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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1969, Az.: BVerwG VI C 107.65

Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes; Schadensersatzanspruch aus Fürsorgepflichtverletzung durch Unterlassen eines Zuschussantrags; Grenzen bei Annahme einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht; Schaden durch Löschung in der Unterbringungsliste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.12.1969
Aktenzeichen
BVerwG VI C 107.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.07.1965 - AZ: OVG VI A 886/64

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 2. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 26. März 1908 geborene Kläger legte am 23. Mai 1934 die große juristische Staatsprüfung ab und trat nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Gerichtsassessor am 15. Oktober 1935 als Intendanturassessor in den Dienst der früheren Heeresverwaltung. Er wurde durch Urkunde vom 30. März 1936 zum Intendanturrat (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO -) ernannt und am 28. Mai 1942 zum Oberintendanturrat (BesGr. A 2 b RBO) befördert. Am 8. Mai 1945 war er Oberfeldintendant im Truppensonderdienst. Nach dem Kriege war er zunächst in Pößneck und Rudolstadt (Thüringen) als Rechtsanwalt tätig. Am 16. April 1955 flüchtete er aus der sowjetischen Besatzungszone über Berlin (West) in die Bundesrepublik. Nach der am 29. April 1955 bewilligten Notaufnahme nahm er seinen. Wohnsitz im Lande Nordrhein-Westfalen.

2

Vom 14. Juni 1955 ab war er als wissenschaftlicher Hilfsarbeiter im Angestelltenverhältnis beim Landesverwaltungsgericht in ...und vom 15. August 1955 ab in gleicher Eigenschaft beim Landesverwaltungsgericht in ... tätig. Durch Entscheidung des Ministerpräsidenten des beklagten Landes vom 4. Oktober 1955 wurde er gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 (F. 1953) - den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Personen gleichgestellt. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen erteilte ihm am 22. Dezember 1955 einen Unterbringungsschein nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Durch Urkunde von 31. Oktober 1955 wurde er mit Wirkung vom 1. November 1955 unter Berufung in das Richteramt auf Widerruf zum nichtplanmäßigen Hilfsrichter (Verwaltungsrichter) beim Landesverwaltungsgericht in ... bestellt. Durch Urkunde vom 2. Oktober 1957 wurde er unter Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit zum Landesverwaltungsgerichtsrat ernannt; mit Wirkung vom 1. September 1957 wurde er in eine freie Planstelle der BesGr. A 15 Fußnote 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 (GV.NW. S. 162) - LBesG 54 - bei dem Landesverwaltungsgericht in ... eingewiesen. Durch das Besoldungsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 (GV.NW. S. 149) - BesAG - wurde das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats mit Wirkung vom 1. April 1957 in die BesGr. A 13/14 BesAG herabgestuft. Auf Grund der Sonderüberleitung (Anlage 3 b des BesAG) erhielt der Kläger mit Wirkung vom 1. September 1957 die Dienstbezüge der BesGr. A 14 BesAG und für seine Person eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von zunächst 25 DM sowie den Ortszuschlag I b. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1960 (GV.NW. S. 107) - ÄndBesAG - führt der Kläger die neue Amtsbezeichnung Verwaltungsgerichtsrat.

3

Der Regierungspräsident - Bezirksausgleichsstelle - in ... löschte am 7. November 1957 den Namen des Klägers in der Unterbringungsliste, nachdem dieser mit Schreiben vom 30. Oktober 1957 seine Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat mitgeteilt hatte. Auch der Ministerpräsident des beklagten Landes löschte den Namen des Klägers in seinem Verzeichnis der an der Unterbringung teilnehmenden Beamten zur Wiederverwendung, nachdem der Präsident des Landesverwaltungsgerichts in ... in seinem Veränderungsbericht vom 2. April 1958 den Kläger nach seiner Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat als entsprechend wiederverwendet aufgeführt hatte.

4

Im Februar 1959 wandte sich der Kläger schriftlich an die Bezirksausgleichssteile in ... er machte geltend, noch nicht rechtsgleich wiederverwendet zu sein, weil er als Landesverwaltungsgerichtsrat nach der Besoldungsneuregelung durch das Besoldungsanpassungsgesetz keine Beförderungsstelle mehr innehabe. Die Bezirksausgleichsstelle in ... berichtete mit Schreiben vom 13. Februar 1959 wegen dieser Angelegenheit dem Innenminister des beklagten Landes. Dieser vertrat in seinem Erlaß vom 29. September 1959 die Auffassung, der Kläger sei erst dann rechtsgleich wiederverwendet, wenn ihm in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Beförderungsamt, nämlich das eines Landesverwaltungsgerichtsdirektors der BesGr. A 15 BesAG verliehen werde, weil am 8. Mai 1945 das Amt des Richters der BesGr. A 2 c 2 RBO, das Amt des Oberfeldintendanten jedoch der BesGr. A 2 b RBO angehört hätten. Die Bezirksausgleichsstelle unterrichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 1959 den Kläger über diesen Erlaß des Innenministers. Der Präsident des Landesverwaltungsgerichts berichtete unter dem 17. Oktober 1959 dem Ministerpräsidenten über diesen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 19. November 1959 wandte sich der Kläger seinerseits an den Ministerpräsidenten mit der Bitte um Mitteilung, ob für ihn der in § 18 a des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - und § 9 des Haushaltsgesetzes 1959 (GV.NW. S. 93) vorgesehene Zuschuß beantragt sei. Der Ministerpräsident teilte dem Kläger durch Erlaß vom 10. Dezember 1959 mit, er habe für ihn einen Zuschuß nach § 18 a G 131 (F. 1957) nicht beantragt; die Frage, ob die Beamten zur Wiederverwendung, die am 8. Mai 1945 ein Amt der BesGr. A 2 b RBO innegehabt hätten und vor der Verkündung des Besoldungsanpassungsgesetzes als Landesverwaltungsgerichtsräte wiederverwendet worden seien, aus der Unterbringung ausgeschieden seien, unterziehe er zur Zeit einer generellen Überprüfung. Der Ministerpräsident äußerte mit Schreiben vom 30. Oktober 1959 an den Innenminister des beklagten Landes Bedenken gegen die in dem Erlaß des Innenministers vom 29. September 1959 vertretene Auffassung und führte aus:

"Die im Falle des Herrn Dr. ... angeschnittene Frage ist über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung. Bei den Landesverwaltungsgerichten werden zur Zeit zehn Landesverwaltungsgerichtsrate verwendet, die am 8. Mai 1945 ein Amt der Besoldungsgruppe A 2 b RBO innehatten, nämlich vier Oberregierungsräte, zwei Oberfeldintendanten, zwei Kommunalbeamte des höheren Dienstes, ein mecklenburgischer Oberverwaltungsgerichtsrat und ein Oberkriegsgerichtsrat. Des weiteren befanden sich vier Landesverwaltungsgerichtsräte am 8. Mai 1945 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO, und zwar zwei Landräte, ein Erster Staatsanwalt und ein Stadtrechtsrat. Alle vorgenannten Richter sind vor Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes zum G 131 vom 11. September 1957 und vor Verkündung des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1958 zu Landesverwaltungsgerichtsräten ernannt worden.

Ich habe bisher die Ansicht vertreten, daß die vorbezeichneten Richter infolge ihrer Ernennung zu Landesverwaltungsgerichtsräten rechtsgleich untergebracht sind. Bis zur Verkündung des Zweiten Änderungsgesetzes zum G 131 konnte diese Auffassung meiner Meinung nach nicht zweifelhaft sein. Vor der Neuregelung durch das Besoldungsanpassungsgesetz gehörte das Amt eines Landesverwaltungsgerichtsrats der Besoldungsgruppe A 2 b RBO oder der entsprechenden Besoldungsgruppe A 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1954 an. (Von der Möglichkeit, einen Teil der Landesverwaltungsgerichtsräte in A 14 LBO/ 1954 einzureihen, ist kein Gebrauch gemacht worden.) Dabei ergab sich für die Landesverwaltungsgerichtsräte gegenüber den Verwaltungsbeamten der Besoldungsgruppe A 2 b RBO bzw. A 15 LBO/1954 insofern noch eine Besserstellung, als sie in den Genuß der höheren Richterbesoldung kamen (A 2 b Fußnote 9 RBO in der Fassung des Vierten Besoldungsänderungsgesetzes NW vom 11. August 1953 - GVBl. NW S. 323 - bzw. A 15 Fußnote 2 LBO/1954) und den höheren Wohnungsgeldzuschuß der Tarifklasse II (jetzt I b) erhielten.

Eine Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Landesverwaltungsgerichtsräte ist m.E. auch nicht durch die mit Rückwirkung auf den 1. April 1951 in Kraft gesetzte Ergänzung des § 19 Abs. 1 G 131 durch das Zweite Änderungsgesetz vom 11. September 1957 eingetreten. Danach ist ein Amt dann gleichwertig, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe angehörte wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt. Daraus ergibt sich als Grundsatz, daß ein Beamter z.Wv. der Besoldungsgruppe A 2 b RBO dann nicht rechtsgleich wiederverwendet ist, wenn er ein neues Amt erhalten hat, das am 8. Mai 1945 der Besoldungsgruppe A 2 c 2 oder A 2 c 1 RBO angehörte und erst später höher eingestuft worden ist. Ein solcher Sachverhalt liegt aber bei den in Rede stehenden Fällen nicht vor, da das Amt eines Landesverwaltungsgerichtsrats als beisitzender Richter eines Verwaltungsgerichts erster Instanz am 8. Mai 1945 noch nicht vorhanden war und erst nach dem Kriege mit der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte auf Grund der MRVO Nr. 165 neu geschaffen wurde. Die als unabhängige und von den Behörden getrennte Gerichte gebildeten Landesverwaltungsgerichte unterscheiden sich wesentlich von den früheren, den Bezirksregierungen eingegliederten und als Verwaltungsgerichte tätig werdenden Bezirksausschüssen. Es geht daher nicht an, das Amt eines Landesverwaltungsgerichtsrats mit dem Amt eines auf Lebenszeit ernannten Mitglieds oder der auf die Dauer ihres Hauptamtes ernannten Mitglieder der Bezirksausschüsse zu vergleichen (vgl. § 28 des Preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 - GS S. 195). Im übrigen brauchte auch das zweite Mitglied nicht unbedingt Regierungsrat zu sein; ich möchte annehmen, daß zum Teil auch Oberregierungsräte den Bezirksausschüssen (Verwaltungsgerichten) angehörten. Andere Beamte, deren Aufgabengebiet mit dem eines Beisitzers eines Verwaltungsgerichts erster Instanz verglichen werden könnte, gab es am 8. Mai 1945 nicht. Dieses hiernach neu geschaffene Amt eines Landesverwaltungsgerichtsrats ist beim Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Bedeutung, die man dem Amt beimaß, und wegen der in § 13 Abs. 2 MRVO Nr. 165 angeordneten Vortätigkeit in die damalige Besoldungsgruppe A 2 b RBO eingereiht worden. Man hat seinerzeit das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats bewußt den Beförderungsämtern des Oberregierungsrats, Oberlandesgerichtsrats und Landgerichtsdirektors gleichgestellt, während das Amt des Landesverwaltungsgerichtsdirektors damals schon in die Besoldungsgruppe A 1 b, also in die Regierungsdirektoren-Gruppe eingereiht wurde (vgl. die Anlage zum Dritten Besoldungsänderungsgesetz NW vom 15. Dezember 1952 - GVBl. NW S. 425).

§ 19 Absatz 1 G 131 regelt die Fälle nicht, in denen ein Beamter z.Wv. ein erst nach dem 8. Mai 1945 neu geschaffenes Amt erhält. Diese Lücke muß m.E. dahin ausgefüllt werden, daß dann die im Zeitpunkt der Übertragung des Amtes geltende besoldungsrechtliche Einreihung maßgebend ist.

Das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats ist durch das Besoldungsanpassungsgesetz NW vom 13. Mai 1958 in Auswirkung der Rahmenvorschrift des § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes besoldungsmäßig herabgestuft worden. Es gehört bis zur achten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 13 an und erst von der neunten Dienstaltersstufe ab der Besoldungsgruppe A 14. Daraus, daß das Amt eines Landesverwaltungsgerichtsrats nunmehr zu den. Eingangsämtern der Richterlaufbahnen gehört, wird man vielleicht folgern können, daß ein früherer Angehöriger der Besoldungsgruppe A 2 b RBO nicht mehr gleichwertig untergebracht wird, wenn er heute zum Landesverwaltungsgerichtsrat ernannt wird. Die Entscheidung dieser Frage kann aber für die hier in Rede stehenden Fälle, in denen die Ernennung noch unter der Geltung des früheren Besoldungsrechts erfolgt ist, dahingestellt bleiben. Nach § 19 Absatz 1 letzter Satz G 131 endet der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung mit der Übernahme in ein gleichwertiges Amt. Diese Bestimmung galt schon nach der ursprünglichen Fassung des G 131 vom 11. Mai 1951. Die mit ihrer Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat aus der Unterbringung ausgeschiedenen Beamten s.Wv. können aber den Rechtsstand eines Beamten zur Wiederverwendung nicht dadurch wiedererlangen, daß das neue Amt später besoldungsrechtlich herabgestuft wird. Dabei ist auch zu beachten, daß die Landesverwaltungsgerichtsräte, die sich vor der Verkündung des Besoldungsanpassungsgesetzes, also vor dem 21. Mai 1958, im Amt befanden, nicht in die neue Besoldungsgruppe A 13/14 übergeleitet worden sind, sondern in die Besoldungsgruppe A 14, und zwar mit der Maßgabe, daß sie für ihre Person eine unwiderrufliche, ruhegehaltfähige Zulage von 25 DM und den Ortszuschlag I b erhalten (vgl. Anlage 3 b Sonderüberleitung zum Besoldungsanpassungsgesetz). Alle oben genannten Landesverwaltungsgerichtsräte, also auch Herr Landesverwaltungsgerichtsrat ..., sind damit besoldungsrechtlich bessergestellt, als wenn sie sich - z.B. als Oberregierungsräte - in einem ihrem früheren Amt auf jeden Fall gleichwertigen, am 8. Mai 1945 in Besoldungsgruppe A 2 b RBO und jetzt in Besoldungsgruppe A 14 eingereihten Amt befänden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Entscheidung im _ Falle des Herrn Landesverwaltungsgerichtsrat ... noch einmal überprüfen und zu der grundsätzlichen Frage, ggf. im Benehmen mit der Bundesausgleichsstelle, Stellung" nehmen würden."

5

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen bat mit Schreiben vom 21. Dezember 1959 das Bundesverwaltungsamt (Bundesausgleichsstelle) um eine Stellungnahme und antwortete dem Ministerpräsidenten wie folgt:

"Ich habe die Angelegenheit gelegentlich der Besprechung der Unterbringungsreferenten der Länder am 3.12. d.J. in Köln mit dem Präsidenten der Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten des Bundesministers des Innern - Bundesausgleichsstelle - in Köln besprochen. Dieser hat nämlich wegen der Behandlung der Sozialgerichtsräte nach §§ 19 G 131 i. Verb. mit 18 a G 131 bereits vor einiger Zeit eine Stellungnahme des Bundesministers des Innern zu der Frage bekanntgegeben. Danach ist ein Wiederverwendungsbeamter, der in seiner am 8.5.1945 innegehabten Laufbahn ein Beförderungsamt bekleidete und der jetzt in einer anderen Laufbahn wiederverwendet wird, erst dann rechtsgleich wiederverwendet, wenn er auch in der neuen Laufbahn ein Beförderungsamt verliehen bekommen hat. Wegen der grundsätzlichen Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 30.10.1959 habe ich zunächst die Bundesausgleichsstelle um Stellungnahme auch wegen der Übung in anderen Ländern gebeten."

6

Die Bundesausgleichsstelle legte mit Bericht vom 27. Juli 1960 die Streitfrage dem Bundesminister des Innern zur Entscheidung vor und führte in ihrem Schreiben aus:

"Ich halte die Bedenken des Herrn Ministerpräsidenten, insbesondere den Einwand, daß das Amt eines Richters beim Verwaltungsgericht am 8.5.45 nicht vorhanden gewesen sei, nicht für gerechtfertigt. M.E. können die heutigen Landesverwaltungsgerichtsräte als beisitzende Richter I. Instanz durchaus mit den beamteten Richtern verglichen werden, die am 8.5.45 - abgesehen vom Verwaltungsgerichtsdirektor - Mitglieder der Bezirksverwaltungsgerichte waren. Da sie in der Regel Regierungsräte waren, hatte ein Oberfeldintendant der RBesGr. A 2 b ihnen gegenüber ein Beförderungsamt inne, das auch heute entsprechend gewertet werden müßte. Daß ein solcher Oberfeldintendant infolge der allgemeinen Anhebung der verschiedenen Richterbesoldungsgruppen in den Genuß von Bezügen aus einer Besoldungsgruppe (A 15) gelangt, der er vor 1945 nicht angehört hat, kann m.E. nichts an der Auslegung des § 19 ändern, wie Sie sie im Bezugserlaß vom 13.7.59 getroffen haben und wie sie auch von den Versorgungsreferenten der Länder zu Punkt 4 der Besprechung in Karlsruhe am 28/29. 1.1960 gebilligt worden ist."

7

Der Bundesminister des Innern stimmte durch Erlaß vom 17. November 1960 - II B 6 (U) - 26 254 - 6076/60 - der Auffassung der Bundesausgleichsstelle zu. Die Bundesausgleichsstelle unterrichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 1960 den Innenminister des beklagten Landes über die Entscheidung des Bundesministers des Innern und bemerkte abschließend:

"Ich muß daher an meiner stets vertretenen Auffassung festhalten, daß der frühere Oberfeldintendant, jetzige Landesverwaltungsgerichtsrat Dr. Schubert erst als Landesverwaltungsgerichtsdirektor entsprechend wiederverwendet sein wird."

8

Noch vor der schriftlichen Stellungnahme des Bundesministers des Innern beantragte der Ministerpräsident auf Empfehlung des Innenministers des beklagten Landes mit Schreiben vom 12. September 1960 bei dem Bundesverwaltungsamt für den Kläger und dreizehn weitere Verwaltungsgerichtsräte vorsorglich zur Fristwahrung zunächst listenmäßig die Zusicherung eines Zuschusses zur Erreichung der Dienstbezüge der BesGr. A 15 BesAG.

9

Die förmlichen Anträge wurden mit Schreiben vom 6. Dezember 1960 nachgereicht. Das Bundesverwaltungsamt sicherte dem Beklagten mit Schreiben vom 16. Dezember 1960 den beantragten Zuschuß für den Kläger vom Rechnungsjahr 1960 an zu. Entsprechende Zusicherungen für elf weitere Richter ergingen bis Mai 1961, während zwei Anträge abgelehnt wurden. Nachdem über den Finanzminister des beklagten Landes und den Landtag die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stellenzulage durch eine Änderung des Stellenplans für das Haushaltsjahr 1960 geschaffen waren, bewilligte der Ministerpräsident durch Erlaß vom 29. März 1961 dem Kläger mit Wirkung vom 1. April 1960 eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinen Dienstbezügen als Verwaltungsgerichtsrat und den Dienstbezügen, die ihm bei Wiederverwendung in einem Amt der BesGr. A 15 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 8. November 1960 (GV.NW. S. 358) - LBesG 60 - zustehen würden. Die gleichen Zulagen wurden elf weiteren Verwaltungsgerichtsräten bewilligt. Zuvor hatte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 24. März 1961 an den Ministerpräsidenten nochmals seine Auffassung erläutert, nachdem eine Besprechung der zuständigen Referenten beider Behörden vorausgegangen war. In diesem Schreiben führte das Bundesverwaltungsamt u.a. aus:

"Ich möchte Ihnen zustimmen, daß die früheren Oberregierungsräte z.Wv. als rechtsgleich wiederverwendet anzusehen waren, solange sie ein Amt der BesGr. A 15 (BesGes. NRW 1954) innehatten."

10

Gegen den Erlaß des Ministerpräsidenten vom 29. März 1961 legte der Kläger mit Schreiben vom 6. September 1961 Widerspruch ein mit dem Begehren, ihm die Zulage schon vom 15. Juni 1958, zumindest vom 1. April 1959 ab zu bewilligen. Durch Bescheid vom 15. September 1961 wies der Ministerpräsident den Widerspruch zurück.

11

Der Kläger hat am 20. Oktober 1961 Klage erhoben und beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten unter Aufhebung seines Widerspruchsbescheides vom 15. September 1961 zu verpflichten, ihm die Stellenzulage aus § 18 a G 131 (F. 1957) vom 1. April 1959 ab zu bewilligen;

    hilfsweise:

    ihn besoldungsmäßig so zu stellen, als sei ihm die Stellenzulage nach § 18 a G 131 (F. 1957) bereits am 1. April 1959 bewilligt worden,

  2. 2.

    den Beklagten zu verpflichten, den Nachzahlungsbetrag vom Tage der Rechtshängigkeit an mit 4 v.H. zu verzinsen.

12

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Urteil vom 12. März 1964 das beklagte Land verurteilt, den Kläger besoldungsmäßig so zu stellen, als sei ihm die Stellenzulage nach § 18 a G 131 (F. 1957) bereits am 1. April 1959 bewilligt worden, und ihm ab 20. Oktober 1961 auf den Nachzahlungsbetrag 4 v.H. Prozeßzinsen zu gewähren; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 2. Juli 1965 das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 12. März 1964 geändert und die Klage auf Kosten des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

13

In § 18 a G 131 (F. 1957) sei nur das Verhältnis zwischen dem Bund und dem Unterbringungspflichtigen Dienstherrn geregelt. Die Vorschrift vermittele daher dem unterwertig beschäftigten Beamten zur Wiederverwendung keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf endgültige Unterbringung oder Gewährung einer Zulage. Ein Antrag auf Zusicherung eines Bundeszuschusses gemäß dieser Vorschrift hätte bis spätestens zum 31. März 1959 gestellt werden müssen, um die entsprechende Zusicherung für das hier streitige Rechnungsjahr 1959 zu erhalten. Der Ministerpräsident des beklagten Landes habe erstmals mit Schreiben vom 12. September 1960 für den Kläger die Zusicherung eines Zuschusses beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zusicherung für das Rechnungsjahr 1959 nicht mehr möglich gewesen.

14

Trotz fehlender Zusicherung für das Rechnungsjahr 1959 könne dem Kläger für diesen Zeitraum ein Schadensersatzanspruch auf Gewährung einer Zulage nach § 18 a G 131 (F. 1957) zustehen, wenn der Beklagte seine Fürsorgepflicht schuldhaft dadurch verletzt habe, daß er die Möglichkeiten dieser Vorschrift zugunsten des Klägers nicht bereits für das Rechnungsjahr 1959 ausgenutzt, insbesondere nicht rechtzeitig den erforderlichen Antrag auf Zusicherung eines Zuschusses gestellt habe. Eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung des Beklagten müßte bis zum 31. März 1959 festgestellt werden, da nur bis zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Zusicherung eines Zuschusses für den Kläger für den hier streitigen Zeitraum habe gestellt werden können und die Zuschußzusicherung Voraussetzung für die Bewilligung der Stellenzulage gewesen sei. Der Ministerpräsident des beklagten Landes habe bis zu diesem Zeitpunkt für den Kläger deswegen keinen Antrag auf Zusicherung eines Bundeszuschusses gestellt, weil er der Auffassung gewesen sei, daß der Kläger seit seiner Ernennung zun Landesverwaltungsgerichtsrat durch Urkunde vom 2. Oktober 1957 endgültig im Sinne des § 19 G 131 untergebracht sei und für ihn eine Zulage und Zuschußzusicherung nach § 18 a G 131 (F. 1957) nicht in Betracht kämen. Aus diesem Grund habe er ebenso wie die Bezirksausgleichsstelle beim Regierungspräsidenten in Münster den Kläger in der Liste der Unterbringungsteilnehmer gelöscht. Nur dann, wenn die Auffassung des Ministerpräsidenten über die endgültige Unterbringung des Klägers schuldhaft falsch gewesen sei, könne darin eine den geltend gemachten Schadensersatzanspruch rechtfertigende Fürsorgepflichtverletzung gesehen werden.

15

Der Ministerpräsident habe aber die ihm obliegende Fürsorgepflicht nicht rechtswidrig und schuldhaft dadurch verletzt, daß er den Kläger als rechtsgleich wiederverwendet angesehen habe. Der Kläger habe am 8. Mai 1945 als Oberfeldintendant ein Beförderungsamt der BesGr. A 2 b RBO innegehabt. Diesem Amt sei das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats jedenfalls bis zur Neuordnung der Richterbesoldung durch das Besoldungsanpassungsgesetz gleichwertig gewesen. Am 8. Mai 1945 habe es das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats nicht gegeben. Es sei erst nach dem Kriege mit dem Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grund der Militärregierungsverordnung Nr. 165 geschaffen und wegen seiner Bedeutung und der geförderten dreijährigen Vortätigkeit im Jahre 1949 und im Jahre 1952 in die BesGr. A 2 b RBO entsprechend dem Beförderungsamt des Oberregierungsrats eingereiht worden. Derselben Besoldungsgruppe hätten die Landgerichtsdirektoren und Oberlandesgerichtsräte angehört, während die Verwaltungsgerichtsdirektoren sowohl am 8. Mai 1945 als auch nach dem Kriege ein Amt der BesGr. A 1 b RBO innegehabt hätten. Das nach dem Kriege neu geschaffene Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats sei, solange es einem Beförderungsamt gleichgestellt gewesen sei, mit dem Amt des Amtsgerichtsrats oder Landgerichtsrats nicht vergleichbar gewesen. Erst recht sei es nicht vergleichbar mit dem Amt eines im Bezirksausschuß und Bezirksverwaltungsgericht beisitzenden Regierungsrats gewesen. Eine solche Vergleichbarkeit habe auch das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Unterscheidung der durch die Militärregierungsverordnung Nr. 165 gebildeten unabhängigen Verwaltungsgerichte von den früheren Bezirksausschüssen, die den Bezirksregierungen eingegliedert gewesen seien, verneint. Mit seiner ???Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat sei der Kläger mithin entsprechend seiner früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen worden, so daß mit diesem Zeitpunkt sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung geendet habe und er damals zu Recht in der Unterbringungsliste gestrichen worden sei. An dieser Rechtslage habe sich auch dadurch nichts geändert, daß im Zeitpunkt der Ernennung des Klägers zum Landesverwaltungsgerichtsrat bereits das Bundesbesoldungsgesetz vom 27. Juli 1957 verkündet gewesen sei und dessen § 53 als Rahmenvorschrift vorgeschrieben habe, daß das Amt des Verwaltungsgerichtsrats mit dem des Regierungsrats und des Landgerichtsrats in die BesGr. A 13/14 einzuordnen sei.

16

Die Herabstufung des Amtes des Landesverwaltungsgerichtsrats durch das mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft getretene Besoldungsanpassungsgesetz lasse allenfalls die Frage zu, ob dadurch der zunächst mit der Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat beendete Rechtsstand des Klägers als Beamter zur Wiederverwendung nachträglich wieder aufgelebt sei, weil das Amt des Landesverwaltungsgerichtsrats nunmehr als Eingang samt der Richterlaufbahn in der BesGr. A 13/14 nicht mehr dem Beförderungsamt der BesGr. A 2 b RBO gleichwertig gewesen sei. § 19 G 131 (F. 1957) kläre diese Frage nicht. Es bedürfe hier auch nicht der abschließenden Entscheidung der streitigen Frage, ob der Rechtsstand des Klägers als Beamter zur Wiederverwendung nach Herabstufung des Amtes des Landesverwaltungsgerichtsrats wieder aufgelebt sei. Selbst wenn man das mit dem Ergebnis bejahe, daß der Ministerpräsident hierzu eine unrichtige Auffassung vertreten hätte, gereiche ihm dies jedenfalls bis zum 31. März 1959, dem Zeitpunkt, bis zu welchem für den Kläger ein Zuschuß des Bundes hätte beantragt werden müssen, um die Zusicherung für das Rechnungsjahr 1959 zu erhalten, nicht zum Verschulden. Eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung setze Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Pflicht voraus. Bei unrichtiger Gesetzesauslegung sei ein Verschulden in der Regel zu verneinen, wenn die Gesetzesbestimmung neu, lückenhaft und unklar sei, für die Auslegung Zweifel in sich trage, die noch nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt seien, und die von dem Beamten vertretene Auffassung auf vernünftige Überlegungen gestützt sei. So sei es hier gewesen. Bei der unklaren und zweifelhaften Auslegung des § 19 G 131 (F. 1957) sei es jedenfalls bis zum 31. März 1959 keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung gewesen, daß der Ministerpräsident der Auffassung gewesen sei, daß der Kläger auch nach Verkündung des Besoldungsanpassungsgesetzes rechtsgleich wiederverwendet gewesen sei. Bei der gegebenen Sachlage sei auch noch keine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung darin zu sehen, daß der Ministerpräsident innerhalb der Antragsfrist bis zum 31. März 1959 auch nicht vorsorglich eine Zuschußzusicherung für den Kläger beantragt habe.

17

Die Fälle der Verwaltungsgerichtsräte ... und ...seien mit dem des Klägers nicht vergleichbar, da sie entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung zu keinem Zeitpunkt gleichwertig untergebracht gewesen seien. Auch der Fall des Oberfeldintendanten ... unterscheide sich von dem des Klägers, da jener als Amtsgerichtsrat bis zur Verkündung des Besoldungsanpassungsgesetzes in einem Amt der BesGr. A 14 LBesG 54 wiederverwendet gewesen sei.

18

Der Kläger könne seinen Klageanspruch auch nicht darauf stützen, daß der Beklagte ihn nach seiner Ernennung zum Landesverwaltungsgerichtsrat als rechtsgleich wiederverwendet angesehen und seinen Namen in den Unterbringungslisten gelöscht habe, ohne ihn davon zu benachrichtigen. Ob der Kläger auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn überhaupt einen Rechtsanspruch auf eine Benachrichtigung gehabt habe, könne offenbleiben. Denn diese Unterlassung sei nach den gesamten Umständen für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich gewesen.

19

Gegen dieses ihm am 13. September 1965 zugestellte Urteil . hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision am 7. Oktober 1965 eingelegt und sie nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 3. Januar 1966 am 30. Dezember 1965 begründet.

20

Er beantragt,

unter Änderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1965 dem Hilfsantrag der Klage stattzugeben.

21

Die Revision rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts.

22

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.

24

Die Parteien sind mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

25

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

26

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg.

27

Der Revisionsgrund des § 138 Nr. 2 VwGO ist nicht schlüssig dargetan. Das Vorbringen des Klägers ergibt nicht, daß der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts, der an Berufungsurteil mitgewirkt hat, von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war (erste Alternative des § 138 Nr. 2 VwGO). Kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sind nach § 54 Abs. 1 VwGO die in § 41 ZPO genannten Personen, nach § 54 Abs. 2 VwGO der dort bezeichnete Personenkreis. Zu beiden Gruppen gehört der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht. Daß es in den abstrakten Aufgabenkreis des Vizepräsidenten fällt, Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen und (möglicherweise) Personalsachen zu bearbeiten, stellt ihn diesen Gruppen nicht gleich, verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, wie sich überdies aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG ergibt, und ist nicht geeignet, den Vorwurf der unvorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Der Kläger hat auch selbst nicht behauptet, daß er den Vizepräsidenten etwa mit Erfolg abgelehnt hat (zweite. Alternative des § 138 Nr. 2 VwGO).

28

Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß sich aus § 18 a G 131 (F. 1957) selbst kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf die begehrte Zulage für die Zeit vom 1. April 1959 bis 31. März 1960 ergibt (vgl. zusätzlich zu den insoweit vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen noch das Urteil vom 9. April 1963 - BVerwG VI C 138.61 -). Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil gerichtet.

29

Das Berufungsgericht geht daher mit Recht davon aus, daß das Begehren des Klägers seine Grundlage nur in einem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht finden könnte.

30

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es an einem für einen solchen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden fehlt, hält einer revisionsgerichtlichen Prüfung stand.

31

In Betracht kommt hier ein Rechtsanwendungsverschulden bei der Auslegung des § 19 G 131 (F. 1957). Es fragt sich einmal, ob der Ministerpräsident den Kläger ohne Verschulden für rechtsgleich wiederverwendet halten durfte, zum anderen, ob der Ministerpräsident das Wiederverwendungsverhältnis des Klägers durch dessen Herabstufung als wieder aufgelebt ansehen mußte.

32

Zur Frage des Rechtsanwendungsverschuldens hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23. März 1959 (BGHZ 30, 19[BGH 23.03.1959 - III ZR 207/57] [22]) folgendes ausgeführt:

"Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116). Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Verwaltungsgerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden (Urt. des Senats v. 14. November 1955 - III ZR 143/54 - S. 6 in LM Nr. 46 zu Art. 14 GG)."

33

Mit dieser Auffassung stimmt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im wesentlichen überein (vgl. u.a. Urteile vom 7. Juni 1962 [BVerwGE 14, 222, 230[BVerwG 07.06.1962 - II C 15/60]], vom 17. März 1965 - BVerwG VI C 121.62 - und vom 15. Januar 1969 - BVerwG VI C 45.67 - mit weiteren Nachweisen; zu den engen Grenzen, die insbesondere der Annahme einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Frage der Rechtsgleichheit der Wiederverwendung gezogen sind, vgl. auch Urteil vom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 40.63 -).

34

Das Berufungsgericht hat in der ersten der oben erwähnten Fragen dahin entschieden, daß der Kläger rechtsgleich wiederverwendet war. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, denn sie läßt sich entgegen der Annahme der Revision hier keineswegs eindeutig in entgegengesetztem Sinn, sondern sogar eher mit guten Gründen im Sinne des Berufungsurteils beantworten, so daß jedenfalls kein Vorwurf eines Verschuldens deshalb erhoben werden kann, weil der Ministerpräsident den Kläger als rechtsgleich wiederverwendet angesehen hat. Zur Begründung hierfür würde schon der Umstand genügen, daß dies auch der für Beamtenrechtssachen zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in der Besetzung mit drei Berufsrichtern angenommen hat, wobei es - für die Frage des Verschuldens - ohne Belang wäre, ob etwa das Revisionsgericht zu einer anderen Auffassung käme. Darüber hinaus aber wird ein Rechtsanwendungsverschulden durch folgende Erwägungen eindeutig ausgeschlossen: Der Kläger beruft sich auf das Urteil vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 228.61 -. Nach diesem ist das jetzige Amt des Betroffenen in der besoldungsrechtlichen Ausgestaltung, die es am 8. Mai 1945 hatte, dem damals innegehabten Amt gegenüberzustellen, und falls das jetzige Amt im damaligen Besoldungsrecht nicht aufgeführt war, so ist zum Vergleich das Amt heranzuziehen, das damals dem jetzigen Amt entsprach oder am nächsten stand. Dieses im Jahre 1964 ergangene Urteil hat die Erwägungen des Ministerpräsidenten in den Jahren 1958 und 1959 nicht beeinflussen können. Es beantwortet aber auch für den hier vorliegenden Fall die Frage nach der rechtsgleichen Wiederverwendung nicht. In jenem Fall ergab sich ohne Schwierigkeit, daß dem (jetzigen) Amt des "Oberbaurats im Ingenieurschuldienst" das (am 8. Mai 1945 vorhandene) Amt des "Staatlichen Baurats als Abteilungsleiter im technischen Schuldienst" am nächsten stand. Hier aber fehlt gerade eine so einleuchtende Vergleichsmöglichkeit. Die Vorstellungen für die Schaffung einer den Erfordernissen des modernen Rechtsstaats entsprechenden Verwaltungsgerichtsbarkeit sprechen gegen einen Vergleich mit dem Amt der Mitglieder der schon einige Zeit vor 1945 nicht mehr wirksam gewordenen Bezirksausschüsse nach Struktur (Eingliederung in der Bezirksregierung) und Aufgabengebiet (Enumerationsprinzip), wie auch bereits die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben. Aber auch ein Vergleich mit dem Amt des erstinstanzlichen Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist jedenfalls nicht so zwingend, daß seine Ablehnung eine schuldhafte Rechtsverletzung darstellen könnte. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 - in Fortführung der Erkenntnisse in dem Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - ausgeführt, daß die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht darauf beschränkt bleiben dürfe, ob ein "Bediensteter" nach seiner Wiederverwendung nach der gleichen (oder entsprechenden) Gruppe besoldet worden sei wie am 8. Mai 1945, sondern daß auf das "Amt" der Wiederverwendung abzustellen sei; es habe (in jenem Fall, in dem es sich um die Wiederverwendung eines Oberlandesgerichtsrats als Amtsgerichtsrat, aber in BesGr. A 2 b RBO handelte) nicht darüber hinweggegangen werden können, daß damals wie heute ein Oberlandesgerichtsrat rangmäßig über einem Amtsgerichtsrat stehe und dies in der Besoldung seinen Ausdruck finde. Der erkennende Senat hat aber weiter ausgeführt, der Grund für diese Differenzierung nach dem "Rang" sei darin zu sehen, daß der "Rangunterschied" zwischen einem Amtsgerichtsrat und einen Oberlandesgerichtsrat in der Rechtsordnung selbst durch den hierarchischen Aufbau der Richterschaft nach Gerichtsverfassungsrecht vorgezeichnet sei; wenn aber die tatsächlichen Umstände, die die Bedeutung der Ämter (dort von Sparkassenleitern) prägten, sich nicht rechtlich zur Aufstellung einer Hierarchie verfestigt hätten, biete sich als Differenzierungsmerkmal in der Tat nur die jeweilige besoldungsmäßige Eingruppierung an. Entsprechende Erwägungen können auch hier gerechtfertigt sein. Nach den bereits oben erwähnten Vorstellungen über den Aufbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit sollte das Amt des erstinstanzlichen Verwaltungsrichters nicht zuletzt wegen der Effektivität gegenüber der Behörde nicht nur von den erstinstanzlichen Richterämtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgehoben, sondern im Verhältnis zur Hierarchie der bisherigen Richterämter gerade angehoben werden. Der erkennende Senat würde nach alledem zu der Auffassung des Berufungsgerichts neigen, daß der Kläger rechtsgleich wiederverwendet war, braucht dies jedoch nicht zu entscheiden, denn jedenfalls läßt sich diese Auffassung mit so guten Gründen vertreten, daß darin kein Rechtsanwendungsverschulden liegen kann.

35

Das gleiche gilt erst recht bei der zweiten der oben erwähnten Fragen, nämlich, ob der Ministerpräsident das Wiederverwendungsverhältnis des Klägers durch dessen Herabstufung als wieder aufgelebt ansehen mußte. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein durch rechtsgleiche Wiederverwendung beendetes Rechtsverhältnis nach dem Gesetz zu Art. 131 GG wieder aufleben kann, für so zweifelhaft angesehen, daß es ein Rechtsanwendungsverschulden in diesem Punkt verneint hat, ohne diese Frage ausdrücklich zu entscheiden. Zu Unrecht beruft sich die Revision auf das Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 122.56 - (Buchholz BVerwG 234, § 77 G 131 Nr. 2). In diesem Fall hat es sich darum gehandelt, daß der Kläger das Amt, in dem er nach dem 8. Mai 1945 verwendet worden ist, noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG (und zwar im Sommer 1948) aus "anderen als beamtenrechtlichen Gründen" (erneut) verloren hat. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieses Rechtsverhältnis regelungsbedürftig nach dem Gesetz zu Art. 131 GG bei dessen Inkrafttreten war, und für diesen Fall wird in jenem Urteil ausgeführt, daß ein wiederverwendeter Beamter in den Personenkreis des Art. 131 GG wieder eintritt, wenn er aus dem Amt aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen erneut ausgeschieden ist. Der Amtsverlust ist das diese Entscheidung prägende Merkmal. Hier aber handelt es sich um die ganz andere Frage, ob die Rechtsgleichheit der im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG erfolgten Wiederverwendung nachträglich durch außerhalb des Gesetzes zu Art. 131 GG stehende Maßnahmen beseitigt werden kann. Mit Recht weist das Berufungsgericht auf Art. II § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) hin: Wenn die nachträgliche Beseitigung der Rechtsgleichheit einer Wiederverwendung die Folge haben soll, daß erneut ein Rechtsverhältnis der nicht rechtsgleichen Wiederverwendung eintritt, so spricht viel dafür, daß dies ausdrücklich bestimmt werden muß. Im Zusammenhang mit der vorerwähnten Vorschrift hatte sich das Bundesverwaltungsgericht erstmalig mit dieser Frage im Urteil vom 23. Oktober 1969 - BVerwG II C 134.67 - zu befassen. Dort ging es darum, ob ein rechtsgleich wiederverwendeter Berufsoffizier im Truppensonderdienst, der durch die Lockerung des Beförderungsschnitts begünstigt worden wäre, aber nicht unmittelbar unter Art. II § 1 Abs. 2 des 3. ÄndG G 131 fiel, weil er vor Inkrafttreten dieser Vorschrift auf seinen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden war, gleichwohl im Wege der Analogie in die Wirkung dieser Vorschrift einbezogen werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in dem vorerwähnten Urteil verneint und dabei zum Ausdruck gebracht, die vorerwähnte Vorschrift sei jedenfalls ein Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber den Rechtsstand z. Wv. nicht für alle nach § 19 G 131 (F. 1957) entsprechend wiederverwendeten Personen "Wiederaufleben" lassen wollte. Was damit zur Abgrenzung einer unmittelbar in das Gesetz zu Art. 131 GG eingreifenden Regelung entschieden ist, steht erst recht der Auffassung entgegen, eine besoldungsrechtliche Regelung auf Landesebene könne nachträglich die Beendigung des Wiederverwendungsrechtsstandes beeinflussen. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es jedenfalls nicht als Rechtsanwendungsverschulden des Ministerpräsidenten angesehen werden, wenn er aus der Herabstufung des Klägers nicht die Folge gezogen hat, daß dieser erneut wie ein nicht rechtsgleich wiederverwendeter Beamter zu behandeln sei.

36

Die Revision sieht weiter eine Verletzung der Fürsorgepflicht darin, daß der Ministerpräsident nicht trotz Ablaufs der Antragsfrist am 31. März 1959 vorsorglich noch danach einen Antrag auf Zusicherung des Zuschusses für den Kläger gestellt habe, und hält insoweit die Auffassung des Berufungsgerichts, nach diesem Zeitpunkt sei ein solcher Antrag (für das Jahr vom 1. April 1959 bis 31. März 1960) ausgeschlossen gewesen, für fehlerhaft. Das Berufungsgericht geht allerdings davon aus, daß nur bis zum 31. März 1959 "der Antrag auf Zusicherung eines Bundeszuschusses für den Kläger für den hier streitigen Zeitraum gestellt werden konnte"; es hat demgemäß die Frage, ob eine Fürsorgepflichtverletzung etwa darin liegen könnte, daß der Ministerpräsident nicht noch nach Ablauf dieser Frist den Antrag gestellt hat, nicht geprüft. Dies ist jedoch unschädlich. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich bei der am 31. März 1959 abgelaufenen Frist um eine Ausschlußfrist handelt oder nicht. Wie oben dargelegt, durfte der Ministerpräsident nicht nur ohne Verschulden, sondern mit guten Gründen den Kläger für rechtsgleich wiederverwendet halten und brauchte nicht die rechtsgleiche in eine unterwertige Wiederverwendung umgewandelt anzusehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es von vornherein ausgeschlossen, eine Fürsorgepflichtverletzung darin zu sehen, daß der Ministerpräsident eine klare gesetzliche Fristvorschrift (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 G 131 F. 1957) für verbindlich erachtete und nach Fristablauf keinen Antrag stellte, gleichgültig, ob es sich um eine Ausschluß- oder Ordnungsfrist handelte, bevor nicht zu übersehen war, ob man nicht seinen im Schreiben vom 30. Oktober 1959 fundiert vorgebrachten Erwägungen folgen werde. Dies war nicht vor dem Herbst 1960 der Fall.

37

In diesem Zusammenhang rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht mit dem Vorbringen, das Berufungsgericht hätte - bevor es ein Verschulen der Verwaltung verneint habe - untersuchen müssen, ob der Verwaltungsgerichtspräsident das bereits im November 1958 vom Kläger an ihn herangetragene Anliegen wegen eines Bundeszuschusses weitergeleitet habe oder warum dies nicht geschehen sei. Die Rüge ist nicht schlüssig erhoben, denn es ist nicht dargetan, daß der behauptete Verfahrensmangel wesentlich ist, d.h. das Urteil auf ihm beruht (vgl. Urteile vom 22. Mai 1968 - BVerwG VI C 96.64 und 39.67 -, vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - und vom 22. Januar 1969 [BVerwGE 31, 212, 217, 218 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]]). Dafür hätte klargelegt werden müssen, daß das Berufungsgericht bei der für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung zu einem anderen dem Kläger günstigen Ergebnis gekommen wäre oder doch hätte kommen können. Dies kann gar nicht dargetan werden, denn genausowenig, wie das Verhalten des Ministerpräsidenten nach den Eingaben des Klägers vom Februar 1959 und 19. November 1959 eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung darstellt, würde es dies sein, wenn der Verwaltungsgerichtspräsident das Anliegen des Klägers gegen Ende des Jahres 1958 weitergeleitet hätte. Daß aber der Ministerpräsident bei einer Weiterleitung des Anliegens des Klägers gegen Ende des Jahres 1958 eine andere Auffassung vertreten hätte als später, ist nach Lage des Falles schlechthin ausgeschlossen.

38

Auch die weitere Verfahrensrüge der Revision, es hätte ohne Sachaufklärung "nicht festgestellt werden dürfen, daß zwischen der Nichtanhörung des Klägers und der Nichtbewilligung der Stellenzulage kein Kausalzusammenhang bestand", geht fehl. Das Berufungsgericht hat dies gar nicht festgestellt. Es befaßt sich nicht mit der (vorherigen) Anhörung des Klägers, sondern mit der (nachträglichen) Benachrichtigung von seiner Löschung in der Unterbringungsliste und sieht das Unterbleiben einer solchen Benachrichtigung nach den gesamten Umständen als nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden an. Unverkennbar meint das Berufungsgericht damit, daß der geltend gemachte Schaden auch eingetreten wäre, wenn eine Benachrichtigung erfolgt wäre, weil es - nach den Umständen des Falles - ausgeschlossen ist, daß diese oder etwaige Gegenvorstellungen etwas an der Auffassung des Ministerpräsidenten geändert hätten. Von dieser Auffassung aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, dieser Kausalitätsfrage weiter nachzugehen. Die Revision hat nichts dafür vorgebracht - und könnte dies nach den Darlegungen im vorigen Absatz auch gar nicht -, daß der Geschehensablauf etwa anders sein, das Berufungsurteil also auf der unterbliebenen Aufklärung beruhen könnte.

39

Wie sich aus den dieser Aufklärungsrüge unmittelbar vorausgehenden Ausführungen ergibt, will die Revision damit offenbar materiellrechtlich rügen, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der geltend gemachte Schaden etwa dadurch entstanden sein könne, daß der Beklagte den Kläger vor der Löschung in der Unterbringungsliste nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 LBG (F. 1954) = § 102 Abs. 1 Satz 2 LBG (F. 1962) gehört habe. Die Rüge ist abwegig. Die Löschung in der Unterbringungsliste gehört nicht zu den dort aufgeführten "Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art"; im übrigen wäre das Unterbleiben einer Anhörung vor Löschung aus den oben dargelegten Gründen genausowenig kausal für den geltend gemachten Schaden wie das Unterbleiben einer Benachrichtigung nach Löschung.

40

Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des Art. 3 GG kann keinen Erfolg haben. Das Klagebegehren könnte nach seinem Inhalt - Nachzahlung der Stellenzulage für ein Jahr - auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wohl nur gestützt werden, wenn eine solche Verletzung ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten darstellte. Hierfür fehlt es schon - wie oben dargelegt - an einem Verschulden. Aber auch davon abgesehen kann das Vorbringen der Revision die Auffassung des Berufungsgerichts nicht erschüttern. Dieses hat festgestellt, daß die Verwaltungsgerichtsräte ... und ... "zu keinem Zeitpunkt gleichwertig untergebracht waren" und daß der Oberfeldintendant ..."als Amtsgerichtsrat bis zur Verkündung des BesAG in einen Amt der BesGr. A 14 LBesG 54 wiederverwendet wurde" (der Kläger dagegen in BesGr. A 15). Diese Feststellungen des Berufungsgerichts tragen seinen Schluß, daß eine Vergleichbarkeit nicht vorliegt, bei der es auch auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. § 18 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 G 131 F. 1957). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sind für das Revisionsgericht bindend, da zulässige und begründete Revisionsangriffe insoweit nicht erhoben sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

41

Nach alledem war wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1560 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert