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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1962, Az.: BVerwG II C 15.60

Anspruch auf nachträgliche Auszahlung von Dienstbezügen; Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung des angemessenen Unterhalts; Minderung der Kaufkraft durch Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Nachzahlung maßgeblichen Besoldungssätze; Währungsschwankungen vor der Fälligkeit des jeweiligen Besoldungsanspruchs; Grundsatz des Gesetzesvorbehalts für die Leistung von Dienstbezügen; Gebot der Anpassung der Besoldung an eine nach Fälligkeit eingetretene Minderung der Kaufkraft; Unzumutbarkeit der Annahme des bloßen Nennbetrages; Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer in der verzögerten Zahlung der Dienstbezüge liegenden Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 15.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.12.1959 - AZ: A 215/57

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 222 - 235
  • AS 14, 222
  • DVBl 1963, 190 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1963, 503-507 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1962, 823-826 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 1011-1013 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1882-1883 (Volltext mit amtl. LS) "BBG § 79 (Erhöhung von nachzuzahlenden Dienstbezügen wegen Kaufkraftminderung)"
  • RiA 1962, 348
  • RzW 1963, 427
  • Verw.Rspr. 15, 302
  • ZBR 1963, 50

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Kaufkraftminderung einer Währung kann den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn allenfalls dann zu einer Erhöhung der aus den Besoldungsgesetzen sich ergehenden, aber nach Fälligkeit gezahlten Dienstbezüge verpflichten, wenn es sich um eine so umstürzende Verschlechterung der Währung handelt, daß bei Zahlung des Nennbetrages von einer "Besoldung" nach Treu und Glauben nicht mehr gesprochen werden könnte.

  2. 2.

    Eine Haftung des Dienstherrn für den durch eine verspätete Auszahlung solcher Bezüge verursachten Schaden entfällt jedenfalls dann, wenn er nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbegehrens haben konnte.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. Meyer, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 195[xxxxx]wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde durch Erlaß des Leiters des Rechtsamtes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 5. September 1949 mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 auf Grund des Gesetzes Nr. 15 der Militärregierung (ABl.MilReg., Am.Kontrollgebiet, Ausgabe M, S. 2) als technischer Mitarbeiter beim Deutschen Patentamt in das Beamtenverhältnis auf Kündigung berufen. Am 21. April 1950 setzte der Präsident des Deutschen Patentamtes das Besoldungsdienstalter des Klägers als Beamter auf Kündigung auf den 1. Februar 1943 fest. Durch Schreiben vom 16. März 1951 wurde das Dienstverhältnis des Klägers beim Deutschen Patentamt vorsorglich zum 30. September 1951 gekündigt. Durch Urkunde des Bundespräsidenten vom 22. März 1952 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Regierungsrat ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1952 wurde er in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung - RBO - beim Deutschen Patentamt eingewiesen. Der Beklagte setzte durch Bescheid vom 16. Oktober 1953 das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO auf den 5. Januar 1946 fest.

2

Der Kläger hat nach erfolgloser Beschwerde Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Köln erhoben und unter anderem beantragt,

dem Beklagten aufzugeben, sein Besoldungsdienstalter mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 nach den für Beamte auf Kündigung erlassenen Bestimmungen neu festzusetzen, sein Besoldungsdienstalter als Beamter auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Januar 1952 um den sich aus der Neufestsetzung seines Besoldungsdienstalters als Beamter auf Kündigung voraussichtlich ergebenden Zeitunterschied zu verbessern und schließlich die sich als den vorstehenden Anträgen ergebenden Ansprüche auf Gehaltszahlung einschließlich Zinsen zu erfüllen.

3

Während des Rechtsstreites setzte der Beklagte durch Bescheid vom 12. Dezember 1955 das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1952 auf den 7. Dezember 1941 neu fest.

4

Das Landesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Oktober 1956 den Beklagten für verpflichtet erklärt, unter Abänderung der Bescheide vom 16. Oktober 1953 und 12. Dezember 1955 das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 2 c 2 RBO mit Wirkung vom 1. Januar 1953 auf den 7. Juni 1940 festzusetzen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits jeder Partei zur Hälfte auferlegt.

5

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung und der Beklagte Anschlußberufung eingelegt.

6

Während des Berufungsverfahrens setzte der Beklagte durch Bescheid vom 19. August 1957 das Besoldungsdienstalter des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis 31. Dezember 1951 auf den 4. August 1938 fest. Dem Kläger wurde demgemäß ein Betrag von 1.323,10 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 9. September 1957 nachgezahlt.

7

Daraufhin hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    dem Beklagten aufzugeben, die durch die Besoldungsdienstalterfestsetzung vom 19. August 1957 erforderlich gewordene Nachzahlung nach den am 9. September 1957 geltenden Besoldungssätzen zu errechnen,

  2. 2.

    auf den nachzuzahlenden Betrag 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit zu gewähren,

  3. 3.

    auf den am 9. September 1957 nachgezahlten Betrag 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit bis Prozeßbeginn zu gewähren,

    hilfsweise,

    dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

8

Der Beklagte hat die Anschlußberufung durch Schriftsatz vom 4. November 1959 - bei dem Berufungsgericht am 6. November 1959 eingegangen - zurückgenommen.

9

Durch Urteil vom 3. Dezember 1959 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das Klageverfahren eingestellt, soweit sich die Hauptsache durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers vom 19. August 1957 erledigt hatte. Insoweit hat es das Urteil des Landesverwaltungsgerichts für unwirksam erklärt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Oberverwaltungsgericht dem Beklagten zu zwei Dritteln, dem Kläger zu einem Drittel auferlegt. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

10

Dem Antrag des Klägers, die am 9. September 1957 geltenden Besoldungssätze der Berechnung der durch die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters erforderlich gewordenen Nachzahlung zugrunde zu legen, fehle die gesetzliche Grundlage. Die seit dem 20. Juni 1948 in der Bundesrepublik geltende Währung sei nicht geändert worden. Schwankungen in der Kaufkraft der Deutschen Mark hätten keine Wirkung auf die in dieser Währung zu zahlenden Schuldverbindlichkeiten. Deshalb könnten Nachzahlungen nur im Nennwert geleistet werden. - Einen Anspruch auf Schadensersatz habe der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Zur Entscheidung hierüber wären die Verwaltungsgerichte zudem nicht zuständig (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes).

11

Auch das Verlangen des Klägers, ihm für die Zeit vor Klageerhebung Verzugszinsen zuzuerkennen, sei unbegründet. Diesem Anspruch habe zunächst Nr. 3 der Ersten Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) zu § 38 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DGB - in der Fassung des § 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 27. Mai 1950 (BGBl. S. 207) - BPG - entgegengestanden. Diese Bestimmung, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 10, 125) als verfassungsmäßig anerkannt habe, sei durch § 199 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG - für die Zeit vom 1. September 1953 an aufgehoben worden. Mangels einer besonderen gesetzlichen Vorschrift sei für die Zeit nach dem 1. September 1953 die Entscheidung über die Verzugszinsen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu treffen.

12

Es gebe keinen allgemeinen für das öffentliche und für das bürgerliche Recht schlechthin geltenden Rechtsgrundsatz, daß im Falle eines Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu zahlen sind. Ob die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber den Verzug (§§ 284 ff.) auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse, insbesondere auf beamtenrechtliche Ansprüche, anwendbar sind, sei zweifelhaft. Diese Frage könne jedoch offenbleiben. Selbst bei sinngemäßer Anwendung des § 285 BGB komme eine Behörde nicht in Verzug, wenn die verspätete Zahlung wegen eines Umstandes unterbleibt, den sie nicht zu vertreten hat. Ein solcher Umstand könnte schon darin erblickt werden, daß dem auszahlenden Beamten eine entsprechende Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht rechtzeitig vorgelegen hat. Darüber hinaus treffe den Beklagten an der späten Festsetzung des Besoldungsdienstalters für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1951 keine Schuld. Der Kläger selbst habe mit der Behauptung, daß die Klärung der schwebenden Fragen noch einige Zeit erfordere, das Deutsche Patentamt gebeten, insoweit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Eine entsprechende Zusicherung habe der Präsident des Patentamts gegeben. Der Beklagte habe es für fraglich gehalten, ob der Kläger durch eine Ernennungsurkunde Beamter auf Kündigung werden konnte, die ihm erst ausgehändigt wurde, nachdem die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes nach Artikel III Nr. 4 des Gesetzes Nr. 25 der Militärregierung (ABl. MilReg., Am.Kontrollgebiet, Ausgabe O, S. 17) ihre Rechtsfähigkeit vom 21. September 1949 an verloren hatte. Diese Frage sei auch in dem vom Kläger angestrengten Prozeß vor dem Arbeitsgericht München streitig gewesen Darin, daß der Beklagte unter diesen Umständen vor der Klageerhebung im Verwaltungsstreitverfahren das Besoldungsdienstalter des Klägers nach den für Beamte auf Kündigung erlassenen besonderen Bestimmungen nicht erneut festgesetzt habe, sei kein Verschulden des Beklagten zu finden, auch wenn seine Rechtsauffassung irrig gewesen sein sollte. Im Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seien die Verhältnisse noch unübersichtlich gewesen, so daß auch insoweit von einem Verschulden nicht gesprochen werden könne.

13

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

dem Beklagten aufzugeben,

  1. 1.

    die durch die Besoldungsdienstalterfestsetzung vom 19. August 1957 erforderlich gewordene Nachzahlung nach den am 9. September 1957 geltenden Besoldungssätzen zu errechnen,

  2. 2.

    auf den nachzuzahlenden Betrag 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit zu gewähren,

  3. 3.

    auf den am 9. September 1957 nachgezahlten Betrag 4 % Verzugszinsen ab Fälligkeit bis Prozeßbeginn zu gewähren,

14

hilfsweise,

dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten bis zur Anerkennung der Hauptsache bzw. Zurücknahme der von ihm eingelegten Berufung voll, die gerichtlichen Kosten der 1. und 2. Instanz zu 4/5 aufzuerlegen.

15

Zur Begründung hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen:

16

Bezüglich des Nachzahlungsanspruchs sei zu beachten, daß der Dienstherr entsprechend dem Sinn der beamtenrechtlichen Besoldung standesgemäßen Unterhalt gewähren müsse. Der Anspruch sei daher nach den im Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Besoldungssätzen zu berechnen. Nur durch eine solche Berechnung werde dem Empfänger die Möglichkeit gegeben, sich eine dem Lebensstandard und dem Geldwert entsprechende Gegenleistung für die erdienten Bezüge zu verschaffen. Sie entspreche auch der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

17

Zu Unrecht und im Widerspruch zu seinen vorhergehenden Ausführungen habe das Berufungsgericht die Zinsforderung nicht nach zivilrechtlichen Vorschriften beurteilt. Der Staat sei als Schuldner von Dienstbezügen einer jeden anderen juristischen Person gleichgestellt; das ergebe sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 34 des Grundgesetzes - GG -. Daher seien auch auf Gehaltsansprüche die bürgerlich-rechtlichen Verzugsvorschriften anzuwenden, zumal ein Gehaltsanspruch übertragbar und vererblich sei und es widersinnig wäre, Prozeßzinsen zuzuerkennen, aber Verzugszinsen zu versagen. Die Meinung, diese Vorschriften seien auf Gehaltsansprüche unanwendbar, verstoße gegen den Gleichheitssatz. Dadurch, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Rechtsmeinung, § 284 BGB sei nur beschränkt anwendbar, gegründet habe, habe es seine Pflicht verletzt, die Sache gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Das Berufungsgericht habe auch den Begriff des Vertretenmüssens im Sinne des § 285 BGB verkannt. Auf ein persönliches Verschulden des auszahlenden Beamten könne es nur im Rahmen der Amtshaftung ankommen. Entscheidend sei, daß jedenfalls er, der Kläger, die Verzögerung nicht zu vertreten habe und daß der Schuldner durch säumige Zahlung einer Geldschuld keinen Zinsgewinn haben dürfe, Überdies habe der Beklagte schuldhaft gehandelt. Die Rechtslage sei nicht unübersichtlich gewesen, so daß der Beklagte an der alsbaldigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters - und der Auszahlung des hiernach zu berechnenden Gehalts - zu keiner Zeit gehindert gewesen sei. In Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bedürfe es gemäß § 288 BGB des Nachweises eines Schadens nicht. Der Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede schließe die Anwendung dieser Vorschrift nicht aus.

18

Das Berufungsgericht habe die Kosten unrichtig verteilt. Es habe den Streitwert für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 3.000 DM, für die folgende Zeit auf 600 DM festgesetzt. Daraus ergebe sich, da die Erledigung auf einem Anerkenntnis des Beklagten beruhe, schon rein rechnerisch der Verteilungsschlüssel 4:1 und nicht 2:1. Hinzu komme, daß seine, des Klägers, außergerichtlichen Kosten - u.a. die Kosten für zwei Reisen nach Bonn - ausschließlich wegen des vom Beklagten später anerkannten Klagebegehrens entstanden seien; diese Kosten seien daher voll vom Beklagten zu tragen.

19

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

20

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht am Verfahren.

21

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§§ 195 Abs. 6 Nr. 4, 137 Abs. 1 VwGO).

22

Der Kläger kann - darin ist dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beizupflichten - nicht beanspruchen, daß bei der nachträglichen Auszahlung von Dienstbezügen die im Zeitpunkt der Zahlung geltende und nicht die im Zeitpunkt der jeweiligen Fälligkeit in Geltung gewesene Besoldungsregelung zugrunde gelegt wird. Die Revision greift diese Rechtsansicht mit der Erwägung an, daß der Dienstherr durch die Verpflichtung zur Gewährung des angemessenen Unterhalts und durch die Fürsorgepflicht gehalten sei, eine zwischenzeitlich eingetretene Minderung der Kaufkraft durch Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Nachzahlung maßgeblichen Besoldungssätze auszugleichen, damit der Beamte die Möglichkeit habe, dem Lebensstandard und dem Geldwert entsprechende Gegenleistungen für die erdienten Bezüge zu erhalten. Diese Erwägung ist rechtsirrig.

23

Soweit die Währung vor der Fälligkeit des jeweiligen Besoldungsanspruchs Schwankungen mit der Folge einer Minderung der Kaufkraft unterworfen gewesen sein sollte, können sich Auswirkungen auf die Höhe des Nennbetrages der Dienst- oder Versorgungsbezüge eines Beamten schon deshalb nicht ergeben, weil diese Ansprüche unter dem Vorbehalt des Gesetzes stehen. Sie sind nur in der Höhe zu erbringen, die durch die im Zeitpunkt der Fälligkeit geltende gesetzliche Regelung bestimmt ist (vgl. das Urteil des Senats vom 14. Januar 1960 - BVerwG II C 95.58 -, DÖD 1960 S. 76, unter Hinweis auf BVerfGE 8, 1 [15 ff.]). Für einen Rechtssatz des Inhalts, daß Schwankungen im Währungsgefüge unmittelbare Auswirkungen auf den Besoldungsanspruch haben, ist neben der gesetzlichen Besoldungsregelung auch unter Berücksichtigung der Alimentations- und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn kein Raum. Diese Auffassung hat bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten. Selbst für die Zeit des völligen Währungsverfalls bis zur Stabilisierung der Reichsmark im Jahre 1923 hat das Reichsgericht die Möglichkeit verneint, vermeintlich schon vor Fälligkeit unzulänglich gewordene Gehälter im Einzelfall zu erhöhen (vgl. insbesondere RGZ 113, 78 [81, 82] m. Hinw.), und zwar mit der Begründung, daß die Gerichte nicht befugt seien, darüber zu entscheiden, ob die vom Gesetz gerade mit Rücksicht auf den Verfall der alten und die Schaffung einer neuen Reichswährung getroffenen Besoldungsregelungen den Grundsätzen von Treu und Glauben entsprechen. Der Vorrang des Gesetzes bei der - rechtzeitigen - Auszahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen könnte allenfalls dann in Frage gestellt sein, wenn die Geldentwertung in der Zeit seit dem Erlaß der an sich maßgeblichen gesetzlichen Besoldungsregelung ein solches Ausmaß erreicht hat, daß mit der Auszahlung des Nennwertes nicht einmal mehr den sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Mindestanforderungen an die Gewährung des angemessenen Unterhalts genügt wäre; nur in einem solchen Falle könnte eine Feststellung der Nichtigkeit der formell noch in Kraft befindlichen Besoldungsregelung durch das Bundesverfassungsgericht in Betracht kommen (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 18).

24

Bereits aus diesen Erwägungen könnte die Revision, soweit sie die Zugrundelegung der im Jahre 1957 geltenden bundesrechtlichen Besoldungsregelung bei der Bemessung des dem Kläger auf Grund der günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters nachgezahlten Betrages begehrt, als unbegründet erachtet werden, wenn der dem Kläger gezahlte Betrag erst mit dieser günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die nach den getroffenen Feststellungen der Nachzahlung unmittelbar vorausgegangen war, fällig geworden wäre. Eine solche Betrachtungsweise verbietet sich aber. Mag es auch bis zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters an der erforderlichen Grundlage für die Berechnung des Nachzahlungsbetrages und für den Anspruch auf dessen Auszahlung an einer rechtlichen Voraussetzung gefehlt haben, so wirkte die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters doch jedenfalls auf den Beginn des Zeitraums, für den sie erfolgte, zurück mit der Folge, daß die Fälligkeit der Beträge, um die sich das Grundgehalt des Klägers erhöhte, als zu Beginn der Zeiträume eingetreten anzusehen ist, für die jeweils das von der Erhöhung betroffene Gehalt geleistet worden ist. Eine andere Betrachtungsweise würde nicht dem Umstand gerecht werden, daß ein Dienstherr, ebenso wie zur rechtzeitigen. Gehaltsleistung als solchen, auch zur rechtzeitigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die diese Leistung erst ermöglicht, verpflichtet ist; er kann nicht besser gestellt sein, wenn er diese Pflicht verletzt.

25

Jedoch ergibt sich aus dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts für die Leistung von Dienstbezügen, daß sich auch nach Fälligkeit ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung von Dienstbezügen, die den Nennwert des im Fälligkeitszeitpunkt geltenden Besoldungssatzes übersteigen, aus Schwankungen in der Kaufkraft der Währungseinheit nicht ergeben kann. Allerdings wäre dem Gesetzesvorbehalt dann Genüge geleistet, wenn einer neuen Besoldungsregelung rückwirkende Kraft in bezug auf die Bemessung rückständiger Dienst- oder Versorgungsbezüge beigelegt würde. Eine dergestalt mit Rückwirkung ausgestattete Besoldungsregelung hat der Bundesgesetzgeber aber bisher nicht getroffen. Es kann sich mithin nur darum handeln, ob der im Zeitpunkt der Fälligkeit maßgeblich gewesenen gesetzlichen Besoldungsregelung das Gebot der Anpassung der Besoldung an eine nach Fälligkeit eingetretene Minderung der Kaufkraft immanent ist. Ein solches Gebot enthält die hier einschlägige bundesrechtliche Regelung der Dienstbezüge nicht; sie bestimmt die Höhe der Besoldung in den Besoldungsordnungen nicht in Kaufkrafteinheiten, sondern in - von der Kaufkraft unabhängigen - Währungseinheiten. Ein solches Gebot läßt sich - entgegen dem Revisionsvorbringen - auch nicht ohne weiteres aus der Alimentationspflicht des Dienstherrn, d.h. der Pflicht zur Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, oder der Fürsorgepflicht herleiten, wie sie in § 36 DBG in der sich aus § 2 BPG ergebenden Fassung geregelt war und wie sie sich nunmehr aus § 79 BBG ergibt. Denn auch diese Pflichten stehen, jedenfalls soweit es sich um die Besoldung und Versorgung handelt, grundsätzlich unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie finden in der gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsregelung zwar ihren Ausdruck, aber zugleich grundsätzlich auch ihre Begrenzung.

26

Allerdings muß in diesem Zusammenhang der auch das öffentliche Recht und in besonderem Maße das Beamtenverhältnis (vgl. RGZ 143, 77 [81]) beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben berücksichtigt werden, der im bürgerlichen Recht in §§ 157, 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat. Eine Rechtsgrundlage für den Klageantrag zu 1 bietet indessen auch dieser Rechtsgrundsatz nicht. Das Reichsgericht hat zwar für die Zeit der Inflation im und insbesondere nach dem ersten Weltkrieg die - unter dem Gesichtpunkt der Unzumutbarkeit der Annahme des bloßen Nennbetrages - aus § 242 BGB hergeleitete Verpflichtung zur Leistung einer "aufgewerteten", also der Veränderung im Währungsgefüge angepaßten Schuldsumme auch bei der Leistung rückständiger Dienst- und Versorgungsbezüge anerkannt (vgl. u.a. RGZ 109, 122 [127/128]). Eine solche anderweitige Bemessung rückständiger Leistungen erwies sich jedoch deshalb als erforderlich und konnte nur deshalb den Gesetzesvorbehalt ausnahmsweise in seiner grundsätzlichen Bedeutung zurückdrängen, weil die inflationistische Entwicklung in der damaligen Zeit zu einem völligen Währungsverfall geführt hatte mit der Folge, daß dem Nennbetrag nicht etwa eine lediglich bis zu einem gewissen Grade verminderte Kaufkraft innewohnte, sondern dieser Betrag völlig eines wirtschaftlichen Wertes entkleidet worden war. Bei einem solchen Sachverhalt konnte nach Treu und Glauben von einer "Besoldung" bei verspäteter Zahlung des Nennbetrages nicht mehr gesprochen werden. Dieser völligen Geldentwertung ist die Kaufkraftminderung der Deutschen Mark nicht gleichzusetzen. Von einer umstürzenden Änderung der Währungsverhältnisse, die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben allein geeignet wäre, den Vorbehalt des (Besoldungs-)Gesetzes zu durchbrechen, kann keine Rede sein. Im übrigen hat § 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsgesetz) vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beil. Nr. 5/48 S. 1) als Rechnungseinheit im Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland die Deutsche Mark bestimmt, und § 3 Satz 2 dieses Gesetzes hat ausdrücklich die Bestimmung von Währungsrelationen ohne besondere Genehmigung verboten. Mit diese der Stabilität der neuen Währung dienenden Wertsicherungsklauseln (1) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein Einbruch in den Grundsatz 'Deutsche Mark = Deutsche Mark' zugelassen und damit das gesamte Währungsgefüge ins Wanken gebracht würde. Das Reichsgericht hat übrigens selbst bei zivilrechtlichen Forderungen - um eine solche Forderung handelt es sich hier entgegen der Meinung der Revision trotz ihrer Übertragbarkeit und Vererblichkeit nicht - einen Eingriff in bestehende Schuldverhältnisse wegen eines bloßen Kursrückgangs der Währungseinheit, in der die geschuldete Leistung zu erbringen war, nicht zugelassen, dies sogar nicht bei der in den Jahren nach 1923 erfolgten Entwertung des französischen Franken auf rund ein Fünftel (RGZ 120, 76 [80 f.]), also bei einem Kaufkraftschwund, der den gegenwärtigen der Deutschen Mark um ein Vielfaches überstieg.

27

Nach alledem kann der Kläger einen besoldungsrechtlichen Anspruch auf Berücksichtigung der eingetretenen Minderung der Kaufkraft, sei es, wie er dies begehrt, durch Zugrundelegung der gesetzlichen Besoldungsneuregelung, sei es in anderer Weise, nicht mit Erfolg geltend machen.

28

Das Klagebegehren zu 1 könnte hiernach nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer in der verzögerten Zahlung der Dienstbezüge liegenden Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht begründet sein. Der Kläger hat zwar vorgetragen, daß dieses Begehren nicht als Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches zu verstehen sei. Das enthebt das Gericht aber nicht der Verpflichtung, bei seiner. Entscheidung über das Klagebegehren auf alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen einzugehen, zumal der Kläger allem Anschein nach lediglich verhindern will, unter Hinweis auf Art. 34 GG auf den Zivilrechtsweg verwiesen zu werden. Diese Besorgnis des Klägers ist unbegründet. Daß für den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, hat der Senat schon entschieden (Urteil vom 24. August 1961 - BVerwG II C 165.59 -, BVerwGE 13, 17).

29

Der Beklagte ist dem Kläger wegen der verzögerten günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters und der darauf beruhenden verspäteten Auszahlung eines entsprechenden Teils der Dienstbezüge aber jedenfalls deshalb nicht schadensersatzpflichtig, weil er bei dieser Verzögerung nicht schuldhaft gehandelt hat. Daß auch eine Verpflichtung zum Schadensersatz infolge Verletzung der Fürsorgepflicht nur in Betracht kommt, wenn die den Schaden verursachende Verletzung dieser Pflicht auf einem Verschulden beruht, hat der Senat in der vorerwähnten Entscheidung klargestellt (vgl. BVerwGE 13, 17 [22]). Rechtserheblich kann in diesem Zusammenhang nur sein, ob die Erwägungen, die den Beklagten veranlaßt haben, mit der günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters zunächst zuzuwarten, von ihm zu vertreten sind, ihm also unter Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schuldvorwurf gereichen. Dies ist aber nicht der Fall.

30

Nach den tatsächlichen und für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte von einer erneuten Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Klägers für die Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1951 zunächst abgesehen, weil zweifelhaft geworden war, ob der Kläger den Rechtsstand eines Beamten auf Kündigung wirksam erlangt hatte, mithin für die Festsetzung eines Besoldungsdienstalters überhaupt Raum war. Diese Zweifel hatten sich insbesondere daraus ergeben, daß die Urkunde, durch die der Kläger in das Beamtenverhältnis zum Vereinigten Wirtschaftsgebiet berufen werden sollte, von dem Leiter des Rechtsamtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes unterschrieben und erst ausgestellt und ausgehändigt worden war, nachdem mit Wirkung vom 21. September 1949 an durch das Gesetz Nr. 25 der Militärregierung die Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ihre Rechtsfähigkeit verloren hatte. Konnte es unter diesen Umständen schon fraglich sein, ob der Leiter des Rechtsamtes des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der folgenden Zeit überhaupt noch die Möglichkeit hatte, Dienstverhältnisse zur Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wirksam zu begründen, so konnte es gewiß zweifelhaft erscheinen, ob ein Dienstverhältnis gerade in der Form eines Beamtenverhältnisses noch begründet werden konnte, weil ein solches nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nur von einem Dienstherrn, also einer Rechtspersönlichkeit mit Dienstherreneigenschaft, wirksam begründet werden kann. Ein zusätzlicher, die Beurteilung der Rechtslage erschwerender Umstand ergab sich für jene Übergangszeit auch aus der vorsorglichen Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 30. September 1951 und aus dem zunächst ungeklärten Verhältnis des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Bundesrepublik Deutschland. Endlich war auch zweifelhaft, nach welchen Vorschriften - gegebenenfalls - das Besoldungsdienstalter zu berechnen war. Unter diesen besonderen Umständen handelte der Beklagte dadurch, daß er von einer Verbesserung des einmal festgesetzten Besoldungsdienstalters vorerst absah, nicht schuldhaft. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Verhalten der objektiven Rechtslage entsprach. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar im Zivilrecht ein Rechtsirrtum den Schuldner nur dann ausnahmsweise entschuldigen, wenn er die Rechtslage nicht nur sorgfältig geprüft hat, sondern darüber hinaus auch mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteile vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 -, NJW 1951 S. 398, und vom 19. September 1957 - VII ZR 423/56 -, NJW 1957 S. 1759). Der Bundesgerichtshof hat aber in seinem - neueren - Urteil vom 19. Februar 1962 - III ZR 200/60 - (DVBl. 1962 S. 334, MDR 1962 S. 462) ausgeführt, daß diese strengen Anforderungen nicht auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten übertragen werden können, und aus diesem Grunde eine Verpflichtung des Staates zum Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) verneint. In dieser Entscheidung heißt es, daß die objektiv unrichtige Anwendung einer Vorschrift, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist, dem sachbearbeitenden Beamten und damit auch dem für diesen eintretenden Dienstherrn nicht zum Verschulden gereiche, auch wenn sich die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsauffassung im späteren Gerichtsverfahren als unrichtig erweisen sollte (ebenso Schütz, DÖD 1962 S. 81 [85] mit Hinweisen). Entsprechendes muß hier gelten; denn es macht keinen Unterschied, daß im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht wegen Verletzung einer Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB, sondern allein wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht anerkannt werden könnte. Der private Schuldner nimmt seine persönlichen Vermögensinteressen wahr, er ist grundsätzlich nur sich selbst verantwortlich und trägt daher allein das Risiko einer - ohne rechtliche Verpflichtung vorgenommenen - Zahlung und auch das Risiko einer - objektiv rechtswidrigen - Zahlungsverweigerung. Die öffentliche Hand dagegen verfügt über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel stets im Interesse der Allgemeinheit; die Gefahr einer rechtsgrundlosen Leistung, die nur nach den Grundsätzen der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden könnte, muß daher im allgemeinen Interesse nach Möglichkeit vermindert werden. Dem entspricht es, daß die Verwaltung in einem förmlichen Vorverfahren die Berechtigung des Leistungsbegehrens in eigener Verantwortung selbständig zu prüfen berechtigt und verpflichtet ist und daß die förmliche Ablehnung des Leistungsbegehrens nach Ablauf der Klagefrist grundsätzlich verbindlich wird, auch wenn sie der materiellen Rechtslage nicht entsprochen haben sollte. Es schiebt sich also im öffentlichen Recht zwischen Leistungsbegehren und Leistungsverzögerung regelmäßig die Phase der von Amts wegen erfolgenden Prüfung der Leistungsverpflichtung (vgl. Götz, DVBl. 1961 S. 433) mit der Folge, daß jedenfalls dann, wenn die Verwaltung auf Grund pflichtmäßiger Prüfung zu begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbegehrens gelangt, sie nicht schuldhaft handelt, wenn sie die Leistung verweigert und die endgültige Entscheidung den letztlich zur Streitentscheidung berufenen Gerichten überläßt. Nicht anders hat der Beklagte hier gehandelt, und dieses Verhalten kann ihm um so weniger zum Vorwurf schuldhaften Handelns gereichen, als der Kläger selbst die Zweifel an seiner Beamteneigenschaft damals geteilt und im Einvernehmen mit dem Beklagten eine Erfüllung seines Begehrens zunächst durch Anrufung des Arbeitsgerichts erstrebt hat.

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Der Einwand, daß es dem Berechtigten nicht zuzumuten sei, auf die alsbaldige Erfüllung seines - objektiv zu Recht bestehenden - Anspruchs zu verzichten, könnte angesichts der Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und des daraus herzuleitenden überwiegenden öffentlichen Interesses an der vorherigen Behebung dieser Zweifel eine anderweitige Beurteilung nicht rechtfertigen. Einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, insbesondere einem Beamten - wie dem Kläger - wäre zudem entgegenzuhalten, daß er selbst Sachwalter des allgemeinen Interesses ist und daß ihm schon angesichts der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten ist, die aus einer dergestalt zweifelhaften Rechtslage sich ergebende Verzögerung der Erfüllung hinzunehmen, falls sie sich - wie hier - in erträglichen Grenzen hält.

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Der Umstand, daß im vorliegenden Falle nicht nur der Anspruch auf Leistung höherer Dienstbezüge als solcher zweifelhaft war, sondern auch der Anspruch auf günstigere Festsetzung des von dieser Leistungspflicht vorausgesetzten Besoldungsdienstalters, ändert die Rechtslage nicht; es kann nicht rechtserheblich sein, auf welche Gründe die Behörde ihre - begründeten - Zweifel an der Leistungspflicht stützt. Vielmehr spricht in Fällen der vorliegenden Art noch folgende zusätzliche Erwägung gegen die Annahme einer schuldhaften Leistungsverzögerung: Die Leistung konnte rechtmäßig nur auf Grund vorheriger günstigerer Festsetzung des Besoldungsdienstalters erbracht werden. Diese günstigere Festsetzung des Besoldungsdienstalters war der (oder jedenfalls ein) Rechtsgrund für die begehrte Leistung. Wäre das Besoldungsdienstalter objektiv zu Unrecht verbessert worden, so hätte das zur Folge gehabt, daß die auf Grund dieser Verbesserung gezahlten höheren Dienstbezüge nur dann - nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 87 Abs. 2 BBG) - hätten zurückgefordert werden können, wenn dieser Rechtsgrund wieder entfallen wäre. Es hätte also zunächst der Rechtsgrund durch Rücknahme des zugrunde liegenden begünstigenden Verwaltungsaktes, hier der günstigeren Festsetzung des Besoldungsdienstalters, wieder beseitigt werden müssen. Die Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - auch auf dem Gebiete des Beamtenrechts - nur dann zulässig, wenn das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung das schutzwürdige Vertrauen des Begünstigten auf die Beständigkeit behördlicher Entscheidungen überwiegt (vgl. u.a. BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269/270] mit Hinweisen; BVerwGE 11, 136 [137/138]); daß auch die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne dieser Rechtsprechung und daher seine Rücknahme nur unter diesen einschränkenden Voraussetzungen zulässig ist, hat der Senat schon entschieden (Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -). Der Beklagte hatte hiernach bei Berücksichtigung der ihm obliegenden Pflicht zu sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel einen - sein Verschulden ausschließenden - doppelten Anlaß, von der Festsetzung eines günstigeren Besoldungsdienstalters und von der diese Festsetzung voraussetzenden Leistung der entsprechenden höheren Dienstbezüge zunächst Abstand zu nehmen.

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Unter diesen Umständen bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob eine Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz nicht bereits auf Grund der Durchführungsverordnung Nr. 3 zu § 38 DBG ausgeschlossen ist; in dieser Vorschrift ist bestimmt, daß bei verspäteter Auszahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen kein Anspruch auf Verzinsung und auf Ersatz des durch die verspätete Auszahlung entstandenen Schadens gegeben ist. Die gegen die Gültigkeit dieser Vorschrift aus dem Umfang der Ermächtigung des § 183 DBG hergeleiteten Bedenken (vgl. Bursche, ZBR 1955 S. 69) teilt der Senat nicht. Er neigt überdies zu der Annahme, daß auch diese Vorschrift nach dem Außerkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes gemäß § 199 Abs. 2 BBG ihre Gültigkeit behalten hat. Andererseits hält der Senat es für wahrscheinlich, daß die DV Nr. 3 zu § 38 DBG, ebenso wie Art. 7 der Verordnung über die Zwölfte Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 12. Dezember 1923 (RGBl. I S. 1181), nicht den Ersatz des durch eine verspätete Auszahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen entstandenen Schadens generell ausschließen wollte - wie dies das Reichsgericht (RGZ 109, 122 [127/128]) in Anwendung der letzterwähnten Regelung angenommen hat -, sondern daß von der Ersatzpflicht nur die Fälle einer bloßen Verzögerung im Geschäftsgang ausgenommen werden sollten.

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Im übrigen setzt die Zuerkennung von Schadensersatz voraus, daß der Schaden substantiiert dargetan und festgestellt wird. Ein solcher liegt nicht schon deshalb vor, weil der Beklagte in der Zwischenzeit den Zinsgenuß gehabt hat, wie dies die Revision anscheinend meint; nur bei einem nicht auf Schadensersatz, sondern auf Herausgabe von Nutzungen gerichteten Anspruch könnte (vgl. Götz, a.a.O.) insoweit etwas anderes gelten, Der Kläger hätte - schon in den Tatsacheninstanzen - substantiiert dartun müssen, daß sein Vermögen bei rechtzeitiger Auszahlung des Nachzahlungsbetrages im gegenwärtigen Zeitpunkt höher wäre. Ob dies der Fall war, ob der Kläger sich insbesondere schon in den Vorinstanzen darauf berufen hat, er sei dadurch geschädigt, daß es ihm gerade wegen der verzögerten Auszahlung des Betrages von insgesamt 1.323,10 DM unmöglich war, einen Bausparvertrag aufrechtzuerhalten, bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung, da der Ersatzanspruch jedenfalls mangels Verschuldens des Beklagten ohnehin entfällt. -

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Auch bezüglich der Zinsansprüche kann die Revision keinen Erfolg haben.

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Da der Kläger - wie schon ausgeführt worden ist - keinen Anspruch auf Auszahlung eines nach Maßgabe des Klageantrages zu 1 errechneten erhöhten Nachzahlungsbetrages hat, kann er schon deshalb insoweit auch keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben. Einen Anspruch auf Verzugszinsen hat der Kläger auch nicht bezüglich des ihm bereits ausgezahlten Betrages von 1.323,10 DM. In diesem Zusammenhang bedarf es ebenfalls keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die DV Nr. 3 zu § 38 DBG noch Geltung hat. Denn wenn weder diese noch eine sonstige Bestimmung dem Anspruch auf Verzugszinsen grundsätzlich entgegensteht, ist dieser Anspruch jedenfalls deshalb unbegründet, weil der Beklagte die verspätete Auszahlung aus den schon aufgeführten Gründen nicht zu vertreten hat und infolgedessen nicht in Verzug geraten ist. Die Revision macht demgegenüber unter Hinweis auf die Regelung des § 285 BGB zu Unrecht geltend, dies sei schon deshalb der Fall, weil der Kläger an der verspäteten Auszahlung schuldlos sei und sie nicht zu vertreten habe. Dabei verkennt die Revision die Bedeutung dieser Vorschrift; aus ihr kann nicht etwa gefolgert werden, daß der Schuldner die Verzögerung der Leistung schon dann zu vertreten hat, also in Verzug kommt, wenn der Gläubiger die Verzögerung nicht verschuldet hat. In Verzug gerät der Schuldner grundsätzlich nur, wenn ihm ein Verschulden zum Vorwurf zu machen ist. Allerdings bestimmt § 279 BGB, daß dann, wenn der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist, was insbesondere bei Geldschulden der Fall ist, der Schuldner sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. Dieser Rechtsgedanke gilt auch für den Fall des Verzuges. Er ist hier aber schon deshalb nicht verwertbar, weil der Beklagte nicht wegen eines "Unvermögens zur Leistung", sondern aus anderen Gründen nicht eher geleistet hat. Es kann nach alledem dahingestellt bleiben, ob die eben genannten Vorschriften auf öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der vorliegenden Art überhaupt entsprechend anwendbar sind.

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Unbegründet ist die Revision schließlich auch, soweit sich der Kläger hilfsweise gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wendet und geltend macht, daß diese mangelhaft begründet sei und dem Grad seines Unterliegens im Berufungsverfahren nicht entspreche. Seiner Begründungspflicht hat das Berufungsgericht durch Anführung der zugrunde gelegten gesetzlichen Vorschriften genügt; es ist weder üblich noch geboten, die Überlegungen, die zu der vorgenommenen Verteilung geführt haben, im einzelnen darzulegen. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Kostenverteilung fehlerhaft, d.h. nicht "angemessen" im Sinne des hier maßgeblichen § 99 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung für die Britische Zone vom 15. September 1948 (VO/BZ 1948 S. 263) sei. Angemessen erscheint die Kostenentscheidung schon im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht nur deshalb ein Sachurteil fällen mußte, weil der Kläger trotz der seinem Klageantrag entsprechenden Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Hauptsache wegen seiner vermeintlichen Ansprüche auf günstigere Berechnung der Nachzahlung und auf Verzugszinsen nicht für erledigt erklärt hat. Dadurch ist eine weitere Gerichtsgebühr (Urteilsgebühr) entstanden. Schon deshalb und auch im Hinblick darauf, daß eine Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von 600 DM 24 DM, bei einem solchen von 3.000 DM aber nur 79 DM beträgt, konnte der Kläger in einem nicht unerheblichen Anteil an den Kosten des Verfahrens beteiligt werden. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, alle Verfahrenkosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beteiligten im einzelnen zu berechnen und hinsichtlich aller dieser Kosten Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit sie durch die eine oder die andere Partei verursacht worden sind.

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Nach alledem ist die Revision in vollem Umfange unbegründet und muß zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Schmitt mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Meyer durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert ist.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel

(1) Red. Anm.:

"Mit diesen der Stabilität der neuen Währung dienenden Wertsicherungsklauseln" korrigiert durch "Mit diesem der Stabilität der neuen Währung dienenden Verbot von Wertsicherungsklauseln" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)