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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1962, Az.: BVerwG II C 7.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.03.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 7.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.11.1959 - AZ: 161 VIII 58

Fundstelle

  • Verbrost 1962, 127

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 1959 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1897 geborene Kläger war seit 1929 als Fachpsychologe beim Arbeitsamt H. Angestelltenverhältnis (TO. A III) beschäftigt. Im Juli 1939 wurde er als Heerespsychologe einberufen und im Jahre 1940 als Regierungsrat von der Wehrmacht (Heer) übernommen. Bei Kriegsende war er Beamter auf Lebenszeit. Er nimmt an der Unterbringung teil.

2

Seit 1. Juni 1949 ist der Kläger wieder beim Arbeitsamt H. beschäftigt, jedoch nicht mehr als Fachpsychcloge, sondern als Sachbearbeiter für Statistik (TO. A VI b). Er bemüht sich seither vergeblich um seine Wiederverwendung in einer Stelle der TO. A-Vergütungsgruppe III. Nach einem Beurteilungsvermerk der Beklagten vom 15. Oktober 1954 fehlt dem Kläger die Eignung für eine Verwendung im psychologischen Dienst der Anstalt. Hierüber wurde der Kläger allerdings nicht unterrichtet. Er wurde vielmehr weiterhin aufgefordert, sich um ausgeschriebene Psychologenstellen (TO. A III) zu bewerben.

3

Als der Kläger sich am 12. November 1956 um die Stelle eines Fachpsychologen beim Arbeitsamt H. bewarb, teilte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 1957 mit, daß er wegen der großen Bewerberzahl nicht habe berücksichtigt werden können.

4

Mit Einspruch vom 23. Juli 1957 erklärte der Kläger, daß er nunmehr seit acht Jahren auf eine seiner Vorbildung entsprechende Tätigkeit und Bezahlung bei der Beklagten vergeblich warte und seine Rechte wahren wolle. In dem Einspruchsbescheid vom 19. November 1957 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß die Bundesanstalt den Anfechtungskläger nicht auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG unterzubringen habe. Für die Besetzung der freien Stellen sei allein die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers maßgebend.

5

Der Kläger erhob Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach mit dem Antrag festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihn als Beamten des höheren Dienstes zu übernehmen und ihm eine entsprechende Stelle zu übertragen, hilfsweise, ihn als Fachpsychologen in der Berufsberatung zu verwenden.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 30. November 1959 die Beklagte verpflichtet, den Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 einzuweisen und ihn hinsichtlich seiner Bezüge so zu behandeln, wie wenn er in diese Planstelle bereits am 1. April 1958 eingewiesen worden wäre. Das Urteil enthält im wesentlichen folgende Begründung:

7

Der Kläger nehme als Beamter z. Wv. nach § 11 Abs. 1 G 131 an der Unterbringung teil. Er gehöre nicht zu dem nach § 11 Abs. 2 G 131 von der Beklagten unterzubringenden Personenkreis. Seit 1949 werde er bei der Beklagten berufsfremd und unterwertig beschäftigt; seine Bezüge würden von der Beklagten in den Besoldungsaufwand nach § 12 G 131 einbezogen.

8

Der Unterbringungsanspruch des Klägers sei nach § 18 b G 131 begründet. Die Verpflichtungen aus dieser Vorschrift bestünden auch für die Beklagte, weil sie sich auch auf den mittelbaren Bundesdienst beziehe. Die Voraussetzungen des § 18 b G 131 seien erfüllt. Auch die Vorschrift des § 20 G 131 stehe der Anwendung des § 18 b G 131 nicht entgegen. Der Kläger sei zwar mit einer nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 G 131 unzumutbaren Beschäftigung bei der Beklagten angestellt. Hierauf könne sich die Beklagte aber nicht berufen. Es widerspräche Treu und Glauben, wenn dem Kläger heute vorgehalten werden könnte, daß er 1949 mit dieser Anstellung einverstanden gewesen sei. Da § 18 b G 131 eine Mußvorschrift sei, müsse die Beklagte vom 1. April 1958 ab diesen Gesetzesbefehl vollziehen.

9

Da die Klage auf Grund des §. 18 b G 131 begründet sei, könne dahinstehen, ob dem Kläger aus allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften oder auf Grund von Zusicherungeri aus früherer Zeit ein Unterbringungsanspruch gegenüber der Beklagten zustehe. Auch die Frage, ob die Beklagte dadurch, daß sie dem Kläger jahrelang eine negative Beurteilung vorenthalten und ihn wider Treu und Glauben zu Bewerbungen ermuntert habe, deren Scheitern ihr von vornherein bekannt gewesen sei, ihre Fürsorgepflicht verletzt habe, brauche nicht mehr geprüft zu werden.

10

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,

11

das Urteil vom 30. November 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 18 b G 131; dessen Voraussetzung - einjährige Wiederverwendung nach § 20 G 131 - sei unstreitig nicht erfüllt. Auch die Regelung der Dritten Novelle zum Gesetz zu Art. 131 GG erstrecke sich nicht auf die nicht im Rahmen des § 20 G 131, sondern unzumutbar verwendeten Unterbringungsteilnehmer.

13

Der Kläger, der Zurückweisung der Revision beantragt, meint demgegenüber, es würde gegen Treu und Glauben und auch gegen den Sinn des Gesetzes zu Art. 131 GG vorstoßen, wenn das Fehlen der formalen Voraussetzungen des § 20 G 131 dazu führen würde, daß Unterbringungsberechtigte, die sogar zu unzumutbarer Tätigkeit bereit waren und damit zu einer finanziellen Entlastung der öffentlichen Hand beigetragen hätten, schlechter behandelt würden als Unterbringungsteilnehmer, die über Jahre Übergangsgehalt bezogen und abgewartet hätten, bis ihnen eine Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 G 131 nachgewiesen worden sei. Im übrigen behauptet er, die Beklagte habe durch ihr Verhalten ihre Fürsorgepflicht in grober Weise verletzt.

14

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er ist mit der Revision der Meinung, daß der in § 18 b G 131 erstmals gegebene Rechtsanspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung die laufbahnentsprechende Wiederverwendung während der Dauer eines Jahres zwingend voraussetze. Ein ohne Verpflichtung auf Grund seines Einverständnisses nicht laufbahngerecht beschäftigter Unterbringungsteilnehmer sei nicht nach § 20 G 131 wiederverwendet und werde daher von § 18 b G 131 nicht erfaßt.

15

II.

Die Revision ist begründet.

16

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des § 18b G 131 (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

17

§ 18 b G 131 ist - worüber zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht - grundsätzlich auch auf alle bei der Beklagten beschäftigten Beamten zur Wiederverwendung anzuwenden; seine Voraussetzungen werden jedoch vom Kläger nicht erfüllt.

18

Der Kläger ist zwar länger als drei Jahre im Bundesdienst wiederverwendet worden, nicht aber mindestens ein Jahr nach § 20 G 131. Die Wiederverwendung nach dieser Vorschrift setzt bei einer Tätigkeit als Angestellter eine dem Beamten z. Wv. nach dessen Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung voraus. Der Kläger war aber bei der Beklagten nur als Angestellter mit den Tätigkeitsmerkmalen der TO. A-Vergütungsgruppe VI b und daher im Hinblick auf seine Berufsausbildung, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, unzumutbar beschäftigt.

19

Hiernach fehlt es an der Erfüllung einer in § 18 b G 131 zwingend vorgeschriebenen Voraussetzung. Die Anwendung dieser Vorschrift auf den Kläger durch das Berufungsgericht entspricht daher nicht dem Gesetz. Sie kann auch nicht mit dem Zweck des § 20 G 131 und dem Grundsatz von Treu und Glauben gerechtfertigt werden. Auszugehen ist vielmehr von der Bedeutung und dem Zweck des § 18 b G 131. Die Beschränkung des durch diese Vorschrift ausnahmsweise gegebenen Wiederverwendungsanspruchs auf wenigstens laufbahngerecht oder zumutbar wiederverwendete Beamte z. Wv. hat ihren guten Sinn: Nur wenn der Dienstherr den Unterbringungsteilnehmer mindestens ein Jahr lang wenigstens laufbahngerecht oder zumutbar im Sinne des § 20 G 131 beschäftigt hat, dessen Qualifikation also bei einer der früheren Verwendung gemäßen Tätigkeit hat nachprüfen können, soll ihm zugemutet werden, diesen Beamten nunmehr auch entsprechend seiner früheren Rechtsstellung zu übernehmen. Daß der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Dienstherrn nicht hat begründen wollen, ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des § 18 b G 131, sondern wird auch dadurch bestätigt, daß die neue Regelung des § 71 e G 131 zwar noch über § 18 b G 131 hinausgehende Ansprüche für Unterbringungsteilnehmer gewährt, die Beschränkung auf eine Wiederverwendung nach § 20 G 131 aber beibehalten hat.

20

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, zumal der Klageanspruch auch nicht aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist.

21

Der Kläger stand am 8. Mai 1945 nicht im Dienst der Arbeitsverwaltung. Die Beklagte ist ihm gegenüber daher nicht Unterbringungspflichtig (§ 11 Abs. 2 G 131), und es besteht für sie dem Kläger in seiner Eigenschaft als Beamter z. Wv. gegenüber auch keine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Dem Kläger als ihrem Angestellten gegenüber ist die Beklagte lediglich auf Grund des bestehenden Vertragsverhältnisses keinesfalls verpflichtet, ihn als Regierungsrat in das Beamtenverhältnis zu übernehmen.

22

Auch die vom Kläger behaupteten Zusagen können eine derartige Verpflichtung der Beklagten nicht begründen. Aus den vom Berufungsgericht festgestellten Behauptungen des Klägers kann nicht entnommen werden, daß es sich bei diesen Zusagen etwa um präzise Verpflichtungserklärungen der zuständigen Stelle der Beklagten gehandelt hat. Insbesondere kann der vom Kläger behaupteten Erklärung des Präsidenten C. aus dem Jahre 1949, es bestehe die Absicht, den Kläger wieder in seiner früheren Tätigkeit zu verwenden, die Einstellung in TO. A-Vergütungsgruppe VI b solle nur vorübergehend sein, eine die Beklagte zur Übernahme des Klägers als Regierungsrat verpflichtende Wirkung nicht beigemessen werden. Einer solchen Erklärung liegt, ohne daß dies ausdrücklich betont werden müßte, der Vorbehalt zugrunde, daß keine Umstände eintreten, die der Verwirklichung der Absicht entgegenstehen. Ein solcher Umstand ist hier in der von der Beklagten in der Beurteilung vom 15. Oktober 1954 festgestellten Nichteignung des Klägers zu erblicken.

23

Daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Kläger über diese ungünstige Beurteilung nicht unterrichtet, ihn vielmehr aufgefordert hat, sich um ausgeschriebene Psychologenstellen der TO. A-Vergütungsgruppe III zu bewerben, wird vom Kläger mit Recht beanstandet. Ob dieses Verhalten der Beklagten einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Schäden begründen würde, die dem Kläger durch vergebliche Bewerbungen oder etwa durch den Verzicht auf eine ihm anderweitig angebotene bessere Verwendung entstanden sein könnten, kann dahinstehen. Jedenfalls kann hieraus der mit der Klage erhobene Anspruch auf Anstellung als Regierungsrat nicht hergeleitet werden.

24

Da mithin der Klageanspruch nicht begründet ist, hat das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage mit Recht abgewiesen. Die gegen das Urteil dieses Gerichts vom 5. November 1958 gerichtete Berufung des Klägers kann daher keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Dr. Meyer mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Weber-Lortsch durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Dr. Idel