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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1957, Az.: VII ZR 423/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1957
Aktenzeichen
VII ZR 423/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 16.10.1956
OLG Celle

Fundstellen

  • BGHZ 25, 211 - 216
  • DB 1957, 1098 (Volltext)
  • DVBl 1958, 294 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 1759-1760 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Max R. in Ha., V.str. ...,

Prozessgegner

die Firma Bankhaus H., M. & Co., Ha., Ra.platz ..., gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Otto H., Heinrich R. und Dr. Friedrich W.,

Amtlicher Leitsatz

Wer von einem Geldinstitut ein aus Mitteln des Soforthilfefonds stammendes Aufbauhilfedarlehen erhalten hat, kann gegen die von dem Geldinstitut aus dem Darlehensvertrag geltend gemachten Ansprüche nicht mit Forderungen aufrechnen, die ihm gegen das Geldinstitut zustehen und mit dem Aufbauhilfedarlehen nicht zusammenhängen.

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Das Amt für Soforthilfe in Ha. bewilligte dem Beklagten mit Bescheid vom 25. Juni 1951 ein Aufbauhilfedarlehen (Existenzaufbau) von 4.500 DM. Mit der Auszahlung und Verwaltung des Darlehens wurde entsprechend der Weisung des Hauptamts für Soforthilfe vom 28. April 1950 und den Bestimmungen für die Einschaltung der Geldinstitute bei Aufbaudarlehen - beide veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 97 vom 23. Mai 1950 - die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Firma "Bankhaus Julius M. & Co", beauftragt. Diese schloß am 29. Juni 1951 einen schriftlichen Darlehensvertrag nach dem in den Einschaltungsbestimmungen enthaltenen Muster mit dem Beklagten ab und zahlte ihm den Darlehensbetrag aus.

2

Nach Nr. III 4 des Vertrages kann das Darlehen von der auszahlenden Bank mit Zustimmung des Amtes für Soforthilfe fristlos gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer mit zwei Halbjahresraten (Zins oder Tilgung) im Rückstand ist. Unter Berufung auf diese Vertragsklausel kündigte die Klägerin das Darlehen, nachdem der Beklagte mehrere Halbjahresraten nicht gezahlt hatte.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung rückständiger Zinsen. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 4.441,50 DM nebst 8 % Zinsen zu verurteilen.

4

Der Beklagte macht geltend, die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung hätten nicht vorgelegen. Er habe ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund von Schadensersatzansprüchen, die er gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin erworben habe, und sei deshalb nicht in Zahlungsverzug gekommen. Mit diesen Gegenforderungen rechnet er hilfsweise gegen die Klageforderung auf.

5

Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt mit der Einschränkung, daß es der Klägerin nur 4 % Zinsen zugesprochen hat.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Beklagte nur 4.429,99 DM nebst 4 % Zinsen von 4.230 DM zu zahlen hat.

7

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten in Wirklichkeit eine Aufrechnung darstellt, weil der Beklagte der Geldforderung der Klägerin eine eigene Geldforderung mit dem Zweck der Tilgung entgegensetzt. Deshalb hängt nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob der Beklagte aufrechnen kann.

9

Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich nicht zu beanstanden auch die Revision richtet dagegen keine Angriffe.

10

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, nach dem Sinn des Darlehensvertrages müsse ein Ausschluß der Aufrechnung als stillschweigend vereinbart angesehen werden.

11

Der Senat, der den Darlehensvertrag selbst frei auslegen kann, weil es sich um einen bei allen Aufbaudarlehen im gesamten Bundesgebiet verwandten, in den Bestimmungen für die Einschaltung der Geldinstitute bei Aufbauhilfedarlehen (BAnz. Nr. 97 vom 23.05.1950) vorgesehenen Mustervertrag handelt, tritt der vom Berufungsgericht vorgenommenen Vertragsauslegung bei.

12

In dem Darlehensvertrag ist bemerkt, daß das Darlehen gemäß der Weisung über die Gewährung von Aufbauhilfe (Existenzaufbau) vom 28. April 1950 (BAnz. a.a.O.) auf Grund Bescheids des Soforthilfeausschusses aus Mitteln des Soforthilfefonds zur Verfügung gestellt werde. Der Vertrag knüpft den Widerruf der Darlehenszusage und die fristlose Kündigung des ausgezahlten Darlehens an die Zustimmung des Amts für Soforthilfe (Nr. I 2 und III des Vertrages).

13

Schon diese Bestimmungen des Vertrages heben deutlich hervor, daß das Darlehen aus zweckgebundenen Mitteln der öffentlichen Hand gewährt worden ist, die dazu bestimmt sind, dem Aufbau von Betrieben der gewerblichen Wirtschaft zu dienen, über deren Zuteilung der Soforthilfeausschuß zu entscheiden hat und die von der auszahlenden Bank unter Aufsicht des Amtes für Soforthilfe verwaltet werden. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, der mit der Gewährung von Aufbauhilfedarlehen verfolgte Zweck erfordere es, daß die Mittel nach Erfüllung der jeweiligen Kreditaufgabe alsbald wieder in den Soforthilfefonds zurückflössen und für den Aufbau der Wirtschaft wieder verwandt würden. Mit dieser Zweckbestimmung sei nicht zu vereinbaren, daß die Mittel für andere Zwecke verwandt würden.

14

Die Richtigkeit dieser Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus den Bestimmungen des Soforthilfegesetzes, der Weisung vom 28. April 1950 und den Bestimmungen für die Einschaltung der Geldinstitute bei Aufbaudarlehen.

15

Nach § 48 SHG werden die Aufbaudarlehen aus dem Soforthilfefonds, einem Sondervermögen, gewährt. Über die Anträge auf Aufbauhilfe entscheidet nach § 63 SHG der Soforthilfeausschuß. Das eingeschaltete Geldinstitut übernimmt zwar die Auszahlung und Verwaltung des Darlehens und schließt auch den Darlehensvertrag im eigenen Namen mit dem Darlehensnehmer ab. Dabei wird das Geldinstitut aber nur als treuhänderischer Verwalter der Soforthilfebehörden tätig, worauf die Einschaltungsbestimmungen mehrfach hinweisen (Einleitung, Nr. 7 Abs. 2,Nr. 8 der Einschaltungsbestimmungen). Der Darlehensbetrag wird nach der vom Amt für Soforthilfe ausgesprochenen Bewilligung von dessen Amtskasse an das Geldinstitut überwiesen. Verfügt der Darlehensnehmer nicht sofort über das ganze Darlehen, so hat das Geldinstitut den nicht abgerufenen Betrag einem für das Amt für Soforthilfe geführten Treuhandkonto gutzubringen (Nr. 8 der Einschaltungsbestimmungen). Zinsen und Tilgungsbeträge des Darlehens, die der Darlehensnehmer an das Geldinstitut zahlt, sind nach Eingang an die Kasse des zuständigen Amtes für Soforthilfe abzuliefern (Nr, 9 der Einschaltungsbestimmungen).

16

Diese Bestimmungen zeigen, daß die Darlehensmittel dem mit der Gewährung von Aufbauhilfe verfolgten Förderungszweck erhalten bleiben sollen. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 3 der Weisung vom 28. April 1950 ausdrücklich, daß die Aufbauhilfe nicht zur Abdeckung von Verpflichtungen verwandt werden darf, die mit dem zu fördernden Zweck nicht in Verbindung stehen. Verwendet der Darlehensnehmer das Darlehen entgegen dieser Weisung, so ist das nach Nr. III 5 des Darlehensvertrages ein Grund zur fristlosen Kündigung.

17

Das Berufungsgericht nimmt auch mit Recht an, eine Zulassung der Aufrechnung des Beklagten bedeute, daß die aus dem Soforthilfefonds stammenden Mittel zur Tilgung von Schulden der Klägerin, also zweckfremd verwandt würden.

18

Die Notwendigkeit, die Zweckentfremdung der Mittel zu verhindern, war nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts beiden Parteien, auch dem Beklagten, bekannt. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen, daß nach dem Vertragsinhalt eine Aufrechnung mit solchen Forderungen, die der Beklagte aus seiner früheren geschäftlichen Beziehung zu einer Rechtsvorgängerin der Klägerin herleitet und die mit dem Aufbauhilfedarlehen keinen Zusammenhang haben, ausgeschlossen sei. Der Feststellung einer ausdrücklichen Vereinbarung eines solchen Ausschlusses bedurfte es nicht. Es genügt, daß aus der Natur der Rechtsbeziehung der Ausschluß gefolgert werden kann, weil eine Aufrechnung mit dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht vereinbar wäre (vgl. auch RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346).

19

III.

Die Angriffe, die die Revision gegen die Annahme eines vertraglichen Aufrechnungsverbots richtet, sind unbegründet.

20

1)

Die Revision macht unter Hinweis auf den in LZ 1910 S. 395 Nr. 14 veröffentlichten Leitsatz eines Urteils des Reichsgerichts geltend, eine stillschweigende Vereinbarung, wie sie das Berufungsgericht annehme, setze voraus, daß die Parteien sich der Möglichkeit einer Aufrechnung bewußt gewesen seien. Sie vermißt im Berufungsurteil die Feststellung, daß auch die Klägerin (gemeint ist deren Rechtsvorgängerin) sich bewußt gewesen sei, daß eine Aufrechnungslage gegeben sein könne.

21

Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Wie unter II ausgeführt, hat das Berufungsgericht mit Recht die Unzulässigkeit der Aufrechnung aus der Natur des bestehenden Rechtsverhältnisses, namentlich aus der Zweckgebundenheit der Darlehensmittel gefolgert. Wegen dieses besonderen Inhalts des Schuldverhältnisses verbietet sich aber die Aufrechnung mit Forderungen des Darlehensnehmers gegen die das Darlehen auszahlende Bank schlechthin, z.B. auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Gegenforderung erst nachträglich erwirbt. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, ob Bank und Darlehensnehmer bei Abschluß des Darlehensvertrags die Möglichkeit erwogen haben, der Darlehensnehmer könne die Aufrechnung mit einer bestimmten Forderung versuchen; sie brauchen sich nicht einmal bewußt gewesen sein, daß der Darlehensnehmer Überhaupt Gegenforderungen gegen die Bank habe.

22

2)

Die Revision zweifelt an, ob die Klägerin sich auf ein vertragliches Aufrechungsverbot nach Treu und Glauben berufen könne, wenn sie gegen die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nichts einzuwenden habe, und hebt in diesem Zusammenhang hervor, die Klägerin habe gegen den Vortrag des Beklagten zu den Gegenforderungen keine hinreichend bestimmten Einwendungen erhoben.

23

Dieses Vorbringen der Revision geht fehl. Das Aufrechnungsverbot hat Bedeutung gerade im Hinblick auf begründete Gegenforderungen. Besteht eine Gegenforderung überhaupt nicht, so kommt eine Aufrechnung ohnehin nicht in Betracht. Ist streitig, ob die Gegenforderung besteht, so folgt aus dem Aufrechnungsausschluß, daß ihr Bestehen nicht geprüft zu werden braucht. In jedem Falle kann aber die Klägerin sich auf das Aufrechnungsverbot berufen, gleichviel ob die Gegenforderung nach ihrer Ansicht begründet ist oder nicht. Sie ist auch nicht verpflichtet, sich zu erklären, ob sie das Bestehen der Gegenforderung zugibt oder bestreitet.

24

3)

Auch die Revision geht davon aus, daß die Klägerin verpflichtet ist, die aus dem Soforthilfefonds empfangenen und an den Beklagten als Darlehen weitergegebenen Mittel wieder an den Ausgleichsfonds zurückzuleiten. Sie meint aber, auf diese im Verhältnis zur Bundesrepublik bestehende Verpflichtung könne sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht ohne Arglist berufen. Die Klägerin bleibe zur Rückführung der Darlehensmittel an den Ausgleichsfonds trotz der Aufrechnung des Beklagten verpflichtet, ebenso wie sie vom Beklagten zur Tilgung der Darlehensschuld geleistete Zahlungen an den Ausgleichsfonds abführen müsse.

25

Diese Ausführungen der Revision rechtfertigen es nicht, der Klägerin die Berufung auf den Ausschluß der Aufrechnung zu versagen. Wenn die bei den Aufbauhilfedarlehen eingeschaltete Bank als Verwalterin öffentlicher Mittel für deren zweckentsprechende Verwendung sorgen muß, ist sie gegenüber dem Bund als (Träger des Ausgleiehsfonds auch verpflichtet, es zu verhindern daß die Mittel zur Tilgung ihrer eigenen Schulden gebraucht werden. Für die Annahme einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten, dessen Aufrechnung als Tilgung der Darlehensschuld hinzunehmen und ihrerseits aus ihrem sonstigen Vermögen den Ausgleichsfonds schadlos zu halten, fehlt jeder rechtliche Anhalt.

26

4)

Die Revision hält die Vorschrift des § 128 ZPO für verletzt, weil keine Partei sich auf eine stillschweigende Vereinbarung über den Ausschluß der Aufrechnung berufen habe.

27

Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Zwar ergibt sich aus der im Zivilprozeß geltenden Verhandlungsmaxime daß das Gericht keine Tatsachen berücksichtigen darf, die die Parteien im Rechtsstreit nicht vorgetragen haben. So ist aber das Berufungsgericht nicht verfahren. Es hat nicht von Amts wegen neue Tatsachen als Prozeßstoff eingeführt, sondern nur den von den Parteien unterbreiteten Tatsachenstoff rechtlich dahin gewürdigt, daß eine Aufrechnung mit dem Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses nicht vereinbar sei.

28

IV.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß die vom Beklagten erklärte Aufrechnung weder die Darlehensforderung insgesamt tilgen noch den Rückstand mit mehreren HalbJahresraten, der nach dem Darlehensvertrag die fristlose Kündigung rechtfertigt, ausräumen konnte.

29

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß eine irrige Annahme das Beklagten, er sei zur Aufrechnung befugt, ihn von den Folgen des Zahlungsrückstandes nicht befreien konnte. Dabei geht es davon aus, daß Voraussetzung der fristlosen Kündigung ein Verzug des Beklagten mit der Zahlung der Halbjahresraten ist. Dem ist zuzustimmen, obschon nach dem Wortlaut des Vertrages zur fristlosen Kündigung genügt, daß der Schuldner mit der Zahlung der Raten "im Rückstand ist". Die Rechtsprechung legt nämlich Verfallklauseln, die an die Nichtzahlung von Raten die sofortige Fälligkeit oder Kündbarkeit der gesamten Restforderung knüpfen, in aller Regel dahin aus, daß Fälligkeit oder Kündbarkeit nicht eintreten sollen, wenn die Nichteinhaltung der Raten unverschuldet erscheint (vgl. RG Warn 1913 Nr. 223, Warn 1917 Nr. 48; JW 1919, 570).

30

Ein Verschulden des Schuldners kann fehlen und damit der Zahlungsverzug nach § 285 BGB entfallen, wenn er in entschuldbarem Rechtsirrtum angenommen hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, etwa weil er geglaubt hat, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu oder er habe wirksam aufgerechnet. Ein solcher Rechtsirrtum entschuldigt aber, wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt (vgl. LM Nr. 1 zu § 285 BGB), nur dann, wenn der Schuldner die Rechtslage sorgfältig geprüft und Rechtsrat eingeholt hat und wenn er mit einer von seiner rechtlichen Auffassung abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Das Berufungsgericht stellt rechtlich unangreifbar fest, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird durch den Umstand bestätigt, daß der Beklagte auch dann, als das Landgericht sein Recht zur Aufrechnung verneint hatte, die aufgelaufenen Rückstände im Laufe des zweiten Rechtszuges nicht gezahlt hat.

31

Die Rüge der Revision, bei der Beurteilung des Verschuldens des Beklagten habe das Berufungsgericht die Bestimmung des § 285 BGB verletzt, ist deshalb unbegründet; die weiter in diesem Zusammenhang erhobene, auf § 286 ZPO gestützte Rüge ist nicht verständlich.

32

Danach ist das Rechtsmittel des Beklagten nicht begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann Rietschel Bundesrichter Dr. Winkelmann ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert Glanzmann Erbel Meyer