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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1960, Az.: BVerwG II C 64.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 64.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 31.10.1957 - OVG Bf. II 87/56

Fundstelle

  • NDBZ 1961, 62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1957 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger war nach dem Besuch von Volksschule, Präparandenanstalt und Lehrerseminar als Lehrer an Volksschulen tätig. Er befand sich am 8. Mai 1945 in der Rechtsstellung eines Hauptschulkonrektors (Besoldungsgruppe A 3 d) im Hamburgischen Schuldienst. Nach dem Zusammenbruch wurde er aus politischen Gründen nur als Volksschullehrer (Besoldungsgruppe A 4 c 2) werterverwendet.

2

Die Lehrerbesoldung wurde durch das hamburgische Gesetz zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 (GVBl. S. 213) - HLBG - umgestellt. Nach § 2 Abs. 1 HLBG bestimmte sich die Überleitung der Lehrer in die Besoldungsordnung L (Anlage II HLBG) nach dem Überleitungsplan (Anlage IV HLBG). Der Senat von Hamburg wurde durch diese Vorschrift ermächtigt, die in dem Überleitungsplan nicht aufgeführten Lehrer einer der vorhandenen ihrer Ausbildung und dem ihnen übertragenen Amte entsprechenden Lehrer- und Besoldungsgruppe zuzuteilen. Der Überleitungsplan sah in Nr. 65 die Überleitung der Lehrer an Volksschulen in die Besoldungsgruppe L 5 und, soweit sie Universitätsausbildung hatten, in die Besoldungsgruppe L 4 vor. Der Kläger wurde ab 1. Oktober 1952 in einer sogenannten Strichstelle L 4/L 5 geführt; diese Stellen waren eingerichtet worden, weil nicht von vornherein feststand, ob eine Planstelle bei Neuansteilung mit einem seminaristisch oder einem akademisch vorgebildeten Lehrer besetzt würde.

3

Der Kläger beantragte am 18. Dezember 1952 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe L 4. Er wurde jedoch nach Nr. 65 des Überleitungsplans in die Besoldungsgruppe L 5 übergeleitet und erst durch Urkunde vom 25. März 1955 mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in die Besoldungsgruppe L 4 eingewiesen. Mit Verfügung vom 13. April 1955 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers hiernach fest. Zum 1. August 1955 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt.

4

Am 26. September 1955 legte der Kläger Einspruch gegen die Verfügung vom 13. April 1955 ein und machte geltend, er hätte schon im Jahre 1952 entsprechend seinem Antrag in die Besoldungsgruppe L 4 übergeführt werden müssen. Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung zurück, der Verpflichtung zur Unterbringung des Klägers nach § 19 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) - G 131 - sei mit der Einweisung in die Besoldungsgruppe L 4 genügt worden, eine frühere Einweisung sei nicht möglich gewesen, weil eine Stelle der Besoldungsgruppe L 4 vor dem 1. Januar 1955 für ihn nicht zur Verfügung gestanden habe, und eine rückwirkende Einweisung sei besoldungsrechtlich unzulässig.

5

Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 13. April 1955 und den Einspruchsbescheid vom 9. Januar 1956 insoweit aufzuheben, als darin von einer Einweisung in die Gruppe L 4 vom 1. Januar 1955 statt vom 1. Oktober 1952 - hilfsweise vom 1. Dezember 1952 - ab ausgegangen ist.

6

Das Landesverwaltungsgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger zunächst mit Zustimmung des Beklagten beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, mit Wirkung vom 1. Oktober 1952, hilfsweise vom 1. Dezember 1952, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe L 4 einzuweisen,

7

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, daß er, der Kläger, mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 auch für die Zeit vom 1. Oktober 1952 bis 31. Dezember 1954 nach der Besoldungsgruppe 4 der Besoldungsordnung L Anlage II zum Gesetz zur Neuregelung der Lehrerbesoldung vom 24. Oktober 1952 zu besolden ist.

8

In der letzten mündlichen Verhandlung über die Berufung hat er seinen Hauptantrag unter Widerspruch des Beklagten dahin geändert,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 25. März 1955 und den Einspruchsbescheid vom 9. Januar 1956 insoweit aufzuheben, als er, der Kläger, ab 1. Januar 1955 in die Besoldungsgruppe L 4 eingewiesen ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 in die Besoldungsgruppe L 4 überzuleiten.

9

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 31. Oktober 1957 nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Der Kläger habe einen Rechtsanspruch darauf, daß der Beklagte von der sich durch die Neuregelung der Lehrerbesoldung bietenden Möglichkeit, seine unterwertige Verwendung durch Überleitung in die Besoldungsgruppe L 4 zu beenden, Gebrauch mache. Diesen Anspruch habe der Kläger von vornherein erhoben und mit der Klage verfolgt, die letzte Fassung des Klageantrags sei daher keine Änderung der Klage; auch sei der Vorschrift über das Einspruchsverfahren genügt. Die nach § 2 Abs. 4 HLBG schriftlich vorzunehmende Überleitung der Lehrer in die Besoldungsordnung L sei ein konstitutiver Verwaltungsakt, sie sei - anders als die Einweisung in eine andere Besoldungsgruppe - auch für einen weiter als drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zulässig. Wäre bei der Überleitung des Klägers nur sein damaliges Amt als Lehrer an Volksschulen (Besoldungsgruppe A 4 c 2) zu berücksichtigen gewesen, so wäre der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HLBG in Verbindung mit Nr. 65 des Überleitungsplans in die Gruppe L 5 überzuleiten gewesen. Der Kläger habe aber zum Personenkreis des Gesetzes zu Artikel 131 GG gehört und sei als Hauptschulkonrektor zur Wiederverwendung unterwert ig verwendet worden. Das unterwertige Amt habe er nur vorübergehend so lange ausüben müssen, als "die endgültige Unterbringung vorerst nicht möglich" war (§ 20 Abs. 1 G 131). Diese Möglichkeit habe sich durch die Besoldungsneuregelung ab 1. Oktober 1952 ergeben. Zwar bestehe für einen Teilnehmer an der Unterbringung kein Rechtsanspruch auf Unterbringung, der Zeitpunkt der Unterbringung richte sich nach pflichtmäßigem Ermessen des Dienstherrn. Eine sachlich nicht begründete Verzögerung sei aber ermessensfehlerhaft. Im Hinblick auf die sich aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG ergebende Pflicht zur möglichst frühzeitigen gleichwertigen Unterbringung des Klägers wäre es trotz der Regelung im Überleitungsgesetz, die - für sich allein betrachtet - eine Überleitung des Klägers nach der Gruppe L 4 vielleicht nicht ermöglicht hätte, weil sich die Überleitung nach § 2 Abs. 1 HLBG und dem Überleitungsplan in erster Linie nach dem ausgeübten Amt richten sollte, ab 1. Oktober 1952 nicht gesetzwidrig, sondern vielmehr geboten gewesen, den Kläger entsprechend seinem früheren Amt nach der Gruppe L 4 zu besolden. Das hätte auch dem bei der Neuregelung zum Ausdruck gekommenen Grundsatz entsprochen, daß nicht nur die Ausbildung des Lehrers, sondern auch der bisherige durch eine Ernennung erlangte Besitzstand maßgebend sein sollte. Daß die Überleitung des Klägers in die Gruppe L 4 zum 1. Oktober 1952 aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Bei der Neuregelung der Lehrerbesoldung seien die Mittel pauschal ausgeworfen und die Stellen erst nachträglich geschaffen worden. Gegenüber seiner Verpflichtung, den Kläger in die Gruppe L 4 zu überführen, hätte der Beklagte sich auch nicht auf lediglich finanzielle Gegengründe berufen können. Er könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Überführung des Klägers und anderer unter das Gesetz zu Artikel 131 GG fallender Lehrer habe aus organisatorischen Gründen nicht früher erfolgen können. Wenn der Beklagte sich seinerzeit bei Überleitung der Lehrer über die aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG sich ergebende Verpflichtung gegenüber dem Kläger klar geworden wäre, hätte nichts im Wege gestanden, sogleich seine Überleitung in die Gruppe L 4 vorzunehmen. Aber selbst wenn organisatorische Gründe dies verzögert hätten, so könnte die Überleitung doch noch rückwirkend zum 1. Oktober 1952 erfolgen. Die rückwirkende Überleitung sei auch nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand noch möglich, weil sie sich nur auf die vorhergehende Zeit beziehe. Eine Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs sei nicht eingetreten.

10

Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 20. März 1956 die Klage abzuweisen,

11

hilfsweise,

das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1957 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

12

Die Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung von § 19 Abs. 1 G 131.

13

Sie ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte den letzten Hauptantrag der Klage als unzulässig behandeln müssen, soweit der Bescheid vom 25. März 1955 einbezogen und die Verpflichtung zur rückwirkenden Überleitung - nicht mehr zur rückwirkenden Einweisung - des Klägers in die Gruppe L 4 begehrt werde. Da insoweit kein Einspruchsverfahren vorangegangen sei und der Beklagte der Änderung widersprochen habe, seien die Verfahrensvorschriften der §§ 22 bis 24, 44 Abs. 1, 61, 65 und 87 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (ABl.MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 - verletzt. Dem Beklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu der vom Berufungsgericht angeregten Stellung des letzten Klageantrags zu äußern (§ 72 Abs. 2 MRVO 165). Außerdem hätte das Berufungsgericht durch Anhörung des Klägers aufklären müssen, ob der Kläger sein Begehren auf die Rückdatierung der Einweisung vom 25. März 1955 gerichtet habe.

14

Eine Verletzung materiellen Bundesrechts erblickt die Revision zunächst darin, daß das Berufungsgericht übersehen habe, daß der Kläger zur Zeit seines Einspruchs vom 26. September 1955 bereits rechtsgleich wiederverwendet, sein Rechtsstand als Beamter auf Wiederverwendung also erloschen gewesen sei (§ 19 Abs. 1 Satz 4 G 131). Zu Unrecht habe das Berufungsgericht außerdem einen Rechtsanspruch auf Überleitung, den es aus dem landesrechtlichen Lehrerbesoldungsgesetz allein nicht entnommen habe, aus der bundesrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1 G 131 hergeleitet. Das behördliche Ermessen bei der Unterbringung der Beamten zur Wiederverwendung sei durch das Überleitungsverfahren nicht eingeschränkt worden. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, daß nunmehr keine andere behördliche Entscheidung als die Überleitung eines oder aller unterwertig beschäftigten Unterbringungsteilnehmer in die dem früheren Amt entsprechende neue Besoldungsgruppe ohne Rücksicht auf die Überleitungsbestimmungen möglich und notwendig sei. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verwirkung verneint.

15

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich mit eigenen Ausführungen zu § 19 G 131 am Verfahren.

17

II.

Die Revision muß zum Erfolg führen.

18

Die Verfahrensrügen können allerdings nicht durchgreifen. Das Ziel des Klägers ging im Verwaltungsverfahren und später im Verwaltungsstreitverfahren stets dahin, durch Überleitungs- oder Einweisungsakt eine Rechtsposition zu erhalten, aus der er bereits ab 1. Oktober, spätestens ab 1. Dezember, 1952 Besoldung nach der Besoldungsgruppe L 4 beanspruchen konnte. Diesem Ziel diente auch der in der Berufung zuletzt gestellte Hauptantrag, mit ihm wurde die Klage nicht geändert. Auch bedurfte es keines neuen Einspruchsverfahrens. Die Angriffe der Revision gegen die Auslegung der Erklärungen des Klägers durch das Berufungsgericht lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die richterliche Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt hat. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung über die Berufung Gelegenheit hatte, sich zu dem neugefaßten Antrag des Klägers zu äußern, ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden. Der Beklagte selbst hat nicht behauptet, daß er in der Verhandlung um Erläuterung der gerichtlichen Anregung zur Fassung des Klageantrages oder um Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme dazu gebeten hätte.

19

Das Berufungsurteil beruht jedoch auf unrichtiger Anwendung von materiellem Bundesrecht.

20

Zutreffend ist das Berufungsgericht auf Grund des festgestellten Sachverhalts davon ausgegangen, daß der Kläger nach den Vorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG als Hauptschulkonrektor z.Wv. bis zu einer seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Wiederverwendung an der Unterbringung teilnahm und daß der Beklagte zu seiner Unterbringung verpflichtet war (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 G 131). Die Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG kann durch den unterbringungspflichtigen Dienstherrn nur gemäß den für diesen geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften vollzogen werden. Da nach dem hamburgischen Lehrerbesoldungsneuregelungsgesetz vom 24. Oktober 1952 sowohl die früheren Lehrer an Volksschulen (Besoldungsgruppe A 4 c 2) als auch die früheren Hauptschulkonrektoren (Besoldungsgruppe A 3 d) die Dienstbezeichnung "Lehrer" führten und sich nur durch die Besoldungsgruppe unterschieden (Anlage II und Anlage IV Nr. 43 und 65 HLBG), konnte der als Lehrer an Volksschulen unterwertig beschäftigte Kläger nach Inkrafttreten dieser Regelung durch Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe L 4 rechtsgleich wiederverwendet werden. Dies ist durch die Verfügung des Beklagten vom 25. März 1955 geschehen. Damit war der Rechtsstand des Klägers als Beamter zur Wiederverwendung beendet (§ 19 Abs. 1 Satz 3 - jetzt Satz 4 - G 131).

21

Ob dem danach gestellten Verlangen des Klägers auf rückwirkende gleichwertige Wiederverwendung entsprochen werden muß, hängt davon ab, ob sich nach Lage der Sache jede andere Entscheidung im Rahmen des § 19 Abs. 1 G 131 als ermessensfehlerhaft erweist. Hätte der geltend gemachte Anspruch allein im Landesbeamtenrecht eine Rechtsgrundlage, dann könnte allerdings dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf § 19 G 131 berufen kann. Das Berufungsgericht hat aber die unter Aufhebung der insoweit eintgegenstehenden Verfügungen ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, den Kläger rückwirkend ab 1. Oktober 1952 in die Besoldungsgruppe L 4 überzuleiten, nicht allein auf Landesrecht gestützt, sondern auf die Überleitungsregelung in dem Gesetz über die Neuregelung der Lehrerbesoldung im Zusammenhang mit den Unterbringungsvorschriften des Gesetzes zu Artikel 131 GG. Das Berufungsgericht hat nicht auf Grund des Landesrechts entschieden, daß alle an der Unterbringung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG teilnehmenden und unterwertig beschäftigten Lehrer mit Wirkung vom 1. Oktober 1952 in die ihrer früheren Rechtsstellung entsprechende höhere Besoldungsgruppe zu überführen seien, sondern die Verpflichtung zur Überleitung aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG vorausgesetzt, diese Verpflichtung aber außerdem mit der Überleitungsmöglichkeit begründet.

22

Den sich nach dem Wortlaut der Überleitungsvorschriften aufdrängenden Bedenken des Beklagten gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Überleitung sei nicht nur auf das zuletzt bekleidete Amt im Hamburgischen Schuldienst und die in der Lehrerbesoldungsordnung L und im "überleitungsplan sowie in der Durchführungsverordnung vom 17. März 1953 (GVBl. S. 33) enthaltenen objektiven Merkmale (wie z.B. die Vorbildung) abzustellen, sondern auch auf die Verpflichtung des Beklagten zur gleichwertigen Wiederverwendung nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG, kann im Revisionsverfahren nicht nachgegangen werden. Die Revision kann nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden (§ 137 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Die nach § 191 Abs. 2 VwGO unberührt gebliebene Vorschrift des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in Verbindung mit § 79 Abs. 1 G 131 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) findet im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG hier noch keine Anwendung (Artikel II Nr. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). Aus dem gleichen Grunde kann auch die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, eine Verpflichtung des Beklagten zur - konstitutiven - rückwirkenden Überleitung des Klägers sei noch möglich, obwohl sich dieser nicht mehr im aktiven Beamtenverhältnis, sondern bereits im Ruhestand befindet, nicht überprüft werden.

23

Der Revision ist zuzustimmen, daß die das Berufungsurteil tragenden Ausführungen zur Verpflichtung des Beklagten zur rückwirkenden rechtsgleichen Unterbringung des Klägers nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG nicht frei von Rechtsirrtum sind. Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß das Recht des Beamten zur Wiederverwendung auf rechtsgleiche Unterbringung (§ 19 Abs. 1 G 131) keinen klagbaren Anspruch auf Unterbringung in einem bestimmten Amt einschließt, sondern daß das Gesetz es dem pflichtgemäßen Ermessen des Unterbringungspflichtigen Dienstherrn überlassen hat, zu welchem Zeitpunkt und in welcher weise, also wann und wie er den Beamten zur Wiederverwendung unterbringt. Diesen Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56]; Urteile vom 24. Februar 1956 - BVerwG II C 302.54-, vom 10. April 1959 - BVerwG VI C 48.56 - und vom 12. November 1959 - BVerwG II C 100.59 -). Er wird nicht etwa, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, durch die Vorschrift des § 20 G 131 eingeengt, nach der der Beamte zur Wiederverwendung, falls die endgültige Unterbringung vorerst nicht möglich ist, u.a. verpflichtet ist, vorübergehend auch ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt in derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn anzunehmen, wie es der Kläger getan hat. Diese Vorschrift legt nur dem Beamten zur Wiederverwendung Verpflichtungen auf, die in seinem Interesse liegen und der gleichwertigen Unterbringung förderlich sind. Sie betont durch die Worte "endgültige Unterbringung", "vorerst" und "vorübergehend", was sich schon aus § 19 G 131 ergibt, nämlich daß die Unterbringungspflicht des Dienstherrn nicht mit der unterwertigen Beschäftigung, sondern erst mit der rechtsgleichen Wiederverwendung erfüllt ist. Sie ändert jedoch nichts daran, daß die Entscheidung darüber, ob die Unterbringung "möglich" ist, nur dem pflichtmäßigen Ermessen des unterbringungspflichtigen Dienstherrn unterliegt. Der Gesetzgeber zu Artikel 131 GG hat bewußt davon abgesehen, den Dienstherrn der Verfügungsmöglichkeiten zu berauben, deren er für die Führung einer geordneten, sparsamen und leistungsfähigen Verwaltung bedarf. Mit der gesetzlichen Unterbringungspflicht wäre es allerdings nicht zu vereinbaren, die rechtsgleiche Unterbringung schlechthin abzulehnen. Entscheidungen, die eine endgültige Ablehnung erkennen lassen, halten sich nicht mehr im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens (vgl. die oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die rechtsgleiche Wiederverwendung des Klägers nicht schlechthin abgelehnt, sondern sie nur später vorgenommen, als sie nach Auffassung des Klägers und des Berufungsgerichts "möglich" war. Der Umstand allein, daß - rechtlich und tatsächlich - die gleichwertige Unterbringung zu einem früheren Zeitpunkt möglich war, vermag indessen noch nicht die Verurteilung zur rückwirkenden rechtsgleichen Wiederverwendung zu rechtfertigen. Auch eine Verzögerung kann allerdings im Einzelfall einen Mißbrauch des behördlichen Ermessens darstellen. Ein solcher Ermessensfehler darf aber - wie schon oben erwähnt wurde - nur dann dazu führen, daß der Klage auf rechtsgleiche Wiederverwendung in einem bestimmten Amt durch Ernennung, Beförderung oder - was hier in Frage käme - durch Einweisung oder Überleitung in die entsprechende Besoldungsgruppe stattgegeben wird, wenn jede andere Entscheidung als die begehrte ermessensfehlerhaft wäre. Anderenfalls würde der Verwaltungsrichter sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen, und das zu tun ist ihm versagt (§§ 23 Abs. 3 MRVO 165; §§ 113, 114 VwGO; BVerwGE 4, 229[BVerwG 16.01.1957 - VI C 182/56] [232]).

24

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um den Schluß zu rechtfertigen, daß die verzögerte und nicht rückwirkend verfügte Einreihung des Klägers in die Besoldungsgruppe L 4 unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft war. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, der Beklagte habe sich auf finanzielle Gründe nicht berufen und auch nicht berufen können, die Mittel seien bei der Neuregelung der Lehrerbesoldung pauschal ausgeworfen, die Stellen erst nachträglich geschaffen worden, und "organisatorische" Gründe (gedacht ist hierbei offensichtlich an Arbeitsüberlastung) hätten der sofortigen oder doch jedenfalls der späteren rückwirkenden Überleitung nicht entgegenstehen können, erschöpfen nicht alle denkbaren sachlichen Erwägungen im Rahmen des dem Beklagten eingeräumten Ermessens. Daß der Beklagte in rechtlicher, finanzieller und arbeitstechnischer Hinsicht die objektive Möglichkeit hatte, die unterwertig beschäftigten Lehrkräfte zur Wiederverwendung im Rahmen der Überleitung in eine der früheren gleichwertigen Besoldungsgruppe zu überführen - dies hat das Berufungsgericht teils unter Anwendung irrevisiblen Rechts, teils auf Grund tatsächlicher Ermittlungen, also mit Bindungskraft für das Revisionsgericht, festgestellt -, schließt nicht aus, daß der Beklagte aus sachlichen Überlegungen von dieser Möglichkeit zunächst noch keinen Gebrauch machen wollte. Da es sich hier nicht nur um einen Einzelfall handelte, sondern allein um 28 unterwertig beschäftigte Hauptschulkonrektoren z.Wv., konnte eine abwartende Haltung des Beklagten bis zur Gewinnung einer Übersicht über die endgültige Auswirkung der Überleitung nicht ohne weiteres als mit der gesetzlichen Pflicht, auf die endgültige Unterbringung bedacht zu sein, unvereinbar und damit als ermessensmißbräuchlich angesehen werden. Der Beklagte handelte z.B. nicht ermessensfehlerhaft, wenn er im Interesse der Leistungsfähigkeit der Schulverwaltung und einer sparsamen Haushaltsführung darauf bedacht gewesen wäre, eine bestimmte Relation zwischen den Besoldungsgruppen L 5 und L 4 zu wahren. Es könnte auch nicht ohne weiteres als ermessensfehlerhaft angesehen werden, daß der Beklagte die als Lehrer unterwertig beschäftigten Hauptschulkonrektoren z.Wv. nicht rückwirkend ab 1. Oktober 1952 in die Besoldungsgruppe L 4 übernommen hat, wohl aber die Lehrer mit preußischer Mittelschullehrerprüfung, denn diese hatten eine weitere Prüfung abgelegt, so daß ein sachlicher Unterschied zwischen diesen Gruppen von Lehrern bestand und ihre unterschiedliche Behandlung deshalb nicht als Verstoß gegen den Gleichheitssatz anzusehen wäre.

25

Das Berufungsurteil beruht sonach auf fehlerhafter Anwendung des § 19 Abs. 1 G 131. Da bei richtiger Anwendung dieser Vorschrift eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist und die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ausreichen, die Klage unter dem Gesichtspunkt einer nach Treu und Glauben eingetretenen Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hierbei ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, seine Rechtsauffassung zur Anwendung des Hamburgischen Landesbeamtenrechts unter Berücksichtigung der Bedenken des Beklagten zu überprüfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt, mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Idel durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.
gez. Dr. Otto
gez. Dr. de Chapeaurouge
gez. Weber-Lortsch