Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1961, Az.: BVerwG VI C 50.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 50.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14952
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.01.1960 - AZ: V OVG - A 5/59
Rechtsgrundlagen
- § 52 MRVO Nr. 165
- § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165
- § 43 VwGO
- § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der am 1. Oktober 1934 als Gerichtsassessor in den Heeresjustizdienst einberufen worden war, befand sich am 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung eines Generalrichters im Truppensonderdienst. Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft und Internierung war er seit 1. Mai 1949 als Staatsanwalt tätig. Am 27. März 1952 beantragte er bei der Pensionsabteilung des Landesversorgungsamts die Bewilligung des Übergangsgehaltes nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeit bei der Festungskommandantur in M. in den Jahren 1926 bis 1930 und seiner Angestelltentätigkeit bei dem Wehrkreiskommando in K. im Jahre 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Diesen Antrag wies der Sozialminister mit Erlaß vom 7. Juli 1953 zurück. Der Kläger erstritt dann mit dem Antrag, die Beschäftigungszeit bei der. Kommandantur in M. anzuerkennen, ein obsiegendes, rechtskräftig gewordenes Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 29. November 1954 - A II 336.53 -. Am 14. Juni 1955 wurde dem Kläger ein Unterbringungsschein nach der BesGr. A 2 b erteilt. Auf seine Beschwerde wurde ihm am 28. Dezember 1955 ein neuer Unterbringungsschein nach der BesGr. A 1 a erteilt. Durch Bescheid vom 24. Oktober 1957 setzte die Pensionsabteilung das Übergangsgehalt unter Zugrundelegung des Versorgungsdienstgrades eines Oberkriegsgerichtsrats nach der BesGr. A 2 b für die Zeit ab 1. September 1953 fest. Durch Bescheid vom 25. Oktober 1957 hob die Pensionsabteilung den früher nach der BesGr. A 1 a erteilten Unterbringungsschein mit der Begründung auf, der Kläger habe am 8. Mai 1945 nur eine Gesamtdienstzeit von 10 Jahren und 69 Tagen abgeleistet; es könne daher gemäß § 110 BBG nur die Beförderung zum Oberkriegsgerichtsrat (A 2 b) berücksichtigt werden. Gleichzeitig wurde dem Kläger ein neuer Unterbringungsschein nach der BesGr. A 2 b erteilt.
Gegen die Bescheide vom 24. Oktober 1957 (betr. Übergangsgehalt) und vom 25. Oktober 1957 (betr. Unterbringung) erhob der Kläger Widerspruch mit dem Ziel, Übergangsgehalt und Unterbringung entsprechend dem Dienstgrad eines Oberstkriegsgerichtsrats (A 1 a) zu erwirken. Diesem Widerspruch gab der Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 1958 insoweit statt, als er dem Kläger auch noch die Zeit seiner Beschäftigung als Angestellter bei der Festungskommandantur in Marienburg vom 1. November 1930 bis zum 31. März 1931 und die Zeit seiner Beurlaubung als Gerichtsassessor vom 1. April 1934 bis 30. September 1934 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnete. Der Beklagte lehnte aber auch jetzt noch die Berücksichtigung der Beförderung zum Oberstkriegsgerichtsrat ab, weil der Kläger nur eine Gesamtdienstzeit von 11 Jahren und 38 Tagen erreiche. Der Kläger erhob alsdann Klage im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag,
den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1958 sowie die zugrunde liegende Verfügung der Pensionsabteilung vom 25. Oktober 1957 aufzuheben und das Land Niedersachsen für verpflichtet zu erklären, die Pensionsabteilung anzuweisen, ihm (dem Kläger) wieder einen Unterbringungsschein für die BesGr. A 1 a (jetzt A 16) zu erteilen.
Gegen das klageabweisende Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover hat der Kläger Berufung eingelegt und hilfsweise noch beantragt,
festzustellen, daß die Bescheide vom 25. Oktober 1957 und vom 10. Februar 1958 rechtswidrig ergangen seien.
Zur Begründung hat der Kläger erneut geltend gemacht, daß die Aufhebung des ihm am 28. Dezember 1955 erteilten Unterbringungsscheins nach der BesGr. A 1 a und seine Ersetzung durch einen Unterbringungsschein nach der BesGr. A 2 b unzulässig gewesen seien.
Im Laufe des Berufungsverfahrens ist der Kläger nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit Ende des Monats August 1939 in den Ruhestand getreten. Die Pensionsabteilung hat mit Bescheid vom 25. September 1959 sein Ruhegehalt als Generalrichter a.D. nach der BesGr. A 2 b (Stufe 5) festgesetzt und mit Bescheid vom 10. September 1959 die Eintragung in der Unterbringungsliste gelöscht. Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. Januar 1960 die Berufung des Klägers Zurückgewiesen und festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt:
Gegenstand des Rechtsstreits sei der Unterbringungsschein, der dem Kläger als Unterbringungsteilnehmer nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erteilt worden sei. Der Unterbringungsschein diene mit deklaratorischer Wirkung für den Geltungsbereich des Gesetzes zum Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Unterbringung. Die Unterbringung sei auf das 65. Lebensjahr des Beamten begrenzt, dessen Status als Beamter zur Wiederverwendung bei Eintritt in den Ruhestand ende. So ende zu diesem Zeitpunkt mithin auch die Rechtswirksamkeit des Unterbringungsscheines. Soweit der Kläger in Form der Anfechtungsklage sich gegen die Entziehung des Untereringungsscheines wehre und durch die Verpflichtungsklage die Verurteilung des Beklagten auf Wiedererteilung eines Unterbringungsscheins für die BesGr. A 1 a/A 16. erstrebe, könne sein dahin gehender Sachantrag keinen Erfolg haben. Die Hauptsache sei erledigt, und zwar dadurch, daß sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt habe. Der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, daß die Bescheide vom 25. Oktober 1957 und vom 10. Februar 1958 rechtswidrig ergangen seien, sei unzulässig, weil das durch § 52 MRVO Nr. 165 geforderte Feststellungsinteresse fehle. Die Bedeutung des Unterbringungsscheins erschöpfe sich in der bloßen Legitimation der Teilnahmeberechtigung an der Unterbringung, er sei keine beamtenrechtliche Ernennungsurkunde und besitze keine Rechtswirksamkeit für die Frage des Übergangs- oder Ruhegehalts. Ein anderes als das auf das Verfahren über die Versorgungsbezüge gerichtete Interesse aber habe der Kläger nicht.
Gegen dieses am 12. März 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. März 1960 die gemäß § 127 BRRG (§ 79 G 131) zugelassene Revision eingelegt und diese am 25. März 1960 begründet. Die Revision rügt wesentliche Mängel des Verfahrens und Verletzung des materiellen Bundesrechts. Im einzelnen führt sie hierzu aus: Die Hauptsache sei noch nicht erledigt. Das Berufungsgericht habe Übersehen, daß zur Zeit noch ein Rechtsstreit des Klägers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz wegen Wiederverwendung nach der BesGr. A 1 a vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover (Az. IV A 46.57) schwebe. Trotz der Versetzung des Klägers aus seinem neuen Beamtenverhältnis als Staatsanwalt in den Ruhestand bestehe immer noch die Möglichkeit, daß er bis zur Vollendung, des 68. Lebensjahres als Richter angestellt werden könne. Mit der Klage gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz verfolge er diesen Anspruch auf der Grundlage des ursprünglichen Unterbringungsscheines nach der BesGr. A 1 a, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Daraus folge, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der sachlich-rechtlichen Entscheidung dieses Verfahrens habe.
Der. Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf die Begründung des Berufungsurteils bezogen.
II.
Die Revision ist begründet.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Hauptsache der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durch Zeitablauf erledigt hat, ist allerdings zuzustimmen. Denn der Kläger kann die Erteilung eines Unterbringungsscheines für die Besoldungsgruppe A 1 a/A 16 nicht mehr verlangen, nachdem er im Laufe des Berufungsverfahrens nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten und infolgedessen aus der Teilnahme an der Unterbringung kraft Gesetzes ausgeschieden ist (vgl. § 11 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 35. Abs. 1 Satz 1 G 131). Dadurch ist auch die Erteilung eines Unterbringungsscheines an den Kläger gegenstandslos geworden. Der Umstand, daß er gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz zur Zeit noch einen Verwaltungsrechtsstreit wegen entsprechender Wiederverwendung nach der BesGr. A 1 a führt, steht dem nicht entgegen.
Jedoch leidet das Verfahren in der Berufungsinstanz an einem wesentlichen Mangel (§ 56 Abs. 1 Satz 2 BVerwGG i.V.m. § 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO), weil das Berufungsgericht zu Unrecht die verfahrensrechtliche Zulässigkeit des Hilfsantrags des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich angefochtenen Bescheide vom 25. Oktober 1957 und vom 10. Februar 1958 verneint hat (vgl. auch BVerwGE 1, 27), Bei diesem Hilfsantrag handelt es sich verfahrensrechtlich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 (jetzt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) und nicht - wie im Berufungsurteil rechtsirrig ohne nähere Begründung angenommen wird - um eine Feststellungsklage im Sinne des § 52 MRVO Nr. 165 (jetzt § 43 VwGO), mit der nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder - wie § 43 VwGO jetzt ausdrücklich ausspricht - auch die Feststellung der Nichtigkeit, nicht aber der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden könnte. Eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts ist auch bei der Verbindung von Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. Eyermann-Fröhler, Rd.Nr. 9 in § 113 VwGO). Auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung ist zu bejahen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieses bereits deshalb angenommen werden muß, weil das Landesverwaltungsgericht Hannover das Verwaltungsstreitverfahren des Klägers gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz (IV A 46/57) bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt hat (was z.B. von Ule und Klinger - Erl. zu § 43 VwGO - bei der Aussetzung eines Zivilprozesses gemäß § 148 ZPO bejaht wird). Das Feststellungsinteresse des Klägers rechtfertigt sich bereits aus der Erwägung, daß die Gestaltung seiner Versorgung, die Gegenstand des Verwaltungsstreitverfahrens II A 66.60 vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover - Kammer Hildesheim - ist, entgegen der Auffassung des Beklagten nicht streng von der hier streitigen Frage getrennt werden kann, in welcher Rechtsstellung der Kläger nach dem Gesetz zu Art. 131 GG unterzubringen war. Es ist zwar rechtlich zutreffend, daß die Verwaltung bei der Festsetzung der Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nicht an die im Unterbringungsschein festgestellte Rechtsstellung (Besoldungsgruppe) gebunden ist. Jedoch dar bei der rechtlichen Beurteilung des Feststellungsinteresses im vorliegenden Falle nicht außer Betracht bleiben, daß sich die im Unterbringungsschein festgestellte Besoldungsgruppe in der Verwaltungspraxis auch auf die Feststellung des Versorgungsdienstgrades bei der späteren Regelung der Versorgung tatsächlich insbesondere dann auswirken kann, wenn sowohl bei der Unterbringung als auch bei der Versorgung Streit über die Anwendung des Beförderungsschnitts (§ 110 BBG i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 und § 29 G 131) besteht. Um den Beförderungsschnitt, und zwar um den ihm zugrunde zu legenden Zeitraum, geht aber der Streit zwischen den Parteien, wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verwaltungsakte zweifelsfrei ergibt. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Klägers, das kein rechtliches Interesse sein muß, nicht in Abrede gestellt werden, zumal bei der Fortsetzungsfeststellungsklage eine großzügigere Beurteilung des Feststellungsinteresses als bei der ursprünglichen Feststellungsklage angebracht erscheint. Es kann dem Kläger im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens auch nicht zugemutet werden, das infolge des Erlasses von weiteren Verwaltungsakten durch den Beklagten erst später anhängig gewordene Verwaltungsstreitverfahren II A 66.60 wegen seiner Versorgung allein weiterzuverfolgen, wobei noch zu bedenken ist, daß auch dieses Verfahren, wie sich aus den beigezogenen Streitakten ergibt, nur mit Rücksicht auf das hier vorliegende Verfahren bisher keinen Fortgang genommen hat. Durch die beantragte Feststellung würde dem Kläger die Durchführung des Verfahrens gegen die neuen Bescheide erleichtert werden. Dies genügt zur Annahme eines, berechtigten Reststellungsinteresses (vgl. BVerwGE 12, 303. [305]). Das Feststellungsinteresse des Klägers entfällt auch nicht etwa deshalb, weil seine Versorgung möglicherweise auf Grund des inzwischen erlassenen 3. ÄndG/G 131 eine für ihn günstigere Regelung auf der Grundlage des Versorgungsdienstgrades A 1 a/A 16 erfahren kann; denn diese Regelung gilt erst ab 1. Oktober 1961, so daß der Kläger unter Umständen für die zurückliegende Zeit, von der Zurruhesetzung an noch Nachzahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen könnte.
Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht in der Sache selbst noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung ermöglichen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.200 DM festgesetzt.
gez. Kellner
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert