil keine Angriffe erhoben werden, hat das Revisionsgericht den Anspruch nur unter den angegebenen Gesichtspunkten nachzuprüfen.
II.
Aus der Beschlagnahme als solcher kann der Kläger keinen Schadensersatzanspruch herleiten.
1.
Es wird zwar von ihm auch noch in der Revisionsinstanz behauptet, daß die Beschlagnahme von allem Anfang an unrechtmässig gewesen sei, weil ein Verdacht einer strafbaren Handlung nicht bestanden hätte. Aber auf die Frage, ob die Beschlagnahme objektiv berechtigt war oder nicht, braucht nicht eingegangen zu werden. Auf alle Fälle ist zu verneinen, daß die zuständigen Polizeibeamten schuldhaft gehandelt hätten. Dies ergibt sich schon aus dem in der Rechtsprechung, auch der des erkennenden Senats, angewandten Grundsatz, daß dem Beamten in der Regel nicht der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens gemacht werden kann, wenn ein Kollegialgericht sein Vorgehen als objektiv berechtigt angesehen hat. Für den vorliegenden Fall der Beschlagnahme des Baumaterials spricht das Berufungsgericht ausdrücklich aus, daß diese rechtmässig gewesen sei. Umstände, die zu einem Abweichen von dem genannten Grundsatz Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich.
2.
Eine Amtspflichtverletzung kann hier auch nicht deswegen in Betracht kommen, weil die Gendarmeriebeamten keine richterliche Bestätigung beantragt haben. Der Kläger ist an demselben Tage, an dem nach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts das Baumaterial beschlagnahmt worden ist, nämlich am 3. Juli 1948, polizeilich vernommen worden. Die Beschlagnahme wurde ihm eröffnet; er hat sich mit ihr einverstanden erklärt, wie sich aus dem Bericht der Wirtschaftspolizei vom 7. Juli 1948 ergibt, dessen Richtigkeit vom Kläger nicht bestritten wird. Bei einem Einverständnis des Betroffenen mit der Beschlagnahme bedarf es aber keiner richterlichen Entscheidung (vgl. Rosenberg StPO 1 a zu §98).
III.
Insoweit scheint auch die Revision der Ansicht zu sein, daß sich jedenfalls im Ergebnis dem Berufungsgericht nicht der Vorwurf einer Gesetzesverletzung machen läßt; denn sie fährt selbst aus, es könne dahingestellt bleiben, ob ein hinreichender Tatverdacht am 3. Juli 1948 bestanden habe. Sie behauptet aber, es hätte sich jedenfalls durch die Ermittlungen sehr bald ergeben, daß das Vorgehen gegen den Kläger einer Grundlage entbehre, und erblickt Amtspflichtverletzungen der zuständigen Beamten der Polizei und der Staatsanwaltschaft darin, daß sie die Beschlagnahme dennoch nicht aufgehoben und auch keine richterliche Entscheidung beantragt hätten; zu dem Antrag auf richterliche Bestätigung der Beschlagnahme seien sie verpflichtet gewesen, da der Kläger inzwischen Widerspruch erhoben habe.
1.
Das Berufungsgericht sieht die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme als rechtmässig an, da ein die Beschlagnahme rechtfertigender Verdacht die ganze Zeit über, in welcher deutsche Stellen mit der Angelegenheit befaßt gewesen seien, bestanden habe, und meint, daß wegen einer etwaigen Verletzung der Pflicht aus §98 Abs. 2 StPO der Kläger schon deshalb keinen Schadensersatzanspruch haben könne, weil er selbst es auch unterlassen habe, eine richterliche Entscheidung zu beantragen.
a)
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, es habe in aktenwidriger Weise und rechtsirrtümlich festgestellt, daß der Kläger es unterlassen habe, gegen die Beschlagnahme ein Rechtsmittel einzulegen. Richtig sei, daß er sich wiederholt wegen der Beschlagnahme beschwert habe. Dieser Angriff der Revision geht fehl.
Das Berufungsgericht stellt nicht, wie die Revision meint, fest, daß der Kläger überhaupt kein "Rechtsmittel" im Sinne des §839 Abs. 3 BGB eingelegt habe, sondern nur, daß er eine richterliche Entscheidung gemäß §98 Abs. 2 StPO nicht nachgesucht habe. Gegen diese Feststellung vermag auch die Revision nicht anzugehen.
b)
Nach §839 Abs. 3 BGB hat der Verletzte die Pflicht, den Schaden durch Gebrauch der gegebenen Rechtsmittel abzuwenden. Zwar führt, wie sich aus der Vorschrift klar ergibt, ein schuldloses Nichtgebrauchmachen von einem Rechtsmittel noch zu keinem Nachteil. Die entgegengesetzte Ansicht des Berufungsgerichts ist irrtümlich. Ein schuldhaftes Verhalten des Verletzten führt aber zu einem völligen Wegfall seines Schadensersatzanspruches. Rechtsmittel sind alle Rechtsbehelfe, die eine Beseitigung der schädigenden Anordnung und eine Abwendung des Schadens selbst bezwecken und ermöglichen (vgl. RGZ 163, 125). Der Rechtsbehelf, der im vorliegenden Falle die schädlichen Folgen, sowohl die aus der Nichtaufhebung der Beschlagnahme durch die Polizeibediensteten als auch die aus der Nichtanrufung des Gerichts entstandenen, in erster Linie zu beseitigen geeignet war, war der in §98 Abs. 2 StPO vorgesehene Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
c)
Von dem Zeitpunkt ab, da der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, den aus dem Fortbestand der Beschlagnahme entspringenden Schaden durch Gebrauch des genannten Rechtsbehelfes abzuwenden, kann er keinen Ersatzanspruch mehr geltend machen. Das trifft auf alle Fälle für die Zeit ab 12. August 1948 zu. An diesem Tage war der Kläger bei einem Rechtsanwalt, um ihn mit seiner Verteidigung in dem schwebenden Verfahren zu beauftragen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er die Möglichkeit gehabt, sich über die Rechtslage zu unterrichten und die sich aus seiner Verpflichtung zur Abwendung des Schadens ergebenden Schritte zu unternehmen. Wenn er dies nicht getan hat, kann ihm der Vorwurf eines nachlässigen Verhaltens nicht erspart bleiben. Daß im Sinne des §839 Abs. 3 BGB schon ein leichtes Verschulden genügt, um dem Verletzten den Schadensersatzanspruch zu nehmen, entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. z.B. Soergel-Lindenmaier B X b zu §839 BGB). Etwaige früher schon vorgenommene Gegenvorstellungen bei der Polizei oder bei der Aufsichtsbehörde der Polizei haben den Kläger nicht von der Verpflichtung zum Gebrauch des Rechtsmittels der Anrufung des Gerichts entbunden, wenn er nicht Anhaltspunkte dafür hatte, daß schon die Eingaben an die Verwaltungsstellen zum Ziele führen würden. Daß ein solcher Sachverhalt hier vorgelegen hätte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht.
2.
So bleibt nur zu prüfen, ob etwa schon in der Zeit zwischen dem 3. Juli und dem 12. August 1948 eine Pflicht der Polizeibeamten bestanden habe, die Beschlagnahme aufzuheben oder wenigstens die Sache dem Gericht vorzulegen. Da in dieser Zeit die Staatsanwaltschaft mit der Angelegenheit noch nicht befaßt war, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im vorliegenden Verfahren, zu welchem vom Kläger als Vertreter des beklagten Landes nur die Behörde der inneren Verwaltung zugezogen worden ist, die von der Revision behauptete Amtspflichtverletzung von Beamten der Justizverwaltung überhaupt zur Sprache kommen könnte.
a)
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Polizeibeamten die Pflicht gehabt haben, im Laufe der Ermittlungen auf Grund des aufgetretenen Entlastungsmaterials die Beschlagnahme aufzuheben, nicht ausdrücklich behandelt. Aus seinen Ausführungen ergibt sich aber mit hinreichender Klarheit, daß es auch die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme für rechtmässig ansieht. Schon deshalb muß nach dem oben bereits wiedergegebenen Grundsatz ein schuldhaftes Verhalten der Polizeibeamten verneint werden.
Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu erschüttern. Die Rechtsmässigkeit der Beschlagnahme überhaupt, d.h. sowohl ihrer Anordnung als auch ihrer Aufrechterhaltung, folgert das Berufungsgericht aus mehreren Gründen, insbesondere auch aus der Erwägung, daß auch das französische Gericht nicht alsbald eine Aufhebung der Beschlagnahme verfügt, sondern noch weitere Ermittlungen angestellt hat, um erst nach längerer Zeit zu dem Ergebnis zu kommen, daß das Verfahren mangels Beweises einzustellen sei. Der Berufungsrichter brauchte nicht in einer ausdrücklichen Unterscheidung zu den Pflichten bei der Beschlagnahme einerseits, bei ihrer Aufrechterhaltung andererseits Stellung zu nehmen. Es genügt, daß er den Sachverhalt umfassend geprüft hat. Der Vorwurf, daß er einen Teil der Anspruchsbegründung nicht beachtet hätte, läßt sich dem Berufungsrichter nicht machen. Die Revision ist zu Unrecht anderer Meinung.
Auch die Umstände, die die Revision im einzelnen als für den Kläger entlastend anführt, sind nicht so, daß man von einem schuldhaften Verhalten der Polizeibeamten sprechen könnte. Daß der Kläger die Freigabescheine nicht vorlegen konnte, ist etwas Unerhebliches. Selbst wenn er sie vorgelegt hätte, wäre immer noch zweifelhaft gewesen, ob er diese zurecht erhalten hat. Die Staatsanwaltschaft hat selbst nach der ausdrücklichen Erklärung des französischen Offiziers, der früher der Vorgesetzte des Klägers war, daß dieser das Baumaterial gesetzmässig erworben habe, in ihrem Bericht an das Ministerium daran festgehalten, daß angesichts der großen Menge des Baumaterials der Verdacht einer unerlaubten Erlangung der Freigabescheine bestehe. Es ist den Polizeibeamten nicht ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen, wenn auch sie die Sache so beurteilt haben. Der Kläger hatte sich überdies durch seine eigene Einlassung belastet. Er konnte vor der Polizei nur angeben, daß er Freigabescheine zum Bau eines eigenen Hauses bekommen habe. Gleichzeitig mußte er aber zugeben, daß er mit dem eingekauften Baumaterial auch ein Tauschgeschäft tätigen wollte, um zu einem Baugrundstück zu kommen. Schon das mußte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Erwerbs der Freigabescheine erwecken. Im übrigen hat der Kläger auch bis heute nicht nachgewiesen, daß bei dem Erwerb der Freigabescheine wirklich alles in Ordnung gewesen wäre. Aus dem von ihm vorgelegten Rundschreiben seiner früheren Dienststelle über den Nachweis der bestimmungsmässigen Verwendung des Baumaterials ergibt sich nur, daß die französische Militärregierung ihren Angestellten Baumaterial zur "Instandsetzung von Wohnungen" hat zukommen lassen. Es mag sein, daß im Falle des Klägers der Leiter der Dienststelle auch mit einem Hausbau einverstanden war. Damit ist aber noch nicht dargetan, daß er zu dieser Bevorzugung des Klägers befugt war und daß der Kläger tatsächlich nur soviel Freigabescheine bekommen hat wie notwendig war, um das ihm genehmigte Haus zu bauen.
So ist daran festzuhalten, daß die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme durch die deutsche Polizei jedenfalls nicht als schuldhaft angesprochen werden kann.
b)
Die Revision führt an, daß der Kläger schon mit seiner Beschwerde vom 6. Juli 1948 der Beschlagnahme widersprochen habe, und meint, daß nunmehr die Polizei eine Bestätigung des Gerichts hätte nachsuchen müssen.
Es mag sein, daß nach §98 Abs. 2 StPO, obwohl sich dies nicht klar aus dem Gesetz ergibt, für die Polizei, die als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft eine Beschlagnahme ausgesprochen hat, die Pflicht besteht, die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, wenn der Betroffene zwar nicht gleich, aber im Laufe des vorbereitenden Verfahrens einen Widerspruch gegen die Beschlagnahme erhebt (Rosenberg a.a.O.). Wie die Rechtslage in dem Fall zu beurteilen ist, wenn die deutschen Polizeidienststellen auf Ersuchen der französischen Kriminalpolizei in einer Sache tätig geworden sind, welche die Interessen der Besatzungsmacht berührt hat und für die durch die Besatzungsmacht auch tatsächlich die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen worden ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, daß auch in diesem Falle §98 Abs. 2 StPO anzuwenden sei, könnte man es angesichts der Besonderheit der Verhältnisse den Polizeibeamten nicht zur Schuld anrechnen, wenn sie eine Vorlage an das deutsche Gericht hier unterlassen haben. Das ganze Verfahren ist nach dem unstreitigen Parteivorbringen auf Ersuchen der französischen Kriminalpolizei eingeleitet worden. Der ersuchte deutsche Polizeibeamte, der Zeuge Fr., hat den Auftrag zunächst so aufgefaßt, daß er im Wege der Amtshilfe für die Besatzungsmacht tätig werden solle. Er hat bei seinem Ersuchen an die unteren Organe ausdrücklich darum gebeten, die Ermittlungen mit größter Beschleunigung durchzuführen, da es sich um einen Auftrag der Besatzungsmacht handle. Von der angeordneten Beschlagnahme machte der Landrat alsbald, nämlich schon am 15. Juli 1948, dem französischen Kreiskommandanten Mitteilung. Wie sich aus der endgültigen Entscheidung des französischen Gerichts, in welcher die von der deutschen Wirtschaftspolizei angeordnete Beschlagnahme ausdrücklich aufgehoben wird, ergibt, hat tatsächlich das französische Gericht seine Zuständigkeit auch für die Frage der Beschlagnahme angenommen. Nach alledem kann man dem Zeugen Friedrich, der die Ermittlungen in seiner Hand hatte, nicht den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens machen, wenn er sich allein zu einer möglichst schnellen Erledigung des ihm zuteil gewordenen Auftrages für verpflichtet hielt, nicht aber auch zu einer Vorlage der Sache an das deutsche Gericht. Die anderen mit den Ermittlungen befaßten Beamten waren nur Organe, die einzelne Aufträge auszuführen hatten, so daß bei ihnen ein schuldhaftes Vorgehen erst recht verneint werden muß.
Nach alledem muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.