Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1970, Az.: BVerwG VI B 2.70
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde; Dargelegte Frage nicht entscheidungserheblich und deiner nicht zur Zulassung führend, rechtsgrundsätzliche Frage nicht dargelegt; Fürsorgepflichtverletzung, Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.09.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 2.70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.11.1969 - AZ: IV 318/67
Rechtsgrundlage
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 4. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Nehlert und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben.
Der Kläger bezeichnet als Frage, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt,
"ob bei Änderung der äußeren Besoldungsmerkmale einer Planstelle das Ermessen des Dienstherrn bei der Frage der Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe, angesichts des gesetzlich vorgeschriebenen Gehalts soweit eingeschränkt ist, daß nur noch die Einweisung als die allein rechtmäßige Entscheidung angesehen werden kann und das Versäumnis des Dienstherrn, sofort die für die Einweisung erforderliche Anhebung der Stelle im Haushaltsplan zu beantragen, eine Fürsorgepflichtverletzung darstellt (so VG Stuttgart),
oder
ob das Ermessen bei der Einweisung durch ein Besoldungsgesetz nicht eingeschränkt wird und der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens lediglich alsbald für eine Anhebung sorgen muß, wobei bei einer vorübergehenden Änderung der Besoldungsmerkmale die Wahrnehmung eines höher besoldeten Amtes dem Dienststelleninhaber jedenfalls 2 Jahre lang zugemutet werden kann, ohne daß hierdurch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen wird (so VGH Baden-Württemberg)".
Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Rechsstreit nicht als entscheidungserheblich.
Der Kläger hätte - seiner Meinung nach - mit Wirkung vom 1. April 1964 aus der Besoldungsgruppe (BesGr.) A 11 a in die BesGr. A 12 eingewiesen werden müssen, weil mit Wirkung vom 1. Januar 1964 die Zahl der Schulstellen von sechs auf acht erhöht wurde und damit die Merkmale der BesGr. A 12 gegeben waren; er hätte sodann mit Wirkung vom 1. Januar 1965 - seiner Ansicht nach - in die BesGr. A 13 eingewiesen werden müssen, weil die Ämter der Rektoren der BesGr. A 12 durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (Ges.Bl. S. 105) in die BesGr. A 13 angehoben wurden.
Der Kläger geht, wie schon die oben wiedergegebene Frage ausweist und sich auch aus sonstigen Ausführungen seiner Beschwerdebegründung ergibt, insoweit in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß in beiden Fällen der Höherstufung ein Verwaltungshandeln (Einweisung) Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Da ein solches Verwaltungshandeln unstreitig nicht erfolgt, sondern gerade abgelehnt worden ist und - wie insoweit rechtskräftig vom erstinstanzlichen Gericht entschieden - auch nicht mehr erfolgen kann, kann von diesem Ausgangspunkt her das Begehren des Klägers nur als Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung gerechtfertigt sein, wie im übrigen der Kläger auch selbst in der Einleitung der Beschwerdebegründung ausführt. Ein Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung setzt jedoch Verschulden voraus (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 17 [22]; 14, 222 [229] und 29, 191 [195.]). Nach der insoweit unstreitigen Sachlage fehlt es an einem solchen Verschulden auch im Fall der dem Kläger günstigsten ersten Alternative der von ihm aufgeworfenen oben wiedergegebenen Frage. Selbst wenn man also unterstellt, daß - wie der Kläger mit dem erstinstanzlichen Gericht meint - die Verwaltung verpflichtet war, sofort die für eine Einweisung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist die Beantwortung der Frage, ob aus einer fürsorgepflichtwidrigen Verletzung dieser Verpflichtung ein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden kann, davon abhängig, ob die Verwaltung hierbei schuldhaft gehandelt hat. Ein solches Verschulden würde hier zum Inhalt haben müssen, daß die Verwaltung die Rechtsnatur und Bedeutung des sich gemäß § 3 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes vom 6. Juli 1965 (Ges.Bl. S. 151) - LBesG - ergebenden Verwaltungshandelns nicht richtig erkannt und deshalb den damit verbundenen Ermessensspielraum unrichtig beurteilt hat. Es würde sich also um ein Rechtsanwendungsverschulden, verbunden mit einem schuldhaften Irrtum über den Umfang des Ermessens, handeln. Begriff und Bedeutung eines Rechtsanwendungsverschuldens sind bereits in zahlreichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (so Urteile vom 7. Juni 1962 [BVerwGE 14, 222 [230]]vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62-, vom 28. Juni 1968 - BVerwG VI C 103.65-, vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - mit weiteren Nachweisen undvom 2. Dezember 1969 - BVerwG VI C 107.65 -). Entsprechend den insbesondere in den vorgenannten Urteilen vom 15. Januar und 2. Dezember 1969 dargelegten Grundsätzen ist ein Rechtsanwendungsverschulden der Verwaltung nach der Sach- und Rechtslage dieses Falles ausgeschlossen: Inhalt und Bedeutung des § 3 Abs. 1 Satz 2 LBesG sind, jedenfalls soweit seine Anwendbarkeit auf Fälle der vorliegenden Art in Frage steht, keineswegs eindeutig, sondern verschiedener Auslegung zugänglich; schon deshalb kann kein Verschulden in der keineswegs abwegigen Annahme gesehen werden, daß mindestens bei der ersten Höherstufung diese Vorschrift anzuwenden und - wovon auch die Beschwerde ausgeht - ein Verwaltungshandeln erforderlich und damit ein Ermessensspielraum gegeben gewesen sei; ein Verschulden bei dieser Auslegung wird auch dadurch ausgeschlossen, daß die Auffassung der Verwaltung von dem Verwaltungsgerichtshof ihres Landes geteilt wird, wobei es für die Frage des Verschuldens nicht darauf ankommt, ob das Revisionsgericht derselben Auffassung sein würde. Aber auch ein Verschulden in der Beurteilung des Ermessensumfanges ist ausgeschlossen:
Wenn man von der Notwendigkeit eines mit einer Beförderung vergleichbaren Verwaltungshandelns ausgeht - wie es der Verwaltungsgerichtshof der beklagten Verwaltung für annehmbar attestiert hat -, so kann jedenfalls ein Verschulden nicht darin liegen, daß die Verwaltung - wenn auch vielleicht irrigerweise - den Umfang des Ermessens vergleichbar mit dem bei einer Beförderung beurteilt. Es kann demnach jedenfalls ein Verschulden nicht darin gesehen werden, daß die Verwaltung angenommen hat, sie brauche nicht vor dem 14. März 1964, dem Tage der Zuteilung der siebenten Mittelschulplanstelle, und auch noch nicht in den rund drei Monaten bis zum 24. Juni 1964, dem Tage des Gemeinderatsbeschlusses über die Ausgliederung des Mittelschulzuges, Maßnahmen für eine Höherstufung des Klägers von BesGr. A 11 a nach BesGr. A 12 in die Wege zu leiten. Genausowenig kann es als Verschulden angesehen werden, daß die Verwaltung - vielleicht irrigerweise - geglaubt hat, solche Maßnahmen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nach dem 24. Juni 1964 jedenfalls deshalb unterlassen zu dürfen oder sogar zu müssen, weil von da ab feststand, daß die Änderung der Besoldungsmerkmale nur vorübergehend sein würde.
Nach alledem kommt es auf die vom Kläger bezeichnete oben wiedergegebene Frage nicht an, weil sein Begehren, wie man die Frage auch beantwortet, in jedem Fall an dem Erfordernis des Verschuldens bei einer Fürsorgepflichtverletzung scheitern müßte. Eine Frage, die nicht entscheidungserheblich ist, kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben.
Aus dem oben Dargelegten Folgt aber zugleich, daß auch die vom Kläger einerseits mit der ersten Frage verbundene, andererseits noch besonders aufgeführte Frage, nach welchem Zeitablauf bei nur vorübergehender Änderung der Besoldungsmerkmale die Anhebung der Stelle und die Einweisung auf Grund der Fürsorgepflicht zu erfolgen hat, unerheblich ist und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben kann. Da nicht der Tatbestand der Fürsorgepflichtverletzung, sondern das Verschulden in diesem Fall maßgebend ist, und die Unterlassung von Maßnahmen für eine Höherstufung überhaupt hier kein Verschulden darstellt, kann der Zeitraum, in dem der betroffene Beamte nicht antragsgemäß höhergestuft wurde, keine Rolle spielen. Wenn man ihm eine solche zumessen wollte, so wäre es - wie sich auch hier deutlich zeigt - eine Frage der Umstände des Einzelfalles, wann das annehmbare Maß überschritten ist, und aus diesem Grund ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung(Beschluß vom 20. März 1970 - BVerwG VI B 27.69 -).
Die Frage, ob die aus einer Änderung der Besoldungsmerkmale (hier Vermehrung der Mittelschulstellen) hergeleitete Höherstufung ein Verwaltungshandeln verlangt oder kraft Gesetzes eintritt (für die spätere Überleitung von BesGr. A 12 nach BesGr. A 13 spricht § 2 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes von den "nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen"), ist nicht in einer der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise als rechtsgrundsätzlich bedeutsam dargelegt. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mindestens die konkrete Rechtsfrage bezeichnet wird, die für die Entscheidung erheblich sein wird, und dargelegt ist, weshalb diese konkrete Rechtsfrage der Sache grundsätzliche Bedeutung gibt (ständige Rechtsprechung, u.a.Beschlüsse vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68-, vom 19. Februar 1969 - BVerwG VI B 12.68-, vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68-, vom 21. Juli 1969 - BVerwG II B 1.69 - undvom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -). Hier aber ist im Gegenteil der Kläger - wie eingangs dargelegt ausdrücklich davon ausgegangen, daß ein Verwaltungshandeln für die Wirksamkeit der Höherstufung erforderlich ist. Eine Rechtsfrage, die nicht, unter Darlegung ihrer Grundsätzlichkeit konkret bezeichnet wird, kann die Zulassung genausowenig rechtfertigen wie eine Rechtsfrage, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist als grundsätzlich dargelegt wird(Beschluß vom 5. Dezember 1969 - BVerwG VI B 17.69 - mit weiteren Nachweisen).
An dem Erfordernis der Darlegung einer konkreten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung fehlt es auch bei den Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Verletzung des Art. 3 GG. Sie werden dem Unterschied zwischen einer Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde sieht eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 - (BVerwGE 15, 3 = NJW 1963, 123 = DVBl. 1963, 511) darin, daß in diesem Urteil ausgesprochen sei, das Ermessen des Dienstherrn bei Einweisung in eine Planstelle mit höherem Endgrundgehalt sei grundsätzlich sehr weit gespannt und werde in der Regel auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht begrenzt. Es werde also ausnahmsweise eine Begrenzung des Ermessens durch die Fürsorgepflicht zugelassen. Eine solche Ausnahme hätte hier angenommen werden müssen, da dem Kläger nicht zugemutet werden könne, zwei Jahre lang ein unterwertig besoldetes Amt auszuüben. Schon nach diesem eigenen Vorbringen des Klägers liegt eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Denn es muß sich dabei um eine Abweichung in der Rechtsauffassung handeln. Das behauptet der Kläger gar nicht, sondern er meint, das Berufungsgericht habe eine durch die tatsächlichen Umstände bedingte Ausnahmelage nicht erkannt, was die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugelassen hätte. Darin kann keine Abweichung in einer Rechtsfrage liegen. Es ist überhaupt nicht dargelegt, daß und inwiefern das Berufungsurteil in seinen rechtlichen Ausführungen (die insoweit entscheidungserheblich sein müssen) von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (vgl.Beschlüsse vom 30. Januar 1961 - BVerwG VIII B 159.60 - [DVBl. 1961, 382], vom 20. Juni 1961 - BVerwG II B 63.60-, vom 28. Februar 1968 - BVerwG VI B 22.67 - undvom 11. Oktober 1968 - BVerwG VI B 7.68 -). Es wird nicht behauptet, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer solchen Ausnahme in entscheidungserheblicher Weise verneint.
Wenn es diese nach den Umständen des Falles als nicht gegeben oder nicht als erörterungswürdig angesehen hat, ist dies keine Abweichung (vgl.Beschlüsse vom 13. März 1969 - BVerwG VI B 22.68 - undvom 20. Juni 1969 - BVerwG VI B 42.68 -).
Die Ausführungen der Beschwerdebegründung darüber, was mit der Revision - sollte sie zugelassen werden - vorzutragen beabsichtigt ist, sind bei dem rechtssystematischen Unterschied zwischen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision ohne Belang.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Nehlert
Niedermaier