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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1968, Az.: BVerwG VI C 103.65

Ruhegehalt eines Beamten ; Schaden auf Grund einer verspäteten Auszahlung von Bezügen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI C 103.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12687
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.07.1965 - AZ: OVG IV B 4.65

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1881 geborene ursprüngliche Kläger ... - im folgenden H. L. genannt - erhielt als ehemaliger Oberbürgermeister der Stadt Königsberg (Pr.) unter Berücksichtigung von Wiedergutmachungsbescheiden des Bundesministers des Innern mit Wirkung vom l. April 1951 Ruhegehalt nach den Merkmalen der Besoldungsgruppe B 5, später B 4 der Reichsbesoldungsordnung. Ais der Beklagte erfuhr, daß H. L. seit 1951 wegen der künstlerischen Verdienste seiner verstorbenen Ehefrau, der Schauspielerin und "Nationalpreisträgerin" am Deutschen Theater im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin, ... ..., eine Personalpension in Höhe von 600 DM Ost erhielt, setzte er durch Bescheid vom 16. September 1957 das Ruhegehalt des H. L. für die Zeit ab 1. Oktober 1957 neu fest und rechnete dabei gemäß § 160 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Satz 3 BBG die Personalpension auf das Ruhegehalt im Verhältnis 100 DM Ost zu 25 DM West an. Nachdem der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen auf Anfrage des Beklagten am 20. Dezember 1957 erklärt hatte, daß er gegen die sinngemäße Anwendung des § 160 Abs. 3 BBG keine Einwendungen erhebe, brachte der Beklagte auch bei Neufestsetzungen vom 4. und 24. März 1958 die Personalpension zur Anrechnung: von einer errechneten Nachzahlung in Höhe von 8 634,17 DM zog er eine Überzahlung in Höhe von 5 907,42 DM ab, nur der danach verbleibende Betrag wurde ausgezahlt. - Die Widersprüche des H. L. blieben erfolglos.

2

Bereits am 18. Januar 1958 hat H. L. bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben; er hat dort zuletzt beantragt, 1. den Beklagten für verpflichtet zu erklären, das Ruhegehalt ohne Anrechnung der Ehrenpension zu gewähren und die wegen der Anrechnung bisher einbehaltenen Beträge auszuzahlen, 2. den Beklagten für verpflichtet zu erklären, den durch die Einbehaltung entstandenen Schaden zu ersetzen. Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs hat H. L. im wesentlichen folgendes geltend gemacht: Wegen der Einbehaltung der Beträge habe er sich nicht an der Zeichnung von 8- oder 7 1/2 %igen Pfandbriefen beteiligen können; da solche Pfandbriefe nicht mehr ausgegeben würden, sei ihm ein Schaden entstanden.

3

Das Verwaltungsgericht Berlin hat durch das Urteil vom 24. Juli 1958 dem Klageantrag zu 1. stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Antrages zu 2. hat es ausgeführt, daß die Klage insoweit unzulässig sei, weil der Beklagte mangels eines Antrages des H. L. einen Bescheid über die Gewährung von Schadensersatz noch nicht erlassen habe. Daraufhin und nachdem das Verwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 24. Juli 1958 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 24. März 1958 aufgehoben hatte, soweit dieser Bescheid die Anrechnung der Personalpension auf das Ruhegehalt und die Einbehaltung einer Überzahlung in Höhe von 5 907,42 DM vorsah, hat H. L. mit Schreiben vom 5. August 1958 beim Beklagten einen formellen Antrag auf Schadensersatz gestellt. Hierauf hat ihm der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1958 eröffnet, daß er vor Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu dem Schadensersatzantrag keine Stellung nehmen könne.

4

Beide Parteien haben gegen das erstgenannte Verwaltungsgerichtsurteil Berufung eingelegt. Jedoch hat der Beklagte am 25. September 1958 die Auszahlung des Betrages von 5 907,42 DM an H. L. verfügt; dieser hat ihn nach seiner Erklärung im Oktober 1958 erhalten. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 3. Februar 1959 zurückgenommen.

5

H. L. hat beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils, soweit die Klage abgewiesen worden ist, den Beklagten zur Zahlung von 300 DM zu verurteilen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil durch Urteil vom 12. September 1963 (BVerwGE 16, 346) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt; Die an sich noch gültige Nr. 3 der Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 38 DBG hindere den Beamten oder Versorgungsberechtigten nicht, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch verspätete Auszahlung von Bezügen entstanden sei, wenn der Dienstherr damit nicht nur die Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung der Bezüge, sondern - daneben oder darüber hinaus - auch die Fürsorgepflicht in einer nicht durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigenden Weise verletzt habe; das könne der Fall sein, wenn der Dienstherr den Beamten habe in Not geraten lassen oder berechtigte - auch wirtschaftliche - Interessen des Beamten gröblich mißachtet habe. Das Berufungsgericht werde gegebenenfalls festzustellen haben, ob eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliege.

8

Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung des H. L. zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

9

Selbst wenn H. L. den geltend gemachten Schaden erlitten hätte, so wäre er nicht durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten entstanden. Auch ein Rechtsirrtum vermöge den Schuldner zu entschuldigen. Speziell zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten habe der Bundesgerichtshof (BGHZ 36, 344[BGH 19.02.1962 - III ZR 200/60]) in einem Amtshaftungsprozeß ausgeführt, daß die objektive unrichtige Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein könne und durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt sei, dem Beamten nicht zum Verschulden gereiche; könne seine nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht bei Anwendung eines neuen Gesetzes für rechtlich vertretbar gehalten werden und halte der Beamte an ihr bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so könne ihm der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht geteilt werde, nicht rückschauend als Verschulden angelastet werden. Im Anschluß hieran habe sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 14, 222) zu den gleichen Grundsätzen auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht bekannt.

10

Danach habe die Behörde hier mit der am 24. März 1958 verfügten Einbehaltung eines Teiles der Versorgungsbezüge wegen der damals noch ungeklärten Rechtslage nicht schuldhaft gehandelt, zumal da auch der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen gegen die sinngemäße Anwendung des § 160 Abs. 3 BBG bei der Anrechnung der Personalpension in seinem an den Senator für Inneres gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1957 keine Einwendungen erhoben habe. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Behörde sich zunächst an den rechtsähnlich liegenden Fall ... gehalten habe. Andererseits sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sofort nach dem für ihn ungünstigen Ausgang jener Sache die Auszahlung des Restbetrages von 5 907,42 DM an H. L. zu veranlassen. Der Fall ... sei für das vorliegende Verfahren und damit für die Behörde nicht uneingeschränkt richtungweisend gewesen; nach Auffassung der Behörde habe er zumindest in tatsächlicher Hinsicht anders gelegen. Da das Verfahren des H. L. im Zeitpunkt der Urteilsfällung in Sachen ... noch in der ersten Instanz bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängig gewesen sei, könne nicht beanstandet werden, daß die Behörde noch die Entscheidung dieses Gerichts abgewartet habe, um erst nach Kenntnis der Entscheidungsgründe sich schlüssig über die weitere Behandlung dieses Falles zu werden. Auch daß sie dann erst nach einem Monat die Auszahlung des Restbetrages von 5 907,42 DM an H. L. verfügt habe, könne nicht als schuldhaft getadelt werden; nicht zuletzt deshalb nicht, weil es sich bei der Frage der Anrechnung einer vom Deutschen Theater in Ostberlin gezahlten Personalpension auf die Versorgungsbezüge im damaligen Zeitpunkt um eine grundsätzliche Rechtsfrage gehandelt habe, die nur auf Grund von Besprechungen und Beratungen mehrerer zuständiger Sachbearbeiter der Behörde von dieser habe entschieden werden können, und die Versorgungsbehörde in Berlin (West) insgesamt ca. 60 000 Versorgungsfälle zu bearbeiten gehabt habe.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. H. L. hat Revision eingelegt. Er hat sein Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:

12

Schuldhaftes Verhalten einer Behörde und damit Schuldnerverzug könne auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nur ausgeschlossen werden, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und gegebenenfalls Rechtsrat eingeholt habe. Auch der Bundesgerichtshof fordere in derartigen Fällen sorgfältige Prüfung, und das Bundesverwaltungsgericht stelle darüber hinaus darauf ab, daß die Gefahr einer rechtsgrundlosen Leistung im allgemeinen Interesse nach Möglichkeit verhindert werden müsse. An diesen Voraussetzungen fehle es hier. Die beklagte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Art und Rechtsgrundlage der Zahlungen, die H. L. aus Ostberlin erhalten habe, unverzüglich festzustellen und Zweifelsfragen durch Rückfrage zu klären. Das habe sie jedoch versäumt, so daß ihr Verhalten als schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht gelten müsse und als Ausdruck einer Mißachtung berechtigter wirtschaftlicher Interessen des H. L. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts habe sich der Beklagte - zunächst - an den angeblich rechtsähnlich gelagerten Fall ... gehalten, dies aber nicht mehr, nachdem der Ausgang der Sache Külz eine Zurückbehaltung auch hier nicht mehr gerechtfertigt hätte. Tatsächlich hätten beide Fälle nur gemeinsam gehabt, daß Geldzahlungen aus der ... oder aus Ostberlin an Bewohner Westberlins oder der Bundesrepublik geleistet worden seien. Während aber ... nicht nur deutscher Staatsbeamter, sondern auch nach 1919 Beamter in den Ostprovinzen gewesen sei und seine Witwe einen Pensions- oder Witwengeldanspruch gehabt habe, auf den möglicherweise auch Zahlungen aus der ... geleistet worden seien, habe H. L. Zahlungen vom Deutschen Theater erhalten, an dem er selbst nie beschäftigt gewesen sei und das in keinerlei Beziehung zu seiner Beamtenstellung gestanden habe; Anlaß für die Ostberliner Zahlungen sei allein die Tatsache gewesen, daß die Ehefrau des H. L. nach 1945 beim Deutschen Theater im Ostsektor Berlins, an dem sie früher nicht gespielt habe, wieder als Schauspielerin aufgetreten und dem Theater bekannt gewesen sei, daß sich H. L. wegen Fehlens beamtenrechtlicher Versorgungsleistungen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Dieser Sachverhalt biete so wenig Parallelen zum Fall ...m daß bei ordnungsgemäßer Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse keine Veranlassung bestanden hätte, hier Zahlungen einzubehalten. Bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte dem Beklagten auch auffallen müssen, daß H. L. das Geld nur in den ersten Monaten für sich verbraucht habe, als ihm noch keine Pension gezahlt worden sei, daß er dann diese Beträge aber einer von ihm in Ostberlin errichteten Stiftung für Schauspielschüler zugewendet habe. Da das Verschulden des Beklagten in pflichtwidrig unterlassener Sachaufklärung zu sehen sei, könne er sich auch nicht auf einen Rechtsirrtum oder die Stellungnahme von Bundesbehörden berufen, da diese auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht hätten. Aus dem gleichen Grund könne er auch nicht geltend machen, daß es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage gehandelt habe, die nur auf Grund von Besprechungen und Beratungen mit anderen Dienststellen hätte entschieden werden dürfen. Außerdem sei der Sachverhalt hier so einmalig gelegen, daß mit Sicherheit ein zweiter Fall dieser Art wohl gar nicht praktisch werden könne.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision, der er mit näherer Begründung entgegengetreten ist, zurückzuweisen.

14

H. L. ist am 28. Februar 1968 verstorben. Als seine Alleinerbin ist Klägerin nunmehr seine im Urteilskopf angeführte Tochter.

15

II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis und in der tragenden, auf BVerwGE 14, 222 fußenden Begründung zuzustimmen. Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird, gerade auch in Würdigung des Revisionsvorbringens, noch durch folgende Erwägungen bestätigt:

16

Selbst als der Beklagte den einbehaltenen Betrag von 5 907,42 DM bereits freigegeben und ausgezahlt hatte (September/Oktober 1958), war die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1959 (BVerwGE 9, 314) noch nicht ergangen, die den ersten höchstrichterlichen Beitrag zur Klärung der schwierigen und umstrittenen Frage der Behandlung von Bezügen aus der Beschäftigung bei einer öffentlichen Körperschaft oder bei Unternehmen der öffentlichen Hand im sowjetisch besetzten Teil Deutschlands im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhensregelung darstellte und der. Anrechnungspraxis des Beklagten entgegentrat. Und sogar noch nach der genannten Entscheidung ist diese Frage umstritten geblieben und hat das Bundesverwaltungsgericht noch wiederholt beschäftigt, wie zuletzt in der Entscheidung vom 20. November 1964 (BVerwGE 20, 29) dargestellt ist. Die Schwierigkeiten waren so groß, daß sich sogar der Gesetzgeber einschaltete, bemerkenswerterweise mit der Folge, daß eine zusätzliche (verfassungsrechtliche) Komplikation eintrat (vgl. dazu ebenfalls BVerwGE 20, 29).

17

Angesichts dieser Situation könnte nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände ein Verschulden des Beklagten darin erblickt werden, daß er hier bis Herbst 1958 nach einer Rechtsauffassung verfahren ist, die erst etwa ein Jahr später - in einer dann noch weitere Jahre umstritten gebliebenen Rechtsprechung - vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden ist.

18

Solche Umstände sind nicht festgestellt worden. Daß der Beklagte nicht sofort, nachdem er in einer wenigstens in gewisser Hinsicht parallel gelagerten Sache ... vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin unterlegen war und kein Rechtsmittel eingelegt hatte, nun auch die Auszahlung für H. L. freigab, kann unter den oben hervorgehobenen Umständen nicht als schuldhaft gelten. Es ist gerichtsbekannt, daß der Beklagte mit dem Urteil in jener Sache den Rechtskomplex noch keineswegs als endgültig geklärt ansah; er hat in der Folgezeit noch mehrere einschlägige Sachen bis vor das Bundesverwaltungsgericht gebracht. Daß er für einen solchen höchstrichterlicher Klärung zuzuführenden Musterprozeß die vorliegende Sache nicht als geeignet ansah, mag übrigens gerade auf jenen Umstand zurückzuführen sein, auf den sich die Revision jetzt in erster Linie stützt: Die tatsächliche Besonderheit nämlich, daß die im Rahmen der Ruhensregelung berücksichtigten Bezüge aus dem sowjetisch besetzten Gebiet hier nicht wie in den Regelfällen für eine Verwaltungs- oder ähnliche Tätigkeit gezahlt worden sind, sondern für eine Tätigkeit der Ehefrau eines versorgungsberechtigten Beamten als Schauspielerin an dem Ostberliner Deutschen Theater; und hieraus folgend rechtliche Besonderheiten, gekennzeichnet durch die Fragen, ob auch eine solche Tätigkeit als Verwendung im öffentlichen Dienst erachtet werden konnte (selbst wenn dies für eine Tätigkeit im Dienst etwa der Ostberliner Verwaltung zu bejahen gewesen wäre) und ob bejahendenfalls dies angesichts des Wortlauts des § 160 Abs. 3 BBG nicht etwa nur zu Lasten verwitweter Beamtinnen oder aber in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch zu Lasten eines verwitweten Beamten gelten könne, wenn ihm auf Grund der früheren Tätigkeit seiner verstorbenen Ehefrau aus dem sowjetisch besetzten Gebiet eine Art "Witwengeld" zuflösse. - Daß diese in der Tat bemerkenswerten Besonderheiten des Falles dazu beigetragen haben dürften, den Beklagten - ganz unabhängig von der Sache ... - abzuhalten, ihn neben anderen hierfür ausgesuchten und weiterbetriebenen Fällen als Musterprozeß weiterzuführen, hat H. L. und seine Rechtsnachfolgerin jedoch nicht beschwert, sondern immerhin zur Auszahlung des ursprünglich einbehaltenen Betrages von 5 907,42 DM wenigstens schon im Herbst 1958 geführt: andererseits sind diese Besonderheiten entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht der Art, daß sie die Sache von vornherein und ohne Überlegungsfrist eindeutig erkennbar außerhalb des Kreises jener grundsätzlichen Rechtsstreitigkeiten stellten, die der Beklagte in der Folgezeit noch an das Bundesverwaltungsgericht herantrug und bei denen es um die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit sowjetzonaler Bezüge im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhensregelung ging: der vorliegende Fall wies nur nocn zusätzliche Komplikationen auf, gehörte aber durchaus auch zu der eben beschriebenen Gruppe.

19

Nach alledem ist auf dem Boden der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden sind, der Vorwurf einer schuldhaften Auszahlungsverzögerung als Grundlage des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht gerechtfertigt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.