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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.05.1964, Az.: BVerwG II C 28.62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.05.1964
Aktenzeichen
BVerwG II C 28.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13135
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.11.1961 - AZ: Tgb. Nr. 173 III 60

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1964
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge,
Weber-Lortsch und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. November 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1907 in Oberschlesien geborene Klägerin war seit dem 1. April 1932 technische Schulamtsbewerberin. Am 30. März 1939 legte sie die zweite Lehramtsprüfung ab und war seit dem 1. April 1939 technische Lehrerin. Durch Urkunde des Regierungspräsidenten in K... vom 9. November 1942 wurde sie als technische Lehrerin an der Volksschule in R... zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Sie erhielt seitdem Gehalt nach der Besoldungsgruppe (= BesGr.) A 4 c 2 der Reichsbesoldungsordnung (= RBO) mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. April 1937.

2

Nach ihrer Vertreibung wurde die Klägerin seit dem 15. Februar 1946 auf Grund Dienstvertrages zunächst als Aushilfsangestellte, später als Handarbeitslehrerin im bayerischen Schuldienst beschäftigt. Durch Urkunde der Regierung von Oberfranken vom 11. November 1953 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Handarbeitslehrerin ernannt. Sie erhielt seit dem 1. Oktober 1953 auf der Planstelle einer Handarbeitslehrerin an den Volksschulen des Handarbeitsbezirks K... Gehalt nach der BesGr. A 5 b der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung vom 13. Oktober 1944 (Bayer. GVBl. S. 134) mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Mai 1938, das später auf den 1. Oktober 1937 verbessert wurde. Auf Grund des Vierten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 11. August 1954 (Bayer. GVBl. S. 155) wurde sie mit Wirkung vom 1. April 1954 von der BesGr. A 5 b in die BesGr. A 5 a der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung übergeleitet. Auf Grund des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 (Bayer. GVBl. S. 101) - BayBesG - wurde sie mit Wirkung vom 1. April 1957 von der BesGr. A 5 a (alt) in die BesGr. A 9 (neu) mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Juni 1931 übergeleitet. Mit Wirkung vom 1. September 1959 wurde die Klägerin Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an der Staatlichen Mittelschule Kronach auf der Planstelle einer Fachlehrerin der BesGr. A 9 BayBesG.

3

Am 28. Mai 1953 hatte die Klägerin nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - einen Unterbringungsschein erhalten mit der Berechtigung, die Dienstbezeichnung "technische Lehrerin z.Wv." zu führen.

4

Durch Bescheid vom 18. Juli 1958 lehnte die Regierung von Oberfranken einen Antrag der Klägerin ab, sie nach § 18 a G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 (F. 1957) - ihrer Rechtsstellung vor dem 8. Mai 1945 entsprechend in die BesGr. A 4 b 4 der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung einzuweisen, in welche die Besoldung der Volksschullehrer durch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 11. August 1954 angehoben worden war. Der Widerspruch der Klägerin wurde am 28. April 1959 zurückgewiesen.

5

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 21. Oktober 1960 die Klage der Klägerin mit dem Antrag,

den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18. Juli 1958 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. April 1959 aufzuheben und die Regierung zu verpflichten, ihre - der Klägerin - rechtsgleiche Unterbringung durch Gleichstellung mit den Volksschullehrern rückwirkend ab Übernähme vorzunehmen,

6

abgewiesen.

7

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin außer dem Antrag auf Aufhebung des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils und der Bescheide vom 18. Juli 1958 und 28. April 1959 beantragt, zu erkennen:

"Die Regierung von Oberfranken ist verpflichtet, die rechtsgleiche Unterbringung der Klägerin durch deren rückwirkende Einstufung zum 1. Oktober 1953 in die BesGr. A 4 c 2 und zeitentsprechende Überleitung in die BesGr. A 4 b 4 und A 10 vorzunehmen."

8

Vorsorglich und hilfsweise hat die Klägerin ferner beantragt, zu erkennen:

"Die Regierung von Oberfranken ist verpflichtet, die Klägerin rückwirkend so zu stellen, als sei sie seit Übernahme in den Dienst des Beklagten als Beamtin durch Einstufung per 1.10.1953 in die BesGr. A 4 c 2 und die zeitentsprechende Überleitung in die BesGr. A 4 b 4 und a 10 rechtsgleich wiederverwendet worden;

die Regierung von Oberfranken war verpflichtet, die Klägerin bei der Übernahme in den Dienst des Beklagten als Beamtin zur rechtsgleichen Wiederverwendung in die BesGr. A 4 c 2 einzustufen und zeitentsprechend in die BesGr. A 4 b 4 und A 10 überzuleiten."

9

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 17. November 1961 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

10

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei auf § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 G 131 (F. 1957) gestützt. Bei der Unterbringung der Klägerin nach § 19 G 131 sei von der Rechtsstellung auszugehen gewesen, die sie am 8. Mai 1945 innegehabt habe. Mit dieser Rechtsstellung sei ihr jetziges Amt zu vergleichen und zu prüfen, ob dieses Amt am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe angehörte wie ihr früheres Amt.

11

Dieser Vergleich ergebe, daß die Klägerin seit dem 1. September 1959 als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an der Staatlichen Mittelschule K... auf der Planstelle einer Fachlehrerin der BesGr. A 9 BayBesG entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt übernommen worden sei.

12

Am 8. Mai 1945 sei die Klägerin, nachdem sie die Lehrbefähigungsprüfungen in Handarbeiten, Hauswirtschaft und Werken abgelegt hatte, technische Lehrerin an der Volksschule in Rybnik und als solche in die BesGr. A 4 c 2 RBO eingereiht gewesen. Sie habe sich somit in der Eingangsgruppe des gehobenen Dienstes befunden. Das Amt einer Fachlehrerin, das die Klägerin seit dem 1. September 1959 bekleide, habe am 8. Mai 1945 der gleichen Laufbahn, nämlich der Laufbahn des gehobenen Dienstes, und der gleichen Besoldungsgruppe (A 4 c 2) angehört wie das frühere Amt der Klägerin als technische Lehrerin. Nach der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung vom 13. Oktober 1944 (Bayer. GVBl. S. 134) seien die Fachlehrer und Fachhauptlehrer an den Deutschen Aufbauschulen nach der BesGr. A 4 c 2 besoldet worden. Die Deutschen Aufbauschulen seien sechsklassige höhere Lehranstalten gewesen, die auf dem Lehrplan der siebten Volksschulklasse aufgebaut und zur Reifeprüfung geführt hätten (zu vgl. §§ 2, 4 und 5 der Schul- und Lehrordnung für die Deutschen Aufbauschulen vom 30. April 1935 - KMBl. S. 77 -). Das Amt eines Fachlehrers an den Staatlichen Mittelschulen, das durch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 11. August 1954 eingeführt worden sei, sei dem Amt eines Fachlehrers an den Deutschen Aufbauschulen vergleichbar. Als Fachlehrerin an einer Staatlichen Mittelschule habe die Klägerin somit ein Amt inne, das ihrem früheren Amt einer technischen Lehrerin gleichwertig im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 sei, weil es am 8. Mai 1945 der gleichen Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe angehört habe wie ihr früheres Amt der technischen Lehrerin, das es in Bayern am 8. Mai 1945 nicht gegeben habe.

13

Aus der Anhebung der Besoldung der Volksschullehrer von der BesGr. A 4 c 2 RBO in die BesGr. A 4 b 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 11. August 1954 und in die BesGr. A 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes vom 14. Juni 1958 könne die Klägerin für sich keine Rechte herleiten, weil sie am 8. Mai 1945 nicht Volksschullehrerin, sondern technische Lehrerin gewesen sei und somit ihr jetziges Amt in seiner Ausgestaltung am 8. Mai 1945 nur mit dem Amt der technischen Lehrerin an Volksschulen und nicht mit dem Amt einer wissenschaftlichen Volksschullehrerin verglichen werden könne.

14

Der mit der Klage in erster Linie geltend gemachte Anspruch der Klägerin, sie in ein Amt der BesGr. A 4 b 4 bzw. BesGr. A 10 zu übernehmen, sei danach unbegründet.

15

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte auch seine Pflicht, die Klägerin entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung in ein gleichwertiges Amt zu übernehmen, nicht dadurch verletzt, daß er sie erst am 1. September 1959 als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an der Staatlichen Mittelschule K... auf eine Planstelle einer Fachlehrerin der BesGr. A 9 BayBesG übernommen habe.

16

Nach dem am 1. Oktober 1953 bei der Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in Bayern geltenden Besoldungsrecht seien die Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen in der BesGr. A 5 b der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung vom 13. Oktober 1944 eingereiht gewesen. Da es damals Planstellen für technische Lehrerinnen oder Fachlehrerinnen in Bayern nicht gegeben habe, habe die Klägerin nur als Handarbeitslehrerin auf einer Planstelle der BesGr. A 5 b übernommen werden können. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 11. August 1954 seien die Handarbeitslehrerinnen in die neue BesGr. A 5 a übergeleitet worden. Gleichzeitig seien in der BesGr. A 4 c 2 Planstellen für Fachlehrer vorgesehen worden. Erst mit der Verkündung dieses Gesetzes sei es rechtlich möglich gewesen, die Klägerin in ein Amt zu übernehmen, das - wie ihr früheres Amt der technischen Lehrerin an der Volksschule in Rybnik - nach der BesGr. A 4 c 2 RBO, der Eingangsgruppe des gehobenen Dienstes, besoldet wurde. Aus dem Schreiben des Ministeriums an den Vater der Klägerin vom 9. Februar 1956 ergebe sich, daß das Ministerium bereit gewesen sei, die Klägerin entsprechend ihrer früheren Rechtsstellung zu verwenden, daß jedoch eine Planstelle hierfür zunächst noch nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Übernahme der Klägerin in ein gleichwertiges Amt sei auch dadurch erschwert gewesen, daß die Klägerin den Wunsch geäußert habe, in Kronach zu bleiben. Erst durch Schreiben vom 12. Mai 1957 habe sich die Klägerin bereit erklärt, eine ihrer Rechtsstellung am 8. Mai 1945 entsprechende Stelle auch außerhalb ihres Wohnortes anzunehmen.

17

Bei Berücksichtigung dieser Umstände könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte die endgültige Unterbringung der Klägerin aus sachfremden Erwägungen verzögert habe.

18

Für die Klägerin habe schließlich auch kein Züschuß nach § 18 a Abs. 2 G 131 (F. 1957) beantragt werden können. Da die Klägerin bereits mit Wirkung vom 1. April 1957 durch das Bayerische Besoldungsgesetz vom 14. Juni 1958 von der BesGr. A 5 a (alt) in die BesGr. A 9 (neu) übergeleitet worden sei und diese Besoldungsgruppe der früheren BesGr. A 4 c 2 RBO entsprochen habe, ergebe sich für sie kein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 18 a G 131 (F. 1957).

19

Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag, zu erkennen:

  1. I.

    "Die Entschließung der Regierung von Oberfranken vom 18. Juli 1958 und der Widerspruchsbescheid der genannten Behörde vom 28. April 1959 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 23. Oktober 1960 und des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1961 - Nr. 173 III 60 - ausgefertigt am 27. Dezember 1961 zugestellt am 29. Dezember 1961 - werden aufgehoben.

  2. II.

    Die Regierung von Oberfranken ist verpflichtet, die rechtsgleiche Unterbringung der Klägerin durch deren rückwirkende Einstufung zum 1. Oktober 1953 in die BesGr. A 4 c 2 und zeitentsprechende Überleitung in die BesGr. A 4 b 4 und A 10 vorzunehmen,"

20

hilfsweise zu erkennen:

"Die Regierung von Oberfranken ist verpflichtet, die Klägerin rückwirkend so zu stellen, als sei sie seit Übernahme in den Dienst des Beklagten als Beamtin durch Einstufung per 1. Oktober 1953 in die BesGr. A 4 c 2 und die zeitentsprechende Überleitung in die BesGr. A 4 b 4 und A 10 rechtsgleich wiederverwendet worden;

die Regierung von Oberfranken war verpflichtet, die Klägerin bei der Übernahme in den Dienst des Beklagten als Beamtin zur rechtsgleichen Wiederverwendung in die BesGr. A 4 c 2 einzustufen und zeitentsprechend in die BesGr. A 4 b 4 und A 10 überzuleiten."

21

Die Revision rügt die unrichtige Anwendung des § 19 Abs. 1 Safz 2 G 131.

22

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

23

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

24

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Klägerin aus der Hebung der Besoldung der Volksschullehrer von der BesGr. A 4 c 2 RBO in die BesGr. A 4 b 4 der Besoldungsordnung für die planmäßigen Beamten der Bayerischen Staatsverwaltung in der Fassung des Bayer. Gesetzes vom 11. August 1954 = A 10 BayBesG nichts für sich herleiten kann. Zu Unrecht meint die Revision, daß die frühere Gleichstellung der technischen Lehrerinnen mit den Volksschullehrerinnen zur Folge habe, daß die Klägerin im Rahmen der Wiederverwendung an der nach dem 8. Mai 1945 vorgenommenen Hebung der Besoldung der Volksschullehrer teilhabe. Sie übersieht dabei, daß das Gesetz zu Artikel 131 GG die Rechtsverhältnisse der früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes neu geregelt hat und daß deshalb auf frühere Rechtsbeziehungen nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn das Gesetz zu Artikel 131 GG dies ausdrücklich gestattet (vgl. § 77 Abs. 1 G 131 und BVerwGE 5, 86 [88]). Die Gleichstellung der technischen Lehrerinnen mit den Volksschullehrerinnen könnte somit im Rahmen der Wiederverwendung (§ 19 G 131) nur dann berücksichtigt werden, wenn die Berücksichtigung solcher Gleichstellungen im Gesetz zu Art. 121 GG - insbesondere in dessen § 19 - vorgesehen wäre. Das ist aber nicht der Fall. § 19 G 131 stellt in den hier einschlägigen Fassungen des Ersten und Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG, soweit es um den Begriff des "gleichwertigen Amtes" geht, eindeutig nur auf die Laufbahn, der das am 8. Mai 1945 innegehabte Amt angehörte, und auf die Besoldungsgruppe ab, in die dieses Amt am 8. Mai 1945 eingestuft war. Diese Vorschrift berücksichtigt also nicht frühere besoldungsrechtliche Gleichstellungen des innegehabten Amtes mit anderen Ämtern und noch nicht einmal besoldungsrechtliche Zusicherungen etwa des Inhalts, daß die Besoldung der technischen Lehrer künftig stets der Besoldung der wissenschaftlichen Volksschullehrer angepaßt bleiben werde. Folglich hat das Berufungsgericht mit Recht die Hebung der Besoldung der Volksschullehrer außer Betracht gelassen und bei dem nach § 19 G 131 erforderlichen Vergleich nur darauf abgestellt, ob das der Klägerin am 1. September 1959 übertragene Amt einer Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an der Staatlichen Mittelschule K... mit der Planstelle einer Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG bezüglich Laufbahn(gruppe) und Besoldung dem Amt der technischen Lehrerin gleichwertig ist, das die Klägerin am 8. Mai 1945 innehatte. Daß dies der Fall war, zeigen die Darlegungen im angefochtenen Urteil über das Amt der Fachlehrer und Fachhauptlehrer an den Deutschen Aufbauschulen. Diese Schulen waren höhere Lehranstalten; das Amt der dort tätigen Fachlehrer und Fachhauptlehrer gehörte am 8. Mai 1945 ebenso wie das damals von der Klägerin innegehabte Amt zu einer Laufbahn, die der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zuzurechnen ist; es war weiterhin damals ebenso wie das Amt der Klägerin mit der Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO ausgestattet. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es am 8. Mai 1945 in Bayern technische Lehrer mit einer Besoldung aus der BesGr. A 4 c 2 RBO nicht gab, die ebengenannten Fachlehrer, die heute in der BesGr. A 9 BayBesG eingruppiert sind, für vergleichbar gehalten.

25

Hieraus folgt, daß der Beklagte die Klägerin schon mit der am 1. September 1959 vorgenommenen Unterbringung als Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrerin an der Staatlichen Mittelschule K... auf der Planstelle einer Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 9 BayBesG in einem gleichwertigen Amt im Sinne des § 19 G 131 wiederverwendet hat.

26

Die Darlegungen in dem angefochtenen Urteil zu der Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, die Klägerin schon vom 1. Oktober 1953 an in einem gleichwertigen Amt wiederzuverwenden, sind - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls rechtsfehlerfrei. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang, das § 19 G 131 in den hier einschlägigen Fassungen keinen klagbaren Anspruch auf rechtsgleiche Wiederverwendung vermittelt, sondern Zeitpunkt und Art ("wann" und "wie") der Wiederverwendung dem pflichtgemäßen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn überläßt (vgl.Urteil vom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 64.58 - [NDBZ 1961 S. 62]). Der Umstand, daß rechtlich und tatsächlich die rechtsgleiche Wiederverwendung schon zum 1. Oktober 1953 möglich war - wie die Klägerin behauptet -, könnte deshalb nicht ohne weiteres die Verurteilung des Beklagten zu rückwirkender rechtsgleicher Wiederverwendung rechtfertigen; eine solche Verpflichtung könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn jede andere Entscheidung als die von der Klägerin begehrte rechtsgleiche Wiederverwendung schon vom 1. Oktober 1953 an ermessensfehlerhaft gewesen wäre. Dafür, daß hier ein solcher Sachverhalt vorgelegen hat, ist aber nichts festgestellt und auch von der Klägerin nichts Substantiiertes dargetan worden. In dem angefochtenen Urteil ist sogar - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt worden, es habe vor dem 1. September 1959 nicht einmal die Möglichkeit bestanden, die Klägerin - ihrem Wunsche entsprechend - in Kronach oder in der näheren Umgebung dieses Ortes in einem gleichwertigen Amt unterzubringen. Schon hieran muß der in erster Linie gestellte Verpflichtungsantrag mit dem Ziel, daß die Klägerin rückwirkend vom 1. Oktober 1953 rechtsgleich wiederverwendet wird, scheitern. - Auch aus der Fürsorgepflicht der öffentlich-rechtlichen Dienstherren gegenüber den Unterbringungsteilnehmern kann nichts anderes hergeleitet werden; denn die Fürsorge konnte in bezug auf die Wiederverwendung nicht weitergehen als die vom Gesetz festgelegte Pflicht, der jedoch ein Rechtsanspruch gerade nicht entsprach (ebenso BVerwG, Urteil vom 20. März 1963 - BVerwG VI C 169.60 - [RiA 1963 S. 220 und MDR 1964 S. 261]).

27

Hat demnach der Beklagte seine Pflichten aus § 19 G 131 erfüllt, so können auch die Hilfsanträge keinen Erfolg haben.

28

Die Revision ist nach alledem gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Schmitt zugleich für den durch Ortsabwesenheit an der Beifügung der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge,
Weber-Lortsch
Oppenheimer