§ 19 BBG - Andere Bewerberinnen und andere Bewerber
Bibliographie
- Titel
- Bundesbeamtengesetz (BBG)
- Amtliche Abkürzung
- BBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2-30
Der Bundespersonalausschuss oder ein von ihm bestimmter unabhängiger Ausschuss stellt fest, wer die Befähigung für eine Laufbahn ohne die vorgeschriebene Vorbildung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.