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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.08.1962, Az.: BVerwG VI C 123/60

Wiederverwendung als Lebenszeitbeamter; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe; Maßgabe der jeweiligenÜberleitungsbestimmungen derjenigen Besoldungsgruppe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.08.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI C 123/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 28.06.1960 - AZ: 2 A 32/60

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der rechtsgleichen Wiederverwendung von Sparkassenleitern in Rheinland-Pfalz.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. August 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Juni 1960 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war vor dem Zusammenbruch als Beamter auf Lebenszeit Leiter des beklagten Zweckverbandes "Kreis- und Stadtsparkasse E...". Er bezog damals ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 3 b ( = Amtmann) des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1927. Aus zusammenbruchsbedingten Gründen wurde er von dem Beklagten nicht weiterbeschäftigt. Er bemühte sich deshalb um die Stelle des Leiters der benachbarten Kreissparkasse in A..., die ihm auch übertragen wurde. Nach der Kommunal-Besoldungsverordnung vom 25. November 1957 (GVBl. RhPf. S. 205) erhält er nunmehr eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe A 12 (= Oberamtmann) des Landesbesoldungsgesetzes vom 22. Juli 1957 (GVBl. RhPf. S. 121).

2

Der Kläger ist der Ansicht, daß er als Leiter der Kreis Sparkasse in A... noch nich gleichwertig wiederverwendet sei. Zur Begründung weist er darauf hin, daß seine jetzige Stelle am 8. Mai 1945 lediglich in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 (= Inspektor) eingereiht gewesen sei, während sein früherer Dienstposten damals schon der Besoldungsgruppe A 3 b (= Amtmann) angehört habe und nunmehr nach der Besoldungsgruppe A 13 (= Regierungsrat) dotiert werde.

3

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1958 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat, ihm die zu diesem Zeitpunkt freiwerdende Stelle des Sparkassendirektors in E...-... zu übertragen. Dieses Begehren lehnte der Beklagte jedoch ab, weil der Kläger als Leiter der Kreissparkasse in A... rechtsgleich wiederverwendet sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. März 1959 Klage vor dem Verwaltungsgericht in Neustadt erhoben und gebeten festzustellen, daß er noch Beamter zur Wiederverwendung des Beklagten sei.

4

Mit Urteil vom 27. November 1959 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Die Bezeichnung "Sparkassenleiter" sei nur eine Funktionsbezeichnung. Die Besoldung der Sparkassenleiter sei erst durch die Kommunal-Besoldungsverordnung vom 25. November 1957 unter Verknüpfung mit dem Einlagenbestand der Sparkasse in gewisse Beziehungen zu der allgemeinen Beamtenbesoldung gesetzt worden, früher habe sie voll im Ermessen des Dienstherrn gestanden. Als "Amt" im Sinne des § 19 Abs. 1 G 131 könne nur eine Dienststellung verstanden werden, mit der kraft Gesetzes eine bestimme Besoldung verbunden sei. Da der Kläger am 8. Mai 1945 Amtmannbesoldung erhalten habe, sei sein Amt im Sinne der genannten Vorschrift das eines "Sparkassenamtmannes" nach RBO A 3 b gewesen. Mit der Wiederverwendung als Lebenszeitbeamter bei der Sparkasse A... und der Besoldung mindestens ebenfalls als Amtmann sei er also rechtsgleich wiederverwendet gewesen und habe seine Rechtsstellung als Beamter zur Wiederverwendung geendet.- Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

6

Zwar sei die Klage entgegen der Ansicht des Beklagten zulässig, obgleich im Zeitpunkt der Klageerhebung das nach § 136 BRRG zur Durchführung eines Verwaltungsrechtsstreits in Beamtensachen erforderliche Widerspruchsverfahren weder eingeleitet noch abgeschlossen gewesen sei. Dieser Mangel stelle kein unheilbares Prozeßhindernis dar, denn das Vorverfahren bilde lediglich eine Sachurteilsvoraussetzung und könne deshalb auch im Laufendes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur letzten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden. Das sei hier geschehen. Die Erklärung des Beklagten, er sei "nicht gesonnen, in Sachen S... eine weitere Entscheidung" zu treffen, sei einem ablehnenden Widerspruchsbescheid gleichzustellen.

7

Jedoch sei die Klage - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe - unbegründet; denn der Kläger zähle nicht mehr zu dem nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG anspruchsberechtigten Personenkreis, weil er bei der Kreissparkasse in Annweiler rechtsgleich wiederverwendet sei.

8

Nach § 19 Abs. 1 letzter Satz G 131 ende mit der endgültigen Unterbringung der Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung. Eine endgültige Unterbringung liege vor, wenn der Beamte in ein gleichwertiges Amt - wenn auch bei einem anderen Dienstherrn - wieder übernommen worden sei. Nach der Begriffsbestimmung des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 in der Fassung der zweiten Novelle vom 11. September 1957 sei ein Amt gleichwertig, wenn es am 8. Mai 1945 der gleichen oder einer gleichwertigen Laufbahn und mindestens derselben Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnungen A oder B angehört habe wie das in der früheren Rechtsstellung bekleidete Amt.

9

Zu Unrecht glaube der Kläger, daß diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien, weil seine derzeitige Stelle als Leiter der Sparkasse in A... am 8. Mai 1945 nur in die Besoldungsgruppe A 4 c 2 eingestuft gewesen sei, während sein früheres Amt als Sparkassendirektor in E... damals schon der Besoldungsgruppe A 3 b des Reichsbesoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1927 angehört habe. Diese Auffassung beruhe auf einem Rechtsirrtum; denn die Gleichwertigkeit des Amtes bemesse sich nicht nach der Bedeutung, die den einzelnen Stellen im Zeitpunkt des Zusammenbruchs am 8. Mai 1945 zugekommen sei oder die sie heute besäßen. Die Unterbringung beruhe nicht auf dem Gedanken des Schadensersatzes, wie er das Wiedergutmachungsrecht beherrsche, vielmehr solle den amtsverdrängten Beamten durch eine rechtsgleiche Wiederverwendung lediglich "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gewährt werden. Auszugehen sei deshalb nach dem Wortlaut der Legaldefinition des § 19 G 131 von einem Vergleich des Amtes, das der Betroffene damals bekleidet habe, mit demjenigen Amt, welches er heute innehabe. Dabei bilde der Begriff des "Amtes" den zentralen Beurteilungsmittelpunkt. Er werde aber nicht durch den konkreten Aufgaben- oder Funktionsbereich festgelegt. Der Begriff des Amtes sei vielmehr - wie auch sonst zumeist im Beamtenrecht - nur abstrakt zu verstehen. Er erschöpfe sich hier ausschließlich in der Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe.

10

Da aber inzwischen sowohl im Bund als auch in den Ländern das Reichsbesoldungsgesetz durch neue Gesetze abgelöst worden sei, so durch Landesbesoldungsgesetze, die auch für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände gälten, sei ein Vergleich des Wiederverwendungsamtes mit dem vor dem Zusammenbruch am 8. Mai 1945 zuletzt bekleideten Amt nicht ohne weiteres möglich, zumal sich die Besoldungsgruppen geändert hätten. Um den Amtsvergleich durchzuführen, sei es deshalb geboten, die Wiederverwendungesämter überzuleiten in die alte, beim Zusammenbruch bestehende Besoldungsordnung. Nichts anderes wolle auch die Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 besagen, nach der ein Amt gleichwertig sei, "wenn es am 8. Mai 1945" einer gleichwertigen Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe angehört habe. Bei der somit gebotenen Überleitung würden die den Beamtengesetzen angefügten "Überleitungsübersichten" einen zutreffenden Vergleichsmaßstab bilden. Nach diesen Übersichten würden in der Regel Ämter, die nunmehr der Besoldungsgruppe A 12 angehörten, den Ämtern entsprechen, die früher der Besoldungsgruppe A 2 d zugeordnet gewesen seien. Line Ausnahme gelte lediglich für die abschließend aufgezählten Fälle der Sonderüberleitung. Eine solche Ausnahmeregelung sei aber für Kommunalbeamte nicht getroffen worden. Das Wiederverwendungsamt des Klägers habe somit - gemessen an der am 8. Mai 1945 bestehenden Rechtslage - einem Amt der früheren Besoldungsgruppe A 2 d angehört und sei somit höher eingestuft als sein damaliges Amt, das lediglich in die Besoldungsgruppe A 3 b eingereiht gewesen sei. Der Kläger sei deshalb nicht nur gleich-, sondern sogar überwertig beschäftigt.

11

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 79 G 131, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG zugelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Berufungsurteils festzustellen, daß er noch Beamter zur Wiederverwendung des Beklagten sei. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

12

Er sei durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in Annweiler rechtsgleich wiederverwendet. Sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung sei damit aber nicht erloschen, weil es an der hierfür in § 19 Abs. 1 Satz 1 G 131 aufgestellten weiteren Voraussetzung fehle: das Wiederverwendungsamt sei mit den in der früheren Rechtsstellung in E... bekleideten Amt nicht gleichwertig. Laufbahnvorschriften für das Amt des Sparkassenleiters habe es nicht gegeben und gebe es nicht. Nach der in § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 gegebenen Legaldefinition seien die am 8. Mai 1945 maßgebenden Besoldungsgruppen der zu vergleichenden Ämter einander gegenüberzustellen. Das Amt des Sparkassenleiters in Annweiler habe am 8. Mai 1945 der Besoldungsgruppe A 4 c 2 RBO angehört. Das Amt des Sparkassenleiters in E... hingegen sei zum gleichen Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 3 b RBO als Eingangsgruppe eingestuft gewesen, also mit zwei Besoldungsgruppen höher als das Amt in Annweiler. Auch jetzt bestehe noch eine Differenz von einer Besoldungsgruppe. Da für die Besoldung der Sparkassenleiter nach § 5 der Kommunal-Besoldungsverordnung vom 25. November 1957 der Einlagenbestand der einzelnen Sparkassen maßgebend sei und die Strukturbedingungen insoweit in A... ungünstiger lägen und auch künftig liegen würden als in E..., werde die Besoldung des Sparkassenleiters in A... immer schlechter bleiben als die in E.... Unter diesen Umständen sei er im Sinne der gesetzlichen Definition nicht gleichwertig untergebracht. Daß er jetzt in A... Oberamtmannbesoldung erhalte, während er beim Zusammenbruch in E... nur als Amtmann besoldet worden sei, stehe nicht dagegen; dies sei die Folge einer allgemeinen Anhebung der Sparkassenleiterstellen. Entscheidend sei in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang, daß die Sparkassenleiter in E...-... und A... sowohl am 8. Mai 1945 unterschiedlich besoldet worden seien und dies auch heute noch würden. Ob man nun die Besoldung der beiden Ämter nach dem Stande vom 8. Mai 1945 vergleiche unter Gegenüberstellung der damals tatsächlich maßgebenden Besoldungsgruppen (A 3 b einerseits, A 4 c 2 andererseits) oder durch Gegenüberstellung der heute maßgebenden Besoldungsgruppen unter Zurückleitung dieser Gruppen nach Maßgabe der besoldungsrechtlichen Überleitungsübersichten auf Gruppen der früheren Reichsbesoldungsordnung (nämlich auf A 2 c 1 einerseits, A 2 d andererseits): das Wiederverwendungsamt in A... sei mit dem Amt in E... nicht gleichwertig. Das Berufungsgericht sei zu seinem gegenteiligen Ergebnis auf Grund einer Vergleichsmethode gekommen, die nicht die des Gesetzes sei: der am 8. Mai 1945 maßgebenden Besoldungsgruppe in A... habe es die heutige Besoldungsgruppe in A... gegenübergestellt. Daß es dabei die heutige Besoldungsgruppe in A... auf die ihr am 8. Mai 1945 entsprechende Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung transformiert habe, ändere an der grundsätzlichen Fehlerhaftigkeit dieser Vergleichsmethode nichts. Denn dabei werde zwar die zwischenzeitliche Stellenhebung in A... berücksichtigt, nicht aber die entsprechende Stellenhebung in E.... Das führe zu einer Verfälschung der Vergleichsgrößen. Der Vergleich sei nur dann sinnvoll, wenn er auf den gleichen Zeitpunkt bezogen werde.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Revision zu verwerfen. Er hält sie für unzulässig, da sie auf Landesbesoldungsrecht gestützt werde, Landesrecht aber nicht revisibel sei. Außerdem fehlt seines Erachtens das Feststellungsinteresse für das Feststellungsbegehren; eine im Sinne des Klägers getroffene Feststellung wäre für ihn wertlos, denn ein wie immer begründeter Schadensersatzanspruch sei offensichtlich aussichtslos. - In der Sache hat der Beklagte das Berufungsurteil verteidigt.

14

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt und ist in der Frage der rechtsgleichen. Wiederverwendung des Klägers dem Berufungsurteil im Ergebnis beigetreten. Er hat ausgeführt:

15

Bei der Definition des gleichwertigen Amtes in § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 habe der Gesetzgeber die Beamten mit regelmäßiger Dienstlaufbahn im Auge gehabt. Von ihnen unterschieden sich die Leiter der Sparkassen dadurch, daß sie die jeweiligen Spitzenämter erreichen können, ohne vorher bestimmte Ämter anderer Besoldungsgruppen durchlaufen zu haben. Da sich ihre Besoldung nach dem Einlagenbestand der Sparkasse richte, sei sie von Fall zu Fall sehr verschieden und werde von Schwankungen der Bevölkerungszahl oder wirtschaftlichen Veränderungen ständig beeinflußt; es werde somit der einzelne Dienstposten bewertet. Deshalb könne es ausnahmsweise nicht auf eine Gegenüberstellung der beiden Ämter in ihrem Bestand am 8. Mai 1945 ankommen. Denn sonst würde ein Sparkassenleiter, dessen neues Amt nach dem Stand an diesem Stichtag dem früher bekleideten Amte nachgestanden habe, selbst dann Unterbringungsteilnehmer bleiben, wenn das neue Amt - etwa infolge verstärkter Industrialisierung des Einzugsbezirks - das frühere Amt überflügelt hätte; ein offensichtlich sinnwidriges Ergebnis. Ein Sparkassenleiter müsse demnach dann als gleichwertig wiederverwendet gelten, wenn er eine der früheren vergleichbare Spitzenstellung innerhalb der Sparkasse einnehme und nicht aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe besoldet werde als am 8. Mai 1945.

16

Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Insbesondere hat er geltend gemacht, das Gesetz enthalte keine Anhaltspunkte dafür, daß die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 auf Sparkassenleiter nicht anwendbar sei, obgleich sie Inhaber eines "Amtes" wie jeder andere Beamte seien. Auch mit der Begründung, er sei kein Laufbahnbeamter, könne er nicht außerhalb des Gesetzes gestellt werden. Das Argument, mit dem der Oberbundesanwalt die Meinung der Revision ad absurdum führen wolle, beruhe zudem auf einem Trugschluß. Die besoldungsmäßige Unterwertigkeit der Stelle in A... im Vergleich mit der in E... nach dem Stande vom 8. Mai 1945 würde sich auch nach seiner, des Klägers, Meinung dann auf die rechtsgleiche Wiederverwendung nicht mehr auswirken, wenn beide Stelleninhaber heute gleich besoldet würden. Aber das sei nicht der Fall und angesichts der Struktur beider Bezirke auch nicht zu erwarten. Die zwischenzeitliche Besserstellung des Sparkassenleiters in A... habe einer Besserstellung auch bei der Sparkasse in E... entsprochen.

17

Die Parteien haben sich mit Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

18

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

19

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Revision zulässig. Die Frage der rechtsgleichen Wiederverwendung (§ 19 G 131) unterliegt der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht; und zwar, wie sich aus den vom Berufungsgericht zur Rechtfertigung der Revisionszulassung zutreffend angeführten Vorschriften ergibt, auch insoweit, als zu ihrer Beantwortung Landesbeamtenrecht einschließlich des Besoldungsrechts herangezogen werden muß.

20

Auch gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere nicht gegen das Rechtsschutzinteresse des Klägers für sein Feststellungsbegehren. Es bedarf hierzu nicht des Eingehens darauf, ob ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers Aussicht auf Erfolg hätte. Die Klärung der Frage, ob ein wiederverwendeter Beamter noch Beamter zur Wiederverwendung ist, gewinnt bereits im Rahmen seiner Rechtsstellung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG Bedeutung; auch nachdem die Novelle 1961 den grundsätzlichen Abschluß der Unterbringung herbeigeführt hat, ist dies noch der Fall (vgl. § 63 Abs. 1 Schlußsatz und § 71 e G 131 - Fassung 1961 -).

21

Die Revision ist aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen entschieden, daß der Kläger nicht mehr Beamter zur Wiederverwendung ist.

22

Das Berufungsgericht hat hierzu die Auffassung vertreten, es genüge festzustellen, ob die derzeitige Besoldungsgruppe neuen Rechts eines wiederverwendeten Beamten nach Maßgabe der jeweiligen Überleitungsbestimmungen derjenigen Besoldungsgruppe des Reichsbesoldungsgesetzes entsprochen habe, die für ihn am 8. Mai 1945 maßgebend gewesen sei; nichts anderes wolle die Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 besagen, nach der ein Amt gleichwertig sei, "wenn es am 8. Mai 1945" einer gleichwertigen Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe angehört habe.

23

Sofern das Berufungsgericht damit einen Grundsatz aufstellen wollte, der ganz allgemein für die Frage der Prüfung einer gleichwertigen Wiederverwendung maßgebend und ausreichend sein soll, könnte dem allerdings nicht gefolgt werden. Die Einfügung des jetzigen Satzes 2 mit der Legaldefinition des gleichwertigen Amtes in § 19 Abs. 1 G 131 durch die Novelle 1957 hatte gerade den Sinn, einen Meinungsstreit über die Behandlung der Fälle zu beenden, in denen Ämter seit dem 8. Mai 1945 besoldungsmäßig angehoben worden waren, wie etwa bei den Richtern (vgl. Anders, 4. Aufl. Erl. 2 Abs. 2 und 3 zu § 19 ff 131). Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinemUrteil vom 11. Januar 1962 (BVerwG II C 30.60) ausgesprochen, daß damit die Teilnahme der Beamten zur Wiederverwendung an der Stellenhebung klargestellt worden sei (allerdings nur hinsichtlich der Wiederverwendung, ohne Auswirkung auf die Versorgung). Bei dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen am 8. Mai 1945 nach der Reichsbesoldungsgruppe A 2 b besoldeten Oberlandesgerichtsrat, der seine Wiederverwendung als Amtsgerichtsrat gefunden hatte und in dieser Stellung schließlich wiederum nach Gruppe A 2 b (später der neuen Richterbesoldungsgruppe A 2 a) besoldet wurde. Nach dem genannten Urteil blieb er Oberlandesgerichtsrat zur Wiederverwendung.

24

Wäre aber, wie das Berufungsgericht hier möglicherweise angenommen hat, bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 eine gleichwertige Wiederverwendung ohne weiteres schon dann zu bejahen, wenn die Besoldungsgruppe des Wiederverwendungsamts derjenigen vom 8. Mai 1945 entspräche, so hätte der Rechtsstand des betreffenden Richters mit der Bewilligung einer Besoldung nach der Gruppe A 2 b sein Ende gefunden. Dies ist jedoch deshalb nicht der Fall, weil nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Prüfung nicht darauf beschränkt bleiben darf, ob ein "Bediensteter" nach seiner Wiederverwendung nach der gleichen (oder entsprechenden) Gruppe besoldet wurde wie an 8. Mai 1945; es ist vielmehr auf das "Amt" der Wiederverwendung abzustellen, in dem Beispielsfall das Amt des Amtsgerichtsrats. Da für dieses Amt am 8. Mai 1945 nur eine Besoldung nach Gruppe A 2 c 2 ausgeworfen war, also einer niedrigeren Gruppe als der eines Oberlandesgerichtsrats, mußte die gleichwertige Wiederverwendung verneint werden; es konnte nicht darüber hinweggegangen werden, daß damals wie heute ein Oberlandesgerichtsrat rangmäßig über einem Amtsgerichtsrat steht und dies in der Besoldung seinen Ausdruck findet.

25

Das Vorbringen des Klägers läuft nun praktisch darauf hinaus, daß sein Fall vergleichbar gelagert sei: Zwar werde er im Wiederverwendungsamt nach einer entsprechenden, ja sogar höheren Gruppe besoldet; jedoch sei das jetzt von ihm bekleidete Amt des "Sparkassenleiters in A..." nicht gleichrangig mit dem früher bekleideten Amt des "Sparkassenleiters in E..."; sowohl am 8. Mai 1945 als auch heute sei das erstgenannte Amt niedriger eingestuft gewesen.

26

Nur scheinbar handelt es sich dabei aber um eine wirkliche Parallele zu dem Fall des als Amtsgerichtsrat wiederverwendeten früheren Oberlandesgerichtsrats. Während nämlich der "Rangunterschied" zwischen einem Amtsgerichtsrat und einem Oberlandesgerichtsrat in der Rechtsordnung selbst vorgezeichnet ist - nämlich durch den hierarchischen Aufbau der Richterschaft nach Gerichtsverfassungsrecht, ähnlich dem hierarchischen Aufbau der Laufbahnbeamten - und hieran die unterschiedliche besoldungsmäßige Einstufung nach den Besoldungsgesetzen anknüpft, unterscheidet die Rechtsordnung nicht zwischen einem "Sparkassenleiter in E..." und einen "Sparkassenleiter in A...". Die Bedeutung dieser Dienstposten mag zwar verschieden sein; diese Unterschiede werden aber nicht durch die Zugehörigkeit zu einer rechtlich festgelegten Hierarchie bestimmt, sondern ergeben sich aus tatsächlichen und - wie der Oberbundesanwalt zutreffend hervorgehoben hat - schwankenden äußeren Umständen, die deshalb ihrerseits wiederum auch in den Besoldungsgesetzen keine rechtliche Verfestigung erfahren haben. Auch die Möglichkeit, daß der Posten in A... etwa infolge einer stärkeren industriellen Entwicklung dieser Gemeinde und deren Auswirkungen auf die Sparkassen den Posten des Sparkassenleiters in E... einmal an Bedeutung überholt, ist von der Sache her nicht begrifflich auszuschließen; daß der Kläger eine solche Entwicklung aus tatsächlichen Gründen für völlig unwahrscheinlich, ja ausgeschlossen hält, vermag es jedenfalls nicht zu rechtfertigen, daß er die an die Möglichkeit einer Änderung der Verhältnisse anknüpfenden Gedankengänge des Oberbundesanwalts als Trugschluß bezeichnet. Da nun die tatsächlichen und schwankenden Umstande, die die Bedeutung einer Sparkasse und damit auch des Postens ihres Leiters prägen, sich nicht rechtlich zur Aufstellung einer Hierarchie der verschiedenen Sparkassenleiter verfestigt haben, bei Anwendung des § 19 Abs. 1 G 131 aber auf die rechtliche Gleichwertigkeit oder Ungleichwertigkeit abgestellt werden muß, bietet sich für diese Posten als Differenzierungsmerkmal in der Tat nur die jeweilige besoldungsmäßige Eingruppierung an. Die entscheidende Frage kann hier also nur lauten, ob das Wiederverwendungsamt, nämlich der "Posten eines Sparkassenleiters mit Bezügen nach Besoldungsgruppe A 12 = Reichsbesoldungsgruppe A 2 d (Oberamtmann)", dem am 8. Mai 1945 von Kläger bekleideten Amt, nämlich den "Posten eines Sparkassenleiters mit Bezügen der Reichsbesoldungsgruppe A 3 b (Amtmann)" entspricht, jedenfalls nicht darunter bleibt. Das hat das Berufungsgericht hier zutreffend bejaht, weil der Posten eines Oberamtmanns besoldungsrechtlich sogar höher eingestuft ist. Hingegen bleibt kein Raun für die Frage, ob für den Posten des "Sparkassenleiters in A..." am 8. Mai 1945 eine entsprechende Besoldungsgruppe bewilligt worden war wie für den Posten des "Sparkassenleiters in E...".Das wäre kein Vergleich der "Ämter" nach den sie prägenden rechtlich geordneten Merkmalen, wie es beim Vergleich der Posten eines Amtsgerichtsrats mit dem eines Oberlandesgerichtsrats der Fall ist.

27

Gegen diese Auffassung könnte auch nicht etwa § 5 der Verordnung über die Besoldung und Aufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister, Beigeordneten und anderer mit Landesbeamten nicht vergleichbarer Kommunalbeamten (Kommunal-Besoldungsverordnung vom 25. November 1957 - GVBl.RnPf. S. 205) angeführt werden. Zwar nimmt diese Verordnung für die Zwecke der Besoldungsfestsetzung eine Abstufung zwischen den einzelnen Sparkassen nach dem Einlagenbestand vor. Dies könnte den Anschein erwecken, daß damit doch eine rechtlich fundierte Hierarchie der Sparkassenleiter geschaffen worden sei, die der der Richter oder Laufbahnbeamten in gewissem Sinne entspräche - dergestalt, daß nun zwar nicht der Sparkassenleiter in E... in einer für die Anwendung des §19 G 131 beachtlichen Weise im Range über dem Sparkassenleiter in A... stehe, wohl aber (was jedoch auf das gleiche hinausliefe) der Leiter einer Sparkasse mit höherem Einlagenbestand über dem einer solchen mit niedrigeren Einlagen. - Eine derartige Argumentation müßte jedoch schon daran scheitern, daß § 5 der genannten Verordnung nur festlegt, nach welchen Besoldungsgruppen die Leiter der Sparkassen - abgestuft nach ihrem Einlagenbestand - höchstens besoldet werden dürfen. Praktisch bedeutet dies, daß die fragliche Abstufung, mag sie such nach der Verordnung vom 25. November 1957 ein rechtlicher und nicht nur ein tatsächlicher Umstand sein, die rechtliche Bewertung der einzelnen Sparkassenleitersteilen nicht bestimmt. Ihre rangmäßige Einstufung im Rechtssinne ergibt sich vielmehr erst daraus, welche Bezüge der einzelne Dienstherr seinen Sparkassenleiter von sich aus bewilligt, was von Umständen der verschiedensten Art. abhängen kann. Rechtlich ist es jedenfalls möglich, daß der Leiter einer Sparkasse mit sehr hohen Einlagen eine geringere Besoldung erhält als der Leiter einer Kasse mit niedrigerem Einlagenbestand. Es bleibt also dabei, daß bei diesen Ämtern - vielleicht abgesehen von dem Merkmal der Stellung als Behördenchef - das einzige faßbare prägende rechtliche Merkmal die tatsächlich vom Dienstherrn in freier, nur nach oben begrenzter Entscheidung bewilligte Besoldungsgruppe ist.

28

Dies war offensichtlich auch die tragende Überlegung, die den Urteilen beider Torinstanzen und der Stellungnahme des Oberbundesanwalts zugrunde liegt. Soweit dort Formulierungen unterlaufen sind, die ihrem Inhalt nach mißverständlich sein könnten oder in ihrer Tragweite über das Ziel hinausschießen, ist dies durch die Darlegungen dieser Revisionsentscheidung klargestellt worden. Einer klärenden Bemerkung bedarf nur noch das Vorbringen des Oberbundesanwalts insoweit, als darin die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 auf Sparkassenleiter anscheinend überhaupt geleugnet wird. Hiergegen hat der Kläger besonders heftige Angriffe gerichtet, weil er mit Recht der Auffassung ist, daß eine Ausnahmebehandlung der Sparkassenleiter im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht rechtens sein könne. Tatsächlich steht aber das gewonnene Ergebnis im Einklang mit der streitigen Bestimmung. Die Sparkassenleiter erfahren keine Ausnahmebehandlung. Nur ist es notwendig zu erkennen, daß die ihr Amt prägenden Kriterien in gewisser Hinsicht anderer Art sind als bei Laufbahnbeamten; und dieser Unterschied wirkt sich bei der Anwendung der streitigen Vorschrift in dem aufgezeigten Sinne aus.

29

Fach alledem war, wie geschehen, zu erkennen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.