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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1972, Az.: BVerwG VI B 42.72

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Besoldung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.12.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI B 42.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 13235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.06.1972 - AZ: I B 5.71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.296 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

2

In der Beschwerdebegründung rügt der Kläger ausschließlich Verletzung materiellen Rechts durch das Berufungsgericht, indes er diesem im wesentlichen vorwirft, es gehe zu Unrecht davon aus, daß durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz von 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) nur die Möglichkeit der zur Erörterung stehenden Planstellenverbesserung geschaffen worden sei, eine solche sei im Gegenteil durch das Gesetz selbst erfolgt, es habe auch keiner besonderen und erneuten Einweisung oder Beförderung bedurft, wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich annehme; dessen Entscheidung werde dem Begriff der Fürsorgepflicht in Anbetracht der Bedeutung des Referats des Klägers nicht gerecht. Erst am Schluß eines geraume Zeit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsatzes vom 28. November 1972 hat der Kläger ausgeführt, schon aus diesen grundsätzlichen Erwägungen sei die Revision zuzulassen.

3

Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen. Soweit im Schriftsatz vom 28. November 1972 selbständige neue Beschwerdegründe bezeichnet sind, müssen sie daher unberücksichtigt bleiben (Beschluß vom 12. November 1970 - BVerwG VIII B 1.70 -); dagegen kann die oben wiedergegebene Schlußbemerkung als ergänzende Erläuterung zu der rechtzeitig eingebrachter. Beschwerde angesehen werden, mit der demnach der Kläger wohl den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen will.

4

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat aber eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Laß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden hat, oder daß es etwa eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.63 - und vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und zwar innerhalb der Beschwerdefrist) dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren erforderlich und zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -).

5

Aus dem gesagten Vorbringen der Beschwerde ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage in vorstehend dargelegten Sinn nicht zu entnehmen. Mit den Angriffen auf die materielle Rechtsfindung des Berufungsgerichts kann grundsätzlich eine konkrete Rechtsfrage in dem oben aufgezeigten Sinn nicht dargelegt werden (Beschlüsse vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VI B 37.70-, vom 20. Januar 1972 - BVerwG VI B 35.71 und vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -). Die Beschwerde verkennt den rechtssystematisch bedeutsamen Unterschied zwischen einer Revisions- und einer Beschwerdebegründung (Beschluß vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - mit weiteren Nachweisen).

6

Von alledem abgesehen aber werfen die vom Kläger gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts erhobenen Angriffe keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, die einer Klärung im Revisionsverfahren bedürften:

7

Es ist nicht zweifelhaft und bedarf deshalb keiner Klärung in einer. Revisionsverfahren, daß der Vorgang, durch den bei einer Planstellenumwandlung von BesGr. A 15 nach BesGr. B 3 die Übertragung der neuen Planstelle und des entsprechenden Amtes erfolgen muß, eine Statusveränderung zum Inhalt hat, wie inner man diesen Vorgang auch qualifizieren mag. Eine Statusveränderung bei einen Ruhestandsbeamten ist ausgeschlossen, wenn sie nicht der Gesetzgeber ausnahmsweise ausdrücklich vorsieht. Dies ist hier nicht der Fall. Schon deshalb ist der Hauptantrag des Klägers seit seiner Versetzung in den Ruhestand unbegründet, ohne daß sich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage erhebt.

8

Der Hilfsantrag des Klägers könnte nur auf eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung gestützt sein. Wann eine solche vorliegt, ist jeweils von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles abhängig und deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung in oben dargelegten Sinn (Beschlüsse vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - und vom 6. Oktober 1972 - BVerwG VI B 7.72 -). In übrigen ist es auch hier nicht zveifelhaft und deshalb nicht klärungsbedürftig, daß die zur Erörterung stehenden vier Planstellen in BesGr. B 3 nicht unmittelbar durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz der Beklagten zur Besetzung zur Verfügung gestellt worden sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie ihr bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht als besetzbar zur Verfügung gestanden. Damit entfällt ohne rechtsgrundsätzliche Frage die Annahme einer schuldhaften Fürsorgepflichtverletzung. Wäre übrigens die Rechtslage hinsichtlich der Besetzbarkeit der Planstelle anders, so wäre die Rechtsgrundsätzlichkeit der dann auftretenden Frage des Auswahlendessens gleichfalls zu verneinen, weil die Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig wäre.

9

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.296 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Werses des Streitgegenstsandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Nehlert
Niedermaier