Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1959, Az.: III ZR 207/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 207/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13817
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.10.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 30, 19 - 29
- DVBl 1959, 675 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1959, 897 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1959, 509-511 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 467 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1219-1220 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Dr. Otto S. in M., A.str. ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern in B.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Behörde ist einem Antragsteller gegenüber zu einer wahrheitsgemäßen Mitteilung über den Sachstand verpflichtet; sie ist auch zu einer Sachentscheidung verpflichtet, sobald die rechtliche Prüfung des Antrages abgeschlossen ist, - dies vor allem, wenn der Behörde erkennbar ein dringendes Interesse des Antragstellers an einer alsbaldigen Sachentscheidung besteht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. Oktober 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war von 1925 bis 1930 Mitglied der ehemaligen NSDAP und gehörte damals zu den führenden Männern dieser Partei. Er trat nach Auseinandersetzungen mit Hitler 1930 aus der NSDAP aus und begab sich 1933, als die Nationalsozialisten zur Macht gelangt waren, ins Ausland.
Durch Verfügung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 1. November 1934, die im Reichsanzeiger Nr. 258 vom 3. November 1934 veröffentlicht worden ist, wurde er auf Grund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 (RGBl I, 480) seiner durch Geburt erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt, weil er "durch sein Verhalten, das gegen die Pflicht zur Treue gegen Reich und Volk verstieß, die deutschen Belange geschädigt" habe. Durch diese Ausbürgerung wurde er staatenlos. Er lebte seit 1941 bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland in Kanada.
Ab Anfang 1950 bemühte sich der Kläger, indem er sich auf Art. 116 Abs. 2 des Grundgesetzes berief, um seine Wiedereinbürgerung in der Bundesrepublik. Am 14. Februar 1950 reichte er zunächst bei dem für seinen Geburtsort zuständigen Landratsamt in U. einen entsprechenden Antrag ein. Als er darauf nichts hörte, richtete er am 15. August 1950 einen Wiedereinbürgerungsantrag an das Bundesministerium des Innern, in dem er angab, daß sein letzter inländischer Wohnsitz in der sowjetisch besetzten Zone gelegen habe und daß er "gemäß RGBl von Oktober 1935 wegen seiner politischen Gegnerschaft zum Hitlersystem ausgebürgert" worden sei. Unter dem angegebenen Datum konnte eine Bestätigung für die Ausbürgerung nicht gefunden werden. Das Bundesministerium erfuhr erst am 8. November 1950 bei einer Besprechung mit dem zuständigen Referenten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, daß die Ausbürgerung des Klägers im Reichsanzeiger am 3. November 1934 veröffentlicht worden war. Am 11. November 1950 berichtete das Bayerische Staatsministerium des Innern an das Bundesministerium des Innern, daß es Bedenken trage, dem Antrag des Klägers vom 14. Februar 1950 auf Wiedereinbürgerung zu entsprechen, da der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit "wegen innerer Zwistigkeiten mit der NSDAP" verloren habe, nicht aber als Gegner des Nationalsozialismus; Art. 116 Abs. 2 GG sei eine Wiedergutmachungsvorschrift, die auf Personen wie den Kläger nicht anwendbar sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles lege das Bayerische Staatsministerium des Innern Wert darauf, die Ansicht des Bundesministeriums zu erfahren, da "bei wortgetreuer Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG einem Wiedereinbürgerungsanspruch des Klägers kaum widersprochen" werden könne. Mit Schreiben vom 16. Dezember 1950 stimmte der Bundesminister des Innern der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums zu; gegen die Einbürgerung des Klägers müßten außerdem politische Bedenken erhoben werden. Gleichzeitig fügte er den bei ihm eingegangenen Wiedereinbürgerungsantrag des Klägers vom 15. August 1950 bei mit dem Bemerken, daß Abgabenachricht an den Kläger nicht erteilt sei. Der Vertreter des Klägers wurde später - am 27. September 1951 - über die Abgabe unterrichtet.
Im Schreiben vom 7. November 1951 änderte das Bayerische Staatsministerium des Innern seine Rechtsauffassung und trug dem Bundesministerium des Innern vor: Das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933 verstoße gegen den ordre public und sei daher als nichtig anzusehen; jedenfalls stehe dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG zu; das Bayerische Staatsministerium beabsichtige daher, falls nicht der Ausbürgerungsakt als nichtig anerkannt werde, dem Antrag des Klägers auf Wiedereinbürgerung stattzugeben.
Einige Tage später, am 16. November 1951, reichte der Kläger durch Rechtsanwalt J. einen neuen Wiedereinbürgerungsantrag beim Bundesministerium des Innern ein. In diesem wurde ausgeführt, daß der Kläger einen unbestreitbaren Anspruch auf Wiedereinbürgerung habe; das Bundesministerium sei auch für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil der letzte Wohnsitz des Klägers vor der Emigration in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands gelegen habe. Im übrigen heißt es in diesem Antrag: "Ich wäre dem Bundesministerium des Innern dankbar, wenn möglichst kurzfristig über meinen Antrag entschieden werden könnte, durch welchen frühere direkte Anträge als überholt angesehen werden sollen." Das Bundesministerium des Innern prüfte daraufhin erneut die Zuständigkeitsfrage und bejahte seine Zuständigkeit. Weiter prüfte es nochmals die Frage, ob dem Kläger nach Art. 116 Abs. 2 GG ein Wiedereinbürgerungsanspruch zustehe. Ein ausführliches Gutachten des Ministerialreferenten vom 29. November 1951 kam zu dem Ergebnis, daß die Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, die auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1933 durchgeführten Ausbürgerungen seien generell nichtig, dem Art. 116 Abs. 2 GG widerspreche; es bedürfe in jedem Falle eines Einbürgerungsaktes, wenn die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 2 GG vorliegen. Der Ministerialreferent hatte sich bereits in einem Vermerk vom 16. September 1950 für die Anwendbarkeit des Art. 116 Abs. 2 GG auf den Kläger ausgesprochen. Andere mit der Prüfung der letztgenannten Frage ebenfalls befaßten Stellen des Ministeriums - u.a. der Staatssekretär und der Minister - hatten jedoch die gegenteilige Ansicht vertreten, die bereits im Schreiben vom 16. Dezember 1950 dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mitgeteilt worden war und an der das Bundesministerium des Innern auch in der Folgezeit intern festhielt.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1951, beim Bundesministerium am 14. Dezember 1951 eingegangen, setzte der Bevollmächtigte des Klägers dem Ministerium zur Entscheidung über seinen Wiedereinbürgerungsantrag eine Frist bis zum 18. Dezember 1951 mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß er sich durch die dilatorische Behandlung seiner Anträge beschwert fühle.
Am 17. Dezember 1951 bestätigte das Bundesministerium des Innern dem Bevollmächtigten des Klägers den Eingang seines Antrages vom 16. November 1951; es habe davon Kenntnis genommen, daß frühere direkte Anträge (auf Wiedereinbürgerung) als überholt angesehen werden sollten, und es habe das Bayerische Staatsministerium des Innern von der Rücknahme (dieser früheren Anträge) unterrichtet. Weiter heißt es in diesem Schreiben: "Die einschlägigen Rechtsfragen werden hier sorgfältig geprüft. Bevor diese Prüfungen abgeschlossen sind, bin ich nicht in der Lage, über den Antrag zu entscheiden". Der Bevollmächtigte des Klägers widersprach in seinem Antwortschreiben vom 19. Dezember 1951 der Auffassung des Bundesinnenministeriums, daß es alle früheren Anträge des Klägers als zurückgenommen ansehe, nicht; er bat jedoch um eine sachliche Entscheidung über seinen Antrag bis zum Ablauf des Jahres unter Hinweis darauf, daß im Hinblick auf die seit dem ersten Wiedereinbürgerungsantrag verstrichene lange Zeit die einschlägigen Rechtsfragen inzwischen sorgfältig geprüft sein müßten und der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran habe, von einer Zentralbehörde eine endgültige Antwort innerhalb angemessener Zeit zu erhalten.
Als er darauf nicht beschieden wurde, reichte er am 12. Januar 1952 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. In dieser hob er u.a. hervor, offenbar stehe das Bundesministerium des Innern dem Wiedereinbürgerungsantrag ablehnend gegenüber, es nehme an, der Kläger habe in der NSDAP eine führende Rolle gespielt, und ihm sei die Staatsangehörigkeit lediglich wegen Zwistigkeiten mit der Parteileitung aberkannt worden, so daß ihm ein Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG nicht zustehe. In dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertrat dann auch die Beklagte schriftsätzlich den Standpunkt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht Entschieden worden, da der Kläger - nach einem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts - am 12. November 1952 vor dem Landesverwaltungsgericht in Köln Vornahmeklage erhob, der in erster Instanz durch Urteil vom 29. April 1953 stattgegeben wurde. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster durch Bescheid vom 23. Februar 1954 und die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 19. November 1954 zurückgewiesen. Am 23. November 1954 wurde daraufhin die Einbürgerungsurkunde für den Kläger bei der Bundesstelle für Staatsangehörigkeitsfragen ausgestellt; sie wurde am 21. Januar 1955 dem Vertreter des Klägers ausgehändigt. Daraufhin kehrte der Kläger nach Deutschland zurück und nahm in M. bei seiner Schwester Wohnung.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe die Entscheidung über seinen Antrag aus politischen Erwägungen schuldhaft hinausgezögert, obwohl er einen Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG gehabt habe; es habe kein Zweifel daran bestehen können, daß er "aus politischen Gründen" ausgebürgert worden sei. In dieser Hinauszögerung der Entscheidung und in der mangelhaften Unterrichtung über den Sachstand liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Sie habe verhindert, daß er vor dem Jahre 1955 nach Deutschland zurückkehren könnte; dadurch sei ihm ein erheblicher schaden entstanden. Dafür müsse ihm die Beklagte nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Ersatz leisten. Von seinem angeblichen Gesamtschaden in Höhe von 4.800 Dollar macht der Kläger einen Teilbetrag von 1.000 DM geltend und beantragt demgemäß,
die Beklagte zur Zahlung von 1.000 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie stellt Amtspflichtverletzungen, insbesondere schuldhaftes Verhalten ihrer Beamten in Abrede; sie beruft sich ferner auf § 839 Abs. 3 BGB, bestreitet auch die Entstehung eines Schadens und erhebt schließlich die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen, auch soweit der Kläger in dem Berufungsverfahren seinen Klageanspruch hilfsweise auf den Gesichtspunkt der Aufopferung gestützt hat. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das klageabweisende Berufungsurteil unterliegt, da die Revisionssumme nicht erreicht ist und die Revision nicht zugelassen worden ist, nur insoweit der Nachprüfung, als der Klageanspruch als Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB geltend gemacht worden ist (§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Ziff. 2 GVG).
I.
1.)
Das Berufungsgericht prüft, ob das Bundesministerium des Innern die Wiedereinbürgerung des Klägers schuldhaft verzögert hat; in diesem Zusammenhang erwägt es auch die Frage, ob der Bundesminister des Innern der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 GG eine unvertretbare Auslegung gegeben und insoweit schuldhaft seine Amtspflicht verletzt habe.
Nachdem die Verwaltungsgerichte dem Kläger einen Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG rechtskräftig zuerkannt haben, geht das Oberlandesgericht mit Recht davon aus, daß die Auslegung des Art. 116 a.a.O. durch die Beamten des Bundesministeriums des Innern objektiv rechtswidrig war; es verneint aber ein Verschulden dieser Beamten in der Frage der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG: Der in Art. 116 Abs. 2 GG normierte Begriff "Ausbürgerung aus politischen Gründen" sei, wenn er auf seinen rechtlichen Gehalt geprüft werde, keineswegs - wie das Landgericht angenommen habe - völlig eindeutig, sondern auslegungsfähig und auslegungsbedürftig. Art. 116 Abs. 2 GG bestimme nicht, daß jeder, der von der nationalsozialistischen Regierung ausgebürgert worden sei, einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung habe, sondern die Ausbürgerung sei nur beim Vorliegen bestimmter Gründe ("politische, rassische oder religiöse Gründe") auf Antrag rückgängig zu machen. Es könne nicht angenommen werden, daß die auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1933 durchgeführten Ausbürgerungen stets "aus politischen Gründen" erfolgt seien, zumal die nationalsozialistischen Machthaber oft auch politische Gründe nur vorgeschoben hätten, während in Wirklichkeit andere Gründe, insbesondere persönliche Motive wie Haß und Rache, die Veranlassung zur Ausbürgerung gegeben hätten. Auch Art. 16 und 18 GG, auf die sich der Kläger berufen habe, stünden nicht zwingend der Ansicht entgegen, daß der Begriff "politische Gründe" in Art. 116 Abs. 2 GG in einem vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichenden Sinne zu verstehen sei. Gerade die Verbindung "aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen", wie sie auch im allgemeinen Wiedergutmachungsrecht geläufig sei, lasse es nicht als fernliegend erscheinen, Art. 116 Abs. 2 GG als einen Akt der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Bezug auf das Recht der Staatsangehörigkeit aufzufassen und demgemäß den Begriff des Art. 116 Abs. 2 GG "aus politischen Gründen" in Anlehnung an das allgemeine Wiedergutmachungsrecht auszulegen mit der Folge, daß diese Verfassungsbestimmung im Ergebnis nur den Gegnern des Nationalsozialismus die Rechtswohltat der Wiedereinbürgerung garantieren wollte. Jedenfalls müßten diejenigen Fälle für die Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG ausscheiden, in denen die Ausbürgerung aus persönlichen Motiven wie Haß, Rache u. dergl. erfolgt sei. Der Kläger selbst aber habe in dem Verwaltungsgerichtsprozeß seine Ausbürgerung als einen "gemeinen Racheakt" bezeichnet. Man könne deshalb dem Bundesministerium des Innern keinen Vorwurf daraus machen, daß es der Ansicht gewesen sei, die Ausbürgerung des Klägers habe auf persönlichen Zwistigkeiten mit Hitler beruht, und solche Ausbürgerungen fielen nicht unter Art. 116 Abs. 2 GG.
2.)
Die Revision meint hierzu, das Berufungsgericht sei von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung in Bezug auf die Anwendung eines Gesetzes liege nur dann vor, wenn die Beamten das Gesetz "in unvertretbarer Weise" ausgelegt hätten; ein Beamter hafte aber für eine fehlerhafte Gesetzesanwendung immer schon dann, wenn die unrichtige Gesetzesanwendung auf einer Unterlassung der von diesen Beamten zu fordernden Sorgfalt beruhe, insbesondere dann, wenn der Beamte die voraussichtliche Mißbilligung seiner Gesetzesauslegung durch die dazu berufenen Stellen (Gerichte) hätte voraussehen müssen. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da Zweifel über die Auslegung und die Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG auf den Fall des Klägers nicht möglich gewesen seien, die Rechtsmeinung des Bundesministeriums des Innern dem eindeutigen Wortlaut der Verfassungsbestimmung widersprochen habe und kein einziges Gericht dieser (unrichtigen) Meinung des Bundesinnenministeriums gefolgt sei.
3.)
Demgegenüber ist zunächst zu bemerken, daß die Urteilsgründe eindeutig ergeben, daß das Berufungsgericht die von dem Bundesministerium des Innern bis zum Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Rechtsansicht in der Auslegung und Anwendung des Art. 116 Abs. 2 GG auf den Fall des Klägers nicht nur "als nicht unvertretbar", sondern ausdrücklich als "vertretbar" bezeichnet hat (BU S. 35 u. 37).
Die unrichtige Gesetzesauslegung durch einen Beamten stellt nur dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten, höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt; ein Verschulden des Beamten ist dagegen in der Regel zu verneinen, wenn seine objektiv unrichtige Auslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann, und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt worden ist (vgl. RGZ 107, 118, 120; 133, 137, 142; 135, 110, 116). Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand, daß seine Rechtsauffassung später von den Verwaltungsgerichten mißbilligt wird, nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden (Urt. des Senats vom 14. November 1955 III ZR 143/54 S. 6 in LM Nr. 46 zu Art. 14 GG).
Das das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von den Beamten des Bundesministeriums des Innern dem Art. 116 Abs. 2 GG gegebene Auslegung eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, die dargelegten Grundsätze verletzt habe, kann nicht anerkannt werden. Der in Art. 116 Abs. 2 GG neu eingeführte Begriff "politischer Grund" gab zu Auslegungszweifeln Anlaß, besonders im Zusammenhang mit dem nach 1945 normierten allgemeinen Wiedergutmachungsrecht; aus dem Wortlaut allein konnte Sinn und Tragweite der Bestimmung nicht entwickelt werden; die vom Bundesministerium des Innern sorgfältig geprüften Gesetzesmaterialien zu Art. 116 a.a.O. ergaben keinerlei Klärung; eine Rechtsprechung zu diesen Fragen lag noch nicht vor; eine Kommentierung zu dieser Verfassungsnorm war entweder noch nicht erfolgt oder berührte diese Frage nicht (vgl. v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz 1953 Anm. 4 zu Art. 116); der sogen. Bonner Kommentar bezeichnet zu Art. 116 S. 46 selbst das zwischen den Parteien ergangene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1954 noch als "umstritten". Das Bundesministerium des Innern hat nicht verkannt, was ihm allerdings zum Vorwurf gereichen könnte, daß Art. 116 Abs. 2 GG einen Rechtsanspruch normiert; es hat nur die Auffassung vertreten, daß ein Tatbestandsmerkmal (Ausbürgerung aus "politischen Gründen"), von dem der Anspruch nach Art. 116 Abs. 2 GG abhänge, in dem besonders gelagerten Fall des Klägers nicht vorliege. Wenn der Kläger hervorhebt, daß die von den nationalsozialistischen Gewalthabern geschaffene Möglichkeit der Entziehung der Staatsangehörigkeit "aus politischen Gründen", wie sie das Gesetz vom 14. Juli 1933 vorsah, so außergewöhnlich und erstmalig sei, daß das Recht auf Wiedereinbürgerung für jeden davon Betroffenen selbstverständlich sei und für eine einengende Auslegung des Begriffs "politische Gründe" überhaupt kein Baum gewesen sei, so ist schon der tatsächliche Ausgangspunkt nicht zutreffend (vgl. hierzu Lichter, "Das Bonner Grundgesetz und die Staatsangehörigkeit" in "Das Standesamt" 1954 S. 265 ff; Menzel in Bonner Kommentar zu Art. 116 S. 45). Das gegen die Auffassung des Ministeriums sprechende, naheliegende Argument aus dem Zusammenhang zwischen Art. 116 und Art. 16 GG war nicht so zwingend, daß dem Ministerium daraus ein Vorwurf gemacht werden könnte, daß es damals an seiner Rechtsüberzeugung festhielt.
Die Fragen, denen das Bundesministerium des Innern bei der Prüfung des Wiedereinbürgerungsantrages des Klägers gegenüberstand, lagen - das ergibt auch der Inhalt der Verwaltungsakten - auf rechtlichem Gebiet, nämlich in der Auslegung des Begriffs "Ausbürgerung aus politischen Gründen", so daß der Vorwurf der Revision, das Bundesministerium habe auch erforderliche tatsächliche Ermittlungen über die frühere politische Tätigkeit des Klägers und seine jetzige (politische) Haltung nicht angestellt, ins Leere geht. Abgesehen hiervon war, wie sich ebenfalls aus dem vorgetragenen Inhalt der ministeriellen Akten ergibt, die politische Vergangenheit des Klägers dem Bundesinnenministerium bekannt.
Nach alledem kann mit dem Berufungsgericht dem Bundesministerium des Innern eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht deshalb vorgeworfen werden, weil es bei der Auslegung des Art. 116 Abs. 2 GG eine Rechtsansicht vertreten hat, die von allen Verwaltungsgerichten später mißbilligt worden ist. Dann aber war es, wie schon das Berufungsgericht angenommen hat, auch nicht eine schuldhafte Pflichtverletzung, wenn das Bundesministerium des Innern nach Einreichung der Verfassungsbeschwerde des Klägers am 12. Januar 1952 und nach Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 12. November 1952 an seiner Rechtsansicht festhielt und eine Klärung der Rechtsfrage durch ein höchstrichterliches Grundsatzurteil abwartete.
II.
1.)
Soweit der Vorwurf des Klägers dahin geht, das Bundesministerium des Innern habe seine Angelegenheit bewußt verzögerlich behandelt und ihn auch mangelhaft über den Sachstand unterrichtet, verneint das Berufungsgericht schuldhafte Amtspflichtverletzungen mit folgender Begründung:
Habe das Bundesinnenministerium die Wiedereinbürgerung - wie ausgeführt - ohne Verschulden verweigern dürfen, so sei zu fragen, wie der Kläger stünde, wenn ihm das Ministerium rechtzeitig einen ablehnenden Bescheid gegeben hätte. Hierzu stellt das Oberlandesgericht in eingehender Beweiswürdigung fest, daß das Ministerium den Wiedereinbürgerungsantrag des Klägers vom 15. August 1950 in der Zeit bis zu dem Bescheid vom 16. Dezember 1950 an das Bayerische Staatsministerium des Innern und bis zur Abgabe der Sache an dieses Ministerium sachgemäß bearbeitet habe; der Bevollmächtigte des Klägers sei auch hinlänglich über den Fortgang der Bearbeitung unten richtet worden; die Unterlassung eines ablehnenden Bescheides durch das Bundesinnenministerium im Dezember 1951/Januar 1952 stelle ein schuldhaftes Verhalten nicht dar.
2.)
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, die "Bearbeitung" des Einbürgerungsantrages habe sich auf die Anstellung gewisser rechtlicher und politischer Erwägungen beschränkt, die eine Sachentscheidung vorbereitenden tatsächlichen Ermittlungen seien schuldhaft unterblieben, so ist dies, wie schon bemerkt, nach den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts unzutreffend.
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Abgabe des Wiedereinbürgerungsantrages des Klägers vom 15. August 1950 an das Bayerische Staatsministerium des Innern sei keine Amtspflichtverletzung des Bundesministeriums des Innern, weil damals die Zuständigkeit zumindest zweifelhaft gewesen sei, sind Rechtsbedenken nicht zu erheben. Auch soweit das Bundesministerium des Innern nach der Abgabe der Sache an das Land Bayern bis November 1951 nichts weiter veranlaßte, läßt sich ein Verschulden von Beamten des Bundesinnenministeriums nicht feststellen, da es in dieser Zeit mit der Sache formell nicht mehr befaßt war und eine etwaige Verzögerung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern nicht zu vertreten hat. Dem Berufungsgericht kann auch darin beigetreten werden, daß mangels Nachweises eines Verschuldens der Beklagten eine zum Schadensersatz verpflichtende Amtspflichtverletzung in der verzögerten Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach Erlaß des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht erblickt werden kann.
Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen die vom Bundesministerium des Innern dem Kläger und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern gegenüber vertretene und vom Berufungsgericht ausdrücklich gebilligte Ansicht, das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Jacoby, vom 16. November 1951, mit dem ein neuer Wiedereinbürgerungsantrag beim Bundesministerium des Innern angebracht wurde und das den ausdrücklichen Zusatz enthielt, "daß alle früheren Anträge als überholt angesehen werden sollen", stelle eine Rücknahme der früheren Einbürgerungsanträge des Klägers dar. Diese tatrichterliche Auslegung des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls möglich und muß deshalb vom Revisionsgericht hingenommen werden.
3.)
Nicht in Einklang mit den dem Bundesministerium des Innern obliegenden Amtspflichten steht aber der Inhalt des dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Antrag vom 16. November 1951 erteilten Bescheides vom 17. Dezember 1951; insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts, das Ministerium habe den Kläger hinlänglich über den Sachstand unterrichtet und die Unterlassung eines ablehnenden Bescheides in diesem Zeitpunkt stelle kein Verschulden dar, nicht zu billigen.
Wie sich aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akte des Bundesinnenministeriums ergibt, war am 17. Dezember 1951 die Prüfung des Wiedereinbürgerungsantrages des Klägers abgeschlossen mit dem Ergebnis daß dem Kläger nach Art. 116 Abs. 2 GG ein Anspruch auf Wiedereinbürgerung nicht zustehe; der Minister hatte sich auch entschieden, den Antrag abzulehnen. Aus den Akten des Ministeriums ergibt sich nirgends, daß nach dem Bescheid vom 17. Dezember 1951 irgendwann nochmals die aufgetauchten Rechtsfragen mit dem Ziel geprüft wurden, über den Antrag des Klägers sachlich und endgültig zu entscheiden. Wenn das Bundesministerium des Innern den Bevollmächtigten des Klägers also am 17. Dezember 1951 dahin beschied, daß die "einschlägigen Rechtsfragen (noch) sorgfältig geprüft würden und vor Abschluß dieser Prüfung eine Sachentscheidung nicht getroffen werden" könne, so war der Bescheid insoweit objektiv unrichtig. Dem Bundesinnenministerium war aber bekannt, daß der Kläger sich schon seit Anfang 1950 mit entsprechenden Anträgen um die Wiedereinbürgerung bemühte, und daß der Kläger in seinen letzten Schreiben vom 16. November und 12. Dezember 1951 ausdrücklich eine nunmehr kurzfristige und beschleunigte Sachentscheidung erbeten hatte mit dem Hinweis darauf, daß er sich gerade durch die dilatorische Behandlung seiner Anträge beschwert fühle.
Wenn unter solchen Umständen ein Ministerium weiter zögert, sei es dem Antrag zu entsprechen, sei es ihn abzulehnen, verletzt es in unvertretbarer Weise seine dem Antragsteller gegenüber bestehende Amtspflicht. Im Rechtsstaat hat jede Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden. Die Ausbildung der Untätigkeits- und Vornahmeklage im Verwaltungsprozeß ist nur Ausdruck und Folgerung jener Amtspflicht. Deshalb vermag auch keine Behörde ihre Untätigkeit damit zu rechtfertigen, sie hätte zuwarten dürfen, bis der Antragsteller einen der genannten Rechtsbehelfe ergreift oder gar bis die Verwaltungsgerichte auf eine Untätigkeits- oder Vornahmeklage rechtskräftig entschieden haben (vgl. auch BGHZ 15, 305 = LM Nr. 14 zu § 839 [C] BGB mit Anm.).
In einem den Antrag rechtzeitig ablehnenden Bescheid würde, da das Bundesinnenministerium insoweit - wie ausgeführt - schuldlos gehandelt hätte, eine vorwerfbare Pflichtverletzung nicht erblickt werden können. Wohl aber liegt darin eine Amtspflichtverletzung, daß das Ministerium in seinem Schreiben vom 17. Dezember 1951 dem Bevollmächtigten des Klägers einen z.T. unrichtigen Sachstand mitteilte und den Antrag des Klägers ohne gerechtfertigten Grund weiter dilatorisch behandelte und so dem Kläger im Ergebnis eine Sachentscheidung vorenthielt. Damals hätte also das Ministerium, da ihm aus der unrichtigen Gesetzesanwendung des Art. 116 Abs. 2 GG im Falle des Klägers ein Vorwurf nicht gemacht werden kann, bei pflichtgemäßem Handeln dem Kläger einen ablehnenden Bescheid erteilen müssen, und zwar mit der Rechtsmittelbelehrung, daß er gegen diesen Ablehnungsbescheid verwaltungsgerichtliche Klage erheben könne. Daß die Landesverwaltungsgerichte auch gegen Verwaltungsakte der Bundesregierung angerufen werden konnten und insoweit die Vorschriften der MilRegVO Nr. 165 auch für den Bundesminister des Innern galten, war zu dieser Zeit anerkannt (vgl. Bachof, Die verwaltungsgerichtliche Klage auf Vornahme einer Amtshandlung, 1951, S. 29 ff; Ule BVerwGG zu § 11 I mit Nachweisen); außerdem hat das Bundesinnenministerium in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in seinem Schriftsatz vom 24. März 1952 S. 2 selbst auf diese Möglichkeit hingewiesen; die Rechtslage war dem Bundesministerium des Innern also bekannt.
Die gerügte Unterlassung ist bei dem hier gegebenen Sachverhalt auch schuldhaft. Der Hinweis des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Bundesinnenministeriums entfalle deshalb, weil nach einem Vermerk in der Ministerialakte "das Kabinett das letzte Wort haben sollte", greift nicht durch. Es handelte sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage, die allein dem Bundesminister des Innern zustand; der Vermerk in der Akte des Ministeriums ergibt zudem nicht, daß noch eine "Entscheidung" des Kabinetts eingeholt werden sollte; es sollte lediglich das "Ergebnis der Untersuchungen dem Kabinett bekanntgegeben" werden, - übrigens ohne daß im weiteren Verlauf der Dinge Anstalten in dieser Richtung getroffen wurden. Bei der vom Ministerium für richtig gehaltenen Ablehnung des Antrages bestand auch keine Veranlassung, die Angelegenheit zur Kabinettsfrage zu machen.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann also das klagabweisende Urteil nicht gehalten werden. Es kann derzeit auch nicht mit einer anderen Begründung aufrecht erhalten werden. Die Entstehung eines Schadens kann bei dem jetzigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden, da das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - weder dazu tatsächliche Feststellungen getroffen noch Erörterungen darüber angestellt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die gekennzeichnete schuldhafte Pflichtverletzung des Bundesministeriums des Innern verursacht hat, daß der Kläger nicht schon spätestens Anfang des Jahres 1952 (§§ 24, 44, 48 MilRegVO Nr. 165), sondern erst im November 1952 die verwaltungsgerichtliche Vornahmeklage erhoben hat. Den durch diese Verzögerung dem Kläger möglicherweise entstandenen Schaden, den festzustellen - gegebenenfalls unter Anwendung des § 287 ZPO - Aufgabe des Tatrichters sein wird, hätte die Beklagte dem Kläger zu ersetzen.
4.)
Dem steht auch § 839 Abs. 3 BGB nicht entgegen. Die vom Kläger eingelegte Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist kein "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB; das anzunehmen, verbietet der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Der Kläger konnte aber schuldlos der Meinung sein, auf diesem Weg das seinerseits Erforderliche zu tun oder getan zu haben, um der Untätigkeit des Bundesministeriums des Innern zu begegnen. Denn es ging um die Auslegung einer Verfassungsnorm, und der Kläger hatte nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 22. April 1952 S. 1 in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht damals noch Zweifel über die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts für Vornahmeklagen gegen den Bund; aus dieser Beurteilung kann ihm ein Vorwurf nicht gemacht werden. Es kommt hinzu, daß nach den vom Senat in BGHZ 15, 305, 312-313 entwickelten Grundsätzen die Untätigkeits- und Vornahmeklage in der Regel nur das letzte der in Frage kommenden "Rechtsmittel" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist und die Beklagte selbst den Kläger vor Einleitung des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat, obwohl nach ihrer Auffassung der Verwaltungsrechtsweg zulässig war. Daraus, daß der Kläger - übrigens sofort nach entsprechender Belehrung durch den Berichterstatter des Bundesverfassungsgerichts - erst im November 1952 die verwaltungsgerichtliche Vornahmeklage erhoben hat, kann ein Verlust des Schadensersatzanspruches nach § 839 Abs. 3 BGB also nicht hiergeleitet werden; insoweit liegt ein Verschulden des Klägers an der Verzögerung seiner Klageerhebung nicht vor.
Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in dem dargelegten Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.