Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.04.1975, Az.: BVerwG II C 30.73
Individualisierung eines Besoldungsanspuchs; Besoldungsgruppe des Dienstgrades "Oberstleutnant"; Anspruch auf den nach der Besoldungsordnung einem Dienstposten zugeordneten Besoldungsstatus durch Wahrnehmung der Obliegenheiten eines bestimmten höherwertigen Dienstpostens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 30.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14553
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 28.04.1970 - AZ: II 192/68
- VGH Baden-Württemberg - 12.12.1972 - AZ: IV 581/70
Rechtsgrundlagen
- § 82 BBG
- § 17 Abs. 1 Nr. 1 SVG
- § 50 Abs. 2 BRRG
Fundstellen
- DokBer B 1975, 257
- DöD 1976, 157
- ZBR 1976, 149
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1975
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmitt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel, Dr. Rosendahl
und Wetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Berufssoldat im Dienst der Bundeswehr und als Oberstleutnant in eine Planstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 14 eingewiesen. Mit Ablauf des 30. September 1967 trat er in den Ruhestand.
In der am 1. Juli 1967 mit dem Ersten Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) - 1. BesNG - in Kraft getretenen Neufassung der Bundesbesoldungsordnung A ist der Dienstgrad "Oberstleutnant" erstmals außer in der BesGr. A 14 auch in der BesGr. A 15 ausgebracht, in letzterer mit der Fußnote 3 "Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes". Der Einzelplan des Bundeshaushalts 1967 enthielt zwar keine Planstellen für Oberstleutnante in der BesGr. A 15; durch § 11 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes vom 4. Juli 1967 (BGBl. II S. 1961) wurde aber der Haushaltsausschuß des Bundestages ermächtigt, auf Antrag des Bundesministers der Finanzen Planstellen nach Maßgabe des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes umzuwandeln. Demgemäß wurde durch Beschluß des Haushaltsausschusses vom 16. November 1967 auch die vom Kläger bis zum 30. Juni 1967 innegehabte Planstelle der BesGr. A 14, und zwar rückwirkend ab 1. Juli 1967, in eine solche der BesGr. A 15 umgewandelt. Die Stelle wurde am Tage der Beschlußfassung vom Bundesminister der Finanzen dem Bundesminister der Verteidigung zur Bewirtschaftung zugewiesen. Der Nachfolger des Klägers wurde rückwirkend ab 1. Juli 1967 in diese Planstelle eingewiesen.
Den Antrag des Klägers, ihn rückwirkend ab 1. Juli 1967 "in die Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen", lehnte der Bundesminister der Verteidigung durch Bescheid vom 16. April 1968 und durch Beschwerdebescheid vom 10. September 1968 ab.
Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,
die Bescheide des Bundesministers der Verteidigung vom 16. April und 10. September 1968 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1967 den Differenzbetrag zwischen den Dienstbezügen nach Maßgabe der Besoldungsgruppen A 14 und A 15 sowie für die Zeit ab 1. Oktober 1967 Ruhegehaltsbezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 15 unter Anrechnung der bisher geleisteten Versorgungsbezüge zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage durch Urteil vom 28. April 1970 abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und sein Klageziel weiterverfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 12. Dezember 1972 die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klage sei in vollem Umfang zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg sei auch eröffnet, soweit der Kläger seinen Anspruch darauf stütze, daß die Beklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt habe und daß sie zudem auf Entschädigung im Wege der Folgenbeseitigung hafte. Den Anforderungen an das Vorverfahren sei genügt. Selbst wenn das Beschwerdeverfahren dann nicht mehr Platz greife, wenn dem Betroffenen - wie hier dem Kläger - der Beschwerdegrund erst nach Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses bekannt geworden sei, wäre dadurch die Zulässigkeit der Klage nicht in Frage gestellt; denn aus dem Inhalt der Beschwerdeentscheidung und dem Verhalten der Beklagten im Rechtsstreit ergebe sich, daß der Bundesminister der Verteidigung in einem Widerspruchsverfahren nicht anders entschieden haben würde als im dem hier durchgeführten Beschwerdeverfahren.
Die Klage sei jedoch unbegründet.
Die Höhe der Dienstbezüge eines Soldaten bestimme sich nach den ihm verliehenen Dienstgrad. Für die Berufssoldaten fehle es zwar an einer ausdrücklichen Bestimmung, wie sie für Beamte in § 82 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1776) - BBG - enthalten sei. Diese Vorschrift, nach der der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge erhält, gelte aber sinngemäß auch für die Höhe der Dienstbezüge eines Soldaten. Nach § 30 Satz 1 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) - SG - habe der Soldat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Heilfürsorge und Versorgung "nach Maßgabe besonderer Gesetze"; hierdurch sei auch das Bundesbesoldungsgesetz angesprochen, das unmittelbar auch für die Soldaten gelte. In diesen Gesetz sei der den Soldaten verliehene Dienstgrad zur maßgeblichen Grundlage des Besoldungsanspruchs gemacht; dies sei dort zwar nicht ausdrücklich gesagt, jedoch ergebe eine Zusammenschau der Vorschriften über den Beginn des Anspruchs auf die Dienstbezüge, über das Grundgehalt und den Ortszuschlag, daß die einzelnen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes auf diesem Rechtsgrundsatz beruhen (wird näher ausgeführt). Der in § 82 BBG normierte Grundsatz sei danach Ausdruck eines auch das Dienstrecht des Soldaten prägenden Grundsatzes. Für die Höhe der Versorgungsbezüge seien gemäß § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 20. Februar 1967 (BGBl. I S. 202) - SVG - u.a. die zuletzt empfangenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend.
Der Kläger habe zwar zuletzt eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt, die mit einer Planstelle verknüpft gewesen sei, die am 16. November 1967 rückwirkend ab 1. Juli 1967 in eine Planstelle der BesGr. A 15 umgewandelt wurde. Der Kläger habe hierdurch jedoch keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung aus der BesGr. A 15 erworben, weil er nicht in die Planstelle der BesGr. A 15 eingewiesen worden sei.
Allerdings sei die Entstehung des Besoldungsanspruchs regelmäßig nur an eine wirksame Ernennung (Begründung oder Umwandlung des Dienstverhältnisses, Verleihung eines höheren Dienstgrades, vgl. § 4 Abs. 1 SG) geknüpft. Der Einweisung in die Planstelle komme in diesen Fällen zumeist nur haushaltsrechtliche Bedeutung zu; allenfalls sei eine rückwirkende Einweisung in die Planstelle besoldungsrechtlich zur Bestimmung des Zeitpunktes bedeutsam, von dem an die entsprechende Besoldung zu gewähren ist.
Etwas anderes gelte im Beamtenrecht aber dann, wenn das dem Beamten übertragene Amt und der damit verbundene Besoldungsanspruch in mehreren Besoldungsgruppen ausgebracht sei. In diesen Fällen seien durch den Ernennungsakt das übertragene Amt und der damit verbundene Besoldungsanspruch noch nicht hinreichend bestimmt. Für die erforderliche weitere Konkretisierung biete es sich an, auf die Einweisung in eine im Haushaltsplan konkret ausgewiesene Planstelle einer bestimmten Besoldungsgruppe abzustellen. In diesen Fällen habe die Einweisung in die Planstelle über ihre haushaltsrechtliche Bedeutung hinaus ausnahmsweise Außenwirkung dadurch, daß sie zusätzlich zum Inhalt der Ernennungsurkunde als ergänzende Verlautbarung des Dienstherrn das übertragene Amt eindeutig bestimme. Das sei der Fall, wenn, wie hier, das Gesetz die Merkmale des höherwertigen Amtes "nur in Form eines unbestimmten Rechtsbegriffes" umschreibe ("auf herausgehobenen Dienstposten"), die nähere Bestimmung dieser Dienstposten aber dem Haushaltsgesetz überlasse. Für Soldaten könne nichts anderes gelten, zumal auch das Soldatenrecht die Planstelleneinweisung kenne (§ 129 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 [RGBl. 1923 II S. 173 - RHO -).
Zu Unrecht halte der Kläger in seinem Fall die besondere Einweisung in die umgewandelte Planstelle für entbehrlich mit der Begründung, die mit dieser Planstelle verbundene Tätigkeit sei unverändert geblieben. Die Besoldung knüpfe nicht an die ausgeübte Funktion, sondern an die verliehene Rechtsstellung an. Diese werde bestimmt durch den Dienstgrad, der durch Ernennung oder Beförderung verliehen und durch die Dienstgradbezeichnung gekennzeichnet werde, erforderlichenfalls - wie schon ausgeführt - zusätzlich durch die Einweisung in eine bestimmte Planstelle verdeutlich. Sei mit der Verleihung eines Dienstgrades mit höherem Endgrundgehalt - wie hier - kein Wechsel der Dienstgradbezeichnung verbunden, so seien für diese Verleihung zwar nicht die besonderen Formvorschriften der Ernennung zu beachten; als beförderungsähnliche Maßnahme bedürfe jedoch auch sie der Verlautbarung dem Soldaten gegenüber. Dies geschehe in der Praxis durch Bekanntgabe der Planstelleneinweisung. Erfolge bei einer Umwandlung der bisher innegehabten Planstelle in eine höhere Planstelle nicht die Einweisung in die höhere Planstelle, so bleibe es bei dem bisherigen besoldungsrechtlichen Status, möge auch der Soldat haushaltsrechtlich aus der höheren Planstelle besoldet werden.
Einer der Fälle, in denen ausnahmsweise kraft Gesetzes ein Anspruch auf die Dienst- oder Versorgungsbezüge aus einer höheren Besoldungsgruppe entstehen könne, liege hier nicht vor. Unmittelbar kraft Gesetzes entstehe ein Anspruch auf höhere Dienst- oder Versorgungsbezüge in den Fällen der sogenannten strukturellen Überleitung bestimmter Ämter oder Dienstgrade aus einer Besoldungsgruppe in eine andere - meist höhere - Besoldungsgruppe. Eine solche strukturelle Überleitung liege hier nicht vor; denn durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz sei die Dienstgradgruppe der Oberstleutnante nicht generell in die höhere BesGr. A 15 übergeleitet worden, vielmehr seien Oberstleutnante auch in der BesGr. A 14 verblieben. Von der strukturellen Überleitung seien andere besoldungsverbessernde gesetzgeberische Maßnahmen, wie z.B. Änderungen des Stellenkegels (Stellenschlüssels), zu unterscheiden. Diese führten nicht unmittelbar kraft Gesetzes zu einer Änderung des Besoldungsstatus. In diesen Fällen könne der einzelne Soldat den Anspruch auf die höhere Besoldung nur durch statusverändernde Maßnahmen erwerben, in der Regel durch Beförderung. Ähnlich verhalte es sich, wenn durch Änderung der Besoldungsordnung neue Beförderungsdienstgrade (oder Dienstgradstufen) geschaffen werden. Auch hier komme der Soldat regelmässig nicht unmittelbar kraft Gesetzes in den Genuß der höheren Besoldung, weil es sich nicht um eine Höherstufung seines bisherigen Dienstgrades, sondern um die Schaffung eines neuen, rechtlich selbständigen Dienstgrads (oder Dienstgradstufe) handele. Nichts anderes folge aus dem von dem Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380). Auch der Bundesgerichtshof sei davon ausgegangen, daß es in Fällen der vorliegenden Art neben der Übertragung eines Amtes (Ernennung oder Beförderung) der Einweisung in eine bestimmte Planstelle bedürfe, daß also ohne eine solche Einweisung nicht mit Erfolg unmittelbar auf Zahlung des Unterschiedsbetrages der Versorgungsbezüge geklagt werden könne.
Der geltend gemachte Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht begründet (wird näher ausgeführt).
Auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns (Folgenbeseitigungsanspruch) sei der geltend gemachte Anspruch begründet (wird ebenfalls näher ausgeführt).
Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile und der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten ihm für die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September 1967 die Dienstbezüge und für die folgende Zeit die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 zu gewähren.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beklagte tritt ihr entgegen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Prüfung stand.
Entgegen der von der Revision vertretenen Rechtsmeinung hat der Kläger einen besoldungsrechtlichen - d.h. unmittelbar aus dem Gesetz (der Besoldungsordnung) sich ergebenden - Anspruch auf die Dienstbezüge nach Maßgabe der Besoldungsgruppe A 15 (für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1967) nicht erlangt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß - ebenso wie bei dem Bundesbeamten gemäß § 82 BBG - auch bei dem Berufssoldaten die Höhe der Besoldung generell durch den Status konkretisiert wird, der ihm förmlich übertragen worden ist. Insoweit kann für die Berufssoldaten schon nach der Grundkonzeption des auf sie unmittelbar anzuwendenden Bundesbesoldungsrechts (vgl. § 1 Nr. 3, § 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1963 [BGBl. I S. 917]) nichts anderes gelten als für die Bundesbeamten mit dem einen Unterschied, daß der Status des Beamten durch das ihm übertragene "Amt" (im statusrechtlichen, nicht im funktionellen Sinne), der Status des Berufssoldaten dagegen durch den ihm verliehenen "Dienstgrad" bestimmt wird.
Im allgemeinen wird in den Besoldungsordnungen ein bestimmtes Amt oder ein bestimmter Dienstgrad durch Anführung seiner Bezeichnung nur in einer Besoldungsgruppe ausgebracht. In einem solchen Fall wird deshalb schon durch die Verleihung dieses Amtes oder Dienstgrades - im Wege der Ernennung oder Beförderung - der Besoldungsanspruch des Ernannten oder Beförderten der Höhe (Besoldungsgruppe) nach ausreichend individualisiert. Hiervon sind jedoch Ausnahmen möglich. Eine solche Ausnahme liegt - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - u.a. dann vor, wenn dieselbe Amts- oder Dienstgradbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist. In einem solchen Fall wird der Besoldungsanspruch hinsichtlich seiner Höhe nicht schon durch die Verletzung des Amtes oder Dienstgrades ausreichend individualisiert. Der konkrete Gehaltsanspruch kann deshalb in solchen Fällen erst durch eine weitere Verlautbarung des Dienstherrn gegenüber dem betroffenen Beamten oder Soldaten ausgelöst werden; eine solche Verlautbarung ist in der Einweisung des Betroffenen in eine entsprechende Planstelle zu finden. Von diesem Fall unterscheidet sich der vorliegende (Ausnahme-)Fall - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht in entscheidungserheblicher Weise. Die dem Kläger verliehene Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" ist ebenfalls in mehreren Besoldungsgruppen - nämlich in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 - aufgeführt. Als dem Kläger der Dienstgrad "Oberstleutnant" verliehen wurde, war die Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" allerdings nur in der niedrigeren Besoldungsgruppe A 14 aufgeführt, so daß der Besoldungsanspruch des Klägers auf Gewährung der Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 14 schon durch die Verleihung des Dienstgrades "Oberstleutnant" hinreichend individualisiert wurde. Hierdurch kann sich jedoch am Ergebnis nichts ändern, soweit es um die von dem Kläger geltend gemachte Gewährung der Besoldung und Versorgung aus der höheren Besoldungsgruppe A 15 geht. Das folgt nicht nur aus dem schon erörterten Erfordernis der Individualisierung des Besoldungsanspruchs der Höhe nach, dem, soweit es um die höhere Besoldungsgruppe A 15 geht, hier nicht durch die Einweisung in eine entsprechende Planstelle genügt ist; das ergibt sich auch auf Grund der folgenden Erwägung: Bei der nachträglichen Einfügung der Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" in die Besoldungsgruppe A 15 handelt es sich um die Neuschaffung des mit einem besseren Besoldungsstatus ausgestatteten Dienstgrades "Oberstleutnant". Es geht im vorliegenden Rechtsstreit also um die Geltendmachung des Anspruchs auf Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die an die Innehabung des mit dem besseren Besoldungsstatus ausgestatteten Dienstgrades "Oberstleutnant" geknüpft sind. Der Erwerb dieses Anspruchs durch den Kläger setzt deswegen trotz Beibehaltung der bisherigen Dienstgradbezeichnung einen Übertragungsakt voraus; er ähnelt insoweit - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - dem Erwerb des Anspruchs auf Gewährung der einem Beförderungsdienstrang entsprechenden höheren Bezüge, der grundsätzlich nur durch statusrechtliche Verleihung (Übertragung) dieses höheren Dienstgrades bewirkt werden kann. Wegen der Beibehaltung der Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" ist der hiernach erforderliche Übertragungsakt allerdings nicht an die Formen gebunden, die bei der Verleihung eines "höheren Dienstgrades" einzuhalten sind (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 42 SG); es genügt ein sonstiger Übertragungsakt, und dieser wird - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - in der Praxis durch Einweisung in die entsprechende höhere Planstelle vollzogen. Eine solche Übertragung hat hier aber unstreitig nicht stattgefunden.
Demgegenüber macht die Revision zu Unrecht geltend, bei der Einfügung der Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" in die Besoldungsgruppe A 15 handele es sich "eher" um eine "strukturelle Überleitung" der Besoldung. Unter struktureller Überleitung ist die durch Änderung der Besoldungsordnung erfolgende Zuweisung eines bestimmten Amtes oder Dienstgrades - unter Beibehaltung oder Änderung der bisherigen Bezeichnung - zu einer anderen als der bisher zuständigen Besoldungsgruppe zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Änderung des Besoldungsstatus (der Besoldungsgruppe) des betroffenen Amts- oder Dienstgradinhabers unmittelbar kraft Gesetzes eintritt, und zwar in der Regel nach Maßgabe von Überleitungsvorschriften, die im wesentlichen nur deklaratorische Bedeutung haben und die durch die Änderung der Besoldungsordnung eintretenden Änderungen des Besoldungsstatus nur verdeutlichen (ebenso schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 - [ZBR 1972, 277; RiA 1973, 153] mit Hinweis auf Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -). Die Besonderheit der strukturellen Überleitung ist also darin zu finden, daß schon dem Besoldungsgesetz unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, daß der Besoldungsstatus des Inhabers eines bestimmten Amtes (im statusrechtlichen Sinne) oder Dienstgrades eine Änderung durch gesetzliche Überleitung erfahren hat. Diese die strukturelle Überleitung kennzeichnende Besonderheit würde z.B. zugunsten des Oberstleutnants, der das Panzerbataillon X. in Y. kommandiert, vorliegen, wenn der Besoldungsordnung A zu entnehmen wäre, daß der Dienstgrad "Oberstleutnant als Kommandeur des Panzerbataillons V. in Y." nunmehr mit der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 ausgestattet ist. Diese Besonderheit würde ferner auch zugunsten des Klägers vorliegen, wenn die Dienstgradbezeichnung "Oberstleutnant" seit dem 1. Juli 1967 in der Besoldungsgruppe A 14 schlechthin gestrichen worden und nunmehr nur noch in der Besoldungsgruppe A 15 zu finden wäre; denn dadurch wäre eindeutig durch das Besoldungsgesetz unmittelbar - also ohne daß es noch eines außerhalb der Besoldungsordnung sich abspielenden Vorganges zur Vermittlung des höheren Besoldungsstatus bedürfte - klargestellt, daß bei allen Inhabern des Dienstgrades "Oberstleutnant", somit auch bei dem Kläger als Inhaber dieses Dienstgrades, am 1. Juli 1967 eine Verbesserung des Besoldungsstatus Platz gegriffen hat. Wird die von der Revision beanstandete Darlegung des Berufungsgerichts, das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz habe die Dienstgradgruppe der Oberstleutnante nicht "generell" von der Besoldungsgruppe A 14 in die Besoldungsgruppe A 15 übergeleitet in diesem Sinne verstanden, so ergibt sie nicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Der hier in Rede stehenden Regelung ist jedoch nicht zugunsten der Klage zu entnehmen, daß gerade auch dem Kläger als Inhaber des Dienstgrades "Oberstleutnant" unmittelbar der Besoldungsstatus A 15 zugewachsen ist. Diese Regelung stellt nicht abschließend klar, in welchen Fällen der Dienstgrad "Oberstleutnant" mit der Besoldungsgruppe A 14 und in welchen anderen Fällen der Dienstgrad "Oberstleutnant" mit der Besoldungsgruppe A 15 verknüpft ist. Die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 15 ("Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes") ist nicht geeignet, eine abschließende Verdeutlichung herbeizuführen. In diesem Zusammenhang ist zwar nicht - dies ist zu den Darlegungen im angefochtenen Urteil klarzustellen - von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß der in der Fußnote enthaltene Begriff "herausgehobene Dienstposten" einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt, wohl aber der Umstand, daß das Gesetz die Bestimmung der "herausgehobenen Dienstposten" dem Haushaltsplan überließ.
Zu Unrecht meint nun die Revision weiterhin, die danach noch erforderliche Konkretisierung mit der Folge der Entstehung eines individuellen Besoldungsanspruchs nach der Besoldungsgruppe A 15 für den Kläger sei jedenfalls dadurch eingetreten, daß durch den Beschluß des Haushaltsausschusses vom 16. November 1967, und zwar entsprechend der dem Haushaltsausschuß durch § 11 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes vom 4. Juli 1967 erteilten Ermächtigung, gerade auch die vom Kläger bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand innegehabte Planstelle rückwirkend in eine solche der Besoldungsgruppe A 15 umgewandelt worden sei.
Bei diesem Vorbringen verkennt die Revision das Wesen der Planstellenumwandlung. Der Beschluß des Haushaltsausschusses vom 16. November 1967 bewirkte lediglich, daß für die Besoldung aus der vom Kläger bis zu seiner Zurruhesetzung innegehabten Planstelle nunmehr die für die höhere Besoldung erforderlichen Mittel haushaltsrechtlich zur Verfügung standen; dem Beschluß kommt nur eine - den Dienstherrn intern bindende - haushaltsrechtliche Bedeutung zu. Der Haushaltsplan mit den darin ausgebrachten Stellen ermächtigt den Dienstherrn, nunmehr durch entsprechenden individuellen Übertragungsakt (Ernennung, Beförderung, bei gleichlautendem Dienstgrad des Berufssoldaten: Einweisung in die Planstelle) für einen bestimmten Bediensteten den höheren Besoldungsanspruch zu begründen (vgl. § 36 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung vom 31. Dezember 1922 [RGBl. 1923 II S. 17/BGBl. 1950 S. 199] - RHO -). Außerdem ist der Dienstherr gemäß § 36 Abs. 2 RHO auch berechtigt, nach Maßgabe des Haushaltsrechts höherwertige Planstellen im Wege der sogenannten Unterbesetzung für die Besoldung von Bediensteten einer niedrigeren Besoldungsgruppe zu verwenden. Dagegen kommt dem Haushaltsplan keine Außenwirkung zu; er kann Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter weder begründen noch aufheben (so das bereits angeführte Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 16.67 -; ferner Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1974 - 1 BvL 3/74 - [DÖV 1975, 132]). In diesem Zusammenhang ist zu den Darlegungen des Berufungsgerichts klarzustellen, daß sich die nur haushaltsrechtliche Bedeutung einer Planstellenhebung auch für Berufssoldaten nicht erst aus § 127 RHO, sondern bereits aus § 36 RHO ergibt; denn unter "Besoldung" im Sinne des § 36 Abs. 1 RHO sind auch die Dienstbezüge der Berufssoldaten zu verstehen (vgl. Vialon, Haushaltsrecht, 2 Aufl., Anm. 3 zu § 36 RHO).
Die durch den Beschluß des Haushaltsausschusses vom 16. November 1967 vorgenommene Umwandlung der von dem Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand innegehabten Planstelle in eine solche der Besoldungsgruppe A 15 hatte demnach - nur - zur Folge, daß in diese Planstelle nunmehr durch individuellen Übertragungsakt ein bestimmter Berufssoldat eingewiesen werden konnte. Dem mit Ablauf des 30. September 1967 in den Ruhestand getretenen Kläger konnte auf diese Weise der verbesserte Besoldungsstatus, also der mit der Besoldungsgruppe A 15 ausgestattete Dienstgrad "Oberstleutnant", aber nicht mehr verliehen werden, mag auch die Verleihbarkeit entsprechend der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes 1967 mit Rückwirkung auf den 1. Juli 1967 eingetreten sein. Bei einem in den Ruhestand getretenen Berufssoldaten ist nämlich ebenso wie bei einem Ruhestandsbeamten (vgl. Beschluß vom 19. Dezember 1972 - BVerwG VI B 42.72 die durch eine Planstellenumwandlung vorbereitete Statusveränderung nicht mehr möglich. Übrigens würde der Kläger dann, wenn er sich in dem Zeitpunkt, in welchem durch den Beschluß des Haushaltsausschusses die Verleihung der Planstelle A 15 möglich geworden war, noch nicht im Ruhestand befunden hätte, sogar nicht einmal einen Rechtsanspruch auf Übertragung des besseren Besoldungsstatus gehabt haben; dies auch nicht angesichts seiner Verwendung auf dem Dienstposten, mit dem die nunmehr gehobene Planstellung verknüpft war. In aller Regel begründet nämlich auch die Wahrnehmung der Obliegenheiten eines bestimmten höherwertigen Dienstpostens (bei Beamten: "Amt" im konkret-funktionellen Sinne - vgl. BVerwGE 40, 104 [107] -) keinen Anspruch auf den nach der Besoldungsordnung diesem Dienstposten zugeordneten Besoldungsstatus (Urteil des Senats vom 17. Oktober 1974 - BVerwG II C 40.72 - und Beschluß vom 28. April 1958 - BVerwG VI B 153.57 -). Der Dienstherr ist demgemäß - grundsätzlich - auch nicht gehindert, den Beamten (Berufssoldaten) auf einen Dienstposten zu versetzen, der mangels Verknüpfung mit einer entsprechenden höheren Planstelle die Aussicht auf Verbesserung des Besoldungsstatus - durch Beförderung oder (gegebenenfalls) durch Einweisung in die höhere Planstelle - nicht vermittelt.
Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre Meinung, daß für den Kläger der Anspruch auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 15 kraft Gesetzes begründet worden sei, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 1952 (BGHZ 4, 380). In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es darum, daß das Amt eines Landgerichtspräsidenten, das der dortige Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand innehatte, schon vorher wegen Anwachsens der Zahl der Gerichtseingesessenen einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet war. Der Bundesgerichtshof hat dort gerade zum Ausdruck gebracht, daß durch das Ansteigen der Bevölkerungszahl nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein Anspruch auf die höhere Besoldung entstanden sei, sondern daß dem Kläger das Amt eines Landgerichtspräsidenten der höheren Besoldungsgruppe durch Verwaltungsakt hätte übertragen werden müssen und daß hierfür - angesichts des zwischenzeitlich erfolgten Eintritts in den Ruhestand kein Raum mehr sei, so daß dem Kläger nur ein Amtshaftungsanspruch erwachsen sein könne. -
Hatte der Kläger somit im Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand lediglich Anspruch auf Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 14, so folgt daraus, daß sich auch sein Versorgungsanspruch nach dieser Besoldungsgruppe richtet; denn § 17 Abs. 1 Nr. 1 SVG bestimmt, daß zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen dasjenige Grundgehalt gehört, das dem Soldaten nach dem Besoldungsrecht "zuletzt" zustand. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang auf § 50 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, hier einschlägig in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG -, beruft, ist ihr Vorbringen abwegig. § 50 Abs. 2 BRRG bestimmt lediglich, daß dann, wenn die Dienstbezüge der Beamten "allgemein oder für einzelne Laufbahngruppen" erhöht oder vermindert werden, die Versorgungsbezüge von demselben Zeitpunkt an entsprechend zu regeln sind. Dieser Grundsatz mag einer entsprechenden Anwendung auf Berufssoldaten zwar zugänglich sein; jedenfalls handelt es sich hier aber nach den vorstehenden Darlegungen gerade nicht um eine generelle Veränderung der Dienstbezüge, sondern lediglich um die haushaltsrechtliche Anhebung einzelner Dienstposten als Voraussetzung für die individuelle Verleihung eines höheren Besoldungsstatus. -
Soweit der Kläger sein Begehren auf höhere Besoldung und Versorgung ferner darauf stützt, daß er gegenüber seinem Dienstherrn, nämlich der beklagten Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und auf Beseitigung der Folgen rechtswidrigen Handelns habe, kann die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klage insoweit entgegen der Meinung des Berufungsgerichts unzulässig ist.
Der erkennende Senat hat bereits wiederholt entschieden, daß auf Schadensersatz gerichtete Verpflichtungs- und Leistungsklagen einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden entsprechenden Antrag voraussetzen, daß es sich hierbei also um eine Klagevoraussetzung, nicht um eine im Prozeß nachholbare bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt (Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG II C 10.73 - [Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6] mit Hinweis u.a. auf das Urteil vom 29. Februar 1968 - BVerwG II C 105.64 - [ZBR 1968, 280]). Für den Anspruch auf Folgenbeseitigung kann nichts anderes gelten.
Der Kläger hat vor Klageerhebung Ansprüche auf Schadensersatz oder auf Folgenbeseitigung bei seinem Dienstherrn nicht geltend gemacht. Weder sein Antrag vom 29. März 1968 noch seine Beschwerdebegründung vom 8. Mai 1968 enthalten Darlegungen des Inhalts, daß die Beklagte ihm gegenüber rechtswidrig oder gar schuldhaft gehandelt habe und daher verpflichtet sei, ihn so zu stellen, als ob er den günstigeren Besoldungs- und Versorgungsanspruch kraft Gesetzes erworben hätte. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen des Klägers in diesen Eingaben auf das Vorbringen, daß er diese Ansprüche unmittelbar kraft Gesetzes, also als Besoldungs-(Versorgungs-)anspruch erworben habe. Unter diesen Umständen kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, wie die Beklagte auf die Geltendmachung eines Schadensersatz- oder eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Vorverfahren erwidert haben würde; entscheidend ist, daß der Kläger solche Ansprüche nicht schon vor Klageerhebung an die Behörde herangetragen hat. Übrigens ist den angefochtenen Bescheiden vom 16. April und 10. September 1968 auch nicht zu entnehmen, daß die Beklagte zu einem Schadensersatz- oder einem Folgenbeseitigungsanspruch verbindlich habe Stellung nehmen wollen.
Die Notwendigkeit, die in Rede stehenden Ansprüche vor Klageerhebung an die Behörde heranzutragen, entfiel hier auch nicht etwa deshalb, weil der Kläger mit der Klage allein beantragt hat, die höheren Besoldungs- und Versorgungsansprüche "zu zahlen", und lediglich in der Begründung dieses Antrags einen Anspruch auf Schadensersatz und Folgenbeseitigung geltend macht. Die Frage, ob die Geltendmachung eines Anspruchs im Vorverfahren Klagevoraussetzung oder - im Prozeß nachholbare - Sachurteilsvoraussetzung ist, beantwortet sich nach dem materiellrechtlichen Gehalt des Anspruchs, nicht nach seiner formalen Einkleidung im Klageantrag. Die Ansprüche auf Schadensersatz und auf Folgenbeseitigung sind gegenüber dem Besoldungs- und Versorgungsanspruch selbständige Ansprüche, auch wenn sie ausdrücklich nur in der Klagebegründung geltend gemacht worden sind. Insoweit ist dem Berufungsgericht daher eine Sachentscheidung verwehrt gewesen.
Der Kläger mag übrigens bedenken, daß nach den vorstehenden Darlegungen ein Schadensersatzanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht kommen könnte, wenn er einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte, daß gerade ihm die in die Besoldungsgruppe A 15 gehobene Planstelle übertragen wurde. Er mag ferner bedenken, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ansprüche auf Folgenbeseitigung nur auf Wiederherstellung desjenigen Zustandes gerichtet sein können, der vor dem - nach Meinung des Anspruchsstellers rechtswidrigen - behördlichen Verhalten bestanden hat (vgl. BVerwGE 38, 336 [346] mit weiteren Nachweisen).
Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO in vollem Umfang zurückzuweisen, allerdings mit der Maßgabe, daß die Klage, soweit sie auf Schadensersatz und Folgenbeseitigung gerichtet ist, nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. Rosendahl
Wetzel