Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1963, Az.: BVerwG VI C 61.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI C 61.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1960 - AZ: VIII A 1167/59

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der entsprechenden Unterbringung von Berufsunteroffizieren gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1910 geborene Kläger gehörte seit 1927 als Berufssoldat der Reichswehr an, zuletzt als Stabsfeldwebel. Im Jahre 1938 legte er das. Begabten-Abitur ab und studierte an der Technischen Hochschule Berlin auf dem Gebiete des Wirtschaftsingenieurwesens. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft setzte er 1946 sein Studium fort und bestand im August 1948 die Hauptprüfung in der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen. Von April 1949 bis April 1950 war er als Hauptsachbearbeiter und Referent beim Statistischen Zentralamt der sowjetischen Besatzungszone beschäftigt. Ab 26. Juni 1950 wurde er beim Statistischen Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, später Statistischen Bundesamt - StBA -, Zweigstelle Berlin, als Angestellter der Vergütungsgruppe VII TO.A eingestellt und ab 1. September 1950 in die Vergütungsgruppe VI b TO.A eingestuft. Seit 1953 bemühte sich der Kläger vergeblich um Verwendung im höheren statistischen Dienst. Im Jahre 1956 promovierte er an der Technischen Hochschule Berlin als Doktor der Wirtschaftswissenschaften. Nachdem er den ihm von der Landesunterbringungsstelle Berlin erteilten Unterbringungsschein vorgelegt und vom Senator für Inneres die Mitteilung erhalten hatte, daß er durch sein abgeschlossenes Hochschulstudium die Vorbildungsvoraussetzungen für den höheren Verwaltungsdienst nach § 19 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBO - erworben habe, beschied ihn der beklagte Bundesminister mit Erlaß vom 20. März 1957, daß seine Unterbringung im höheren statistischen Bundesdienst nicht möglich sei. Auf seine Gegenvorstellungen hin teilte ihm der Beklagte mit Erlaß vom 30. Januar 1958 mit, daß ihm ab 1. April 1958 gemäß § 18 b des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - ein Anspruch auf endgültige Unterbringung zustehen dürfte, jedoch noch geprüft werde, in welcher Rechtsstellung die Unterbringung erfolgen müsse. Mit Bescheid vom 20. Mai 1958 lehnte er den Antrag auf Verwendung im höheren Dienst beim StBA ab, weil der Kläger zwar Anspruch auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst und auf Ablegung der zweiten Staatsprüfung habe, beim StBA jedoch kein Vorbereitungsdienst dafür eingerichtet sei. Ob ihm als früheren Berufsunteroffizier ein anderer als der abgelehnte Anspruch zustehe, werde durch besonderen Erlaß entschieden.

2

Mit dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch beantragte der Kläger, ihn im höheren Dienst des StBA wiederzuverwenden. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1958 zurück.

3

Mit seiner Anfechtungsklage macht der Kläger im wesentlichen geltend, daß der Beklagte entweder seine - des Klägers - Vorbildungsvoraussetzungen als für das Eingangsamt des höheren Dienstes beim StBA genügend und ihn mithin als "anderen als Laufbahnbewerber" behandeln müsse oder ihm die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der zweiten Staatsprüfung ermöglichen müsse, auch wenn es letzteres bisher im statistischen Dienst noch nicht gegeben habe. Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht sie jedoch durch Urteil vom 17. März 1960 abgewiesen. Zur Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger gehöre als früherer Berufsunteroffizier mit einer Dienstzeit von weniger als 18 Jahren zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131. Danach sei er wie ein Beamter auf Widerruf zu behandeln. Da er eine Dienstzeit von mehr als 12 Jahren abgeleistet habe, nehme er gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 G 131 an der Unterbringung teil. Für ihn Seite daher auch die am 1. April 1958 in Kraft getretene Vorschrift des § 18 b G 131, wonach im Bundesgebiet beschäftigte, an der Unterbringung teilnehmende Beamte zur Wiederverwendung oder frühere Beamte auf Widerruf, die insgesamt länger, als 3 Jahre, davon mindestens 1 Jahr im Bundesdienst nach § 20 wiederverwendet werden, endgültig (§ 19) oder entsprechend § 18 a Abs. 1 Satz 2 wiederzuverwenden seien. Auch wenn man jedoch davon ausgehe, daß beim Kläger die Voraussetzungen dieser Regelung vorlägen, könne er nicht die von ihm nur begehrte Übernahme in den höheren statistischen Bundesdienst verlangen. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 19 G 131 hätte er nämlich grundsätzlich nur einen Rechtsanspruch auf Unterbringung als Assistent; denn dieses Amt sei der früher innegehabten Stellung als Stabsfeldwebel gleichwertig.

5

Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 liege allerdings eine entsprechende Unterbringung (§ 19) auch vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolge, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87), jetzt Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712), im Zeitpunkt der Übernahme besitze. Diese Vorschrift in Verbindung mit § 18 b G 131 gebe dem Kläger aber schon deshalb keinen Anspruch auf Übernahme in den höheren statistischen Bundesdienst, weil er, selbst wenn man mit Rücksicht auf sein Studium und die von ihm abgelegte Hauptprüfung die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBG für erfüllt ansehen wolle, jedenfalls keinen Vorbereitungsdienst abgeleistet und keine zweite Staatsprüfung abgelegt habe. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei aber für die Begründung eines Rechtsanspruchs auf unmittelbare Übernahme in den höheren Bundesdienst, etwa als Regierungsrat, erforderlich. Der Kläger habe mithin nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG keinen Anspruch auf Übernahme in den höheren statistischen Bundesdienst. Ob ihm die Vorschrift einen Rechtsanspruch auf Übernahme als Regierungsinspektor gebe, sei hier nicht zu entscheiden.

6

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im höheren statistischen Bundesdienst. Aus dem Gesetz zu Art. 131 GG lasse sich ein solcher Anspruch nicht herleiten. Aus § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 in Verbindung mit §§ 18 b, 19 dieses Gesetzes könne lediglich entnommen werden, daß Unterbringungsteilnehmer, die die Vorbildungsvoraussetzungen der Laufbahnverordnung erfüllten, endgültig in das entsprechende Eingangsamt zu übernehmen seien. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst sei daraus nicht herzuleiten. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus der Vorschrift des § 71 d G 131. Dieser regele nur die Fälle, in denen Widerrufsbeamte bereits vor dem Zusammenbruch in einem Vorbereitungsdienst gestanden hätten. Auf die Berufsunteroffiziere des § 54 Abs. 2 G 131, besonders im Sinne eines Rechts auf Ableistung eines Vorbereitungsdienstes, könne diese Vorschrift nicht entsprechend angewandt werden. Das ergebe sich schon daraus, daß es sich dabei um eine begünstigende Ausnahmevorschrift handele, die nur gelte, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorlägen, sie gebe also dem ehemaligen Berufsunteroffizier keinen Anspruch darauf, daß die dort geforderten Voraussetzungen im Dienste des Bundes oder eines Unterbringungspflichtigen Dienstherrn geschaffen würden.

7

Ob der Kläger einen Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst habe, richte sich daher einzig und allein nach dem für den Dienstherrn geltenden Recht, d.h. hier nach den Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung. Einen Vorbereitungsdienst für den höheren statistischen Bundesdienst gebe es nicht. Es könne daher keinesfalls als ermessensfehlerhaft angesehen werden, wenn der Beklagte von der Möglichkeit der Zulassung zur Laufbahn des höheren Dienstes nach § 179 BBG im vorliegenden Falle keinen Gebrauch gemacht habe. Im übrigen habe weder der Kläger die Zulassung zur Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes beantragt, noch habe der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über einen solchen Antrag entschieden. Es bedürfe daher keiner Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch auf Übernahme als Verwaltungsreferendar im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes haben könne.

8

Einen Anspruch auf Übernahme als sogenannter freier Bewerber im Sinne des § 21 BBG in den höheren statistischen Bundesdienst habe der Kläger ebenfalls nicht. Ob der Beklagte einen solchen Bewerber für die Übernahme in den höheren Dienst in Aussicht nehme und eine entsprechende Entscheidung des Bundespersonalausschusses herbeiführe, liege grundsätzlich in seinem freien Ermessen. Der Kläger könne deshalb auch keinen Rechtsanspruch auf eine solche Behandlung haben. Auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht könne der Kläger einen solchen Anspruch nicht rechtfertigen, da die Erwägungen des Beklagten betr. mangelnde Bewährung in entsprechenden Tätigkeiten nicht ermessensfehlerhaft seien. Die Tatsache allein, daß der Kläger seit 1950 als Angestellter im statistischen Bundesdienst tätig sei, könne dem Kläger keinen Anspruch auf Behandlung als freier Bewerber für den höheren Dienst geben, insbesondere dann nicht, wenn er nicht mit entsprechenden Tätigkeiten des höheren Dienstes befaßt worden sei. Im übrigen habe der Beklagte den Kläger keineswegs darüber im unklaren gelassen, daß er nicht beabsichtigte, ihn in den höheren statistischen Bundesdienst zu übernehmen. Von einer Verletzung der Fürsorgepflicht könne daher keine Rede sein.

9

Der Kläger hat gegen das ihm am 23. März 1960 zugestellte Urteil am 21. April 1960 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und diese am 28. April 1960 begründet mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts die Bescheide des Beklagten vom 20. Mai 1958 und vom 21. Juni 1958 aufzuheben,

10

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

11

Die Revision rügt Unvollständigkeit des Berufungsurteils, in ihm fehle die Entscheidung darüber, ob der Kläger Verwendung im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Verwaltungsreferendar, mindestens aber die Übertragung eines Amtes in der Laufbahn des gehobenen Dienstes verlangen könne. Auch materiellrechtlich sei das Urteil zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, daß dem Kläger gemäß §§ 18 b und 54 Abs. 2 G 131 ein Anspruch auf Übernahme entsprechend seiner Vorbildung und mithin auf Übernahme in ein Eingangsamt des höheren Dienstes zustehe, und daß hieraus ein Anspruch des Klägers auf Zulassung zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst und zur zweiten Staatsprüfung resultiere für den Fall, daß dies unabdingbare Voraussetzung für die Übernahme des Klägers in den höheren Dienst sein sollte. Das Oberverwaltungsgericht habe weiter die Bedeutung des § 179 BBG verkannt, diese Bestimmung gebe in Verbindung mit § 18 b G 131 dem Kläger ebenfalls das Recht auf ein Eingangsamt des höheren Dienstes. Schließlich rügt die Revision die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß gegenüber dem Kläger die Fürsorgepflicht nicht verletzt worden sei.

12

Der Beklagte ist der Revision im wesentlichen aus den Gründen des Berufungsurteils entgegengetreten.

13

II.

Die Entscheidung kann gemäß § 141 VwGO in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

14

Die Revision ist unbegründet.

15

Bei der Rüge der Unvollständigkeit des Berufungsurteils ist davon auszugehen, daß der Kläger nach der eindeutigen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts mit der Klage lediglich Übernahme in den höheren statistischen Dienst (einschließlich der vom Oberverwaltungsgericht erörterten Zulassung zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst beim Statistischen Bundesamt) beansprucht hat. Der Kläger hätte daher, wenn das Berufungsurteil, wie die Revision behauptet, in bezug auf den Anspruch auf Übernahme in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder - und - hinsichtlich des Anspruchs auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Verwaltungsreferendar und zu einer entsprechenden zweiten Staatsprüfung oder in bezug auf den Anspruch auf Übertragung eines Amtes in der Laufbahn des gehobenen Dienstes unvollständig wäre, dies nach §§ 119, 120 VwGO geltend machen und mithin Tatbestands- und Urteilsergänzung innerhalb der Frist von zwei Wochen seit Urteilszustellung beim Oberverwaltungsgericht beantragen müssen. Die von ihm angeführten, angeblich übergangenen Begehren sind nämlich, wie nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann, nicht nur ein Mehr oder Weniger gegenüber dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Klageziel, sondern von diesem wesensverschieden, also ein aliud. Danach kann aber auch die Revision nicht mit der Darlegung gehört werden, in dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Klagebegehren seien die weiteren und von der Revision geltend gemachten Klagebegehren bereits mitenthalten. Denn da diese Begehren derart sind, daß bei einem Übergang von dem vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Klageziel zu einem dieser Begehren gemäß § 268 ZPO Klageänderung anzunehmen wäre, konnte sie das Oberverwaltungsgericht auch nicht ohne entsprechende, zumindest vorsorgliche Anträge berücksichtigen. Es hat daher mit Recht seine Entscheidung nicht weitererstreckt und auch der erkennende Senat vermag nur über das festgestellte Klageziel zu entscheiden (§ 142 VwGO).

16

Auch in materiellrechtlicher Einsicht hat das Berufungsurteil Bestand.

17

Die Revision stützt sich in erster Linie auf § 54 Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 -. Wenn aber hier in Satz 3 bestimmt ist, "Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzt", so könnte die Auslegung vertreten werden, daß diese Vorschrift gerade gegen das Klagebegehren spricht, daß nämlich hiermit lediglich die Feststellungsfunktion des § 19 G 131 ergänzt werden sollte (vgl. Brosche, G 131, 3. Aufl., § 54 Anm. 14); und zwar dergestalt, daß eine Unterbringung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 auch dann als entsprechende Wiederverwendung des Berufsunteroffiziers fingiert wird, wenn sie dies nach § 19 G 131 noch nicht wäre. - Indessen nötigt der vorliegende Fall nicht zur abschließenden Entscheidung über den Sinngehalt des in Rede stehenden Satzes. Denn selbst wenn dieser Satz für Berufsunteroffiziere eine günstigere Unterbringung im Beamtenverhältnis gewähren wollte als sie der rechtsgleichen Wiederverwendung gemäß § 19 G 131 entspräche, so wäre nicht außer acht zu lassen, daß hierbei der Bundesgesetzgeber nur jene traditionelle Überleitung von Berufsunteroffizieren in die Beamtenlaufbahn im Auge gehabt haben kann, wie sie insbesondere auch bis zum 8. Mai 1945 praktiziert worden ist. In diesem Rahmen fanden aber nur Überleitungen in die Laufbahn des einfachen, mittleren und gehobenen Beamtendienstes statt, dafür gab es entsprechende Vorbereitungsdienste sowie Fach- und Verwaltungsprüfungen. Der Ausnahmefall des Klägers, der als früherer Berufsunteroffizier auf Grund seines Hochschulstudiums und seiner Hochschulprüfungen die Übernahme in die Laufbahn des höheren Dienstes erstrebt, würde daher, selbst bei günstigster Auslegung des in Rede stehenden Satzes, durch diesen nicht erfaßt werden. Weder sein Begehren, zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen zu werden, noch sein Begehren, in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst übernommen zu werden, finden daher in § 54 Abs. 2 G 131 eine Rechtsgrundlage, und die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts erweist sich daher hinsichtlich dieser Vorschrift jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

18

Eine für den Kläger günstigere Rechtslage ergibt sich auch nicht auf Grund § 18 b G 131. Denn diese Bestimmung, die - ebenso wie § 18 a G 131 - ausdrücklich auf § 19 G 131 Bezug nahm, gab dem Kläger, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, bestenfalls einen Anspruch auf ein gleichwertiges Amt im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 und ihm als früherem Stabsfeldwebel mithin lediglich einen Anspruch auf das außer Streit stehende Amt eines Assistenten (vgl. Anlage B zu § 53 Abs. 3 G 131), wie übrigens auch unter den Voraussetzungen des § 71 g G 131 (F. 1961) in Verbindung mit § 71 e G 131 (F. 1961) für den Kläger keine günstigere Rechtslage eintritt, denn auch diese Vorschriften zielen nur auf die entsprechende Rechtsstellung im Sinne des § 19 G 131. Auch wenn § 18 b mit § 54 Abs. 2 G 131 in Zusammenhang gebracht wird, kann daher die Vorschrift nicht im Sinne der Revision weiterführen.

19

Die Klage findet auch nicht in § 179 BBG eine Stütze, denn, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, daß jede andere Handhabung des durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens als diejenige im Sinne einer Bewilligung des Begehrens des Klägers, zum höheren Dienst zugelassen zu werden, notwendig rechtsfehlerhaft (ermessensmißbräuchlich) wäre. Entgegen der Auffassung der Revision führt hier auch die Heranziehung des § 18 b G 131 nicht weiter. Denn der Kläger könnte auf Grund dieser Vorschrift, wie erwähnt, bestenfalls Assistent werden.

20

Auch die - von der Revision nicht gerügte - Ablehnung der Anwendung des § 71 d G 131 und des § 21 Satz 2 BBG durch das Oberverwaltungsgericht ist mindestens im Ergebnis zutreffend. Bezüglich des § 71 d G 131 folgt dies schon daraus, daß der Kläger nicht, wie dies hier vorausgesetzt wird, vor dem 8. Mai 1945 in einem der erstrebten Laufbahn des höheren Dienstes entsprechenden Vorbereitungsdienst gestanden hat. Zu § 21 Satz 2 BBG hat das Oberverwaltungsgericht die Natur der Regelung als Ermessensnorm mit Recht als ein seine Auffassung hinreichend begründendes Moment hervorgehoben. Auch hier ist kein auf Ermessensfehler deutender Gesichtspunkt ersichtlich oder geltend gemacht.

21

Das Oberverwaltungsgericht hat es schließlich auch mit Recht abgelehnt, der Klage unter dem Gesichtspunkt eines Fürsorgerechtes des Klägers zum Erfolg zu verhelfen. Ein so weitgehendes Recht kann zunächst nicht aus dem Angestelltenverhältnis des Klägers zum Statistischen Bundesamt abgeleitet werden; in diesem Sinne schon das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1962 - BVerwG II C 7.60 -. Aber auch das frühere Berufssoldatenverhältnis des Klägers bildet keine geeignete Rechtsgrundlage, und zwar selbst dann nicht, wenn ihm ein Fürsorgerecht im Sinne eines Anspruchs auf eine seiner Vorbildung entsprechende Unterbringung als Beamter immanent gewesen sein sollte. Denn nach § 77 G 131 stehen den unter Art. 131 GG fallenden Personen - also auch dem Kläger - außer den Ansprüchen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Ansprüche aus ihrem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis gegen den Bund oder andere im Bundesgebiet befindliche öffentlich-rechtliche Dienstherren nicht zu. Unter Hinweis auf ein am 8. Mai 1945 bestehendes Rechtsverhältnis können also die von Art. 131 GG erfaßten Personen Rechte nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn und soweit es sich um Rechte handelt, die ihnen das Gesetz zu Art. 131 GG selbst ausdrücklich zuerkennt (BVerwGE 9, 47 [BVerwG 25.06.1959 - II C 2/59]). Eine solche ausdrückliche Norm, mit der ein Fürsorgeanspruch auf unterbringungsrechtlichem Gebiete begründet werden könnte, aber auch eine unterbringungsrechtlich erhebliche Verweisung auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgenormen des § 36 DBG und des § 79 BBG fehlt jedoch im Gesetz zu Art. 131 GG. Das steht im Einklang damit, daß die Unterbringungsregelungen des Gesetzes in den Fassungen von 1951, 1953, 1957, von § 18 b G 131 (F. 1957) abgesehen, keinen Unterbringungsanspruch eingeräumt hatten. Aber selbst wenn dem Gesetz zu Art. 131 GG ein Fürsorgeanspruch von unterbringungsrechtlicher Bedeutung zu entnehmen wäre, so wäre dieser Anspruch jedenfalls nur allgemeiner Natur und würde keineswegs auf Übertragung eines Amtes einer bestimmten Laufbahn bei einer bestimmten Behörde gehen. Das ist jedoch das Ziel des vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Klagebegehrens des Klägers. Das Oberverwaltungsgericht hat es daher jedenfalls im Ergebnis mit Recht abgelehnt, zugunsten dieses Klagebegehrens den Gesichtspunkt der Fürsorge zur Anwendung zu bringen. Auf die Revisionsrügen, die sich gegen die hierfür vom Oberverwaltungsgericht gegebene Begründung richten, kommt es daher nicht an.

22

Da das Berufungsurteil im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen läßt, war, wie geschehen, zu entscheiden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert