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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1953, Az.: III ZR 314/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1953
Aktenzeichen
III ZR 314/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 29.06.1951

Prozessführer

des Kaufmanns Fritz E. in K.-Ha., H. C.,

Prozessgegner

die Stadt Kiel, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Juni 1951 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger erwarb durch Vertrag vom 16. März 1945 von der "Stiftung für die Gefolgschaftsmitglieder der Kriegsmarinedienststellen im Bereich der Marinestation Ostsee" (KSO) den gesamten Warenbestand der KSO, der in bestimmten, in dem Vertrag aufgezählten Lagern untergebracht war. Er sollte die Waren an die Kantinen der Kriegsmarine und an Lazarette und, wenn dies nicht möglich oder zweckmässig sein sollte, auch an andere Behörden oder Privatpersonen verkaufen, vom Verkaufserlös 25 % behalten und den Rest zur Bezahlung des Kaufpreises an die KSO abführen. Einen erheblichen Teil dieser Waren verbrachte der Kläger in der Folgezeit in ein eigenes Lager in K., H. C.. Im Januar 1946 erfuhr von diesem Lager der bei der beklagten Stadt als Hilfspolizist angestellte, im Vollzugsdienst der Polizei beschäftigte Zeuge F.. Dieser begab sich am 15. Januar 1946 zusammen mit dem Zeugen R., dem Leiter der in der Verwaltung der beklagten Stadt errichteten "Abteilung für Wiedergutmachung", zu dem Lager und erklärte dem Kläger, dass die Waren sichergestellt seien. Am Tage darauf wurde F. nach Rücksprache mit der Zeugin N., die als Spezialfürsorgerin für die Opfer des Nationalsozialismus bei der Landesregierung tätig war, bei der britischen Militärregierung vorstellig. Auf Lastkraftwagen der Besatzungsmacht und einzelnen von der beklagten Stadt angeforderten Privatfahrzeugen wurde am gleichen Tag ein Teil der Waren in einen Bunker am Sc. in K. verbracht, wo sich ein Lager der Wiedergutmachungsstelle befand. Ein anderer Teil der Waren wurde von den bei dem Abtransport beteiligten Angehörigen der Besatzungsmacht weggenommen.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger einen Teilbetrag von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Januar 1946 als Schadensersatz für die von den Angehörigen der Besatzungsmacht weggenommenen Waren. Er behauptet, dass F. in eigenmächtiger Weise von sich aus den Abtransport veranlasst und sich dabei nur der Hilfe der Besatzungsmacht bedient habe. Dabei seien Waren im Gesamtwert von 22.829,46 RM abhandengekommen. F. habe keine Befugnis gehabt, die Waren zu beschlagnahmen und sie wegzubringen. Er sei am 15. Januar 1946 darüber aufgeklärt worden, dass er, der Kläger, die Waren persönlich erworben habe, und dass es sich bei ihnen nicht um Wehrmachtsgut handle. Der Zeuge F. habe seine Amtspflichten schuldhaft verletzt, so dass die beklagte Stadt Ersatz leisten müsse; eine Entschädigung nach Besatzungsschädenrecht sei nicht möglich. F. habe keinerlei Vorbildung als Polizist gehabt; auch durch seine Anstellung schon habe die beklagte Stadt ihre Amtspflichten verletzt, indem sie ihm zu weitgehende Befugnisse eingeräumt habe.

3

Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten. Sie behauptet, bei den fraglichen Waren habe es sich zum grossen Teil um bewirtschaftetes Gut gehandelt, das der Kläger nur treuhänderisch von der KSO übernommen und den Bewirtschaftungsstellen nicht gemeldet hätte. Die Sicherstellung des Lagers sei deshalb rechtmässig gewesen, zu ihrer Durchführung sei auch der Zeuge F. als Organ des polizeilichen Vollzugsdienstes befugt gewesen. Die Meldung bei der Besatzungsmacht habe F. auf Weisung der bei der Landesregierung tätigen Zeugin N. gemacht. Dann habe die Militärregierung die Waren beschlagnahmt. Der Schaden sei nicht durch Früchtenicht, sondern nur durch die Angehörigen der Besatzungsmacht verursacht worden. Um hierfür eine Entschädigung zu erhalten, hätte der Kläger rechtzeitig einen Antrag nach der Technischen Anweisung Nr. 99 der Finance Division stellen müssen. Schliesslich macht die beklagte Stadt geltend, dass dem Kläger der Schaden auch ohne das Eingreifen des F. entstanden wäre. Im Februar 1946 sei nämlich der gesamte Warenvorrat, den der Kläger von der KSO erworben habe, durch den Property Control Officer auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 beschlagnahmt und einer Treuhandverwaltung unterstellt worden. Der als Treuhänder eingesetzte Zeuge Ho. habe die Waren in der Folgezeit mit Genehmigung der Militärregierung an den Konsumverein in Kiel und an eine englische Kantine veräussert und den Erlös von etwa 500.000 RM auf ein besonderes Konto bei der Reichsbank einbezahlt. Dieses Konto sei aber bei der Währungsreform als Teil des Reichsvermögens behandelt worden und, wie die Landeszentralbank dem Treuhänder mitgeteilt habe, untergegangen. Die abhandengekommenen Waren würden dasselbe Schicksal wie der gesamte Warenbestand erfahren haben.

4

Der Kläger behauptet demgegenüber, dass auch die spätere Beschlagnahme durch den Property Control Officer nur auf das Betreiben des Zeugen F. und des Stadtrates Ka. zurückzuführen sei, die pflichtwidrig das Lager dem Property Control Officer gegenüber als Wehrmachtsgut ausgegeben hätten.

5

Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist unbegründet.

7

I.

Der Kläger verlangt allein einen Teil des Schadens ersetzt, der durch die Wegnahme von Waren seitens der bei dem Abtransport vom 16. Januar 1946 beteiligt gewesenen Angehörigen der Besatzungsmacht entstanden ist. Zu prüfen ist daher nach §839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 131 WeimVerf nur, ob dieser Verlust durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt in Ausübung der ihm anvertrauten Gewalt verursacht worden ist. Auf die späteren Vorgänge bei der Beschlagnahme des Warenlagers auf Grund des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 und bei der Behandlung des vom Kläger angeblich bei der Beklagten eingereichten Antrages auf Entschädigung nach Besatzungsschädenrecht kommt es nicht an. Auf diesen Standpunkt hat sich auch die Revision in der mündlichen Verhandlung gestellt.

8

II.

Der Berufungsrichter erblickt im Gegensatz zum Landgericht in dem Verhalten des Zeugen F. eine die beklagte Stadt zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung, verneint aber den geltend gemachten Anspruch, weil er der Ansicht ist, dass der vom Treuhänder erzielte Erlös bei der Währungsreform untergegangen sei, und weil er auf Grund der Beweisaufnahme zu der Feststellung kommt, dass die am 16. Januar 1946 weggekommenen Waren ebenfalls von der Beschlagnahme nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 erfasst worden wären.

9

Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, es sei, wenn einmal ein zum Schadensersatz verpflichtendes Ereignis eingetreten sei, "für die Haftung des Schädigers rechtsgrundsätzlich unerheblich, ob ein späteres Ereignis denselben Schaden herbeigeführt haben würde"; sie wirft dem Berufungsrichter ausserdem vor, dass er zu seiner Feststellung eines Tatbestandes "überholender Kausalität" auf Grund mehrfacher Verstösse gegen Vorschriften der Zivilprozessordnung gekommen sei.

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Ob der Grund, aus dem der Berufungsrichter den Anspruch des Klägers verneint hat, zu billigen wäre, und ob die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision stichhaltig sind, braucht jedoch nicht geprüft zu werden; im Gegensatz zum Berufungsrichter ist nämlich das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung zu verneinen, so dass schon aus diesem Grunde der Schadensersatzanspruch des Klägers entfällt.

11

III.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um dem Zeugen F. den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens machen zu können.

12

Dem Kläger mag zugestanden werden, dass "die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen ... sich nach dem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten" zu richten haben. Auch bei Anwendung dieses Grundsatzes lässt sich aber das nach §839 BGB erforderliche Verschulden im vorliegenden Fall nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen.

13

1.)

Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden vorliegt, ist von dem Sachverhalt auszugehen, den der Beamte nach seiner Kenntnis der Dinge als gegeben ansehen konnte (vgl. RG in DR 1939, 244).

14

a)

Im vorliegenden Falle waren die Verhältnisse so, dass der Zeuge F. davon ausgehen konnte, dass das Warenlager des Klägers Wehrmachtsgut darstelle, welches gemeinnützigen Zwecken zuzuführen sei. Das formelle Eigentum des Klägers konnte nicht entscheidend sein. Der Kläger hat den Lagerbestand der KSO, der mit öffentlichen Mitteln angeschafft worden war, ohne eine eigene wirtschaftliche Leistung, sogar ohne Zahlung des Kaufpreises allein aus dem Bestreben des Stiftungsvorstandes heraus, für die ungewisse Zeit des nahenden Zusammenbruchs Vorsorge zu treffen, erworben. Dass er unter diesen Umständen als Besitzer eines so grossen Warenlagers nicht bezüglich dieser Waren so zu behandeln war wie der Träger eines "Privateigentums" im gewöhnlichen Sinne des Wortes; hat auch der Kläger selbst zu erkennen gegeben. Er hat durch den Zeugen Sch., der bei den Vorgängen vom Januar 1946 in erster Linie als Sprecher auftrat, dem Wirtschaftsamt der beklagten Stadt gegenüber selbst das Zugeständnis gemacht, dass die Waren der Allgemeinheit zugeführt werden sollten, und dass nur ein Teil dieser Waren entsprechend den später zu machenden Vorschlägen des Zeugen Sch. den Arsenalkantinen zugeteilt werden sollte. Auch das Berufungsgericht stellt fest, "dass das in Rede stehende Lager in einer Zeit grössten Mangels erhebliche wertvolle Warenmengen enthielt, die zum grossen Teil bewirtschaftet waren, so dass eine Geheimhaltung des Lagers angesichts der damaligen Zeitumstände nur für kurze Zeit möglich gewesen wäre". Daraus ergibt sich, dass es in der Tat so war, dass das Warenlager in rechtmässiger Weise einer von der öffentlichen Hand kontrollierten Verwertung zugeführt werden konnte.

15

b)

wenn auch der Zeuge F. hiervon ausgegangen ist, so hat er nicht schuldhaft gehandelt. Von diesem Ausgangspunkt ist aber sein ganzes weiteres Verhalten bestimmt. Er hat seinerseits nur eine Sicherstellung der Waren vorgenommen, aber keinerlei Verfügungen über sie getroffen. Vom Ziel her, das er im Auge gehabt hat, kann man ihm nach den vorhergehenden Erwägungen nicht den Vorwurf machen, dass er etwas getan hätte, was sich mit den Pflichten eines getreuen Beamten nicht vereinbaren lasse. Der Berufungsrichter will selbst die "Sicherstellung" als solche dem Zeugen nicht zum Vorwurf machen. Geht man aber hiervon aus, dann muss man dem Zeugen auch zugute halten, dass er selbst nichts anderes als eine Sicherstellung auch bei dem Verbringen der Waren in öffentlichen Gewahrsam im Auge hatte. Er konnte nach Lage der Dinge das Wegbringen der Sachen noch für erforderlich halten, um den Sicherungszweck zu erreichen; der Kläger hatte sich am Vortage auf sein formelles Eigentum berufen, so dass der Zeuge annehmen konnte, dass nur ein Wegbringen der Waren eine hinreichende Sicherheit für eine spätere Verwertung unter öffentlicher Einflussnahme schaffen würde. Ausserdem bestand für den Zeugen die Gefahr, dass ohne eine Verbringung der Waren in den Besitz der Stadt auch die Besatzungsmacht auf das Lager als Wehrmachtsgut zurückgreifen könnte. Nach alledem kann man nicht feststellen, dass der Zeuge F. bei seinem Entschluss, die Waren in städtischen Gewahrsam zu bringen, hätte erkennen können, dass er hiermit etwas über eine Sicherstellung Minausgehendes beginne. Zu Sicherungsmassnahmen konnte er sich aber als Vollzugsbeamter der Polizei für berechtigt halten.

16

2.)

Es lässt sich auch nicht sagen, dass der Zeuge F. auf alle Fälle deshalb schuldhaft gehandelt hätte, weil er selbständig tätig geworden sei, ohne vorher seine Vorgesetzten zu unterrichten und deren Entscheidung abzuwarten.

17

Die Sicherstellung des Lagers konnte er als eine eilbedürftige Angelegenheit ansehen angesichts der allgemeinen unsicheren Verhältnisse vom Januar 1946. Schon das ist geeignet, ihn zu entschuldigen.

18

Er hat aber im übrigen auch keineswegs heimlich und unter Übergehung übergeordneter Beamten gehandelt. Es mag richtig sein, dass das Zusammenwirken mit dem Leiter der städtischen Wiedergutmachungsstelle und die Verbindung mit der Spezialfürsorgerin bei der Landesregierung nicht als das Verhalten bezeichnet werden kann, das ein Angehöriger des polizeilichen Vollzugsdienstes hätte beobachten sollen. Berücksichtigt man aber, dass der Zeuge F. nach den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils "zugleich für die Belange der Abteilung für Wiedergutmachung tätig war", so wird man ihm ein schuldhaftes Verhalten nicht vorwerfen können, wenn er sich auch in diesem Falle an die Beamten wandte, die er für die hier fragliche Massnahme als zuständig ansah. Er konnte damit rechnen, dass der Leiter der städtischen Wiedergutmachungsstelle seinerseits wieder die anderen in Betracht kommenden Organe der beklagten Stadt verständigen würde, was auch in der Tat, zum Teil jedenfalls, geschah.

19

3.)

Schliesslich lässt sich dem Zeugen F. auch nicht der Vorwurf machen, dass er schuldhaft gehandelt habe, als er sich an die Besatzungsmacht gewandt hat, um mit ihrer Hilfe die Verbringung der Waren in städtischen Gewahrsam zu bewerkstelligen, weil er sich hätte sagen müssen, dass er die in Frage stehende grosse Aktion so nicht ordnungsmässig durchführen könnte.

20

a)

Das Landgericht hat sowohl das selbständige Einschreiten des Zeugen als auch die von ihm herbeigeführte Einschaltung der Besatzungsmacht als objektiv gerechtfertigt angesehen. Es hat zwar nicht näher festgestellt, in welcher Weise er bei der Besatzungsmacht aufgetreten ist, geht aber eindeutig davon aus, dass er zu dem Zweck hingegangen ist, um das Wegbringen der Waren aus dem Lager des Klägers zu erreichen. Dass der Zeuge nur die Auffindung des Lagers gemeldet und dass daraufhin die Besatzungsmacht von sich aus die Verbringung der Waren an einen anderen Ort verfügt hätte, legt das Landgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde. Ist dem aber so, dann ist der Sachverhalt, von dem das Landgericht ausgeht, im wesentlichen der gleiche wie der vom Berufungsgericht festgestellte, nämlich der, dass das Wegschaffen der Waren auf alle Fälle auf das Betreiben des Zeugen F. zurückzuführen war. Auch dieses Verhalten hat das Landgericht somit für objektiv gerechtfertigt erklärt.

21

Es entspricht aber einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Verschulden des Beamten der Regel nach zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht seine Handlung für objektiv berechtigt erklärt hat (vgl. RGZ 106, 410; ebenso Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1951 - III ZR 4/50 -). Eine Ausnahme wird nur gemacht, wenn es sich um die Nichtanwendung klarer gesetzlicher Bestimmungen (vgl. RGZ 156, 151 und RG in DNotZ 1938, 248) oder um die Nichtbeachtung von Vorschriften handelt, die für die Verwaltung zur täglichen Arbeit gehören, so dass ihre genaue Kenntnis bei den Beamten vorausgesetzt werden kann (vgl. das angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 29. November 1951).

22

Von einem solchen Ausnahmetatbestand kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Dass dem Zeugen F.- ... jemals klar gesagt worden wäre, er dürfe, nur nach Weisung dieser oder jener Vorgesetzten tätig werden, wird vom Kläger nicht behauptet. Eine solche Klarstellung der Zuständigkeit scheint auch für die Zeit von Anfang 1945 gar nicht leicht möglich gewesen zu sein.

23

Deshalb muss die Regel auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen.

24

b)

Dafür sprechen auch die folgenden Erwägungen:

25

Die Einschaltung der Besatzungsmacht erscheint verständlich. Der Sachverhalt, von dem der Zeuge F.- ... nach der äusseren Gestaltung der Dinge ausgehen konnte, war, wie schon erwähnt, der, dass es sich bei dem Warenlager des Klägers um Wehrmachtsgut handele. Von diesem Anschein aus musste aber gerade die Militärregierung als die Stelle erscheinen, deren Unterrichtung notwendig sei, weil über Wehrmachtsgut in der Tat sowohl nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 als auch nach der praktischen Handhabung der Dinge in der damaligen Zeit die Militärregierung zu entscheiden hatte. Mit der Einschaltung der Besatzungsmacht konnte der Zeuge Früchtenicht überdies auch zu einer Stärkung seines Glaubens, den er nach der Feststellung des Berufungsrichters tatsächlich gehabt hat, nämlich, dass alles bei dem Abtransport ordnungsmässig abgewickelt würde, kommen; denn auf diese Weise war er nicht mehr allein bei dem Abtransport die bestimmende Person, sondern er hatte auch die Aufsicht der Militärpolizei dabei, so dass an sich durchaus die Möglichkeit zu bejahen war, dass der Vorgang sich ordnungsmässig abspielen würde.

26

Dass der Zeuge F. hätte erkennen müssen, wie der Berufungsrichter meint, dass er der "Aktion" nicht gewachsen sein würde, lässt sich nicht ohne weiteres sagen; es ist nicht ersichtlich, dass z.B. bei einem Abtransport auf Anordnung des Wirtschaftsamtes, das später das Lager beschlagnahmt hat, neben der Militärpolizei auch noch mehr städtische Beamte zugegen gewesen sein würden und dass dann keine Waren für die Besatzungsmacht abgezweigt worden wären. Bei den Hilfskräften, von denen der Berufungsrichter sagt, dass bei ihnen mit gewissen Unzuverlässigkeiten zu rechnen gewesen sei, hat es sich im vorliegenden Falle um von der Militärregierung beaufsichtigte Angehörige der Besatzungsmacht gehandelt. Dass diese in unrechtmässiger Weise Waren für sich selbst entnommen hätten, ist nicht festgestellt.

27

Deshalb muss es sein Bewenden dabei behalten, dass sich ein schuldhaftes Verhalten des Zeugen F. nicht mit der bei einer unerlaubten Handlung erforderlichen Klarheit bejahen lässt.

28

IV.

In der Berufung des Zeugen F. zum Hilfspolizisten lässt sich eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens eines Beamten der beklagten Stadt ebenfalls nicht erblicken. Der Zeuge war nicht wegen eines Delikts vorbestraft, das ihn als unzuverlässig hätte erscheinen lassen müssen. Dass er, ohne eine besondere Vorbildung zu besitzen, als Hilfspolizist eingestellt wurde, muss unter den Verhältnissen des Jahres 1945 als begreiflich erscheinen. Dass ihm besonders weitgehende Befugnisse, wie der Kläger behauptet, verliehen worden wären, ist nicht ersichtlich, ebenso nicht, dass ein anderer Beamter auf alle Fälle anders gehandelt hätte.

29

V.

Muss so eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung verneint werden, dann kommt es auch auf das von der beklagten Stadt erst in der Revisionsinstanz eingeführte Vorbringen, der Kläger sei gar nicht zur Geltendmachung des aus dem Verlust der Waren entstandenen Schadens berechtigt, weil er in Wirklichkeit kein Eigentum daran erworben hätte, nicht mehr an. Eine Prüfung dieses Vorbringens erübrigt sich deshalb.

30

Nach alledem war die Revision, wie geschehen, als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Weber Wolany Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Pagendarm