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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.02.1965, Az.: BVerwG VI C 40.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VI C 40.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 15374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 25.01.1963 - AZ: VII B 46.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1893 geborene Kläger, der die Prüfung für Mittelschullehrer bestanden hat, befand sich am 8. Mai 1945 in Potsdam in der Rechtsstellung eines Rektors der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 b 1 RBO mit einer jährlichen Stellenzulage von 200 RM. Vom 1. September 1949 an wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis bei der Mittelschule III in Berlin-Lichterfelde beschäftigt. Bewerbungen des Klägers um Schulleiter- bzw. Rektorenstellen an der 1. Oberschule Praktischen Zweiges - OPZ - in Zehlendorf im Jahre 1952, an der 2. Oberschule Technischen Zweiges - OTZ - in Steglitz im Jahre 1954 und an der Oberschule Technischen und Praktischen Zweiges in Tempelhof (BesGr. A 2 d) im Jahre 1955 blieben ohne Erfolg. Mit Urkunde vom 19. August 1953 war der Kläger vom Bezirksamt Steglitz unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Stelle der BesGr. A 3 c eingewiesen worden. Demgegenüber hatte er mit Schreiben vom 23. September 1953 gefordert, ihm die Bezüge eines Rektors der BesGr. A 3 b (Leiter von Grund- und Oberschulen mit mindestens 16 Schulklassen) zu zahlen, und zwar mit der Begründung, daß er am 8. Mai 1945 in einer Rektorenstelle mit mehr als 16 Klassen (sog. "großen" Rektorenstelle) angestellt gewesen sei. Dieses Gesuch wurde mit dem Hinweis darauf abgelehnt, daß der Kläger sich in der Dienststellung eines Lehrers mit erweiterter Fachausbildung befinde.

2

Mit Schreiben vom 20. Januar 1958 bat der Kläger den Senator für Inneres, ihn bei seinem Streben nach rechtsgleicher Wiederverwendung zu unterstützen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1958 wandte er sich an den Senator für Volksbildung und machte geltend, daß er ermessensfehlerhaft unterwertig beschäftigt werde. Er verlangte mit Rücksicht darauf, daß seit dem Jahre 1955 in Berlin 13 Rektorenstellen der BesGr. A 3 b (= A 11) und 10 Rektorenstellen der BesGr. A 2 d (= A 12) besetzt worden seien, wegen verletzter Fürsorgepflicht Schadensersatz bzw. entsprechende Unterbringung. Am 26. Januar 1959 teilte der Senator für Volksbildung dem Kläger mit, daß ein Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Unterbringung nicht bestehe, so daß auch ein Schadensersatzanspruch entfalle. Gleichzeitig wies er ihn darauf hin, daß mit Rücksicht auf den bevorstehenden Eintritt des Klägers in den Ruhestand mit einer rechtsgleichen Unterbringung nicht mehr zu rechnen sei. In dem dagegen eingelegten Widerspruch vom 23. Februar 1959 trug der Kläger vor, daß seine Anwartschaft auf rechtsgleiche Unterbringung sich zu einem Rechtsanspruch verdichtet habe, und verlangte die Übertragung der Rechtsstellung eines Rektors an einer Oberschule Praktischen oder Technischen Zweiges, und zwar mit Wirkung vom 1. Dezember 1952. Diese vom Senator für Volksbildung als neuer Antrag behandelte Eingabe des Klägers, der am 1. April 1959 in den Ruhestand getreten war, wurde durch Bescheid des Bezirksamts Steglitz vom 16. April 1959 mit der Begründung abgelehnt, daß eine rückwirkende Einweisung in eine Rektorenstelle nicht mehr möglich sei. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid des Senators für Volksbildung vom 17. Juli 1959 mit der Begründung abgelehnt, daß der Kläger keinen Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Unterbringung habe und daß er im übrigen nicht dargetan habe, bei der Besetzung der für ihn in Betracht kommenden Rektorenstellen sei ermessensfehlerhaft gehandelt worden.

3

Der Kläger hat hierauf den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Steglitz vom 16. April 1959 und des Senators für Volksbildung vom 17. Juli 1959 für verpflichtet zu erklären, ihn so zu stellen, als ob ihm mit Wirkung vom 1. April 1955 das Amt eines Rektors einer Oberschule Praktischen Zweiges übertragen und er von diesem Zeitpunkt an in eine diesem Amt entsprechende Besoldungsgruppe eingewiesen worden wäre.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Juli 1961 abgewiesen. Die Berufung des Klägers mit dem Antrag,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts nach dem Klageantrag erster Instanz, jedoch mit der Maßgabe eines Rektors der BesGr. A 3 b ab 1. April 1955, hilfsweise A 3 d, zu erkennen,

5

hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 25. Januar 1963 im wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

6

Der Kläger habe seinen angeblichen Rechtsanspruch auf Übernahme in die BesGr. A 3 b LBesG 1952 und auf die daraus herzuleitende Überführung in die BesGr. A 11 LBesG 1958 bzw. seinen Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung dieser Übernahme auf die Verletzung der Pflicht des Beklagten zur rechtsgleichen Unterbringung und zur Fürsorge gestützt. Eine Fürsorgepflichtverletzung sei aber nicht feststellbar; denn auch unter Berücksichtigung des § 19 G 131 (F. 1957) sei die rechtsgleiche Unterbringung des Klägers als früherer Rektor in der BesGr. A 4 b 1 RBO am 8. Mai 1945 nicht erst mit seiner Einweisung in eine Stelle der BesGr. A 3 b, sondern bereits mit einer Einweisung in die BesGr. A 3 d erreicht gewesen, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - in einem gleichliegenden Fall entschieden habe. Keinesfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger in Rektorenplanstellen des Landesbesoldungsgesetzes von 1952 zu übernehmen, die - wie die von ihm angestrebten BesGr. A 2 d bzw. A 3 b - besoldungsmäßig wesentlich günstiger seien als die BesGr. A 4 b 1 RBO, welche er am 8. Mai 1945 innegehabt habe. Im übrigen wäre dem Kläger selbst bei Annahme einer nicht rechtsgleichen Unterbringung in der Zeit vom 1. April 1955 bis zum 1. April 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesbesoldungsgesetzes von 1958 und der Überleitung der BesGr. A 3 d in die BesGr. A 11, überhaupt kein Schaden entstanden, weil er während dieser Zeit in der BesGr. A 3 c eingestuft gewesen sei und höhere Bezüge als nach der BesGr. A 3 d erhalten habe. Aber auch für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 7. November 1957, dem Zeitpunkt der Verkündung der 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG in Berlin und der darin enthaltenen Ergänzung des § 19 G 131, habe der Beklagte bei der Frage nach der rechtsgleichen Unterbringung in Übereinstimmung mit den Verwaltungsvorschriften in der Fassung vom 28. Februar 1956 und der Rechtslehre (vgl. Anders, G 131, 3. Aufl., § 19 Anm. 2 Abs. 2 und § 20 Anm. 4 Abs. 2) nur zu prüfen brauchen, ob das dem Kläger übertragene Amt der BesGr. A 3 c gemessen am Endgrundgehalt mit dem früheren Amt übereinstimme. So betrachtet sei der Beklagte mit Recht zu der Überzeugung gekommen, daß das dem Kläger übertragene Amt der BesGr. A 3 c mit dem Endgrundgehalt von 6.600 DM seinem früheren Amt am 8. Mai 1945 in der BesGr. A 4 b 1 RBO mit einem Endgrundgehalt von 6.000 DM mehr als rechtsgleich gewesen sei. Unter diesen Umständen könne auch für diesen Zeitraum keine Fürsorgepflichtverletzung festgestellt werden. Aber auch für die Zeit nach der Verkündung der 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG in Berlin bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. April 1959 könne von einer Verletzung der Fürsorgepflicht nicht die Rede sein. Wenn der Kläger vom Beklagten im Hinblick auf den zur rechtsgleichen Unterbringung noch zur Verfügung stehenden kurzen Zeitraum bei der Ausschreibung von Rektorenstellen nicht mehr berücksichtigt worden sei, so könne darin keine fehlerhafte Ausübung seines Ermessens erblickt werden; denn es sei mit einer stetigen Entwicklung in der Schulverwaltung unvereinbar gewesen, den Kläger noch für eine derart kurze Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand mit einer Schulleiterstelle zu beauftragen.

7

Gegen dieses ihm am 26. Februar 1963 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. März 1963 die zugelassene Revision eingelegt. Mit der Revision, die nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 10. Juli 1963 am 9. Juli 1963 begründet worden ist, wird beantragt,

das angefochtene Urteil gemäß dem Berufungsantrag des Klägers zu ändern, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

8

Die Revision rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts, insbesondere des § 19 G 131 (F. 1957).

9

Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, der sinngemäß darauf gerichtet ist, ihm mit Wirkung vom 1. April 1955 die Rechtsstellung eines Rektors der BesGr. A 3 b, hilfsweise der BesGr. A 3 d zu gewähren, ohne Rechtsirrtum als Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht bei der rechtsgleichen Unterbringung aufgefaßt. Diese Qualifizierung des Anspruchs wird auch dem bisherigen Vorbringen des Klägers gerecht. Daß für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 17; vgl. ferner auch das Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG II C 178.60 - [NDBZ 1962 S. 157]). Auch das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, weil eine dem Klageantrag entsprechende Verurteilung des Beklagten gegebenenfalls nicht nur Nachzahlungsansprüche, sondern auch Auswirkungen auf die Versorgung des seit dem 1. April 1959 im Ruhestand befindlichen Klägers zur Folge haben würde (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1961 - BVerwG VI C 50.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 113 VwGO Nr. 4]; Beschluß vom 18. Oktober 1963 - BVerwG VI C 134.60 -).

12

Allerdings hält die Hauptbegründung des Oberverwaltungsgerichts, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung der Unterbringungs- bzw. Fürsorgepflicht schon deshalb ausscheide, weil er auch unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) bereits rechtsgleich untergebracht worden sei, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, daß die Einweisung des Klägers in eine Stelle der BesGr. A 3 c mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 als rechtsgleiche Unterbringung zu bewerten sei. Das Oberverwaltungsgericht hat sich zur Rechtfertigung seiner Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - (Buchholz BVerwG 237.2, § 172 LBG Berlin Nr. 3) bezogen. Dieses Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt. Abgesehen davon, daß die Anspruchsgrundlage in dem angeführten Urteil die Überleitungsvorschrift des § 172 Abs. 2 LBG Berlin war, hat der erkennende Senat a.a.O. ausgeführt, daß der frühere Rechtsstand am 8. Mai 1945 als Rektor in der BesGr. A 4 b 1 RBO der Einstufung in die BesGr. A 3 d des Landesbesoldungsgesetzes von 1952 (= A 11 des Landesbesoldungsgesetzes von 1958) annähernd gleichwertig sei. Bei der Einstufung in die BesGr. A 3 d handelt es sich aber um die Einstufung in eine Rektorenplanstelle. Im vorliegenden Fall ist indes der Kläger, der nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts am 8. Mai 1945 zwar ebenfalls als Rektor in der BesGr. A 4 b 1 RBO eingestuft war, mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 nicht in eine Rektorenplanstelle - als solche kommen nach dem Landesbesoldungsgesetz von 1952 nur die BesGr. A 2 d, A 3 b und A 3 d in Frage -, sondern in eine Planstelle der BesGr. A 3 c eingewiesen worden. Es handelt sich dabei um die mit einer Rektorenstelle nicht vergleichbare Planstelle eines "Lehrers mit erweiterter Fachausbildung" (Mittelschullehrer). Der Rechtsirrtum des Oberverwaltungsgerichts liegt darin, daß es ausschließlich auf einen Vergleich der Endgrundgehälter des dem Kläger nach dem 8. Mai 1945 übertragenen Amtes der BesGr. A 3 c (Lehrer mit erweiterter Fachausbildung) und des von ihm am 8. Mai 1945 innegehabten Amtes der BesGr. A 4 b 1 (sog. "große" Rektorenstelle = Rektor mit über 16 Klassen) abgestellt und daraus gefolgert hat, der Kläger sei bereits rechtsgleich untergebracht, weil die Bezüge der BesGr. A 3 c höher seien als die einer Rektorenplanstelle der BesGr. A 3 d. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt zu der Legaldefinition des gleichwertigen Amtes in § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) ausgeführt, daß der bloße Vergleich der Endgrundgehälter zwar einen Anhaltspunkt, jedoch nicht den Ausschlag für die Feststellung geben könne, ob das Wiederverwendungsamt dem früheren Amt des Betroffenen gleichwertig sei (vgl. hierzu z.B. die Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60-, vom 14. Januar 1963 - BVerwG VI C 85.61 - [DRiZ 1963 S. 192] und vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 -). Im Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 - ist zur Verdeutlichung des anzustellenden Vergleichs nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) auf das im Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - angeführte Beispiel eines am 8. Mai 1945 nach der BesGr. A 2 b RBO besoldeten Oberlandesgerichtsrats hingewiesen worden, der nach dem Zusammenbruch seine Wiederverwendung als Amtsgerichtsrat in der BesGr. A 2 b gefunden hatte und trotz gleicher Besoldung Oberlandesgerichtsrat zur Wiederverwendung blieb. Es dürfen daher bei der Feststellung der "Gleichwertigkeit" der in Betracht kommenden Ämter nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) neben der früheren Besoldung des Wiederverwendungsamtes am 8. Mai 1945 nicht der frühere Rang und die frühere Funktion außer acht gelassen werden. Das Oberverwaltungsgericht hätte im vorliegenden Fall das dem Kläger nach dem 8. Mai 1945 übertragene Amt eines "Lehrers mit erweiterter Fachausbildung" (BesGr. A 3 c LBesG 1952) in der besoldungsrechtlichen Ausgestaltung, die es am 8. Mai 1945 hatte, dem damals innegehabten Amt eines "großen" Rektors gegenüberstellen müssen (vgl. hierzu auch die Urteile des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 28.62 - und vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 228.61 -). Es ist daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Oberverwaltungsgericht bei einem solchen Vergleich zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Kläger sei in der BesGr. A 3 c noch nicht rechtsgleich untergebracht. Auch der Beklagte selbst hat in den angefochtenen Bescheiden vom 16. April 1959 und vom 17. Juli 1959 sowie zuvor in den Schreiben vom 7. August 1958 und vom 26. Januar 1959 entgegen der ursprünglichen Auffassung der Landesunterbringungsstelle nicht mehr an dem Standpunkt festgehalten, der Kläger sei in der Rechtsstellung eines "Lehrers mit erweiterter Fachausbildung" (BesGr. A 3 c LBesG 1952 = BesGr. A 10 a LBesG 1958) rechtsgleich untergebracht.

13

Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

14

Denn das Oberverwaltungsgericht hat in einer Hilfsbegründung sinngemäß ausgeführt, selbst bei Annahme einer nicht rechtsgleichen Unterbringung des Klägers spreche nichts dafür, daß der Beklagte zu einer Wiederverwendung des Klägers in einer Rektorenplanstelle (A 3 d, A 3 b und höher) verpflichtet gewesen und insoweit eine Fürsorgepflichtverletzung feststellbar sei. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, daß § 19 G 131 in den hier einschlägigen Fassungen dem Kläger keinen klagbaren Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung, also im vorliegenden Fall auf Beförderung in eine Rektorenplanstelle der BesGr. A 3 d, A 3 b oder sogar A 2 d seit 1955 vermittelt, sondern Zeitpunkt und Art ("wann" und "wie") der Wiederverwendung dem pflichtgemäßen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn überläßt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 145.61 - mit weiteren Nachweisen; ferner auch Urteil vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 28.62 -). Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob es überhaupt zur Pflicht des jetzigen Dienstherrn zur Fürsorge gegenüber dem von ihm unterwertig beschäftigten Beamten gehört, sich um dessen gleichwertige Wiederverwendung im Sinne des § 19 G 131 zu bemühen, ob also der Auftrag des Gesetzes zu Art. 131 GG in das neue Beamtenverhältnis hineinwirkt, oder ob sich die Fürsorgepflicht nur auf das bekleidete Amt des gegenwärtigen Dienstverhältnisses bezieht (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 59.60 - [RiA 1963 S. 204 = DVBl. 1963 S. 678]). Denn der Beklagte würde jedenfalls nur dann aus dem Gesichtspunkt einer etwaigen Fürsorgepflicht des vom Kläger behaupteten Inhalts schadensersatzpflichtig sein, wenn er sein Ermessen bei der rechtsgleichen Unterbringung in schuldhafter Weise rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte und wenn dieses Verhalten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden ursächlich gewesen wäre (vgl. BVerwGE 13, 17 [22]; 14, 222 [229]; 15, 3 [10]; Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG II C 178.60 - [NDBZ 1962 S. 157], vom 21. November 1963 - BVerwG II C 215.61 - und vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 33.62 -). Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den ausdrücklich von ihm in Bezug genommenen Verwaltungsvorgängen reichen aus, um diese Frage zu verneinen. Aus den Vorgängen des Senators für Inneres (vgl. insbesondere sein Schreiben vom 12. Oktober 1959 an den Senator für Volksbildung, Bl. 6 Rückseite der Beiakten 1) geht nämlich hervor, daß der Kläger nach der ursprünglichen Fassung des § 19 G 131 zunächst in der BesGr. A 3 c als entsprechend wiederverwendet betrachtet und aus diesem Grunde nicht für eine freie Rektorenstelle vorgeschlagen worden ist. Diese Feststellung stimmt mit den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts überein, daß der Beklagte bis zur Ergänzung des § 19 Abs. 1 G 131 durch die Legaldefinition des Satzes 2 (F. 1957) die Gleichwertigkeit der Ämter des Klägers nur unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Endgrundgehälter habe zu untersuchen brauchen. Unter diesen vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Umständen könnte der Kläger für den Zeitraum vom 1. April 1955 bis zum 7. November 1957, dem Zeitpunkt der Verkündung der 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG in Berlin und der darin enthaltenen Ergänzung des § 19 G 131, einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer etwaigen Fürsorgepflicht in bezug auf die rechtsgleiche Unterbringung schon angesichts der damals zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich des Vollzugs der Unterbringung nach § 19 G 131 und insbesondere der Frage der Gleichwertigkeit des Wiederverwendungsamtes und des früheren Amtes am 8. Mai 1945 nicht geltend machen (vgl. hierzu auch BVerwGE 14, 222 [230, 231] [BVerwG 07.06.1962 - BVerwG II C 15.60] und Urteil vom 25. Juni 1964 - BVerwG II C 33.62 -). Es ist nicht zu leugnen, daß der ursprüngliche Wortlaut des § 19 Abs. 1 G 131 bis zu seiner Ergänzung im Jahre 1957 Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten gerade über die Behandlung der Fälle gegeben hat, in denen Ämter - wie hier die Rektorenstellen - seit dem 8. Mai 1945 besoldungsmäßig neu eingestuft oder sogar angehoben worden sind. Die Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 (F. 1957) sollte gerade solche Meinungsverschiedenheiten über den Begriff des gleichwertigen Amtes beseitigen (vgl. hierzu auch das Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -). Der Beklagte hat nach alledem zumindest nicht schuldhaft eine etwaige Fürsorgepflicht verletzt, wenn er von seinem damals vertretbaren Rechtsstandpunkt aus, der Kläger sei im Hinblick auf die Einstufung in die BesGr. A 3 c bereits rechtsgleich untergebracht, ihn nicht für eine freie Rektorenplanstelle in Vorschlag gebracht hat. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist daher, soweit sie den genannten Zeitraum betrifft, jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Auch für die Zeit nach der Verkündung der 2. Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG in Berlin (7. November 1957) bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand am 1. April 1959 hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint, weil er dem Kläger im Hinblick auf seinen bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand nicht mehr eine Rektorenplanstelle der BesGr. A 3 d (= A 11) und höher übertragen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar wiederholt entschieden, daß das hohe Lebensalter des Unterbringungsteilnehmers allein die Ablehnung seiner rechtsgleichen Wiederverwendung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 - [Buchholz BVerwG 234, § 19 G 131 Nr. 10 = ZBR 1960 S. 92 = DÖV 1960 S. 590 = RiA 1960 S. 122] und vom 30. April 1962 - BVerwG II C 178.60 - [NDBZ 1962 S. 157]). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Ablehnung der rechtsgleichen Wiederverwendung des Klägers in einer Rektorenplanstelle ist nicht allein mit seinem vorgerückten Lebensalter, sondern nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor allem damit begründet worden, daß es im Hinblick auf die verhältnismäßig kurze Zeit bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen Erreichung der Altersgrenze mit den dienstlichen Interessen und mit einer stetigen Entwicklung in der Schulverwaltung unvereinbar sei, ihn noch für eine so kurze Zeit mit einer Schulleiterstelle zu beauftragen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 12. November 1959 in einem vergleichbaren Fall - es handelte sich dort um eine noch verbleitende mögliche Beschäftigung von 1 1/2 Jahren im Schulaufsichtsdienst - ausgeführt hat, beruht eine solche Begründung auf Erwägungen, die an den vom Bundesgesetzgeber selbst berücksichtigten Bedürfnissen einer geordneten und leistungsfähigen Verwaltung ausgerichtet sind und sich deshalb innerhalb der dem Unterbringungspflichtigen durch das Gesetz selbst vorgezeichneten Ermessensgrenzen halten. Der Gesetzgeber zu Art. 131 GG hat bewußt davon abgesehen, den Dienstherrn der Verfügungsmöglichkeiten zu berauben, deren er für die Führung einer geordneten, sparsamen und leistungsfähigen Verwaltung bedarf (vgl. Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 64.58 - [NDBZ 1961 S. 62]). Auch aus dem Gesichtspunkt einer etwaigen Fürsorgepflicht gegenüber dem Unterbringungsteilnehmer könnte nichts anderes hergeleitet werden; denn eine solche Fürsorgepflicht würde in Bezug auf die Wiederverwendung nicht weiter als die im Gesetz selbst festgelegte Pflicht gehen, der jedoch ein Rechtsanspruch gerade nicht entspricht (vgl. Urteile vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [RiA 1963 S. 220 = MDR 1964 S. 261], vom 20. Juni 1963 - BVerwG VI C 61.60 - und vom 26. Mai 1964 - BVerwG II C 28.62 -).

16

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker