Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.10.1972, Az.: BVerwG VI B 7.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Umfang der Fürsorgepflicht des Dienstherrn auf dem Gebiet des Reisekostenrechts und des Umzugskostenrechtes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.10.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 7.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1971 - AZ: I A 767/71
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Oktober 1972
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und im erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten wäre (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - [BVerwGE 13, 90 ff.], vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70-, vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71-, vom 18. Januar 1972 - BVerwG VI B 27.71 - und vom 9. Mai 1972 - BVerwG IV CB 30.69 - [DVBl. 1972, 685], jeweils mit weiteren Nachweisen). Daß ein Gericht etwa eine Rechtsfrage verkannt, d.h. rechtsfehlerhaft entschieden oder eine Rechtsfrage nicht erkannt hat, gibt einer Sache demnach noch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung in dem vorstehend dargelegten Sinn. Andererseits gibt nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Wege der Rechtsanwendung oder Rechtsauslegung entschieden wird, einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Es genügt dafür auch nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (Beschlüsse vom 24. Februar 1965 - BVerwG VI B 15.64-, vom 6. Mai 1968 - BVerwG VI B 32.67-, vom 10. März 1969 - BVerwG VI B 27.68 - und vom 16. März 1970 - BVerwG VI B 57.69 -). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90, ständige Rechtsprechung). Es muß dargelegt werden, welche grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage der Rechtsstreit aufwirft, deren Klärung in einem Revisionsverfahren zu erwarten wäre (so u.a. Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG II B 1.68- vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - und vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -).
Den Ausführungen der Beschwerde ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im vorstehend dargelegten Sinn nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG, § 31 SG) auf dem Gebiet des Reise- und Umzugskostenrechtes gemäß § 88 BBG durch das Bundesumzugskostengesetz vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG - konkretisiert worden ist. Es kann unerörtert bleiben, ob nicht eine solche Konkretisierung durch Gesetz wie hier die Festsetzung der Höchstgrenze von 600 DM in § 8 BUKG - anders als im Falle der Konkretisierung durch Verwaltungsübung, Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung - einen Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz der Fürsorgepflicht (§ 79 BBG, § 31 SG) in besonders gelagerten Ausnahmefällen überhaupt ausschließt (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang Urteil vom 26. Mai 1971 - BVerwG VI C 24.68 - [BVerwGE 38, 134, 137 ff. [BVerwG 26.05.1971 - VI C 24/68]]); insofern ist auch - vom Standpunkt des Klägers her verständlich - die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage nicht erfolgt. Wenn man aber - zugunsten des Klägers - der Auffassung des Berufungsgerichts folgt, daß auch bei dieser Rechtslage "seltene Ausnahmefälle" denkbar seien, in denen es die (allgemeine) Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfordere, über die gesetzliche Regelung hinaus Leistungen zu erbringen, so ist dies - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig. Fragen aber, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geben (u.a. Beschlüsse vom 4. September 1970 - BVerwG VI B 2.70 - und vom 5. Januar 1972 - BVerwG VI B 37.71 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt vor allem für die jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängige Frage, ob eine Verletzung der (allgemeinen) Fürsorgepflicht vorliegt (Beschluß vom 25. Juni 1969 - BVerwG VI B 47.68 - mit weiteren Nachweisen). Im übrigen erschöpft sich insoweit das Vorbringen der Beschwerde in Angriffe auf die Rechtsfindung und Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts; damit aber kann eine grundsätzliche im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage nicht bezeichnet werden, zumal das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und ihre Würdigung gebunden ist. Im übrigen kommt ein Zurückgreifen auf die allgemeine Vorschriften über die Fürsorgepflicht nur in Fällen in Betracht, in denen sonst diese Pflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (Beschluß vom 17. Juli 1972 - BVerwG VI B 4.72 -).
Daß mit Rücksicht auf den Ermessensspielraum des Gesetzgebers § 8 BUKG keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht enthält, ist nicht klärungsbedürftig und kann daher der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben. Das gleiche gilt für die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 21 Abs. 1 BUKG.
Demnach war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier